VerwVfR und VerwPR IV (Anfechtungsklage)

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1 3. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Hintergrund: keine Popularklage im deutschen Recht, d.h. niemand soll sich zum Sachwalter fremder Interessen aufschwingen können; Ausnahmen sind gem. 42 Abs. 2 1.Hs. VwGO ( soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist ) möglich Bsp.: Verbandsklage gem. 61 Abs. 1 BNatSchG, mehr dazu s.u. Exkurs Voraussetzung ist also die Geltendmachung (Achtung: nicht in die Begründetheitsprüfung einsteigen!) der Verletzung in eigenen Rechten durch den VA geprüft wird dies am Maßstab der Möglichkeitstheorie, nach welcher die Klagebefugnis nur dann nicht gegeben ist, wenn die behauptete Verletzung in dem geltend gemachten Recht offenkundig ausgeschlossen ist (beachte: in der Tendenz sollten keine zu hohen Anforderungen an das Vorliegen der Klagebefugnis gestellt werden) Adressatentheorie: wer Adressat eines belastenden VA auf dem Gebiet der Eingriffsverwaltung ist, ist immer klagebefugt, denn eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG liegt stets im Bereich des Möglichen beachte aber: im Bereich der Leistungsverwaltung ist Adressatentheorie nicht anwendbar, weil Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich nur ein Abwehrrecht enthält hier: B ist klagebefugt, da sie Adressatin der belastenden Verfügung ist und eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG zumindest nicht ausgeschlossen erscheint problematisch ist die Frage der Selbstbetroffenheit in subjektiven Rechten (und damit die Klagebefugnis) dann, wenn der Kläger nicht Adressat eines belastenden VA geworden ist Gedankliche Frage: verleiht eine Norm dem Kläger ein eigenes subjektivöffentliches Recht, so dass eine Verletzung dieser Norm auch von jemandem gerügt werden kann, der nicht Adressat einer darauf gestützten Verfügung ist? 1

2 grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat (BVerfGE 83, 182 [195]) drittschützend sind alle Normen, die dem Einzelnen eine Rechtsposition dergestalt zuweisen, dass er deren Beachtung vom Staat verlangen kann; dies steht zunächst im Widerspruch zum Charakter öffentlich-rechtlicher Normen, die grundsätzlich den Schutz des öffentlichen Interesses bezwecken ergibt sich die drittschützende Funktion einer Norm nicht bereits aus ihrem Wortlaut (so z.b. durch Bezugnahme auf den Begriff der Nachbarschaft, vgl. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), muss durch weitere Auslegung ermittelt werden, ob eine Norm spezifischen Individualinteressen dienen soll (sehr str. etwa im Hinblick auf die Frage, ob auch obligatorisch Berechtigte an einem Grundstück durch das baurechtliche Abwägungsgebot [vgl. 1 Abs. 7 BauGB] geschützt sind) vielfach wird sich dabei die Klagebefugnis aus den Grundrechten ergeben (relevant sind insbesondere Art. 12 und 14 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG); aber beachte: Grundrechte werden durch einfachgesetzliche Vorschriften, die als leges speciales vorrangig zu prüfen sind, konkretisiert und ggf. zulässiger Weise eingeschränkt daher ist die Frage der Selbstbetroffenheit des Klägers im Falle der fehlenden Adressatenstellung am Maßstab der Schutznormtheorie zu prüfen; hiernach ist eine Norm dann subjektiv-öffentlicher Natur, wenn sie nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern gerade auch dem Schutz Einzelner zu dienen bestimmt ist (also: bloße faktische Betroffenheit reicht nicht) beachte: Klagebefugnis u.u. (-), wenn dem Kläger zwar subjektive Rechte zustehen, er aber mit diesen Rechten offensichtlich präkludiert ist Bsp.: wenn Gegenstände in bestandskräftigem Bauvorbescheid ( 72 LBO) geregelt wurden, kann hernach die Baugenehmigung nicht mit der Begründung angefochten werden, eben jene im Bauvorbescheid enthaltenen Regelungen seien rechtswidrig 2

