Fall 3: Was gesagt werden musste

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1 Fall 3: Was gesagt werden musste Im Februar 2012 veröffentlicht der bedeutende deutsche Autor Georg Grauss (G), der seine Vergangenheit in einer verbrecherischen Organisation des NS-Regimes bis vor Kurzem leugnete, einige Beiträge zur Vergangenheitsbewältigung in der deutschen Literatur in der Zeitschrift Deutschland Ablage. Diese Zeitschrift wird von der Bundeszentrale für politische Bildung (B), einer Einrichtung des Bundes, herausgegeben. Am 4. April 2012 erscheint in der Süddeutschen Zeitung ein Gedicht von G, in dem er sich anlässlich eines geplanten U-Boot-Transfers der Bundesrepublik kritisch mit der Außenpolitik des Empfängerstaates Israel auseinandersetzt. Es ist unter anderem davon die Rede, dass Israel mit seinen vorhandenen Atomwaffen den Weltfrieden gefährde und eine Bedrohung für das iranische Volk darstelle. Ebenfalls spricht er von einer vom Wahnsinn okkupierten Region. Die historische Schuld Deutschlands dürfe nicht mehr dafür herhalten, jede Handlung Israels kritiklos hinzunehmen. Dies müsse gesagt werden dürfen. Tags darauf zieht B alle im Februar 2012 erschienenen Zeitschriftenexemplare ein und schickt an die Abonnenten ein Schreiben, in dem sie sich mit Bezug auf das Gedicht für den Abdruck der Beiträge des G entschuldigt. Das Poem sei antisemitisch und untergrabe sämtliche früheren Bemühungen der B um eine ausgewogene Publizistik. So einen Mann könne die B nicht unterstützen. Von diesem Vorgehen der B erlangt G am nächsten Tag durch Lektüre des Feuilletonteils einer Zeitung Kenntnis. Erbost über diese Gleichschaltung der Meinung und Diffamierung beschreitet er erfolglos den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten und will sein Glück nun vor dem Bundesverfassungsgericht versuchen. Aufgabe: Beurteilen Sie die Erfolgsaussichten eines Antrags des G vor dem Bundesverfassungsgericht. Für die Bearbeitung des Falles benötigen Sie einen Gesetzestext des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Lesen Sie die Entscheidung BVerfG NJW 2011, Seite 1

2 Was gesagt werden musste Der Antrag des G hat (als Verfassungsbeschwerde) (Aussicht auf) Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Der Antrag des G müsste zulässig sein. I. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig. II. Beschwerdefähigkeit Der G müsste beschwerdefähig sein. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann also jede natürliche Person eine Verfassungsbeschwerde erheben. Hier ist G natürliche Person und somit beschwerdefähig. III. Beschwerdegegenstand Es müsste ein zulässiger Beschwerdegegenstand vorliegen. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, 90 Abs. 1 BVerfGG kann jeder Akt der öffentlichen Gewalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden. Als solcher Akt kommt hier der Rückruf und das Abonnentenschreiben der B als Maßnahme der Exekutive in Betracht. Außerdem liegen noch abweisende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (Judikativakte) vor. Im Sachverhalt ist nicht näher bezeichnet, gegen welche dieser Akte der G vorgehen möchte, weshalb zu unterstellen ist, dass er alle belastenden Akte angreift. Damit liegt in der Maßnahme der B und den entsprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zulässige Beschwerdegegenstände. IV. Beschwerdebefugnis Der G müsste beschwerdebefugt sein. Dies ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG der Fall, wenn er eine Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten geltend macht. Außerdem müsste G selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert sein. Seite 2

