Übungsfall 1. Fall 1:
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- Juliane Elvira Schäfer
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1 Erkenntnisverfahren Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby Fall 1: Kläger K verklagt den Beklagten B auf Kaufpreiszahlung in Höhe von nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Welches Gericht ist sachlich zuständig? Die sachliche Zuständigkeit wird gem. 1 ZPO i.v.m. dem GVG bestimmt und richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Streitigkeiten mit einem Streitwert bis einschließlich 5.000,00 fallen in die Zuständigkeit des Amtsgerichtes, 23 Nr. 1 GVG. Das Landgericht ist auch nicht unabhängig vom Streitwert gem. 71 II GVG zuständig. Bei der Berechnung des Streitwertes bleiben Zinsen gem. 4 I 2. HS ZPO unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nebenforderungen sind von der eingeklagten Hauptsache abhängige, mit ihr in demselben Rechtsstreit von derselben Partei gegen denselben Gegner verfolgte, wenn auch getrennt von der Hauptsache berechnete Forderungen. Zinsen werden selbst dann nicht bei der Ermittlung des Streitwertes berücksichtigt, wenn sie im Klageantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefasst sind. K hat hier einen Zinsanspruch aus 291 S. 1 BGB auf Prozesszinsen. Der Anspruch auf Prozesszinsen wird aus der eingeklagten Kaufpreisforderung berechnet und ist daher von dieser abhängig, sodass er als Nebenforderung einzuordnen ist. Der Zinsanspruch darf demnach nicht bei der Berechnung des Streitwertes berücksichtigt werden. Somit beträgt der Streitwert trotz der Zinsforderung 5.000,00. Das Amtsgericht ist daher gem. 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.
2 -2- Fall 1a): V will M auf Zahlung rückständiger Miete für die von V an M vermietete Dachgeschosswohnung mit Blick auf die Sparrenburg in Höhe von 7.800,00 verklagen. Welches Gericht ist sachlich zuständig? Die sachliche Zuständigkeit kann zum einen nach dem Streitwert bestimmt werden, 23 Nr. 1 GVG. Zum anderen bestehen auch streitwertunabhängige (zum Teil ausschließliche) Zuständigkeiten des Amts- und Landgerichtes, 23 Nr. 2 a) g) GVG, 71 II GVG ( 23 Nr. 2 a) und c) sowie 71 II GVG sind ausschließlich). Soweit die Zuständigkeiten des 23 Nr. 2 GVG nicht ausschließlich sind, kann die Zuständigkeit des Landgerichtes vereinbart werden. Für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses normiert 23 Nr. 2 a) GVG die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes. V verfolgt mit seiner Klage seinen Anspruch auf Zahlung der Miete gem. 535 II BGB. Dabei handelt es sich um einen Anspruch aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Somit ist für die von V angestrebte Klage das Amtsgericht sachlich zuständig. Abwandlung: Welches Gericht ist sachlich zuständig, wenn es um die ausstehende Miete in Höhe von aus der Vermietung von Büroräumen geht? Bei der Vermietung von Büroräumen handelt es sich um eine Geschäftsraummietsache. 23 Nr. 2 a) GVG erfasst diese Fälle nicht, sondern regelt allein Mietverhältnisse über Wohnraum. Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist daher der Streitwert maßgeblich. Dieser liegt über 5.000,00, sodass das Landgericht gem. 23 Nr. 1, 71 I GVG sachlich zuständig ist.
