Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 1

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1 Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 1 1

2 Einheit 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Einführung ins Verwaltungsprozessrecht > Gegenstand des Verwaltungsprozessrechts: Regelungen zum Ablauf des Gerichtsverfahrens vor den Verwaltungsgerichten > Vorrangig anzuwendende Rechtsquellen: VwGO und GVG > Grundlegender Begriff des Verwaltungsprozessrechts: Verwaltungsrechtsverhältnis > Definition für Verwaltungsrechtsverhältnis: Eine durch ein Verwaltungshandeln konkretisierte Rechtsbeziehung zwischen Rechtssubjekten, von denen eines notwendig ein Verwaltungsträger ist oder ihm zugeordnet werden kann > Zwingend erforderlich für Verwaltungsrechtsverhältnis: Beteiligung - zumindest - eines Verwaltungsträgers 2

3 Einheit 1 > Voraussetzung für Verwaltungsträger: Jede rechtsfähige Organisationseinheit, die durch Zuverfügungstellung von Sachmitteln und Personal öffentliche Aufgaben wahrnimmt > Kennzeichnend für - öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche - Verwaltungsträger: Rechtsfähigkeit als Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können > Denkbare Erscheinungsformen von Verwaltungstätigkeit: Unmittelbare Staatsverwaltung und mittelbare Staatsverwaltung > Maßgeblich für unmittelbare Staatsverwaltung: Dass eine Verwaltungsaufgabe durch den Staat als Verwaltungsträger (Bund / Länder) durch eigene Behörden wahrgenommen wird > Demgegenüber Wesensmerkmal der mittelbaren Staatsverwaltung: Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch rechtlich verselbständigte Verwaltungsträger, also durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts 3

4 Einheit 1 > Mangels Handlungsfähigkeit von Verwaltungsträgern regelmäßig erforderlich: Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch Organe in Form von Behörden sowie tatsächliche Ausübung der Zuständigkeiten durch natürliche Personen als Organwalter > Insoweit zu beachten: Besonderheiten beim Verwaltungsaufbau in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg ( Freie und Hansestadt Hamburg ) > Hintergrund: Art. 4 HV > Normiert in Art. 4 I HV: In der Freien und Hansestadt Hamburg werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt > Ferner geregelt in Art. 4 II HV: Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit. ( ) 4

5 Einheit 1 > Mangels Bildung von rechtlich verselbständigen Verwaltungsträgern - als unterstaatlichen juristische Personen - in Hamburg nur ausnahmsweise anzunehmen: Mittelbare Staatsverwaltung > Hingegen Regelfall in Hamburg: Unmittelbare Staatsverwaltung, bei der eine Verwaltungsaufgabe durch die Freie und Hansestadt Hamburg durch eigene Behörden wahrgenommen wird > Gemäß Art. 33 II 1 HV Landesregierung der Freien und Hansestadt Hamburg: Senat > Mitglieder des Senats gemäß Art. 33 I HV: Der Erste Bürgermeister (Präsident des Senats) und die ( ) Senatoren > Damit regelmäßig am Verwaltungsrechtsverhältnis beteiligter Verwaltungsträger in Hamburg: Freie und Hansestadt Hamburg > Gemäß Art. 1 HV Rechtsnatur der Freien und Hansestadt Hamburg als Land der Bundesrepublik Deutschland : Juristische Person des öffentlichen Rechts ife Gebietskörperschaft 5

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7 Erster Teil: Erfolgsaussichten der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage > Zu prüfen: Erfolgsaussichten der Klage vor dem Verwaltungsgericht > Damit erforderlich: Prüfung von Sachentscheidungsvoraussetzungen und Begründetheit der verwaltungsgerichtlichen Klage A) Sachentscheidungsvoraussetzungen > Von Amts wegen zu prüfen: Vorliegen sämtlicher Sachentscheidungsvoraussetzungen als prozessuale Voraussetzungen für eine Entscheidung des angerufenen Gerichts über Streitgegenstand > Nach Fragestellung gerade nicht ausreichend: Bloße, weniger strenge Anforderungen stellende Zulässigkeit der Klage 7

