Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

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1 Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/ Mail: Sprechstunde: im Anschluss an die Vorlesung oder nach Vereinbarung 2 1

2 Konzept der Veranstaltung: Termine 1 und 2: Einführung in die Fallbearbeitung im öffentlichen Recht (Schwerpunkt: Verwaltungsrecht) Termine 3 bis 5: Übungsfälle zum Verwaltungsrecht (Schwerpunkt: Allgemeines Verwaltungsrecht) Termin 6: Klausur 1 Termine 8 bis 10: Übungsfälle zum Verwaltungsrecht (Schwerpunkt: Besonderes Verwaltungsrecht) Termin 11: Klausur 2 Termine 12 und 13: Übungsfälle zum Verwaltungsrecht (Schwerpunkt: Europäisierung des Verwaltungsrechts) 3 Wichtige Termine: : Abgabe der Hausarbeit : Klausur 1 voraussichtlich in NUni HS 13 und zusätzlich NUni HS 6 Details werden noch bekannt gegeben : Rückgabe der Hausarbeit und Beginn der Bewerbungsfrist für Teilnahme am VGH-MootCourt : Klausur 2 voraussichtlich in NUni HS 13 und zusätzlich NUni HS 6 Details werden noch bekannt gegeben : Verhandlung VGH-MootCourt : Scheinausgabe 4 2

3 Literaturhinweise I: Allgemeines Verwaltungsrecht Lehrbücher zum allgemeinen Verwaltungsrecht zur knappen Wiederholung: Uerpmann-Wittzack, Examens- Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 4. Auflage, Heidelberg 2013 Besonderes Verwaltungsrecht Ennuschat/Ibler/Remmert, Öffentliches Recht in Baden- Württemberg, München 2014 Kenntner, Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Baden- Baden 2013 (allerdings eher für Referendariat) ergänzend Lehrbücher zu den einzelnen Teilgebieten 5 Literaturhinweise II: Europarecht Lehrbücher zum Europarecht zur knappen Wiederholung: Herrmann, Examens-Repetitorium Europarecht. Staatsrecht III, 4. Auflage, Heidelberg 2013 Anleitung zur Fallbearbeitung nach wie vor sehr zu empfehlen: Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht II. Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht, Berlin u.a. 1992, S. 1 bis

4 Termine 1 und 2: Einführung in die Fallbearbeitung Teil 1: Hinweise zu Herangehensweise/Ausarbeitung Teil 2: Systematischer Überblick über Klausurtypen Teil 3: Anfechtungskonstellationen Teil 4: Leistungskonstellationen 7 Teil 1: Hinweise zur Herangehensweise/Ausarbeitung in der Regel: prozessuale Einkleidung zu prüfen dann eingelegter ( Urteilsklausur ) oder noch einzulegender ( Anwaltsklausur ) Rechtsbehelf atypischer Sonderfall: thematische Einkleidung Sachverhaltsanalyse Argumente der Beteiligten auf Problemblatt festhalten bei mehreren Daten Anfertigung einer Zeittabelle Bearbeitervermerk genau erfassen Ausarbeitung der Lösung zentraler Ausgangspunkt: Klage-/Antragsart ausgehend davon Erstellung eines Grobschemas aus Zulässigkeit und Obersatz/Struktur der Begründetheit Einfügung der Probleme in das Grobschema Erstellung eines Feinschemas Ausformulierung der Lösung 8 4

5 Teil 2: Systematischer Überblick über Klausurtypen Ausgangspunkt: statthafter Rechtsbehelf Dabei drei systematisierende Unterscheidungen: Anfechtungssituation oder Leistungssituation? einerseits: Beanstandung rechtswidrigen Handelns andererseits: Beanspruchung eines Handelns Verwaltungsakt, Realakt oder Norm? 35 B/L-VwVfG Realakt = rein tatsächliches Verwaltungshandeln Norm: insbesondere Satzungen und Verordnungen Hauptsacherechtsschutz oder Eilrechtsschutz? Einstiegsnorm: 123 V VwGO ferner: 80 und 80a sowie 47 VI VwGO 9 Teil 3: Anfechtungskonstellationen Verwaltungsakt nach 35 B/L-VwVfG Hauptsache: Anfechtungsklage ( 42 I Alt. 1 VwGO) [Fortsetzungsfeststellungsklage ( 113 I 4 VwGO)] Eilrechtsschutz: grundsätzlich 80 und 80a VwGO Realakt (also: rein tatsächliches Verwaltungshandeln) Hauptsache: Feststellungsklage ( 43 I VwGO) [auch bei nicht mehr andauerndem Rechtsverhältnis] Eilrechtsschutz: 123 VwGo Norm (hier nur: Satzungen und Verordnungen) Hauptsache: 47 I VwGO i.v.m. 4 AGVwGO Eilrechtsschutz: 47 VI VwGO 10 5