3 1. Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung Es müsste die Möglichkeit bestehen, dass G in seinen Grundrechten verletzt ist. In Betracht kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Weiterhin kommen Verletzungen in den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 Var. 1 und Abs. 3 Alt. 1 GG in Betracht. Hier liegt mit der möglicherweise überzogenen und ehrverletzenden Äußerung der B als staatlicher Stelle möglicherweise ein nicht gerechtfertigter Eingriff in der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des G vor. Auch kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden dass, G durch die Äußerung nicht in seiner Meinungsfreiheit (Durch die mögliche Ehrverletzung wird er ggf. von weiteren Veröffentlichungen abgehalten.), Pressefreiheit (Durch die mögliche Ehrverletzung wird er ggf. von weiteren gedruckten Veröffentlichungen abgehalten.) oder Kunstfreiheit (Durch die mögliche Ehrverletzung wird ggf. seine künstlerische Reputation beschädigt.) verletzt ist. (Hier bietet sich an, ggf. mehr zu diesen Grundrechten zu sagen und sie an dieser Stelle bereits auszuschließen. Die vorliegende Lösung geht jedoch erst in der Begründetheit im Detail darauf ein.) G macht damit eine Grundrechtsverletzung in hinreichender Weise geltend. 2. Beschwer G müsste selbst beschwert sein. Dies ist der Fall, wenn der Eingriff ihn selbst betrifft und er nicht in eigenem Namen für fremde Rechte tätig ist. Hier richtet sich die Äußerung der B gegen die Person des G. Folglich ist er selbst beschwert. G müsste gegenwärtig beschwert sein. Dies ist der Fall, wenn die Beschwer schon (aktuell) gegeben ist und noch fortdauert. Sie ist nicht gegeben, wenn die Beschwer noch (ungewiss) bevorsteht oder bereits erledigt ist und keine weiteren Beeinträchtigen Wirkungen bestehen oder Wiederholung droht. Hier steht die Äußerung der B und ihre mögliche ehrverletzende Wirkung im Raum. Sie ist auch nicht, etwa durch eine hinreichende Gegendarstellung erledigt. Sie ist im Gegenteil durch die bestätigenden Gerichtsentscheidungen noch präsent. Damit ist G ausreichend gegenwärtig beschwert. G müsste schließlich auch unmittelbar beschwert sein. Dies ist gegeben, wenn der angegriffene Akt selbst die Grundrechtsverletzung bewirkt und nicht noch ein weiterer Vollzugsakt notwendig ist. Hier stehen Äußerung der B und die Gerichtsentscheidungen im Raum, ohne dass es für den Eintritt der belastenden Wirkung eines weiteren Vollzugsaktes bedarf. 3. Ergebnis G ist beschwerdebefugt. V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität Nach 90 Abs. 2 BVerfGG muss der Rechtsweg erschöpft sein. Dies ist der Fall, wenn G alle einfachgesetzlichen Rechtsbehelfe erfolglos ausgenutzt hat. Insbesondere darf er dabei keine Seite 3

4 Fristen zu seinen Lasten verstreichen lassen. Hier wurde der Rechtsweg letztinstanzlich erfolglos beschritten. Er ist damit erschöpft. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem G noch ein anderer zumutbarer Weg zur Sicherung seiner Rechte möglich ist, so dass der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen steht. VI. Form Die Verfassungsbeschwerde muss nach 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG schriftlich erhoben werden. Hier ist dies zu unterstellen. VII. Frist Die Verfassungsbeschwerde muss nach 93 Abs. 1 BVerfGG binnen eines Monats nach Zustellung der letzten Gerichtsentscheidung zu erheben. Im vorliegenden Fall ist die Einhaltung der Frist zu unterstellen. VIII. Ergebnis Der Antrag ist zulässig. B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn sich im Rahmen des Prüfungsumfangs des Bundesverfassungsgerichts 1 ergibt, dass die von den Verwaltungsgerichten bestätigte Maßnahme der B den G in seinen Grundrechten verletzt. In Betracht kommt in erster Linie eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Zu prüfen sind weiterhin die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 Var. 1 und Abs. 3 Alt. 1 GG I. Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts G könnte in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt sein. Dies ist der Fall, wenn durch die Maßnahme der B oder die 1 Die wesentliche Frage des Prüfungsumfangs, nämlich ob und wie die Fachgerichte die Grundrechte des Beschwerdeführers verkannt haben, lässt sich erst beantworten, wenn die objektive Grundrechtsverletzung feststeht. Folgt man streng dem Gutachtenstil, ist die Frage des Prüfungsumfangs erst am Ende der Begründetheit zu erörtern. Jedoch behandeln zahlreiche Musterfallbearbeitungen den Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts fälschlicherweise zu Beginn der Begründetheit, weshalb dies in einer Klausur nicht als falsch zu werten ist. Zu achten ist aber auf in sich stimmige Formulierungen bei den Obersätzen. Seite 4