8 I) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs > Andernfalls: Verweisungsbeschluss gemäß 173 S. 1 VwGO ivm 17 a II 1 GVG > Vorrangig zu prüfen, aber - mangels beamtenrechtlicher Streitigkeit isv 40 II 2 1. Alt. VwGO ( besonderen Vorschriften des Beamtenrechts ) ivm 126 I BBG / 54 I BeamtStG - nicht einschlägig: Aufdrängende Sonderzuweisung > Stattdessen heranzuziehen: Verwaltungsrechtliche Generalklausel des 40 I 1 VwGO > Voraussetzung des 40 I 1 VwGO: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch abdrängende Sonderzuweisung einem anderen Gericht zugewiesen ist 8

9 1) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit > Maßgeblich für Rechtsnatur der Streitigkeit: Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird > Öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses: (+), wenn streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, diese also ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet > Denkbare streitentscheidende Norm, weil Kläger verbindlich die Übernahme seines Mülls durch Stadtreinigung erklärt wissen will: 15 I KrW-AbfG Bund, der die Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von Müll regelt 9

10 > Insoweit zu bedenken wegen grundsätzliche Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß 15 I KrW-AbfG Bund sowie vertragliche Verpflichtung von privaten Unternehmen zur Durchführung der Entsorgung nach Zuweisung durch Land: Zweistufige Ausgestaltung der Entsorgung von Bauschutt > Häufig vorkommende Konstellation ird Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs: Betrieb öffentlicher Einrichtungen als Maßnahmen der Daseinsvorsorge > Definition für öffentliche Einrichtung: Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel, die von einem Verwaltungsträger zum Zwecke der Daseinsvorsorge durch Widmung der bestimmungsgemäßen Nutzung durch die Einwohner bereit gestellt und unterhalten wird 10 > Bei Entsorgungsträger zu bejahen: Öffentliche Einrichtung

11 > Nunmehr zu beachten für - vom Kläger erstrebten - Zugang zu öffentlichen Einrichtungen: Zwei-Stufen-Theorie > Demnach maßgeblich: Unterscheidung zwischen Entscheidung über Ob (stets öffentlich-rechtlicher Natur) und Wie (Rechtsnatur abhängig von konkreter Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses) der Leistung > Streitgegenstand: Streit über grundsätzliche Entsorgungspflicht ( Ob ) > Somit streitentscheidende Norm: 15 I KrW-AbfG Bund, der Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von Müll vorsieht > Unproblematisch, weil öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet werden: Öffentlich-rechtliche Natur der Norm 11 > Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (+)

12 2) Nicht verfassungsrechtlicher Art > Maßgeblich für verfassungsrechtliche Art der Streitigkeit: Grundsatz doppelter Verfassungsunmittelbarkeit > Voraussetzung für doppelte Verfassungsunmittelbarkeit: Streit von unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligten über Rechte und Pflichten, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind > Nicht erfüllt: Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit > Nicht verfassungsrechtlicher Art: (+) 3) Keine abdrängende Sonderzuweisung > Nicht einschlägig: Abdrängende Sonderzuweisung aus 40 II 1 VwGO, Art. 34 S. 3 GG, Art. 14 III 4 GG oder 23 I 1 EGGVG > Keine abdrängende Sonderzuweisung: (+) > Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs: (+) 12

13 II) Zuständigkeit des Gerichts > Ferner erwähnenswert: Sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts > Andernfalls: Verweisungsbeschluss gemäß 83 S. 1 VwGO ( entsprechend ) ivm 17 a II 1 GVG > Vorgesehen in 45 VwGO: Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts > Nicht einschlägig: Ausnahme ifd erstinstanzlichen Zuständigkeit des OVG gemäß 47 VwGO / 48 VwGO oder des BVerwG gemäß 50 VwGO > Maßgeblich für örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte: 52 VwGO > Zu unterstellen: Zuständigkeit des Gerichts 13

14 III) Beteiligte > Voraussetzung für Zulässigkeit der Klage: Beteiligungs- und Prozessfähigkeit der Beteiligten > Beteiligte des Rechtsstreits gemäß 63 Nr. 1 VwGO und 63 Nr. 2 VwGO: Kläger und Beklagte > Unproblematisch: Beteiligungsfähigkeit des Klägers als natürliche Person isv 61 Nr Alt. VwGO > Sodann zu prüfen: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten > Mangels Ausführungsvorschrift zu 61 Nr. 3 VwGO abzulehnen: Beteiligungsfähigkeit von Behörden > Indes denkbar: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten als juristische Person des öffentlichen Rechts isv 61 Nr Alt. VwGO > Juristische Person des öffentlichen Rechts: Körperschaften, 14 Anstalten und Stiftungen (vgl. Aufzählung in 1 I Nr. 1 VwVfG)

