Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

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1 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

2 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) Abs. 1 VwGO (Generalklausel) (+) a. öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+) streitentscheidende Normen: Generalklausel + Vorschriften aus dem GefHG b. nicht-verfassungsrechtlicher Art (+) c. keine abdrängende Sonderzuweisung (+) 3. Ergebnis (+) I. Statthaftigkeit, 42 Abs.1,1. Alt. VwGO (+) Klagegebegehrendes S: er wendet sich gegen die Untersagung mit seinem Hund auf öffentlichen Plätzen unterwegs zu sein, bis er die Erfüllung der Anforderungen aus dem GefHG gegenüber dem Ordnungsamt nachgewiesen habe VA-Voraussetzungen (+) II. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO (+) Verletzung eigener Rechte muss möglich erscheinen Prüfungsreihenfolge:VA etc., einfaches Recht, spezielle Grundrechte, Art. 2 Abs. 1 GG, Adressatengedanke 2. Widerspruchsverfahren, 68 Abs. 1 VwGO Erster Schwerpunkt der Hausarbeit

3 I. Statthaftigkeit, 42 Abs.1,1. Alt. VwGO (+) II. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO (+) 2. Widerspruchsverfahren, 68 Abs. 1 VwGO immer zunächst Frist berechnen hier: 23.6 VA-Erlass, 24.6 schriftliche Bestätigung und Rechtsbehelfsbelehrung, 24.7 Ablauf Widerspruchsfrist, also Schreiben vom 28.6 grundsätzlich innerhalb der Frist, Schreiben vom 29.7 verfristet (P) wahrt das Schreiben vom 28.6 die vorgeschriebene Schriftform? es fehlt die eigenhändige Unterschrift ist diese Voraussetzung der öffentlich-rechtlichen Schriftform? Vergleich mit dem Tele- und Computerfax? ausführlich: Klausurtaktik: offen lassen und auf zweites Problem (Reaktion der Behörde auf das verfristete Schreiben vom 29.7) eingehen

4 I. Statthaftigkeit, 42 Abs.1,1. Alt. VwGO (+) II. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO (+) 2. Widerspruchsverfahren, 68 Abs. 1 VwGO (P) wahrt das Schreiben vom 28.6 die vorgeschriebene Schriftform? (P) Reaktion der Behörde auf das verfristete Schreiben vom 29.7 h.m./rspr.: Abweisung der Klage als unzulässig kommt nicht in Betracht Widerspruchsbehörde ist Herrin des Verfahrens ob sie einem Beteiligten eine Klagemöglichkeit geben will, steht in ihrem Ermessen 70 VwGO dient dem Schutz der Behörde; auf diesen kann sie verzichten Ausnahme: wenn schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden (hier nicht der Fall) a.a.: VA ist bestandskräftig, Behörde hat somit die Entscheidungskompetenz verloren Ergebnis: Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt (+) a.a. vertretbar (dann muss man beantworten, ob Schreiben vom 28.6 formgerecht war; wenn man auch dies verneint, muss im Hilfsgutachten weiter geprüft werden)

5 I. Statthaftigkeit, 42 Abs.1,1. Alt. VwGO (+) II. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO (+) 2. Widerspruchsverfahren, 68 Abs. 1 VwGO 3. Klagefrist, 74 VwGO (+) Widerspruchsbescheid vom 20.8, Klageerhebung am Klagegegner, 78 VwGO Rechtsträgerprinzip: gehandelt hat das Ordnungsamt der Stadt Kiel, also Landeshauptstadt Kiel III. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen 1.Beteiligtenfähigkeit, 61 Nr. 1 VwGO S = natürliche Person, Stadt Kiel = juristische Person des öffentlichen Rechts 2. Prozessfähigkeit, 62 VwGO S = natürliche Person, Stadt Kiel gem. 62 Abs. 3 VwGO ivm 64 Abs. 1 GO SH vertreten durch die Oberbürgermeisterin 3. Ordnungsgemäße Klageerhebung, 81, 82 VwGO 4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis 5. Zuständiges Gericht (örtlich 52 VwGO, sachlich 45 ff. VwGO = VG Schleswig)

