Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt.

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1 Immer dieser Michel Grundfall: Michel besucht die 8. Klasse des Gymnasiums in Lönneberga im Bundesland H. Als er den Unterricht einmal durch den Einsatz von Knallfröschen stört, soll er durch Beschluss der Klassenkonferenz für eine Woche vom Unterricht ausgeschlossen werden. Nachdem er vertreten durch seine Eltern erfolglos vor den Verwaltungsgerichten gegen diese Maßnahme geklagt hat, wendet er sich nunmehr mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Im Land H besteht folgende gesetzliche Regelung: 26 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) (1) Die Rechtsbeziehungen im Schulverhältnis, insbesondere die Rechte und Pflichten des Schülers regelt eine Allgemeine Schulordnung, die vom Kultusminister durch Rechtsverordnung erlassen wird. (2) Die Allgemeine Schulordnung regelt insbesondere (a) die Voraussetzungen für Versetzungen (b) den Schulwechsel, die Entlassung, Verweisung und den Ausschluß von der Schule. Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG I. Antrag gem. 23 Abs. 1, 92 BVerfGG wurde schriftlich gestellt. II. Richtiger Beschwerdegegenstand ( 90 Abs. 1 BVerfGG) ist das letztinstanzliche Urteil als Akt der öffentlichen Gewalt (Urteils-VB) sowie der zugrunde liegende Exekutivakt (Ausschluss vom Unterricht). III. M ist als natürliche Person Grundrechtsträger und somit als jedermann beteiligtenfähig gem. 90 Abs. 1 BVerfGG. Er lässt sich vor Gericht durch seine Eltern vertreten. IV. Die Beschwerdebefugnis ( 90 Abs. 1 BVerfGG) ergibt sich aus der möglichen Verletzung des M in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er ist selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. V. Von der Einhaltung der Beschwerdefrist von einem Monat ( 93 Abs. 1 BVerfGG) ist auszugehen. VI. M hat den Rechtsweg vor den Fachgerichten (Verwaltungsgericht) erschöpft (vgl. 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG). VII. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. (Problem: Maßnahme ist schon erledigt, Suspendierung wurde vollzogen; Wiederholungsgefahr!) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

2 I. Rechtmäßigkeit der Suspendierung Ausschluss vom Unterricht rechtswidrig, weil er gesetzlich nicht geregelt ist? Das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage könnte sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben. 1. Herleitung: Rechtsstaatsprinzip, Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG), teilweise auch als Verfassungsgewohnheitsrecht oder unmittelbar aus den Grundrechten 2. Inhalt: Kein Handeln ohne Gesetz bzw. ohne Ermächtigungsgrundlage in Form eines Gesetzes, Rechtsverordnung oder Satzung 3. Anwendungsbereich: a) Prinzip gilt nicht für die gesamte Staatstätigkeit, Ausnahme insbesondere der Leistungsverwaltung (h.m.); a.a.: Lehre vom Totalvorbehalt b) Prinzip gilt jedenfalls für Belastungen des Bürgers, besonders bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum c) Darüber hinaus gilt das Prinzip vom Vorbehalt des Gesetzes für alle Entscheidungen, die für das Zusammenleben im Staat und für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlich sind (Wesentlichkeitstheorie). Diese wichtigen Entscheidungen müssen vom Gesetzgeber selbst geregelt werden und dürfen nicht allein der Exekutive überlassen werden. (1) Wesentlichkeit kann sich aus der Besonderheit des betroffenen Sachgebiets ergeben (Beispiel: friedliche Nutzung der Kernenergie) (2) Wesentlichkeit kann sich aus der Grundrechtsrelevanz ergeben (Beispiele: Pressesubventionen, Einführung des Sexualkundeunterrichts) 4. Vorliegend geht es um eine Schulstrafe, d.h. um eine Disziplinarmaßnahme und somit automatisch um eine Belastung durch einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, also wäre eine Ermächtigungsgrundlage eigentlich erforderlich. Daran ändert auch das Sonderstatusverhältnis zwischen Schule und Schüler nichts. Auch hier gelten die Grundrechte nach heute h.m. Die Maßnahme wäre somit rechtswidrig. 5. Ausnahmsweise könnte das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für eine Übergangszeit hinzunehmen sein, wenn dadurch die Funktionsunfähigkeit einer staatlichen Einrichtung vermeiden wird (sog. Chaosgedanke). Frage der Unerlässlichkeit/ Verhältnismäßigkeit

3 Hier stellt der Ausschluss eine schwerwiegende Maßnahme dar, die Störung durch M war aber wenig intensiv. Ein erstmaliger Verstoß hätte anders geahndet werden können. Der Ausschluss des M vom Unterricht war also rechtswidrig. II. Der M ist dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat Bedeutung und Tragweite des Schutzes von Art. 2 Abs. 1 GG verkannt und beruht insoweit auf einer spezifischen Grundrechtsverletzung. Die Verfassungsbeschwerde des M ist begründet. Abwandlung 1: Michel ist nicht durch den Einsatz von Knallfröschen, sondern durch schlechte Schulnoten aufgefallen (5 mal mangelhaft ). Er wird unter ordnungsgemäßer Anwendung der Allgemeinen Schulordnung nicht in die nächste Klasse versetzt. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde s.o. I. Rechtmäßigkeit der Nichtversetzung 1. Rechtsgrundlage für die Nichtversetzung ist die Allgemeine Schulordnung in Verbindung mit 26 SchulVG 2. Ist ein Parlamentsgesetz im Sinne der Wesentlichkeitstheorie notwendig? Die Nichtversetzung eines Schülers ist eine weniger erhebliche Maßnahme, als z. B. ein Schulausschluss. Der Gesetzgeber wäre überfordert, wenn er jeden Einzelfall selbst regeln müsste. Hier ist also die getroffene Reglung als ausreichend zu erachten. 3. Die gesetzliche Verordnungsermächtigung muss jedoch den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG entsprechen (Bestimmtheitstrias), hier (+) Somit besteht eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Nichtversetzung. Sie war rechtmäßig. II. Die Verfassungsbeschwerde des M ist zulässig, aber nicht begründet.