15 > Rechtsnatur der beklagten Stadtreinigung Hamburg gemäß 1 I StadtReinG: Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts > Damit zu bejahen: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten als juristische Person gemäß 61 Nr Alt. VwGO > Abschließend zu klären: Prozessfähigkeit der Beteiligten gemäß 62 VwGO > Zu unterstellen: Prozessfähigkeit des Klägers als nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähiger isv 62 I Nr. 1 VwGO > Nicht unproblematisch: Prozessfähigkeit der beklagten juristischen Person > Im Hinblick auf Differenzierung in 61 Nr Alt. VwGO und 61 Nr. 2 VwGO zunächst wenig naheliegend: Einstufung juristischer Personen als Vereinigung isv 62 III VwGO 15

16 > Dem Wortlaut nach in 62 VwGO überhaupt nicht geregelt: Prozessfähigkeit juristischer Personen > Zur Vermeidung sinnwidriger Ergebnissen wegen drohender Unzulässigkeit von Klagen unter Beteiligung juristischer Personen wegen fehlender Prozessfähigkeit trotz von 61 Nr Alt. VwGO vorausgesetzter Beteiligungsfähigkeit geboten: Großzügige Auslegung des Begriffs der Vereinigung isv 62 III VwGO > Daher gleichfalls erfasst als Vereinigung isv 62 III VwGO: Juristische Personen > Damit gemäß 62 III VwGO maßgeblich: Vertretung der Beklagten durch seinerseits isv 62 I Nr. 1 VwGO nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Vertreter, namentlich die Geschäftsführung isv 5 I Nr. 2 StadtReinG 16 > Letztlich zu unterstellen: Beteiligungs- und Prozessfähigkeit

17 IV) Statthafte Klageart > Maßgeblich gemäß 88 VwGO: Klagebegehren > Klagebegehren: Verbindliche Erklärung der Übernahme seines Mülls durch Stadtreinigung > Zu erwägen: Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage > Voraussetzung gemäß 42 I 2. Alt. VwGO: Dass Kläger Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes erstrebt > Damit maßgeblich: Ob erstrebte Erklärung Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach 35 S. 1 (Hmb)VwVfG entspricht > Zu prüfen gemäß 35 S. 1 (Hmb)VwVfG: Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist 17

18 > Insoweit einzig fraglich: Regelung isv 35 S. 1 (Hmb)VwVfG > Voraussetzung: Dass die behördliche Maßnahme nach ihrem für den Adressaten erkennbaren, objektiven Gehalt eine verbindliche Rechtsfolge setzen soll > Erneut erforderlich: Unterscheidung zwischen Ob, wofür öffentlich-rechtlicher Zulassungsakt bezüglich Leistung erfolgt, und Wie als bloßes Abwicklungsverhältnis, bei dem Rechtsnatur von Benutzungsregelungen von konkreter Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses abhängig ist > Streitgegenstand: Streit über Entsorgungspflicht ( Ob ) > Folglich Rechtsnatur der vom Kläger erstrebten Erklärung der Übernahme seines Mülls als Regelung : Verwaltungsakt gemäß 35 S. 1 (Hmb)VwVfG > Statthafte Klageart: Verpflichtungsklage (ifd Untätigkeitsklage) 18

19 V) Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage 1) Passive Prozessführungsbefugnis > (Allgemeine) Sachentscheidungsvoraussetzung einer jeden verwaltungsgerichtlichen Klage gemäß 82 I 1 VwGO: Ordnungsgemäße Klageerhebung unter Bezeichnung des Beklagten > Ferner besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der Verpflichtungsklage (hm): Zutreffende Bezeichnung des Klagegegners ( passive Prozessführungsbefugnis ) > Insoweit maßgeblich: 78 VwGO ( Klagegegner ) > Mangels Ausführungsvorschrift zu 78 I Nr. 2 VwGO in Hamburg abzulehnen: Prozessführungsbefugnis von Behörden 19

20 > Klagegegner gemäß 78 I Nr. 1 VwGO: Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat ( Rechtsträgerprinzip ) > Jedenfalls ausreichend gemäß 78 I Nr. 1 ae VwGO: Angabe der Behörde > Daher nicht zu beanstanden: Angabe der Stadtreinigung Hamburg als Klagegegner 20