3 -3- Fall 1b): K verklagt B vor dem Amtsgericht auf Zahlung in Höhe von 2.500,00. Nach einigen Wochen erweitert K die Klage auf ,00. Ist nun das Landgericht zuständig? Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit anhand des Streitwertes ist der Streitwert bei Einreichung der Klage maßgeblich, 4 I 1. HS ZPO. Eine Klageerweiterung gem. 264 Nr. 2 ZPO mit der Folge einer Überschreitung der 5.000,00 -Schwelle führt nicht zur Zuständigkeit des Landgerichtes. Das ursprünglich sachlich zuständige Gericht behält seine Zuständigkeit gem. 261 III Nr. 2 ZPO, sog. perpetuatio fori. Dieser Grundsatz wird durch 506 ZPO durchbrochen: Das Amtsgericht hat sich bei einer Klageerweiterung, die die Zuständigkeit des Landgerichts begründet, auf Antrag einer Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. Wird ein solcher Verweisungsantrag nicht gestellt, wird das Amtsgericht durch rügelose Einlassung ( 39 S.1 ZPO) zuständig, soweit es zuvor auf seine Unzuständigkeit hingewiesen hat, 39 S. 2, 504 ZPO. Die Hinweispflicht nach 504 ZPO betrifft nach h.m. auch die nachträgliche sachliche Unzuständigkeit nach 506 ZPO (Herget, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, 506 Rn. 3; Wittschier, in: Musielak, ZPO, 8. Auflage 2011, 506 Rn. 5, Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage 2011, 506 Rn. 9). Bei unterlassenem Hinweis des Gerichtes, fehlendem Verweisungsantrag und fehlender rügeloser Verhandlung einer Partei ist die Klage wegen Unzuständigkeit durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Abwandlung: K verklagt B auf Zahlung in Höhe von ,00 vor dem Landgericht. Nach der Beweisaufnahme reduziert K die Klage auf 4.500,00. Muss eine Verweisung an das Amtsgericht erfolgen? Ausgehend von 4 I 1. HS ZPO, bei dem für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Streitwert bei Klageeinreichung entscheidend ist, und 261 III Nr. 2 ZPO, bleibt die Zuständigkeit des Landgericht bestehen (perpetuatio fori). Eine dem 506 ZPO entsprechende Norm fehlt, sodass keine Verweisungspflicht des Gerichtes besteht.
4 -4- Fall 2: K, wohnhaft in Koblenz, wird von B (wohnhaft in Berlin) auf dem Münchner Oktoberfest zusammengeschlagen. Er will B auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 verklagen. Welches Gericht ist örtlich zuständig? Die örtliche Zuständigkeit ist in den ZPO geregelt. Zu unterscheiden sind allgemeine, besondere und ausschließliche Gerichtsstände. Allgemeine Gerichtsstände ( 12 19a ZPO) gelten grundsätzlich für alle Arten von Klagen unabhängig vom Streitgegenstand. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch ihren Wohnsitz begründet ( 13 ZPO), wobei immer auf den Beklagten abzustellen ist, 12 ZPO (actor sequitur forum rei = der Kläger folgt dem Gericht des Beklagten). Der Wohnsitz bestimmt sich nach 7 11 BGB. B (= Beklagter) hat seinen Wohnsitz in Berlin, sodass das Amtsgericht (sachlich zuständig gem. 23 Nr. 1 GVG) Berlin gem. 12, 13 ZPO örtlich zuständig ist. Es ist jedoch weiter zu untersuchen, ob es einen besonderen oder ausschließlichen Gerichtsstand gibt. Besondere Gerichtsstände ( ZPO) gelten nur für bestimmte Klagen, beziehen sich also auf einen konkreten Streitgegenstand. Sie können ausschließlich sein. Ausschließliche Gerichtsstände haben zur Folge, dass die Parteien keine anderweitige Zuständigkeit vereinbaren können ( 38 ZPO) oder die Zuständigkeit nicht durch rügelose Verhandlung ( 39 ZPO) begründet werden kann ( 40 II 1 Nr. 2 ZPO, bzw. i.v.m. 40 II 2 ZPO); zudem verdrängen sie den allgemeinen Gerichtsstand. B hat durch den Schlag gegen K eine unerlaubte Handlung im Sinne von 823 BGB begangen. Damit ist der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO einschlägig. Maßgeblich ist der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde, hier München. Demnach ist das Amtsgericht München örtlich zuständig. Soweit für eine Klage mehrere Gerichte örtlich zuständig sind, hat der Kläger die Wahl, bei welchem Gericht er die Klage erhebt, 35 ZPO. Dieses Wahlrecht gilt allerdings nicht, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt. Dieser ist dann für den Kläger zwingend. Ein solcher ist hier jedoch nicht gegeben.
