Lösungsskizze der Samstagsklausur vom 12. April 2008
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- Björn Klein
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1 Lösungsskizze der Samstagsklausur vom 12. April 2008 Die Klage des S-Vereins (S) hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wird und darüber hinaus zulässig und begründet ist. A. Vorprüfung I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. 40 Abs. 1 VwGO - Keine aufdrängende Rechtswegzuweisung - Streitentscheidende Normen hinsichtlich der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung (!) sind die des Aufenthaltsgesetzes und des SDÜ, daher 40 Abs. 1 VwGO (+) - Keine abdrängende Rechtswegzuweisung II. Zuständigkeit des Gerichts Sachlich und örtlich zuständig ist das VG Koblenz, 45, 52 Nr. 5 VwGO (Sitz der Behörde maßgeblich) B. Zulässigkeit der Klage I. Primäres Klageziel: Aufhebung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung 1. Statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, 88VwGO; hier: die Aufhebung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung a) Anfechtungsklage, 42 Abs Alt. VwGO Voraussetzung: Ausschreibung ist Verwaltungsakt nach 35 S. 1 VwVfG: Von einer Behörde erlassene hoheitliche Regelung (+) eines Einzelfalls (+) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (+) mit Außenwirkung. Fraglich: Ausschreibung nach außen gerichtet oder bloßes Behördeninternum? Verwaltungsakte: nur solche Regelungen, die über den verwaltungsinternen Bereich hinausgreifend Pflichten oder Rechte für den Bürger oder sonstige außenstehende Rechtspersonen begründen. Hier: Ausschreibung und Datenspeicherung im SIS, sowie Weiterleitung an Grenzkontrollstationen innerhalb des Schengener Raums Keine Mitteilung an A erfolgt und auch nicht beabsichtigt daher: keine Außenwirkung Anfechtungsklage nicht statthaft b) Auch Verpflichtungsklage nicht statthaft auch actus contrarius wäre kein VA c) Allgemeine Leistungsklage (in 43 Abs. 2 VwGO und 111 VwGO genannt) Auffangfunktion für schlicht hoheitliches Handeln, insbesondere wenn das Handeln kein VA ist, weil Regelungs- oder Außenwirkung fehlt. Hier: Ausschreibung war kein VA wg. fehlender Außenwirkung daher: allg. Leistungsklage ist statthaft 2. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog
2 2 (a) e.a.: Klagebefugnis bei Leistungsklage nicht erforderlich (z.b. Erichsen, Jura 1992, 386) (b) h.m. (z.b. BVerwGE 100, 271): zur Vermeidung von Popularklage ebenfalls Zulässigkeitserfordernis somit: Anspruch auf Aufhebung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Aber: Die vom Kläger (= Verein) laut Sachverhalt geltend gemachten Normen allein verleihen ihm keine subjektiven Rechte möglich nur: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 GG dazu muss eine Rechtsnorm, die auch dem Interesse des Klägers zu dienen bestimmt ist, der Behörde Ermessen einräumen, das sich auf eine einzige Entscheidung, nämlich die Vornahme der begehrten Handlung, verdichtet haben muss. Hier zweifelhaft: Entscheidung richtete sich gar nicht an den Kläger, sondern an A Kläger (= Verein) nur reflexartig betroffen daher kein Anspruch des S-Vereins (a.a. vertretbar) keine Klagebefugnis 3. Zwischenergebnis: Klage des S-Vereins mit dem Ziel der Aufhebung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung ist unzulässig II. Hilfsweises Klagebegehren: Feststellung der Rechtswidrigkeit 1. Allgemeine Feststellungsklage, 43 Abs. 1 VwGO Ziel: Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses also: Ausschreibung zur Einreiseverweigerung müsste Rechtsverhältnis begründen. Hier: Maßgeblich nicht das Rechtsverhältnis von A zur BRD, sondern eigenes Rechtsverhältnis des S-Vereins zur BRD insbesondere: hat die BRD Art. 5 Abs. 3 GG hinreichend berücksichtigt? Problem: Besteht hier überhaupt ein Rechtsverhältnis? An sich: Ausschreibung war reines Behördeninternum Ausschreibung führt nach Art. 5 Abs. 1 d) zwingend zur Einreiseverweigerung daher: maßgebliche Entscheidung durch BPol S- Verein hat daher hinreichendes Interesse an der Berücksichtigung seiner Rechte bei der Ausschreibung Rechtsverhältnis (+) also: Feststellungsklage statthaft 2. Klagebefugnis? h.m. (z.b. BVerwGE 99, 64 [66]): analog 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, um Popularklage auszuschließen (a.a. [z.b. Hufen, JuS 2001, 406, 407]: andere Zulässigkeitsvoraussetzungen übernehmen diese Funktion) (a) Mögliche Rechtsverletzung: Art. 96 Abs. 2 SDÜ i.v.m. Art. 5 Abs. 3 GG? zweifelhaft: Art. 96 Abs. 2 SDÜ als subjektives Recht? erforderlich: neben Schutz der Allgemeinheit auch Individualschutz (hier wohl [-]) auch nicht i.v.m. Art. 111 SDÜ (an Ausgeschriebenen gerichtet) Möglicherweise Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 96 SDÜ i.v.m. Art. 5 Abs. 3 GG allerdings: SDÜ enthält keine konkreten Tatbestände daher ist auf AufenthG abzustellen (a.a. vertretbar) (b) Mögliche Rechtsverletzung aus 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG? zweifelhaft: bezweckt 5 Abs.1 Nr. 3 AufenthG Drittschutz zu? wohl (-), da nur objektives Recht (c) Mögliche Rechtsverletzung aus 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.v.m. Art. 5 Abs. 3 GG? Grundrechte als objektive Werteordnung Grundrechte Dritter sind zu be-