6 Teil 3: (Fortsetzung 1) Vorbemerkungen zu prozessualen Aufbauschemata Wert und Unwert prozessualer Aufbauschemata Grundgliederung: Zulässigkeit und Begründetheit insbesondere: das Problem der des Verwaltungsrechtswegs und der örtlichen/sachlichen Zuständigkeit des Gerichts 17a II 1 GVG: Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges VwGO: entsprechende Geltung des 17a GVG daher bei unzulässigem Rechtsweg/unzuständigem Gericht keine Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs Lösung 1: Abschichtung in Unterpunkt vor der Zulässigkeit Lösung 2: Sachentscheidungsvoraussetzungen 11 Teil 3: (Fortsetzung 2) Anfechtungsklage ( 42 I Alt. 1 VwGO) A. Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 I 1 VwGO) 1. aufdrängende Sonderzuweisung 2. Generalklausel des 40 I 1 VwGO a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (streitentscheidende Norm!) b) nichtverfassungsrechtlicher Art 2. abdrängende Sonderzuweisung II. Statthafte Klageart ( 42 I Alt. 1 VwGO) Ermittlung eines klägerisches Begehrens ( 88 und 86 III VwGO), das auf die Aufhebung eines belastenden und noch nicht erledigten VA gerichtet ist bei Erledigung des VA (vgl. 43 II B/L-VwVfG) hier Umstellung auf Fortsetzungsfeststellungsklage ( 113 I 4 VwGO) 12 6

7 Teil 3: (Fortsetzung 3) III. Klagebefugnis ( 42 II VwGO) Kläger muss hinreichend substantiiert geltend machen, durch VA möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (sogenannte Möglichkeitstheorie) Konstellationen: Regelfall: Kläger Adressat des VA ( Adressatentheorie ) Sonderfall: Anfechtung eines drittgerichteten VA IV. Vorverfahren ( 68 I VwGO i.v.m. 15 AGVwGO) V. Frist ( 74 I VwGO i.v.m. 57 II VwGO) VI. Form ( 81 und 82 VwGO) 13 Teil 3: (Fortsetzung 4) VII. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit 1. Kläger a) Beteiligungsfähigkeit nach 61 VwGO b) Prozessfähigkeit nach 62 VwGO 2. Beklagter a) richtiger Beklagter ( 78 I Nr. 1 VwGO) [oder so Schoch, a.a.o., S. 74 nach Klage- als Beklagtenbefugnis] b) Beteiligungsfähigkeit nach 61 VwGO c) Prozessfähigkeit nach 62 VwGO VIII. Zuständiges Gericht ( 45 und 52 VwGO) IX. Rechtsschutzbedürfnis (nur bei Problem anzusprechen) Zwischen Sachentscheidungsvoraussetzungen und Begründetheit: Klagehäufung ( 44 VwGO) und Beiladung ( 65 VwGO)? 14 7

8 Teil 3: (Fortsetzung 5) B. Begründetheit Obersatz nach 113 I 1 VwGO: Klage begründet, soweit VA rechtswidrig und Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt (maßgeblicher Zeitpunkt grundsätzlich letzte Behördenentscheidung) I. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts a) (Erforderlichkeit und Vorliegen einer) Rechtsgrundlage b) rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Rechtsgrundlage formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit Verfahren Form materielle Rechtmäßigkeit Tatbestand Rechtsfolge (insbesondere: Ermessen!) II. Rechtsverletzung des Klägers 15 Teil 3: (Fortsetzung 6) C. Ergebnis Aufgreifen des Obersatzes in 113 I 1 VwGO und Ausspruch der zu erwartenden Entscheidung des Gerichts. Entweder Das Gericht wird die Klage abweisen oder Das Gericht wird den VA (gegebenenfalls: und den Widerspruchsbescheid) aufheben 16 8

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