3 Problematische Fallgruppen Nachbarklage (P) dienen diejenigen Normen, die bei der Erteilung von Genehmigungen zu beachten sind, auch dem Schutz von Nachbarn? relevant ist dies v.a. im BauR, GaststättenR und ImmissionschutzR BauR: grundsätzlich sind solche Normen drittschützend, die den Schutz vor Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke bezwecken (z.b. Brandschutz); Vorschriften zur baulichen Gestaltung sind nicht drittschützend Bsp. : B erhält eine Baugenehmigung, die den von 6 LBO vorgeschriebenen Grenzabstand verletzt; sein Nachbar erhebt Anfechtungsklage und ist klagebefugt, weil 6 LBO Drittschutz vermittelt Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung besitzen grundsätzlich nachbarschützende Funktion, diejenigen zum Maß der baulichen Nutzung hingegen nicht beachte: bauplanungsrechtliches Gebot der Rücksichtnahme in 34 Abs. 1, 35 BauGB vermittelt nach hm ebenfalls Drittschutz (näheres in Vorlesung Baurecht) Konkurrentenklage (P) besteht Klagebefugnis für einen Dritten, der sich durch die staatliche Begünstigung eines Konkurrenten benachteiligt sieht? relevant v.a. im Beamtenrecht und im Wirtschaftsverwaltungsrecht 3

4 negative Konkurrentenklage: Kläger wehrt sich gegen die Begünstigung eines anderen Bsp.: Taxiunternehmer T wendet sich gegen die Zulassung seines Konkurrenten, weil er dadurch in seiner Existenz bedroht sei, vgl. 13 Abs. 4 PBefG Klagebefugnis (-), weil Vorschrift keinen Drittschutz vermittelt positive Konkurrentenklage: Kläger beansprucht eine eigene Begünstigung, ggf. unter gleichzeitiger Anfechtung einer seinem Konkurrenten erteilten Rechtsposition Achtung Klageart (bei Statthaftigkeit zu prüfen!): wenn Begünstigung des Klägers zusätzlich zum begünstigten Konkurrenten möglich ist: nur Verpflichtungsklage; kann wegen Erschöpfung eines Kontingents hingegen nur einer von beiden zum Zuge kommen, muss in einer Kombinationsklage zuerst die Genehmigung für den Konkurrenten angefochten werden, bevor dann im Wege einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung geklagt werden kann (hm; a.a.: wg. Rechtsschutzeffektivität reicht eine Verpflichtungsklage [vgl. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 272 ff., 521 ff.]) beachte Art. 33 Abs. 2 GG bei Konkurrentenklagen im Beamtenrecht: nach h.m. vermittelt die Norm ein formelles subjektiv-öffentliches Recht; ABER: nach Rechtsprechung Klagebefugnis dennoch (-) wegen Vertrauensschutz und Stabilität der Ämterorganisation; a.a.: Ernennung entgegen Art. 33 Abs. 2 GG stellt eine Rechtsverletzung i.s.d. Art. 42 Abs. 2 VwGO dar Klagebefugnis (+) 4

5 Verbandsklage Gedankliche Frage: kann ein Verein oder Verband klagebefugt sein? egoistische Verbandsklage: (+), wenn Verband den Prozess zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen anstrengt; ABER: keine Klagebefugnis des Verbandes für die Interessen einzelner Mitglieder, solange nicht auch verbandseigene Rechte berührt sind (Bsp.: Vereinsverbot) altruistische Verbandsklage: i.d.r. (-), außer wenn gesetzlich vorgesehen wie z.b. in 61 BNatSchG; dann handelt sich allerdings um einen Ausnahmefall i.s.v. 42 Abs. 2 1.Hs.VwGO ( soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist ), in dem die Klagebefugnis von der möglichen Verletzung eigener Rechte abgekoppelt ist und daher auch Interessen der Allgemeinheit (z.b. Umweltschutz) geltend gemacht werden können zurück zum Fall: 4. Vorverfahren, 68 ff. VwGO Vorbemerkung: Widerspruchsverfahren = außergerichtliches Verfahren, in dessen Rahmen die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns überprüft wird, bevor dies die Gerichte tun müssen. Es dient daher der Entlastung der Gerichte der Selbstkontrolle der Verwaltung dem Interesse des Bürgers (kostengünstige Überprüfungsmöglichkeit) 5