5 Gerichtsentscheidungen ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen wurde. 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich Der persönliche Schutzbereich müsste eröffnet sein. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG steht jedermann, also jeder natürlichen Person zu. Hier ist G eine natürliche Person. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet. b) Sachlicher Schutzbereich Der sachliche Schutzbereich müsste eröffnet sein. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht hat verschiedene Dimensionen. Es umfasst insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, Selbstbewahrung und Selbstdarstellung. Hinsichtlich der Selbstdarstellung schützt es vor herabsetzender oder entehrender ( ehrverletzender oder rufschädigender ) öffentlicher Darstellung durch den Staat. Hier ist zu prüfen, ob in der Äußerung der B eine herabsetzende oder entehrende Aussage über G liegt oder dieser zumindest in seinem Ansehen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt ist, ohne dass die Äußerung ehrverletzend im engeren Sinne ist. Zu berücksichtigen sind die Äußerung nach ihrem Inhalt und unter den konkreten Umständen. Hier beschreibt die B zum einen das Gedicht des G mit negativen Merkmalen, zum anderen entschuldigt sie sich dafür, dass sie früher mit G zusammen gearbeitet habe. Schließlich ruft sie alle früheren Ausgaben mit Texten des G zurück (Makulation) und äußert, dass man insofern nicht mit G zusammenarbeiten könne. Dadurch wird nach außen der Eindruck erweckt, dass die B die Arbeit des G für so abwegig hält, dass die außerhalb jedes Diskussionsprozesses steht sowie, dass auch andere als die möglicherweise anstößigen Texte des G ohne Wert sind. Damit nimmt sie direkt Stellung zu G als Person (Nicht nur distanzierend, sondern auch stigmatisierend). Insofern liegt eine herabsetzende Kritik gegenüber G vor, die den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt. 2. Eingriff Es müsste ein Eingriff vorliegen. Ein Eingriff im klassischen Sinne erfordert ein ziel- und zweckgerichtetes staatliches Handeln gegen den Grundrechtsträger mittels eines Rechtsaktes mit Regelungswirkung. Im moderne Sinnen genügt jedoch jedes staatliche Handeln, dass den Schutzbereich des Grundrechts ganz oder teilweise verkürzt. Hier hat die Äußerung der B die mittelbar-faktische Wirkung auf das Ansehen des G in der Öffentlichkeit und verkürzt dessen Recht auf Selbstdarstellung. Dieses Vorgehen wird durch die Gerichtsentscheidungen zu Lasten des G bestätigt. Ein Eingriff liegt damit vor. Seite 5