3 3 rücksichtigen daher: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung denkbar, wenn Wissenschaftsfreiheit nicht nur unerheblich berührt ist Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 3 GG scheint jedenfalls mit Art. 19 Abs. 3 GG möglich Sachlich geschützt: alle die Forschung unterstützenden Tätigkeiten sowie die Organisation der Forschung daher auch: Anhören wissenschaftlicher Vorträge und die Einladung beliebiger Referenten daher: Grundrechtsschutz ist nicht von vornherein ausgeschlossen Klagebefugnis: + 3. Berechtigtes Interesse an einer Feststellung Grundsätzlich: jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art insbesondere: wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde anderer Auffassung als der Kläger ist und dieser sein Verhalten an der gerichtlichen Feststellung orientieren will daher: berechtigtes Interesse (+) 4. Subsidiarität der Feststellungsklage (+) Obwohl Leistungsklage an sich statthaft (wenn auch unzulässig), Feststellungsklage trotz Subsidiarität statthaft, das 43 Abs. 2 VwGO nur die Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage betr. Fristen und Vorverfahren ausschließen will, so BVerwGE 114, 356 (360) 5. Beteiligungsfähigkeit Kläger und Beklagter (BRD) aus 61 Nr. 1 VwGO 6. Die Prozessfähigkeit folgt für beide Beteiligte aus 62 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 3 VwGO 7. Ordnungsgemäße Klageerhebung, 81, 82 VwGO (+) 8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (+) 9. Zwischenergebnis Eine Klage des S-Vereins wäre als allgemeine Feststellungsklage zulässig C. Begründetheit der Klage Die Feststellungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Klagegegner richtet und das vom Kläger geleugnete Rechtsverhältnis nicht besteht, wenn also die Ausschreibung rechtswidrig war. I. Richtiger Klagegegner Rechtsträgerprinzip: Die Klage ist gegen den Rechtsträger der Bundespolizeidirektion, also gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten II. Rechtswidrigkeit der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung Rechtsgrundlage: 15 Abs. 3 i.v.m. 5 Abs. 1 AufenthG insbesondere nicht: Art. 5 Abs. 1 d) SDÜ i.v.m. Art. 96 Abs. 2 SDÜ, da SDÜ völkerrechtlicher Vertrag, der keine Rechtsgrundlage für die nach nationalem Recht zu treffende Entscheidung enthält 1. Formelle Rechtmäßigkeit (+)
4 4 2. Materielle Rechtmäßigkeit (a) Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (aa) Vorliegen eines Ausweisungsgrundes, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG? (1) Ausweisungsgrund des 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG? A müsste durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährden aber nach h.m. müsste Ansteckungsgefahr durch den Ausländer drohen Daher: Ausweisungsgrund (-) (2) 55 Abs. 1 AufenthG als Generalklausel? erforderlich: Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Öffentliche Sicherheit (-), da keine Rechtsverletzungen durch A drohen. Öffentliche Ordnung (-) da A nur einen wissenschaftlichen Vortrag halten möchte Möglich: erhebliche Interessen der Bundesrepublik greifbar durch den Katalog des Abs. 2 Interessen müssen erhebliches Gewicht haben, z.b. Befürchtung gewichtiger Schäden oder Nachteile für Staat oder Gesellschaft bei Gesundheitsgefährdungen: nur dann erhebliches Interesse, wenn Verhinderung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten beabsichtigt Hier wohl (-) (bb) 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG Zurückweisung möglich, wenn Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt oder gefährdet sind h.m.: Begriff weit gefasst, z.b. auch wirtschaftliche, gesellschaftliche, arbeitsmarktpolitische oder sonstige Interessen Hier: Schutz vor Gefahren für Gesundheit und Leben, die durch die Lehren des A befürchtet werden steigende Anhängerzahl könnte Bevölkerung gefährden daher: 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (+) [a.a. vertretbar] (b) Ermessensausübung Grundrechte als äußere Grenze für Ermessensausübung hier: Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG (aa) Schutzbereich (1) Persönlicher Schutzbereich (+) Art. 5 Abs. 3 GG: jedermann; nicht nur Angehörige von Forschungseinrichtungen Aber: S-Verein ist eine Juristische Peron also: dem Wesen nach Anwendbarkeit nach Art. 19 Abs. 3 GG? maßgeblich: vergleichbare Gefährdungslage wie eine natürliche Person Verein organisiert Tätigkeiten, die mit der Forschung seiner Mitglieder zusammenhängen und ermöglicht so die Forschung der Mitglieder daher: Art. 5 Abs. 3 GG ist auf den S-Verein anwendbar (2) Sachlicher Schutzbereich (+) Wissenschaft: individuelles oder gemeinschaftliches Verhalten, das auf neue Erkenntnisse gerichtet ist BVerfG: Begriff ist weit auszulegen maßgeblich: Wille zum Erkenntnisgewinn und zur Wahrheitssuche Richtigkeit der Methoden und Ergebnis sowie Stichhaltigkeit der Argumentation und Beweisführung nicht entscheidend: Auffassungen, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, bleiben der Revision und dem Wandel unterworfen Wissenschaftsfreiheit schützt daher
5 5 auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und Ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen danach: Die Auseinandersetzung des S-Vereins mit der Theorie des A in Vorträgen und Diskussionen vom Begriff der Wissenschaft umfasst (bb) Eingriff (+) Hier: Untersagung der Einreise, damit fehlende Möglichkeit, Vortrag des A zu veranstalten und so Wissenschaft auf die selbst gewählte Art und Weise zu betreiben Problem: Eingriff nur mittelbar aber moderner Eingriffsbegriff umfasst jede Vereitelung des Grundrechtsgebrauchs (cc) Rechtfertigung des Eingriffs e.a. Eingeschränkter Prüfungsmaßstab: S-Verein hat keine eigene, selbständig durchsetzbare Rechtsposition daher: Pflicht zur Berücksichtigung seiner Interessen nur, sofern grundrechtlich geschützte Belange nicht unerheblich beeinträchtigt sind andernfalls wäre eine Vielzahl von Personen betroffen, deren Belange von der Behörde nicht berücksichtigt werden können (sonst kein Unterschied mehr zu unmittelbaren Adressaten einer Einreiseverweigerung) Folglich: Rechtfertigung ist zu bejahen, weil eine Pflicht der Bundespolizeidirektion, die Grundrechte des Vereins zu berücksichtigen, nicht bestand a.a.: Keine Einengung des Prüfungsmaßstabs: Art. 5 Abs. 3 GG schrankenlos gewährtes Grundrecht maßgeblich: nur verfassungsimmanente Schranken daher Eingriff nur (11) auf Grund eines formellen verfassungsmäßigen Gesetzes und (22) zum Schutz hoher Verfassungsgüter möglich (11) Verfassungsmäßigkeit von 5 AufenthG (aaa) Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot Interessen der Bundesrepublik sehr weit gefasst maßgeblich: Bestimmbarkeit des Begriffs anerkannte Fallgruppen: Zuwanderungspolitik, Entwicklungshilfepolitik, Arbeitsmarktpolitik, Belange der öffentlichen Haushalte und der Gesundheitspolitik insoweit Begriff konkretisierbar z.b. auf Grund verfassungsrechtlicher Normen, wie Art. 2 Abs. 1 GG daher kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (bbb) Verhältnismäßigkeit von 5 AufenthG Legitimer Zweck: Schutz der öffentlichen Interessen der BRD Geeignetheit (+) Erforderlichkeit (+) Angemessenheit: wegen Beeinträchtigung der Einreisefreiheit und ggf. weiterer Grundrechte müssen im Einzelfall Interessen von einigem Gewicht vorliegen im Einzelfall zu prüfen abstrakt kann Angemessenheit bejaht werden (22) Schutz von Verfassungsgütern allgemein: ein im GG erwähntes Gut 5 AufenthG schützt "Interessen der Bundesrepublik im GG nicht verwendet h.m.: alle wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen sowie sonstigen staatlichen oder öffentlichen Interessen, die durch den Aufenthalt von Ausländern tangiert werden. Aber: das sind keine Güter von erheblichem Gewicht daher: 5 AufenthG ist in der konkreten Normanwendung nur bei Vorliegen erheblicher Interessen anzuwenden mithin: (33) Verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall
6 6 Legitimer Zweck: Verhinderung einer Gesundheitsgefährdung (+) Geeignetheit (+) Erforderlichkeit (+), da kein milderes Mittel ersichtlich Verhältnismäßig i.e.s.: Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit zu Gunsten von Leben und Gesundheit der Menschen (Art. 2 Abs. 2 GG) Abwägung im Einzelfall: einerseits: bereits ein Todesfall; weitere zu befürchten andererseits: geringe Anzahl von Zuhörern durch bloßen Vortrag keine Gefährdung Jedoch: S-Verein ist nicht zwingend auf persönlichen Austausch angewiesen Schutz von Leben und Gesundheit sind zudem überragende Rechtsgüter daher dürfte auch geringe Gefahr ausreichen (a.a. vertretbar) D. Ergebnis: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Lit.: BVerwGE 114, 356; BVerfG DÖV 2007, 202 = JuS 2007, 373 ( Modellfall betr. Mun- Sektenführer)
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