A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

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1 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG Abstrakte Normenkontrolle Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG I Bund-Länder-Streitigkeit Art. 93 I Nr. 3 GG, 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG Wahl der richtigen Verfahrensart überlegen: Wer ist Antragsteller? Wogegen wendet sich der Antragsteller bzw. was will er erreichen?

2 2 B. Häufige Aufgabenstellungen in der Klausur I. Wie sind die Erfolgsaussichten des Antrags/der Klage/eines gerichtlichen Vorgehens zu beurteilen? Zulässigkeit + Wie ist die Rechtslage? grds. Zulässigkeit + I Ist der Antrag/die Klage zulässig? nur Zulässigkeit, nicht IV. Wie kann gerichtlich gegen vorgehen? nur Zulässigkeit, nicht V. Ist der Antrag/die Klage begründet? nur, nicht Zulässigkeit VI. Ist mit dem Grundgesetz vereinbar? nur V Ist verfassungsgemäß? nur ; unterscheide: formelle/materielle Verfassungsmäßigkeit VI Ist formell verfassungsgemäß? Zuständigkeit/Gesetzgebungskompetenz, Verfahren, Form IX. Erstellen Sie das erbetene Gutachten. Prüfungsumfang abhängig vom Sachverhalt (Welche Fragen werden dort aufgeworfen?)

3 3 C. Lösungsskizze zu Fall 1 (Obersatz; Normen zitieren!) I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit BVerfG, Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6 BVerfGG 2. Antragsberechtigung Antragsteller hier nicht P-Partei (Sachverhalt!), sondern Landesregierung L, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG 3. Antragsgegenstand 6 VI 1 Alt. 1 BWG als Bestandteil des Bundesrechts, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG 4. Antragsgrund Zweifel über die Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem GG, Art. 93 I Nr. 2 GG (erst recht: Für-verfassungswidrig-Halten) bzw. Für-nichtig-Halten, 76 I Nr. 1 BVerfGG 5. Form/Frist Schriftlich und mit Begründung, 23 I BVerfGG Frist (-) 6. Zwischenergebnis Zulässigkeit (+)

4 4 (Obersatz: abhängig von Verfahrensart) 1. Prüfungsmaßstab Abhängig vom Antragsgegenstand; hier: Grundgesetz, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit des 6 VI 1 Alt. 1 BWG a) Zuständigkeit (Gesetzgebungskompetenz) Bund, Art. 38 III GG b) Gesetzgebungsverfahren + Form Vgl. Art. 76 ff. GG c) Zwischenergebnis Formelle Verfassungsmäßigkeit (+) 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit des 6 VI 1 Alt. 1 BWG a) Verstoß gegen Art. 38 I 1 GG (Gleichheit der Wahl) aa) Anwendungsbereich (inhaltlicher Regelungsgehalt) (1) Zählwert- und Erfolgswertgleichheit (2) Erfolgswertgleichheit abhängig vom Wahlsystem (Mehrheitswahl/Verhältniswahl) (3) Wahlsystem in der BRD (personalisiertes Verhältniswahlrecht, Art. 38 III GG, 1 I 2, 6 BWG) bb) Eingriff in die Erfolgswertgleichheit (Verletzung) durch fehlende Berücksichtigung bestimmter Wählerstimmen

5 5 cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (1) Ausdrückliche Ausnahme im GG (-) (2) Auslegung/Gesamtschau sonstiger Bestimmungen des GG (3) Zwingende Gründe zur Rechtfertigung: sonst Gefahr der Parteienzersplitterung; Erschwerung der Verabschiedung von Gesetzen und der Bundeskanzlerwahl; Gefahr ständiger Neuwahlen (4) Verhältnismäßigkeit des 6 VI 1 Alt. 1 BWG: legitimes Ziel, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit dd) Zwischenergebnis: Verstoß gegen Art. 38 I 1 GG (-) b) Verstoß gegen Art. 21, 3 I GG (Chancengleichheit der Parteien) aa) Anwendungsbereich (inhaltlicher Regelungsgehalt) Freiheit der Parteigründung, Art. 21 I 2 GG; darüber hinaus Freiheit der Betätigung, insb. der Mitwirkung an Wahlen formale Chancengleichheit der Parteien bb) Eingriff (+) cc) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (+), s. o: sonst Gefahr der Parteienzersplitterung usw. I Ergebnis Formelle + materielle Verfassungsmäßigkeit des 6 VI 1 Alt. 1 BWG (+); des Antrags (-); Erfolgsaussichten des Antrags (-)

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