III. Rechtsbindung der Verwaltung
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- Frida Solberg
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1 III. Rechtsbindung der Verwaltung
2 Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang des Gesetzes)
3 Vorbehalt des Gesetzes kein Handeln ohne Gesetz Anwendungsbereich: nach h.m. kein Totalvorbehalt, sondern nur bei: belastenden Maßnahmen wesentlichen Entscheidungen (insb. Maßnahmen mit Grundrechtsrelevanz, wie z.b. Pressesubventionen, Nutzung der Atomenergie, str. bzgl. Rechtschreibreform) bei Leistungsgewährung nur bzgl. generellem Ob der Leistung
4 Vorbehalt des Gesetzes Rechtsfolge: wirksame Rechtsgrundlage (Ermächtigung) erforderlich grds. untergesetzliche Norm (Satzung/VO) ausreichend Grenze: Wesentlichkeitstheorie = Parlamentsvorbehalt bei Fehlen einer ausreichenden Rechtsgrundlage: Verwaltungshandeln rechtswidrig, wie wenn es gegen vorhandene Rechtsnorm verstoßen würde Ausnahme: für Übergangszeit Fortgeltung des bisherigen Rechts möglich, um Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen sicherzustellen
5 Vorrang des Gesetzes kein Handeln gegen das Gesetz Anwendungsbereich: jede Verwaltungstätigkeit (ör. und priv.rechtl.) Einschränkung: keine unmittelbare Grundrechtsbindung bei rein fiskalischem Handeln (str.)
6 Vorrang des Gesetzes Sonderfall: Verwaltungsprivatrecht Handeln eines Trägers öffentl. Verwaltung (oft in privater Rechtsform, z.b. GmbH, AG) in privatrechtlichen Handlungsformen (z.b. Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag) unmittelbar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe Rechtsfolgen: (unmittelbare) Geltung der Grundrechte (str.) Zuständigkeitsvorschriften nach öff. Recht Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Eröffnung des Zivilrechtsweges (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof; nicht: Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht)
7 Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln Die Überprüfung des Verwaltungshandelns (Satzungen, Verordnungen, Verwaltungsakte, Realakte) erfolgt in unterschiedlichen Bereichen: entweder auf behördlicher Ebene: Abhilfeverfahren bei Ausgangsbehörde Widerspruchsverfahren bei vorgesetzter Behörde, ausnahmsweise bei Ausgangsbehörde (Widerspruchsbehörde) in Bayern weitgehend abgeschafft oder vor Gericht: Verwaltungsgerichte: VG, OVG/VGH, BVerwG
8 Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit des VA I. Rechtsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit
9 I. Rechtsgrundlage erforderlich nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes: bzgl. Inhalt (belastende Maßnahmen und wesentliche Fragen) bzgl. Handlungsform (Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. Wahl anderer Handlungsformen wie Satzung/VO)
10 II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit: sachlich, örtlich, ggf. funktionell 2. Verfahren ( 9 ff. VwVfG) - Untersuchungsgrundsatz, 24 VwVfG - Ausschluss wegen Befangenheit, 20/21 VwVfG - Anhörung, 28 VwVfG 3. Form - grds. formfrei ( 37 Abs. 2 VwVfG), soweit nicht spezialgesetzlich anderweitig geregelt - Begründung ( 39 VwVfG): wesentliche tatsächliche und rechtliche Gründe, insb. hinsichtlich Ermessensausübung (vgl. 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG)
11 III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. (Tatbestands-)Voraussetzungen der Rechtsgrundlage - grds. volle (gerichtliche) Nachprüfbarkeit - Ausnahme: Beurteilungsspielraum 2. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen - Bestimmtheit ( 37 VwVfG) - Möglichkeit (tatsächlich und rechtlich) - Verhältnismäßigkeit 3. Rechtsfolge a) gebundene Entscheidung => Verwaltung muss handeln b) Ermessensentscheidung (kann, darf, ist befugt): nur eingeschränkte (gerichtliche) Überprüfung auf Ermessensfehler, 114 VwGO
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