Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

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1 Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I) Zuständigkeit des BVerfG Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG ist das BVerfG zuständig. II) Beschwerdefähigkeit Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 90 I BVerfGG ist jedermann beschwerdefähig. Maßgeblich ist also die Grundrechtsfähigkeit. A als natürliche Person ist unproblematisch Träger von Grundrechten und damit beschwerdefähig. III) Prozessfähigkeit Auch die Prozessfähigkeit liegt vor. IV) Beschwerdegegenstand Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 90 I BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt richten. Dies sind alle Akte der Exekutive, Legislative und Judikative. Vorliegend wehrt sich A gegen das letztinstanzliche Urteil und damit gegen einen Akt der Judikative. tauglicher Beschwerdegegenstand (+) V) Beschwerdebefugnis mögliche Grundrechtsverletzung: Das LSchlG behindert A in der Führung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Eine Verletzung von Art. 14 I GG erscheint möglich. Außerdem unterliegt A anderen Öffnungszeiten als die sonstigen Bahnhofsverkaufsstellen. Insoweit erscheint eine Verletzung von Art. 3 I GG nicht völlig ausgeschlossen zu sein. eigene Grundrechte des A (+) 1

2 gegenwärtige Betroffenheit: Das Urteil hat das Bußgeld bestätigt, so dass A momentan und nicht erst zukünftig betroffen ist. unmittelbare Betroffenheit: Das Urteil bedarf keines weiteren Vollzugsaktes. VI) Rechtswegerschöpfung Der Rechtsweg wurde erschöpft (vgl. 90 II 1 BVerfGG). VII) Subsidiarität Mangels anderweitiger prozessualer Möglichkeiten ist die Verfassungsbeschwerde hier nicht subsidiär. VIII) Form und Frist Form gem. 23 I 1, 92 BVerfGG (+) Frist gem. 93 I BVerfGG (+) IX) Zwischenergebnis: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. B) Begründetheit I) Verletzung des Art. 14 I GG A könnte durch das Urteil, gestützt auf 4 II ivm. 8 III LSchlG in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 I GG verletzt sein. 1) Schutzbereich des Art. 14 I GG Art. 14 I GG schützt die Summe aller vermögenswerten privaten Rechte. Umstritten ist, ob darüber hinaus auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt wird. BGH, BVerwG und h.l. unterstellen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mit allem was den wirtschaftlichen Wert des Betriebs ausmacht, dem Schutz von Art. 14 I GG. BVerfG: Der Schutz des Gewerbebetriebs soll nicht weitergehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt, d.h. Art. 14 I GG schützt nur die Gesamtheit der vermögenswerten Rechte, nicht aber tatsächliche Gegeben- 2

3 heiten wie z.b. bestehende Geschäftsverbindungen, erworbener Kundenstamm etc. Laut Sachverhalt hat A aufgrund des Gesetzes enorme Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Bloße Gewinnchancen und Verdienstmöglichkeiten schützt aber auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht. Ein Streitentscheid kann damit dahinstehen. 2) Zwischenergebnis: Der Schutzbereich des Art. 14 I GG ist nicht eröffnet. Somit ist A nicht in seinem Recht aus Art. 14 I GG verletzt. II) Verletzung des Art. 3 I GG Das Urteil, gestützt auf 4 II ivm. 8 III LSchlG, könnte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. A wird nämlich daran gehindert seine Bahnhofsapotheke genauso lange wie die anderen Bahnhofsverkaufsstellen zu öffnen. a) Vereinbarkeit von 4 II ivm. 8 III LSchlG mit Art. 3 I GG 1) Vorrang spezieller Gleichheitssätze Spezielle Gleichheitssätze sind nicht einschlägig. 2) Vergleichsgruppenbildung Art. 3 I GG verbietet die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ohne rechtfertigenden Grund. Zunächst muss also eine Vergleichsgruppe gebildet werden. Vorliegend sind die zu vergleichenden Gruppen Bahnhofsapotheken einerseits und sonstige Verkaufsstellen im Bahnhof andererseits. Sie unterfallen beide dem gleichen Normgeber. Gemeinsames Obermerkmal ist der Verkauf von Waren im Bahnhofsgebäude. 3) Liegt eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung vor? Nach 8 I LSchlG dürfen Verkaufsstellen in Bahnhofsgebäuden auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten geöffnet sein. 8 III ivm. 4 II LSchlG sieht für Bahnhofsapotheken jedoch eine wechselseitige Schließungspflicht vor. Bahnhofsapotheken und 3