6 Eine Anfechtungsklage, die erhoben wird, bevor ein solches Vorverfahren eingeleitet wurde, ist unzulässig; Ausnahmen: 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt VwGO: durch Gesetz 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO: Entscheidungen oberster Behörden 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO: erstmalige Beschwer eines Dritten 75 VwGO: Untätigkeit der Behörde (gilt für Verpflichtungsklage) im Fall (P): Gilt Einspruch als Widerspruch? (+), eine korrekte Bezeichnung des Widerspruchs ist nicht erforderlich; es reicht aus, wenn erkennbar ist, dass sich der/die Betroffene durch einen VA beschwert fühlt und dessen Überprüfung wünscht (so z.b. BVerwG, NJW 1978, 1871) (P): Monatsfrist gewahrt ( 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO)? Frist beginnt mit Bekanntgabe des VA an den Beschwerten Bekanntgabe richtet sich nach 41 VwVfG, d.h. (+), wenn der Adressat die Möglichkeit hat, vom VA Kenntnis zu nehmen beachte bei Postzustellung die Fiktion des 41 Abs. 2 VwVfG: Tag der Bekanntgabe (und damit maßgeblicher Tag für den Beginn der Widerspruchsfrist) ist der dritte Tag nach Aufgabe des Schreibens zu Post hier: Behörde hat den Brief am zur Post gegeben, Bekanntgabe wird daher für den angenommen; Beginn der Widerspruchsfrist ist daher ebenfalls der

7 Ende der Widerspruchsfrist gem. 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 2 Satz 1 BGB an dem Tag des folgenden Monats, dessen Zahl dem Tag der Bekanntgabe des VA entspricht, d.h. hier: Widerspruchsfrist ist gewahrt 5. Klagefrist, 74 Abs. 1 VwGO Die Klagefrist beträgt einen Monat ab der Zustellung des Widerspruchsbescheids. B müsste daher bis zum Klage erheben. 6. Richtiger Beklagter, 78 VwGO: Land Schleswig-Holstein B. Zulässigkeit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO (+), weil sowohl die Aufhebung der Bewilligung als auch der Zusatz, die B habe ihren Anspruch verwirkt, dem öff.r. zuzuordnen sind (streitentscheidenden Normen [ElterngeldG] rechnen dem öffentlichen Recht zu) 2. Statthaftigkeit der Klage Klägerbegehren ( 88 VwGO): Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom (= VA) 7

8 (P) Kann ein Widerspruchsbescheid isoliert angefochten werden? 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: (+) bei erstmaliger Beschwer 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO: (+) bei zusätzlicher materieller Beschwer 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO: (+) bei formeller Beschwer (aber nur bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften!) hier einschlägig: 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da der Widerspruchsbescheid vom die Versagung der Zahlung von Elterngeld für das zweite Kind enthält; dies stellt gegenüber dem ursprünglichen VA (= Aufhebung der Bewilligung) eine zusätzliche, selbständige Beschwer dar Exkurs: isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides gem. 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO einschlägig, wenn ein Widerspruchsbescheid ERSTMALIG eine Beschwer für einen DRITTEN enthält, weil der Widerspruchsbescheid für diesen Dritten dann wie ein belastender UrsprungsVA wirkt; Bsp: Aufgrund des Widerspruchs eines Nachbarn gegen eine von der zuständigen Behörde erteilte Baugenehmigung wird diese durch einen Widerspruchsbescheid aufgehoben; hier kann der Antragsteller (= derjenige, der Baugenehmigung beantragt hatte) gem. 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO den Widerspruchsbescheid anfechten Unterschied zu 79 Abs. 2 VwGO besteht also in der betroffenen Person: 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt für Dritte, 79 Abs. 2 VwGO für den Widerspruchsführer selbst (so wie in diesem Fall) 8