6 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff könnte gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn eine den Schrankenbestimmungen des Grundrechts entsprechende Schranke exisitiert, die selbst verfassungsmäßig ist und verfassungsgemäß angewandt wurde. a) Schranke Als Schranke kommt nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG jede Rechtsnorm im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung in Betracht. Es müsste also eine gesetzliche Norm existieren, die ihrer Rechtsfolgenanordnung nach geeignet ist, den Eingriff zu stützen. Vorliegend mangelt es an einer solche Eingriffsermächtigung. Jedoch kann eine hinreichende Ermächtigung in der der Bundesregierung ungeschrieben zukommenden Aufgabe der Staatsleitung gesehen werden. Diese berechtigt die Bundesregierung zu staatlichem Informationshandeln, ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedarf. (Achtung: Hier liegt eine Ausnahme vom rechtsstaatlichen Grundsatz vor, dass aus einer Aufgabezuweisung keine Eingriffsbefugnis folgt.) b) Verfassungsmäßigkeit der Schranke Die ungeschriebene Kompetenz folgt aus der Verfassung selbst, weshalb hier keine weiteren Voraussetzungen zu prüfen sind. c) Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Schranke Fraglich ist, ob das staatliche Informationshandeln der B im konkreten Fall verfassungsmäßig ist. aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit Die Anwendung der Schranke müsste formell mit der Verfassung vereinbar sein. Insbesondere ist fraglich, ob die B als Einrichtung des Bundes hier die Kompetenz zum Informationshandeln innehat. Nach Art. 30 GG sind grundsätzlich die Länder zuständig, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft. Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich nicht aus einer ausdrücklichen Kompetenznorm. Neben den in der Verfassung genannten, werden allerdings noch drei weitere Kategorien ungeschriebener Kompetenzen anerkannt: Bundeskompetenz kraft Natur der Sache, Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang und die Annexkompetenz des Bundes. Vorliegend ergibt sich die Bundeskompetenz zum Informationshandeln annex zur Ausgabe der Zeiztschrift "Deutschland Ablage". Somit war der Bund zuständig. Im übrigen bestehen keine Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Informationshandelns. Somit ist das Handeln der B formell verfassungsgemäß. bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit Das Informationshandeln der B müsste auch materiell verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig, sein. Die B müsste mit der Äußerung einen legitimen Zweck verfolgen. In Betracht kommt hier das Interesse der B, das ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu Grunde liegende Konzept zu bestätigen oder zu verteidigen, um insbesondere ein Ansehen der Zuverlässigkeit und Ausgewogenheit zu Seite 6

7 schaffen und zu erhalten. Dies stellt vor allem mit Blick auf die fehlenden Eingriffsbefugnisse der B und ihre Aufgabe für die Schaffung eines vielfältigen Meinungsbildes sowie das Erfordernis, in der Breite der Bevölkerung ein gewisses Vertrauen zu gewinnen, einen legitimen Zweck dar. Die B kann sich insbesondere von extremen Positionen selbst distanzieren und ist nicht gehalten, alle denkbaren Meinungen gleichermaßen zu Wort kommen zu lassen. Dieser Zweck müsste indes mit einem geeigneten Mittel verfolgt werden. Es ist ausreichend, wenn das Mittel den Zweck im Ansatz fördert. Hier kann sich die B durch ihre Äußerung deutlich von G absetzen und so den denkbaren Eindruck, sie vertrete die Meinungen des G, deutlich zurückweisen. Die Maßnahme ist daher geeignet. Die Äußerung müsste auch erforderlich und angemessen sein. Hier ist bereits fraglich, ob zur eigenen Positionierung nicht eine Klarstellung der eigenen Position ohne Bezug auf die Texte des G vom Februar ausreichend gewesen wäre. Außerdem überschreitet die B den ihr zustehenden Spielraum einer möglichen aktiven Distanzierung. Die Makulatur der früheren Texte des G steht mit den Meinungen des G im neusten Gedicht nicht im Zusammenhang, sondern setzt G als Person an sich zurück. Auch die Entschuldigung überdeckt den inhaltlichen Standpunkt der B mit einer Stigmatisierung des G als Person mit Positionen außerhalb des hinnehmbaren Meinungsspektrum. Hier ist aber eine solche Äußerung des G, etwa weil sie die Grenze der Strafbarkeit überschreitet, nicht gegeben. Mithin ist die Reaktion der B im Ergebnis nicht verhältnismäßig. 4. Ergebnis G ist in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. II. Verletzung der Meinungsfreiheit Fraglich ist, ob ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG vorliegt. Die Meinungsfreiheit schützt insbesondere die Verbreitung der eigenen Meinung. Hier wird G durch die Äußerung der B nicht als Publizist daran gehindert, bei anderer Gelegenheit seine bisherigen oder andere Meinungen zu vertreten und zu verbreiten. Dass die Maßnahme der B dazu geführt hat, dass G insgesamt aus dem öffentlichen Forum verdrängt wird, ist nicht ersichtlich. Es liegt keine Verletzung der Meinungsfreiheit vor. III. Verletzung der Pressefreiheit Fraglich ist, ob ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG gegeben ist. Die Pressefreiheit schützt grundsätzlich die Unterhaltung eines Pressebetriebs (Informationsbeschaffung, -verarbeitung und Verbreitung der Nachrichten und Meinungen), jedoch nicht das Haben und Äußern bestimmter Meinungen. Letzteres ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. Die Pressefreiheit wäre berührt, wenn der G daran gehindert würde, eigene Hefte Seite 7