21 2) Klagebefugnis > Voraussetzung für Zulässigkeit der Verpflichtungsklage gemäß 42 II VwGO: Klagebefugnis > Klagebefugnis gemäß 42 II VwGO: (+), wenn der Kläger geltend macht, durch ( ) Ablehnung oder Unterlassung (des Verwaltungsakts) in seinen Rechten verletzt zu sein > Zu prüfen: Ob nicht zu rechtfertigender Eingriff in den Schutzbereich von subjektiven öffentlichen Rechten des Klägers (= Rechten verletzt ) möglich erscheint (= geltend macht ) > Klagebefugnis demnach: (+), wenn Anspruch des Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest möglich erscheint 21

22 > Somit maßgeblich: Ob Anspruchsgrundlage für Klagebegehren zur Verfügung steht und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann > Maßstab für Anspruchsgrundlage ( Schutznormtheorie ): Rechtsgrundlage für den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes, die zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers derart zu dienen bestimmt ist, dass dieser die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen kann > Einschlägige Rechtsgrundlage für Verpflichtung öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von Müll: 15 I KrW-AbfG Bund 22

23 > In diesem Zusammenhang für Ermittlung des notwendigen Zwecks ife subjektiven öffentlichen Rechts zu Gunsten des Klägers mitunter erforderlich: Auslegung der Rechtsgrundlage > Bereits nach Wortlaut des 15 I KrW-AbfG Bund ( aus privaten Haushaltungen und ( ) aus anderen Herkunftsbereichen ) und 13 I 1 / 2 KrW-AbfG Bund ( Erzeuger oder Besitzer des Abfalls ) anzunehmen: Subjektives öffentliches Recht der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen auf Müllentsorgung > Somit (durch Auslegung ermittelte) Rechtsnatur des - ein subjektives öffentliches Recht gewährenden - 15 I KrW-AbfG Bund: Anspruchsgrundlage 23

24 > Unproblematisch: Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Vorschrift zu Gunsten des Klägers ( Besitzer von Abfall ) > Daher jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen: Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage > Konsequenz: Anspruch des Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest möglich > Somit erfolgt: Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch Unterlassung des Verwaltungsaktes isv 42 II VwGO > Klagebefugnis: (+) 24

25 3) Vorverfahren > Grundsätzlich vor Erhebung der Versagungsgegenklage, wenn Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, notwendig gemäß 68 II VwGO ivm 68 I 1 VwGO: Erfolgloses Vorverfahren > Indes nicht erfolgt, weil nicht isv 68 II VwGO Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, sondern Verwaltungsakt unterlassen wurde: Vorverfahren > Vielmehr zulässig gemäß 75 S. 1 VwGO bei - ohne zureichenden Grund erfolgender - Untätigkeit der Behörde: Erhebung der Klage ohne Abschluss eines Vorverfahrens ( Untätigkeitsklage ) > Bereits abgelaufen: Dreimonatige Frist seit Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts gemäß 75 S. 2 VwGO > Somit ausnahmsweise entbehrlich: Vorverfahren 25

26 4) Klagefrist > Voraussetzung für Zulässigkeit der Versagungsgegenklage: Einhaltung der in 74 VwGO normierten Klagefrist > Gemäß 74 II VwGO ivm 74 I 1 VwGO grundsätzlich maßgeblich: Einmonatige Klagefrist ab Zustellung des Widerspruchsbescheids > Indes von 74 II VwGO verlangt und erneuten verneinen: Dass der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist > IRd Untätigkeitsklage gemäß 75 S. 1 VwGO (als besondere Form der Verpflichtungsklage isv 42 I 2. Alt. VwGO, bei der ein Verwaltungsakt unterlassen wurde ) demnach ohne Bedeutung: Wahrung der Klagefrist gemäß 74 II VwGO ivm 74 I 1 VwGO > Sachentscheidungsvoraussetzungen: (+) 26

27 B) Begründetheit > Maßgeblich für Begründetheit der Verpflichtungsklage: 113 V 1 / 2 VwGO > Voraussetzung für Begründetheit der Verpflichtungsklage in Fällen der Spruchreife der Sache gemäß 113 V 1 VwGO: Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes und Verletzung des Klägers in seinen Rechten > Voraussetzung für Begründetheit der Bescheidungsklage in Fällen fehlender Spruchreife gemäß 113 V 2 VwGO: Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes und Verletzung des Klägers in seinen Rechten > Obersatz: Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit dem Kläger ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes oder zumindest auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zusteht 27