9 3. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen (+) Zwischenergebnis: Eine Anfechtungsklage wäre sowohl hinsichtlich der Aufhebung des Bewilligungsbescheides als auch hinsichtlich des Widerspruchsbescheides zulässig. C. Begründetheit der Klage (war laut Aufgabenstellung nicht zu prüfen, daher hier nur Überblick bzgl. Ausgangsbescheid) Vorbemerkung: Die Vorschriften zur Begründetheit finden sich nicht bei den Regelungen der einzelnen Klagen, sondern im 10. Abschnitt der VwGO ( Urteile und andere Entscheidungen ); Begründung: Die Begründetheit der Klage ist Voraussetzung für das Erreichen des Klageziels (hier: Aufhebung des strittigen VA), die durch das Gericht herbeigeführt wird. Obersatz (immer!): Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn bzw. soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO 1. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids a) Rechtsgrundlage, auch: Ermächtigungsgrundlage (EGL) Hinweis: hier wird geprüft, auf welche öffentlich-rechtliche Norm sich die Behörde beim Erlass des VA gestützt hat; dabei kann die EGL (wie hier) aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, aber auch aus dem besonderen Verwaltungsrecht kommen; hier kommt also die Kenntnis der spezialgesetzlichen Regelungen zum Zuge; aber Achtung: an dieser Stelle bloße Benennung der EGL und noch keine Prüfung der Tatbestandsmerkmale (das kommt erst unter c) materielle Rechtmäßigkeit) 9

10 im Fall: keine spezialgesetzliche Rücknahmeregelung vorhanden, daher 116 LVwG als EGL b) Formelle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids aa) Zuständigkeit (+) laut Sachverhalt ( zuständige Behörde ) bb) Verfahren keine Anhörung gem. 87 LVwG, keine Heilung nach 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG (häufiger Fehler: Anhörung nicht übersehen!); daher formelle Rechtmäßigkeit (-) Hilfsgutachten cc) Form schriftlich gem. 108 Abs. 2 Satz 1 LVwG, insb. mit Begründung gem. 109 LVwG (+) c) Materielle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids damit die Aufhebung rechtmäßig ist, müsste AusgangsVA (hier: die Bewilligung vom ) rechtswidrig gewesen sein, 116 Abs. 1 LVwG aa) Rechtswidrigkeit des AusgangsVA 10

11 da B durch falsche Angaben zu ihrem Einkommen die Bewilligung erwirkt hat, war der Bewilligungsbescheid rechtswidrig, denn B hatte keinen Anspruch auf die gewährten Leistungen bb) Vertrauensschutz, 116 Abs. 2 Satz 1 LVwG laufende Geldleistung (+) (P) schutzwürdiges Vertrauen? grds. (+) wg. 116 Abs. 2 Satz 2 LVwG aber: 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bzw.2 VwVfG B hatte wissentlich falsche Angaben gemacht; Vertrauensschutz daher (-) cc) Rücknahmefrist, 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG (+) beachte: 116 Abs. 4 Satz 2 LVwG dd) Rücknahmeermessen ob die Behörde den VA zurücknimmt, steht in ihrem Ermessen (vgl. 116 Abs. 1 LVwG: kann ); aber: bei zumindest fahrlässiger Kenntnis des Begünstigten von der Rechtswidrigkeit des VA ist Rücknahme der Regelfall, vgl. 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG hier: kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt, daher: Rücknahme rechtmäßig; die Klage wäre unbegründet, wenn sie nicht schon wg. formeller Rechtswidrigkeit des VA begründet wäre 11

12 2. Verletzung in eigenen Rechten, vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechtsverletzung liegt unproblematisch immer dann vor, wenn Kläger Adressat des angefochtenen VA ist liegt dem Fall hingegen eine Situation der Drittanfechtungsklage zugrunde, muss nach der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA immer noch geprüft werden, ob wg. der Rechtswidrigkeit des VA der Kläger in dem geltend gemachten subjektiven Recht verletzt wurde 12

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