5 -5- K kann demnach wählen, ob er die Klage gegen B vor dem Amtsgericht Berlin oder vor dem Amtsgericht München erhebt. Fall 2a): Die V-GmbH mit Sitz in Bielefeld vermietet der X-OHG, die ihren Sitz in Paderborn hat, ein Bürogebäude in Detmold. Im Mietvertrag ist für Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis Bielefeld als Gerichtsstand festgelegt. Die X-OHG hat seit Dezember 2010 die Miete nicht mehr gezahlt. Die V-GmbH verklagt die X-OHG beim Landgericht Bielefeld auf Zahlung der rückständigen Mieten in Höhe von Ist das Landgericht örtlich zuständig? Das Landgericht Bielefeld ist zuständig, wenn Bielefeld wirksam als Gerichtsstand vereinbart wurde. Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) richtet sich nach 38, 40 ZPO. Eine solche Vereinbarung kann gem. 38 I ZPO nur durch Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen vereinbart werden. Privatpersonen können eine Vereinbarung über den Gerichtsstand nur nach Entstehen der Streitigkeit gem. 38 III Nr. 1 ZPO oder im Fall des 38 III Nr. 2 ZPO treffen. Die V-GmbH ist gem. 6 II HGB, 13 III GmbHG Formkaufmann. Die X-OHG ist gem. 1 I, 105 HGB Kaufmann. Als Kaufleute konnten sie demnach grundsätzlich einen Gerichtsstand vereinbaren. Es müssen jedoch die weiteren Voraussetzungen des 40 ZPO gegeben sein. Gem. 40 I ZPO muss sich die Vereinbarung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten beziehen. Die im Mietvertrag getroffene Vereinbarung bezieht sich auf Ansprüche aus dem Mietverhältnis, sodass diese Voraussetzung erfüllt ist. Weiterhin muss die Vereinbarung ein bestimmtes oder zumindest bestimmbares Gericht festlegen, was mit dem Gericht in Bielefeld der Fall ist. Eine Prorogation ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten streitwertunabhängig zugewiesen sind ( 40 II Nr. 1 ZPO) oder für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist ( 40 II Nr. 2 ZPO).
6 -6- Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Mietverhältnissen über Räume ist gem. 29a I ZPO das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Unter Räume im Sinne der Vorschrift fallen alle Gebäude unabhängig von privater oder gewerblicher Nutzung. Somit sind auch Mietverhältnisse über Gewerbemietraum erfasst und für den Anspruch auf Zahlung der rückständigen Mieten ist der ausschließliche Gerichtsstand des 29a I ZPO begründet. Örtlich zuständiges Gericht ist das Landgericht Detmold, in dessen Bezirk das Bürogebäude liegt. Demnach konnte aufgrund des gegebenen ausschließlichen Gerichtsstands ( 29a I ZPO) gem. 40 II Nr. 2 ZPO keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden. Sie ist unwirksam. Das Landgericht Bielefeld ist folglich nicht örtlich zuständig. Fall 2b): K, der in Bielefeld wohnt, verklagt B, wohnhaft in Osnabrück, vor dem Landgericht Bielefeld auf Kaufpreiszahlung für einen Pkw in Höhe von Im der mündlichen Verhandlung stellt K den Antrag aus der Klageschrift, B beantragt Klageabweisung. Nach Erörterung der Sache rügt B die örtliche Unzuständigkeit des Gerichtes. Was wird das Gericht unternehmen? Das Landgericht Bielefeld wird die Klage des K nur dann entscheiden, wenn es auch örtlich zuständig ist. B hat seinen Wohnsitz in Osnabrück, 7 BGB. Der allgemeine Gerichtsstand liegt gem. 12, 13 ZPO somit in Osnabrück. Zudem befindet sich der Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ebenfalls am Wohnsitz des Schuldners in Osnabrück, 269 I, 270 IV BGB. Es besteht der besondere Gerichtsstand gem. 29 I ZPO. Auch hier ist das Landgericht Osnabrück zuständig. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld besteht also grundsätzlich nicht. Die Zuständigkeit könnte jedoch durch rügelose Einlassung des B gem. 39 S. 1 ZPO begründet worden sein. Soweit es sich nicht um einen ausschließlichen Gerichtsstand handelt ( 40 II ZPO), kann ein unzuständiges Gericht zuständig werden, wenn der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen. Ein mündliche Verhandlung wird gem. 137 I ZPO durch das Stellen der Anträge eingeleitet. Die
