Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
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- Lorenz Holst
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1 Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Spezialzuweisung an das Verwaltungsgericht 54 BeamtenstatutsG ( 126 I, II BRRG), 126 BBG (seit ) 82 I SoldG, 60 1 DRiG, 54 BAföG, 32 WPflG, 83 I BPersVG etc Generalklausel des 40 I 1 VwGO (falls II 1 (-)) a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit aa) Streitgegenstand bestimmen bb) Abgrenzung öffentliches Recht - Privatrecht b) nichtverfassungsrechtlicher Art = keine Streitigkeit zwischen Verfassungsorganen (= unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Rechtsträger, Stichwort: Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit), deren inhaltlicher Kern Verfassungsrecht ist c) keine abdrängende Spezialzuweisung an ein anderes Gericht an das Sozialgericht ( 51 SGG), an das Finanzgericht ( 33 FGO), an die ordentlichen Gerichte ( 40 I 1, 2 VwGO): -- Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG: Enteignungsentschädigung -- Art. 34 S. 3 GG: Amtshaftung II 1 VwGO: Staatshaftung, es sei denn öffentlich-rechtlicher Vertrag BauGB Baulandsachen I 1, 68 OWiG: Bußgeldbescheide EGGVG: Justizverwaltungsakte (68) POG: Entschädigungsansprüche u.a... 1
2 III. Statthafte Klageart 1. Bestimmung des Klagebegehrens, 88 VwGO beachte: je nach Klagebegehren auch Kombination von Klagearten möglich 2. Wahl der richtigen Klageart a) Anfechtungsklage, 42 I VwGO Klageziel: Aufhebung eines Verwaltungsaktes b) Verpflichtungsklage, 42 I, 113 V VwGO Klageziel: Erlass eines Verwaltungsaktes c) Fortsetzungsfeststellungsklage, 113 I 4 VwGO Klageziel: Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes (vgl. 43 VwVfG) d) Allgemeine Leistungsklage, 43 II VwGO Klageziel: Vornahme oder Abwehr schlichten Verwaltungshandelns e) Feststellungsklage, 43 VwGO Klageziel: Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes f) Antrag auf Normenkontrolle, 47 VwGO Klageziel: Angreifen einer untergesetzlichen Norm (Satzung oder Verordnung (VO)) IV. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen je nach Klageart 1. Anfechtungsklage, 42 I Alt. 1 VwGO a) Klagebefugnis, 42 II VwGO b) Widerspruchs-/Vorverfahren, 68 ff. VwGO c) Klagefrist, 74 VwGO d) Klagegegner, 78 I Nr. 1 VwGO In Rheinland-Pfalz gibt es keine Norm isd 78 I Nr. 2 VwGO! 2
3 2. Verpflichtungsklage, 42 I Alt. 2 VwGO a) Klagebefugnis, 42 II VwGO Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes müsste den Kläger möglicherweise in seinen Rechten verletzen. Dies ist u.a. der Fall, wenn er einen Anspruch auf einen VA hat. b) Vorverfahren, 68 ff. VwGO c) Klagegner, 78 VwGO 78 I Nr. 1 VwGO (allgemeines Rechtsträgerprinzip). 3. Fortsetzungsfeststellungsklage, 113 I 4 VwGO a) Klagebefugnis, 42 II VwGO analog b) Berechtigtes Feststellungsinteresse, 113 I 4 VwGO Wiederholungsgefahr Rehabilitationsinteresse präjudizielle Wirkung c) Vorverfahren, 68 ff. VwGO aa) Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist (unstr. Erforderlichkeit) bb) Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist (str., ob erforderlich; h.m. dagegen) d) Klagefrist, 74 I VwGO (Str. ob und welche Frist gilt) e) Klagegegner, 78 I Nr. 1 VwGO analog 4. Allgemeine Leistungsklage (gewohnheitsrechtliche Begründung) a) Klagebefugnis, 42 II VwGO analog (nach h.m.) b) Klagegegner, 78 I Nr. 1 VwGO analog 5. Allgemeine Feststellungsklage, 43 VwGO a) Feststellungsinteresse aa) berechtigtes Feststellungsinteresse, 43 I VwGO = jedes schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche, persönliche und sogar ideelle Interesse. 3
4 bb) qualifiziertes Feststellungsinteresse = erforderlich, wenn es sich um ein erledigtes (nachträgliche Feststellungsklage) oder zukünftiges Rechtsverhältnis (vorbeugende Feststellungsklage) handelt. b) Klagebefugnis, 42 II VwGO analog (str., h.m. pro Analogie) 6. Normenkontrollverfahren, 47 VwGO a) Antragsbefugnis, 47 II 1 VwGO b) Antragsfrist, 47 II 1 a.e. VwGO c) Klagegegner, 47 II 2 VwGO d) Besonderheiten bei den allgemeinen Zulässigkeitvoraussetzungen aa) Beteiligtenfähigkeit, 47 II VwGO bb) Postulationsfähigkeit, 67 I 1 VwGO cc) Zuständiges Gericht, 47 I; 52 VwGO dd) Form und Inhalt des Antrages, 81, 82 VwGO analog V. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) a) Sachliche Zuständigkeit ( 45, 48, 50 VwGO) b) Instanzielle Zuständigkeit ( 46 VwGO) c) Örtliche Zuständigkeit ( 52 VwGO) 2. Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) = Fähigkeit, als Subjekt eines Prozessrechtsverhältnisses an einem Verfahren vor einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit teilnehmen zu können. 3. Prozessfähigkeit bzw. gesetzliche Vertretung, 62 VwGO (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) a) Prozessfähigkeit, 62 I VwGO aa) bei voller Geschäftsfähigkeit, 62 I Nr. 1 VwGO bb) bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, 62 I Nr. 2 VwGO 4
5 b) gesetzliche Vertretung Prozessunfähiger, 62 III, IV VwGO aa) natürliche Personen, 62 IV VwGO i.v.m ZPO bb) juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigungen, beteiligungsfähige Behörden, 62 III VwGO beachte: ivm. der Norm über die gesetzliche Vertretung, z.b. 68 I 2 Nr. 4 GemO 4. Postulationsfähigkeit, 67 VwGO (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) = Fähigkeit, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen 5. Prozessführungsbefugnis (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) = Befugnis des Klägers bzw. Antragstellers, im eigenen Namen (d.h. nicht als Vertreter eines anderen) über das im Prozess streitige Recht einen Rechtsstreit zu führen. a) Prozessführungsbefugnis aus eigenem Recht b) Prozessführungsbefugnis aus fremdem Recht (Prozessstandschaft), 67 II-VII VwGO 6. Ordnungsgemäße Klageerhebung, 81 f. VwGO (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) a) Form: schriftlich oder zur Niederschrift; eigenhändige Unterschrift, 81 I VwGO b) notwendiger Inhalt: Bezeichnung von Kläger, Beklagtem und Streitgegenstand, 82 II VwGO 7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) 8. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, 173 VwGO i.v.m. 17 I 2 GVG (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) 9. Keine rechtskräftige Entscheidung in gleicher Sache, 90, 121, 173 VwGO i.v.m. 705 ZPO (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) B) Begründetheit der Klage --> je nach Klageart, vgl. insbes. 113 VwGO! 5
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