8 herauszugeben. Hier ist G in seinen Möglichkeiten, Presseerzeugnisse zu produzieren und zu verbreiten nicht betroffen. Es liegt keine Verletzung der Pressefreiheit vor. IV. Verletzung der Kunstfreiheit Fraglich ist schließlich, ob eine Verletzung in Art. 5 Abs. 3 Alt. 1 GG vorliegt. Die Kunstfreiheit schützt sowohl Werk- als auch Wirkbereich der Kunst. Hier ist zum einen nicht ersichtlich, dass die im Februar gedruckten und nunmehr makulierten Texte als Kunst zu verstehen sind, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass G durch die Äußerung der B als Künstler so diffamiert ist, dass ihm weiteres Kunstschaffen faktisch unmöglich ist. Es liegt damit keine Verletzung der Kunstfreiheit vor. V. Weitere Grundrechte Eine Verletzung in weiteren Grundrechten ist nicht ersichtlich. VI. Prüfungsumfang: Spezifische Verletzung von Grundrechten Die Grundrechtsverletzungen müssten schließlich auch in den Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts bei Urteilsverfassungsbeschwerden fallen. Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (BVerfGE 18, 85, 92). Soweit das Fachgericht nicht die Willkürgrenze überschreitet und eine schlechthin (objektiv) unhaltbare Entscheidung trifft, ist die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts auf spezifische Verletzungen von Grundrechten beschränkt (vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.; BVerfGE 81, 242, 253). Das Bundesverfassungsgericht prüft dann, ob die belastende Gerichtsentscheidung (das heißt Auslegung und Anwendung) auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs (BVerfGE 18, 85, 93), aber auch die spezifischen Rechtfertigungsanforderungen, ob das Grundrecht entweder in seiner Tragweite nicht erkannt oder verkannt und im Ergebnis außer Acht gelassen oder ob es fehlerhaft angewendet wird und die Auslegung im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung grundrechtlicher Freiheit führt. Hier ist zwar nicht genau bekannt, wie sich die Verwaltungsgerichte zu den Grundrechten positioniert haben. Angesichts des klaren Grundrechtsverstoß durch die Maßnahme der B hätten sie aber in jedem Fall im Ergebnis zu einer anderen Beurteilung kommen müssen. Die Grundrechtsverletzung liegt damit auch innerhalb des Prüfungsumfangs des Bundesverfassungsgerichts. Seite 8

9 VII. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. C. Zusammenfassung und Entscheidung des Gerichts Die Verfassungsbeschwerde hat (Aussicht auf) Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht wird nach 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG den Grundrechtsverstoß feststellen, die Gerichtsentscheidungen aufheben und die Sache zurückverweisen. Erzeugt mit LATEX und KOMA-Script. Seite 9

10 Lösungsübersicht A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. III. IV. Beschwerdefähigkeit Beschwerdegegenstand Beschwerdebefugnis 1. Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung 2. Beschwer 3. Ergebnis V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität VI. VII. Form Frist VIII. Ergebnis Seite 1

11 B. Begründetheit I. Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich b) Sachlicher Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Schranke b) Verfassungsmäßigkeit der Schranke c) Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Schranke aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit Seite 2

12 4. Ergebnis II. III. IV. Verletzung der Meinungsfreiheit Verletzung der Pressefreiheit Verletzung der Kunstfreiheit V. Weitere Grundrechte VI. VII. Prüfungsumfang: Spezifische Verletzung von Grundrechten Ergebnis C. Zusammenfassung und Entscheidung des Gerichts Seite 3

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