6 C. Begründetheit I. Formelle Rechtmäßigkeit I. Zuständigkeit der Behörde keine spezialgesetzliche Zuständigkeit, also nach LVwG Grds. die örtlichen Ordnungsbehörden, hier (+) II. Verfahren insbes. Anhörung: von der Durchführung kann ausgegangen werden, da die Beamten mit S sprachen III. Form grds. auch mündliche VA möglich; nach 108 Abs. 2 Satz 2 LVwG kann schriftlich bestätigt werden IV. Ergebnis VA formell rechtmäßig

7 C. Begründetheit I. Formelle Rechtmäßigkeit II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Ermächtigungsgrundlage a) Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage bei Maßnahmen ohne Eingriffscharakter genügt gesetzl. Aufgabenzuweisung a) Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage a) Spezialgesetzliche Ermächtigung, hier (-) b) Spezialermächtigung für Standardmaßnahme, hier (-) c) Generalklausel 2. Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Generalklausel a) Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit objektive Rechtsordnung Individualrechten oder -rechtsgütern Einrichtungen oder Veranstaltungen des Staates oder anderer Hoheitsträger hier zunächst feststellen, dass S gegen die 4 bis 6 GefHG verstoßen hat anschließend Inzidentprüfung -sind die 4 bis 6 GefHG Teil der objektiven Rechtsordnung (zweiter Schwerpunkt der Hausarbeit)

8 C. Begründetheit I. Formelle Rechtmäßigkeit II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Generalklausel Inzidentprüfung -sind die 4 bis 6 GefHG Teil der objektiven Rechtsordnung 4 Hundeführerschein Schutzbereich: allgemeine Handlungsfreiheit [es kommt auch eine Prüfung an Art. 3 Abs. 1 GG in Form der willkürlichen Gleichbehandlung aller Hundehalter in Betracht] Eingriff Rechtfertigung hier Prüfung der Verhältnismäßigkeit legitimer Zweck (+) Geeignetheit (+) Einschätzungsprärogative Erforderlichkeit Pflichten lediglich für Gefahrhunde oder Hunde einer bestimmten Größe als milderes Mittel (fraglich ist, ob dies gleich geeignet ist, da auch von kleinen Hunden Gefahren ausgehen können) Versicherung und Kennzeichnungen als milderes Mittel (andere Zielsetzung) Leinen- und Maulkorbzwang als mildere Mittel Angemessenheit Abwägung der Interessen

9 C. Begründetheit I. Formelle Rechtmäßigkeit II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Generalklausel Inzidentprüfung -sind die 4 bis 6 GefHG Teil der objektiven Rechtsordnung 5 und 6 Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung Schutzbereich: allgemeine Handlungsfreiheit Eingriff Rechtfertigung ebenfalls Prüfung der Verhältnismäßigkeit zusätzlich ist aber zu diskutieren: Gesetzgebungskompetenz des Landes für diese Vorschriften (handelt es sich um eine Regelung der Gefahrenabwehr?) ist nur gegeben, wenn man auf die präventive Wirkungen, die von einer leichteren Entdeckung im Falle von Schädigungen ausgeht; bei Haftpflicht eher zweifelhaft

10 C. Begründetheit I. Formelle Rechtmäßigkeit II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Generalklausel im Ergebnis ist es ausreichend, wenn S gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die verfassungsgemäß ist und daher zur objektiven Rechtsordnung gehört; dies dürfte zumindest für Hundeführerschein und Kennzeichnung gegeben sein (a.a. gut vertretbar) 3. Auswahl des richtigen Adressaten nach 217 ff. LVwG Verhaltensstörer 4. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen III. Ergebnis Klage unbegründet D. Ergebnis: Klage zulässig aber unbegründet

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