28 > Somit sinnvoll: Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage im Anspruchsaufbau (Anspruchsgrundlage / Anspruchsvoraussetzungen / Anspruchsinhalt) I) Anspruchsgrundlage > Maßstab für Anspruchsgrundlage ( Schutznormtheorie ): Rechtsgrundlage für den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes, die zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers derart zu dienen bestimmt ist, dass dieser die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen kann > (Bereits herausgearbeitete) Anspruchsgrundlage für Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von Müll: 15 I KrW-AbfG Bund > Anspruchsgrundlage: (+) 28

29 II) Anspruchsvoraussetzungen > Enthalten in 15 I KrW-AbfG Bund: Verpflichtung öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen > Wenig problematisch: Im Gebiet der Stadtreinigung Hamburg angefallene Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen > Demgegenüber fraglich: Durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger > Insoweit zu berücksichtigen: 4 I HmbAbfG > Demnach grundsätzlich ( soweit nicht das StadtReinG der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist ) Schuldner des Anspruchs aus 15 I KrW-AbfG Bund: Freie und Hansestadt Hamburg 29

30 > Grundsätzlich von 4 I HmbAbfG vorgesehen: Unmittelbare Staatsverwaltung, bei der Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe durch die Freie und Hansestadt Hamburg durch eigene Behörden erfolgt > Nunmehr zu prüfen: Ausnahme vom Regelfall des 4 I HmbAbfG ( soweit nicht das StadtReinG der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist ) > Gemäß 2 I 1 StadtReinG zuständig für hoheitliche Aufgabe der Entsorgung der Abfälle : Stadtreinigung > Demnach von 2 I 1 StadtReinG vorgesehen: Mittelbare Staatsverwaltung, bei dr Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch rechtlich verselbständigte Verwaltungsträger ife juristischen Person des öffentliche Rechts stattfindet 30

31 > Insoweit wiederum Ausnahme von 2 I 1 StadtReinG gemäß 2 I 2 StadtReinG: Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle > Zu unterstellen angesichts der - offenbar vorhandenen - VO zu 7 HmbAbfG : Dass der streitgegenständliche Abfall isv 2 I 2 StadtReinG von der Entsorgung ausgeschlossen ist > Damit einschlägig nach 2 I 2 StadtReinG: Ausnahme von der grundsätzlichen in 2 I 1 StadtReinG normierten Zuständigkeit der Stadtreinigung > Folglich doch nicht gegeben: Ausnahme vom Regelfall des 4 I HmbAbfG ( soweit nicht das StadtReinG der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist ) > Nach alledem wegen unmittelbarer Staatsverwaltung Schuldner des Anspruchs aus 15 I KrW-AbfG Bund gemäß 4 I HmbAbfG: Freie und Hansestadt Hamburg 31

32 > Mangels mittelbarer Staatsverwaltung gerade nicht durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger : Stadtreinigung Hamburg > Konsequenz: Fehlende Passivlegitimation der Beklagten > Somit jedenfalls nicht gegeben: Durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger > Abzulehnen: Anspruchsvoraussetzungen III) Ergebnis > Demnach gleichfalls zu verneinen: Anspruch des Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes > Begründetheit: (-) C) Ergebnis > Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben, aber Klage unbegründet; Klageabweisung 32

33 Zweiter Teil: Erfolgsaussichten einer Klage gegen das Land > Auch insoweit zu prüfen: Erfolgsaussichten der Klage > Damit erneut erforderlich: Prüfung von Sachentscheidungsvoraussetzungen und Begründetheit A) Sachentscheidungsvoraussetzungen > Abermals von Amts wegen zu prüfen: Vorliegen sämtlicher Sachentscheidungsvoraussetzungen > Einzig erwähnenswert: Abweichungen gegenüber erstem Teil > Unverändert: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und Zuständigkeit des Gerichts > Hingegen erwähnenswert: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten 33

34 > Abermals denkbar: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß 61 Nr Alt. VwGO > Juristische Person des öffentlichen Rechts: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (vgl. Aufzählung in 1 I Nr. 1 VwVfG) > Rechtsnatur der nunmehr beklagten Freien und Hansestadt Hamburg als Land der Bundesrepublik Deutschland isv Art. 1 HV: Gebietskörperschaft > Konsequenz: Beteiligungsfähigkeit der Beklagten als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß 61 Nr Alt. VwGO > Ferner anzusprechen: Prozessfähigkeit der beklagten juristischen Person > Nach obigen Maßstäben ebenfalls erfasst als Vereinigung isv 62 III VwGO: Juristische Personen 34