4 sonstige Verkaufsstellen im Bahnhof werden also unterschiedlich behandelt. 4) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung Eine solche Ungleichbehandlung bedarf eines rechtfertigenden Grundes. Fraglich ist, welche Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen sind. Nach der früher vom BVerfG ausschließlich verwendeten Willkürformel ist eine Ungleichbehandlung bereits immer dann gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund dafür vorhanden ist und die Ungleichbehandlung mithin nicht willkürlich erfolgt. Nachdem das BVerfG sich fast 30 Jahre der Willkürformel bediente und dem Gesetzgeber damit einen sehr weiten Gestaltungsspielraum einräumte, verschärfte das Gericht seit 1980 seine Rspr. zu den Gleichheitsrechten. Statt der Willkürformel verwendete das Gericht nun eine andere Definition, um Verstöße gegen den Gleichheitssatz festzustellen. Nach dieser sog. neuen Formel variieren die Rechtfertigungsanforderungen. Eine intensive Verhältnismäßigkeitsprüfung ist erforderlich, wenn es sich um personenbezogene Differenzierungskriterien (z. B. Lebensalter) handelt (hier hat Betroffener keinen Einfluss auf die Kriterien). Demgegenüber wird eine bloße Willkürprüfung vorgenommen, wenn es sich um sachbezogene Differenzierungskriterien handelt (hier kann Betroffener die Kriterien beeinflussen). [Achtung: Mitunter kann die Unterscheidung zwischen personenund sachbezogenen Ungleichbehandlungen schwierig sein. Dies tritt gerade bei verhaltensbezogenen Differenzierungen deutlich zu Tage. Dies sind solche Differenzierungen, bei denen weder ein bloßer Sachverhalt, noch die Eigenschaft einer Person, sondern ein bestimmtes Verhalten als Kriterium herangezogen wird. Bsp.: Steuerpflicht für Hundebesitzer; keine Steuerpflicht für Katzenbesitzer Auf den ersten Blick sachbezogene Ungleichbehandlung, aber es ist durchaus denkbar von einer mittelbaren Ungleichbehandlung von Personengruppen (Hunde- bzw. Katzenbesitzer) zu sprechen. 4

5 Die Behandlung dieser Fälle ist nicht abschließend geklärt. Es empfiehlt sich aber, von einer personenbezogenen Ungleichbehandlung (schärfere Prüfung) auszugehen, wenn die jeweiligen Personengruppen bereits vor Schaffung des Gesetzes, das die Ungleichbehandlung verursacht, als eigenständige Gruppen bestanden haben und die Betroffenen der Ungleichbehandlung durch Verhaltensänderung kaum ausweichen können.] Vorliegend wird an das Merkmal eine Bahnhofsapotheke zu betreiben angeknüpft. Dabei handelt es sich um ein sachbezogenes und nicht um ein personenbezogenes Merkmal. Demnach muss die Differenzierung einer bloßen Willkürkontrolle standhalten, d.h. es ist zu fragen, ob ein sachlicher Grund besteht oder ob die Ungleichbehandlung als völlig willkürlich erscheint. Würden Bahnhofsapotheken genauso wie alle anderen Verkaufsstände in Bahnhöfen behandelt, bestünde die Gefahr, dass alle anderen Apotheken, die an Feiertagen oder zur Nachtzeit einen Notdienst anbieten würden, überflüssig würden. Eine Apotheke an so zentraler Stelle wie am Münchener Hauptbahnhof würde alle Kundschaft an sich ziehen. Außerdem soll die wechselseitige Schließung zu einem gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse an der Aufrechterhaltung einer Notversorgung der Bevölkerung mit Medikamenten und Arbeitsschutzinteressen der Angestellten in den Apotheken ermöglichen. Ein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt, liegt also vor. 5) Zwischenergebnis Die gesetzliche Grundlage ist also mit Art. 3 I GG vereinbar. b) Vereinbarkeit des Urteils mit Art. 3 I GG Auch das Urteil ist mit Art. 3 I GG vereinbar. 5

6 III) Endergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet und hat demnach keine Aussicht auf Erfolg. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 3 I GG: Der Gesetzgeber kann sowohl die Bevorzugung der einen Gruppe aufheben, als auch die bislang benachteiligte Gruppe ebenfalls in den Genuss der Bevorzugung kommen lassen. Diesbezüglich hat das BVerfG den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers zu beachten. Grundsatz: BVerfG stellt den Verstoß gegen Art. 3 I GG fest und fordert den Gesetzgeber zum Eingreifen auf. Ausnahmen: Verlangt die Verfassung die Begünstigung des bislang benachteiligten Beschwerdeführers, darf das BVerfG die Begünstigung auf ihn ausdehnen. Hat der Gesetzgeber ein in sich schlüssiges System geschaffen, an dem er auch im Falle der Ausdehnung der Bevorzugung auf den Beschwerdeführer festhalten will, darf das BVerfG den Beschwerdeführer in die Privilegierung mit einbeziehen. 6

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