7 -7- Antragstellung allein begründet noch kein Verhandeln. Vielmehr sind der Vortrag und ggf. die Erörterung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erforderlich. Allerdings kann in der Stellung der Anträge regelmäßig die konkludente Bezugnahme auf den gesamten Vortrag in den vorbereitenden Schriftsätzen gesehen werden. B hat die Unzuständigkeit erst nach Stellung der Anträge und den Erörterungen zur Sache gerügt. Er hat somit schon zur Hauptsache mündlich verhandelt. Seine Rüge ist folglich verspätet. Das Landgericht Bielefeld ist demnach infolge rügeloser Einlassung zuständig geworden. Abwandlung: Wie wäre es, wenn das Verfahren (bei gleichem Streitwert) vor dem Amtsgericht Bielefeld stattfand? 39 ZPO bezieht sich sowohl auf die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit. Die verspätete und damit unwirksame Rüge würde daher zur sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtes anstelle des Landgerichtes führen (Folge der rügelosen Einlassung auf die sachliche Zuständigkeit) und zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtes Bielefeld anstatt Osnabrück (Folge der rügelosen Einlassung auf die örtliche Zuständigkeit). Bei Prozessen vor den Amtsgerichten normiert 504 ZPO jedoch eine Hinweispflicht. Der Richter muss danach den Beklagten über die Unzuständigkeit belehren. Erfolgt die Belehrung durch das Gericht, kann der Beklagte die Unzuständigkeit rügen. Der Kläger wird dann Verweisung an das Landgericht Osnabrück beantragen ( 281 I ZPO). Stellt der Kläger keinen Antrag und rügt der Beklagte die Unzuständigkeit, wird seine Klage wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (hier doppelte Unzuständigkeit) abgewiesen. Rügt B nach richterlichem Hinweis die Unzuständigkeit nicht, wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld gem. 39 S. 1 ZPO begründet (vgl. Ausgangsfall).
8 -8- Fall 3: E will die Rückzahlung eines Darlehens gegen B durchsetzen, das seine Ehefrau F diesem gewährt hat. E verklagt B auf Rückzahlung, F hat ihn dazu ermächtigt. Ist die Klage des E zulässig? E müsste für eine zulässige Klage prozessführungsbefugt sein. Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, über ein eigenes Recht einen Prozess im eigenen Namen zu führen. E will einen Anspruch seiner Ehefrau prozessual durchsetzen. Es handelt sich demnach nicht um ein eigenes, sondern um ein fremdes Recht. Ein fremdes Recht kann ausnahmsweise im eigenen Namen geltend gemacht werden, wenn ein Fall der Prozessstandschaft vorliegt. Unterschieden werden die gesetzliche, auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende (z.b. 80 InsO für den Insolvenzverwalter), und die gewillkürte Prozessstandschaft. Letztere ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist gegeben, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Prozesspartei übertragen wird. Für eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft müssen folgende Voraussetzung vorliegen: ausdrückliche oder konkludente Ermächtigung des Berechtigten ( 185 BGB analog) sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse. Es begründet keine gesetzliche Bestimmung, eine gesetzliche Prozessstandschaft des E. Es könnte allenfalls ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft gegeben sein. F hat E zur Geltendmachung der Darlehensrückforderung im eigenen Namen ermächtigt. Fraglich ist allerdings, ob E auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Ein solches Interesse besteht, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat, wobei ein wirtschaftliches Interesse ausreichen kann. Zwar ist E mit F verheiratet. Daraus ergibt sich jedoch noch kein eigenes Interesse des E an der Geltendmachung des Anspruches der Ehefrau. Dieser Anspruch aus dem Darlehensvertrag betrifft ihn nicht, sondern steht nur seiner Frau zu. Allein der Wunsch, dass seine Frau das Geld zurückerhält, begründet kein wirtschaftliches Interesse. Demnach sind die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht erfüllt, sodass die Klage mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig ist.
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