35 > Damit für Beklagte abermals maßgeblich: Vertretung der Beklagten durch seinerseits isv 62 I Nr. 1 VwGO nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Vertreter > Möglich gemäß 6 I VerwBehG: Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg vor den Gerichten durch die Fachbehörden isv 4 II 1 VerwBehG > Zu unterstellen: Beteiligungs- und Prozessfähigkeit der Beteiligten > Unberührt: Statthafte Klageart, Klagebefugnis, Vorverfahren und Klagefrist > Hingegen notwendig: Ausführungen zur besonderen Prozessführungsbefugnis > Insoweit maßgeblich: 78 VwGO ( Klagegegner ) 35

36 > Klagegegner gemäß 78 I Nr. 1 VwGO: Rechtsträger der den beantragten Verwaltungsakt unterlassenden Behörde ( Rechtsträgerprinzip ) > Jedenfalls ausreichend gemäß 78 I Nr. 1 ae VwGO: Angabe der Behörde > Daher nicht zu beanstanden: Angabe der Freien und Hansestadt Hamburg als Klagegegner > Nach diese Maßstäben zu bejahen: Besondere Prozessführungsbefugnis der Beklagten > Sachentscheidungsvoraussetzungen: (+) 36

37 B) Begründetheit > Erneut hilfreich für Begründetheit der Verpflichtungsklage: 113 V 1 / 2 VwGO > Obersatz: Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit dem Kläger ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes oder zumindest auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zusteht I) Anspruchsgrundlage > Abermals Anspruchsgrundlage für Verpflichtung öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von Müll: 15 I KrW-AbfG Bund > Anspruchsgrundlage: (+) 37

38 II) Anspruchsvoraussetzungen > Regelungsgehalt des 15 I KrW-AbfG Bund: Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verwertung und Beseitigung von in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen > Wiederum unproblematisch: Im Gebiet der Stadtreinigung Hamburg angefallene Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen > Demgegenüber fraglich: Durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger > Insoweit zu berücksichtigen: 4 I HmbAbfG > Demnach grundsätzlich Schuldner des Anspruchs aus 15 I KrW-AbfG Bund: Freie und Hansestadt Hamburg 38

39 > Gleichwohl zu prüfen: Ausnahme vom Regelfall des 4 I HmbAbfG ( soweit nicht das StadtReinG der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist ) > Gemäß 2 I 1 StadtReinG zuständig für hoheitliche Aufgabe der Entsorgung der Abfälle : Stadtreinigung > Insoweit wiederum Ausnahme von 2 I 1 StadtReinG gemäß 2 I 2 StadtReinG: Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle > Zu unterstellen angesichts der - offenbar vorhandenen - VO zu 7 HmbAbfG : Dass der streitgegenständliche Abfall isv 2 I 2 StadtReinG von der Entsorgung ausgeschlossen ist > Damit einschlägig: Ausnahme von der grundsätzlichen in 2 I 1 StadtReinG normierten Zuständigkeit der Stadtreinigung gemäß 2 I 2 StadtReinG 39

40 > Demnach - wie bereits zuvor herausgearbeitet - Schuldner des Anspruchs aus 15 I KrW-AbfG Bund gemäß 4 I HmbAbfG: Freie und Hansestadt Hamburg > Mangels mittelbarer Staatsverwaltung nicht durch 15 I KrW-AbfG Bund verpflichteter öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger : Stadtreinigung Hamburg > Anspruchsvoraussetzungen: (+) III) Anspruchsinhalt > Verpflichtung der Beklagten aus 15 I KrW-AbfG: Beseitigung des Abfalls > Somit Anspruchsinhalt, da Kläger im Wege der Verpflichtungsklage Erklärung der Übernahme seines Mülls begehrt: Erlass des begehrten Verwaltungsakts 40

41 IV) Ergebnis > Konsequenz: Rechtswidrigkeit der Unterlassung des Verwaltungsaktes und Verletzung des Klägers in seinen Rechten > Angesichts der Spruchreife der Sache gemäß 113 V 1 VwGO anzunehmen: Begründetheit der Verpflichtungsklage > Begründetheit: (+) C) Ergebnis > Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben und Klage begründet 41

42 Dritter Teil: Schuldner des Ersatzanspruchs > Die Belohnung: Zur häuslichen Nacharbeit :) 42

43 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 43

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