4 Abwandlung 2: Michel hat nur Flausen im Kopf und fällt deswegen mit schlechten Noten auf (5 mal mangelhaft ). Er wird am Ende des Schuljahres nicht versetzt (wie Abwandlung 1). Da er die 8. Klasse aber bereits ein Mal wiederholt hat, wird er durch Beschluss der zuständigen Lehrerkonferenz unter entsprechender Anwendung der Allgemeinen Schulordnung von der Schule entlassen. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde s.o. I. Rechtmäßigkeit der Schulentlassung 1. Ermächtigungsgrundlage ist die Allgemeine Schulordnung in Verbindung mit 26 Schulverwaltungsgesetz 2. Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes fordert eine gesetzliche Grundlage für belastende Maßnahmen, dabei reicht grundsätzlich eine untergesetzliche Norm (Rechtsverordnung, Satzung) aus, soweit diese auf eine formell gesetzliche Grundlage zurückzuführen ist (Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG) 3. Die Wesentlichkeitstheorie liefert aber nicht nur Kriterien dafür, ob der Gesetzgeber überhaupt tätig werden muss, sondern auch in welchem Umfang der Gesetzgeber die Materie selbst durch ein formelles Gesetz regeln muss. Das Wesentliche vom Wesentlichen muss der Gesetzgeber selbst regeln (sog. Parlamentsvorbehalt). a) Anhaltspunkte, ob eine Maßnahme wesentlich in diesem Sinne ist: Intensität der individuellen Betroffenheit, Bedeutung für die Allgemeinheit b) Hier: Zwangsweiser Ausschluss von der Schule ist für den weiteren Schul- und Berufsweg eine einschneidende Maßnahme (Art. 12 GG!), deswegen ist zu fordern, dass der Gesetzgeber die grundlegenden Bestimmungen über die zwangsweise Schulentlassung selbst regelt (insbesondere Zuständigkeiten und Verfahren) c) 26 SchulVG enthält lediglich eine pauschale Ermächtigung und genügt nicht den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts. Grundsätzlich wäre die Maßnahme also rechtswidrig. 4. Falls wie hier eine gesetzliche Grundlage fehlt, kann die Regelung im Sinne des Chaosgedanken jedoch für eine Übergangszeit fortgelten, um die Funktionsfähigkeit der Schule zu gewährleisten. Die Möglichkeit, einen Schüler wegen mangelnder Qualifikation von der Schule zu verweisen, ist für den ungestörten Betrieb eines Gymnasiums unerlässlich. Die Regelunge der Schulordnung kann trotz Verfassungswidrigkeit ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiter angewendet werden. Die Maßnahme gegen M ist demnach ausnahmsweise rechtmäßig. II. Die Verfassungsbeschwerde des M ist zulässig, aber nicht begründet.

5 Individualverfassungsbeschwerde Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG A. Zulässigkeit I. Ordnungsgemäßer Antrag: 23 Abs. 1, 92 BVerfGG (schriftlich) II. Richtiger Beschwerdegegenstand: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG = jeder Akt der öffentlichen Gewalt: Legislativakt: Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung, Satzung (Rechtssatzverfassungsbeschwerde) Judikativakt: Urteil, Beschluss (Urteilverfassungsbeschwerde) Exekutivakt: Verwaltungsakt (beachte Rechtswegerschöpfung) III. Beteiligtenfähigkeit: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG, jedermann Voraussetzung: Grundrechtsfähigkeit Jede natürliche Person, z.t. auch juristische Personen IV. Beschwerdebefugnis: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 2 BVerfGG 1. Besteht die Möglichkeit, dass durch den Akt der öffentlichen Gewalt ein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzt ist? 2. Ist das Grundrecht des Beschwerdeführers durch den Akt der öffentlichen Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen? V. Beschwerdefrist: 93 BVerfGG Rechtssatz-VB: 1 Jahr, 93 Abs. 3 BVerfGG Urteils-VB: 1 Monat, 93 Abs. 1 BVerfGG VI. Rechtswegerschöpfung: 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG Verfassungsbeschwerde ist subsidiär: Vorrang des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gilt nach h.m. nicht für die Rechtssatz-VB (Ausnahme 47 Abs. 1 VwGO: Zuständigkeit des OLG für die Kontrolle von Satzungen) evtl. 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG ( Vorabentscheidung ) keine Subsidiarität der VB, wenn Verweisung auf fachgerichtlichen Rechtsschutz unzumutbar oder wenn der VB allgemeine Bedeutung zukommt (str.) VII. Rechtsschutzbedürfnis B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Akt der öffentlichen Gewalt tatsächlich Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. ( 95 Abs. 1 BVerfGG) I. bei der Rechtssatz-VB: Prüfung, ob der Rechtssatz formell und materiell verfassungsmäßig ist II. bei der VB gegen Urteile und Exekutivakte: 1. Ist das Urteil bzw. der Exekutivakt rechtmäßig? 2. Beruht das Urteil bzw. der Exekutivakt auf einer spezifischen Verletzung von Grundrechten?

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