Staatsorganisationsrecht Fall 3
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- Petra Berger
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1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 3 WS 2013/2014 I. Regelungen des Gesetzgebungsverfahrens Regelungen des Gesetzgebungsverfahren Ein Bundesgesetz kommt nur dann wirksam zustande, wenn der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde und es vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. 2 1
2 I. Regelungen des Gesetzgebungsverfahrens Regelungen des Gesetzgebungsverfahren Ein Bundesgesetz kommt nur dann wirksam zustande, wenn der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde und es vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. 1. Art. 76 bis 78 GG verfassungsrechtlich vorgeschriebenes Verfahren 2. Regeln der Geschäftsordnung des BTag (GOBT) nach h.a. eine autonomische Satzung, d.h. sie steht im Rang unterhalb des GG und unterhalb formellen Bundesrechts 3 I. Regelungen des Gesetzgebungsverfahrens II. Stufen Gesetzgebungsverfahren 1. Gesetzesinitiative Stufen des Gesetzgebungsverfahren 1. Gesetzesinitiative, Art. 76 GG Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens durch Einbringung der Gesetzesvorlage beim Bundestag Initiativberechtigte, Art. 76 Abs. 1 GG: Bundesregierung Bundesrat aus der Mitte des Bundestags weitere Behandlung einer Gesetzesinitiative, Art. 76 Abs. 2, 3 GG 4 2
3 I. Regelungen des Gesetzgebungsverfahrens II. Stufen Gesetzgebungsverfahren 1. Gesetzesinitiative 2. Beschlussfassung 2. Beschlussfassung Verfahren der Beschlussfassung in BTag Behandlung der Initiative in 3 Lesungen, 78 ff. GOBT Schlussabstimmung im BTag, Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG Verfahren der Beschlussfassung in BRat Zuleitung Gesetzesbeschlusses an BRat, Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG Unterscheidung zwischen Zustimmungs- und Einspruchsgesetz, Art. 77 Abs. 2-4 GG Zustandekommen des Gesetzes, Art. 78 GG vom Bundestage beschlossen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG) und wenn Bundesrat o zustimmt (Art. 77 Abs. 3 GG) o keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses stellt (Art. 77 Abs. 2 GG) o keinen Einspruch innerhalb der Frist des Art. 77 Abs. 3 GG einlegt oder den Einspruch zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom BTag überstimmt wird (Art. 77 Abs. 4 GG) 5 Teil 1 Quelle: 6 3
4 I. Regelungen des Gesetzgebungsverfahrens II. Stufen Gesetzgebungsverfahren 1. Gesetzesinitiative 2. Beschlussfassung 3. Ausfertigung und Verkündung 3. Ausfertigung + Verkündung, Art. 82 Abs. 1 S. 1GG Zuleitung des beschlossenen Gesetzes an BReg zur Gegenzeichnung (Art. 58 S. 1 GG, 29 Abs. 1 GOBReg) Gegenzeichnung durch BKanz Gegenzeichnung durch die zuständigen BMin und weiterer BMin, deren Geschäftsbereich betroffen ist Zuleitung der gegengezeichneten Gesetzesurkunde an den BPräs zum Verfahren nach Art. 82 GG Unterzeichnung der Gesetzesurkunde durch BPräs gleichzeitig Anordnung der Verkündung des Gesetzes im BGBl. Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt 7 Teil 1 Aufbau der Normenkontrolle Obersatz: Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig (A.) und begründet (B.) ist. Obersatz: Es müssen alle Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG vorliegen, damit das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durchgeführt werden darf. Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn Art. 1 des Änderungsgesetzes formell und/oder materiell verfassungswidrig ist. 8 4
5 Zulässigkeit des Antrags Der Antrag der Bundesregierung auf abstrakte Normenkontrolle ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG vorliegen. 9 I. Zuständigkeit des BVerfG Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6 BVerfGG. 10 5
6 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung Antragsberechtigung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Bundesregierung Landesregierung ¼ der Mitglieder des Bundestags hier: Bundesregierung (+) 11 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Bundesrecht oder Landesrecht jedoch nur geltende Normen hier: Art. 1 des Änderungsgesetzes als Bundesgesetz (+) 12 6
7 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund Antragsgrund, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG: Meinungsverschiedenheiten/Zweifel über die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG: Antragsteller muss Norm für nichtig halten (P) Antragsteller hat nur Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Regelung und hält diese nicht auch für nichtig grds. nach 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG kein Antragsgrund jedoch geht Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG als Norm des Grundgesetzes, das über dem einfachen Gesetzesrecht steht, vor (Geltungsvorrang des Verfassungsrechts) es genügen damit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, da einfaches Recht ( 76 BVerfGG) Verfassungsrecht (Art. 93 GG) nicht verdrängen kann hier: Die Bundesregierung hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes (+) 13 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist Form, 23 Abs. 1 BVerfGG schriftlich und mit Begründung Frist eine Frist ist nicht einzuhalten 14 7
8 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist VI.Zwischenergebnis Zwischenergebnis Der Antrag der Bundesregierung auf abstrakte Normenkontrolle ist zulässig. 15 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist VI.Ergebnis Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn Art. 1 des Änderungsgesetzes formell und/oder materiell verfassungswidrig ist. a. Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b. Ungeschriebene Kompetenzen, Art. 76 ff. GG II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Gesetz darf inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen 16 8
9 Obersatz: Damit das Gesetz formell verfassungsmäßig ist, müsste die Gesetzgebungskompetenz gegeben sein und das Gesetzgebungsverfahren eingehalten worden sein. 17 Grundsatz des Art. 30, 70 I GG Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht 1. Spezielle Kompetenzgrundlagen des Bundes a) Art GG ausschließliche Gesetzgebung, Art. 71, 73 GG konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG b) Weitere wie Art. 4 Abs. 3, 21 Abs. 3, 38 Abs. 3 GG 2. Ungeschriebene Kompetenzen kraft Natur der Sache: Materie kann begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz geregelt werden (bspw. Nationalfeiertag) kraft Sachzusammenhangs und Annexkompetenz: Materie kann verständigerweise nicht geregelt werden, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie geregelt wird 3. Hier: Art. 21 Abs. 3 GG 18 9
10 a) Gesetzesinitiative Gesetzgebungsverfahren Art. 76 ff. GG a) Gesetzesinitiative, Art. 76 Abs. 1 GG Initiativberechtigte Bundesregierung Bundesrat aus der Mitte des Bundestages: 76 Abs. 1 GOBT o o hier: S-Fraktion (+) eine Fraktion ( 10 GOBT) 5 % der Mitglieder des BTag 19 a) Gesetzesinitiative b) Beschlussfassung b) Beschlussfassung im Bundestag, Art. 77 Abs. 1 GG 78 Abs. 1 S. 1 GOBT: drei Lesungen (P) Beschluss nach nur zwei Lesungen o Verstoß gegen 78 GOBT, aber nicht gegen Art. 76 ff. GG, die keine Anzahl von Lesungen vorschreiben o Auswirkung dieses Verstoßes nur gegen GOBT Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG: keine Gleichsetzung Verstoß gg. GOBT mit Verstoß gg. GG Verstoß gg. GOBT führt nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, wenn der Inhalt der GOBT- Regelung Ausdruck einer Bestimmung des GG ist hier: Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG gibt nur vor, dass BTag Beschluss fassen muss, Ausgestaltung des Verfahrens der parlamentarischen Willensbildung durch die GOBT Anzahl von Lesungen ist nach den Grundsätzen demokratischer rechtsstaatlicher nicht entscheidend, sondern nur dass Meinungsbildung stattfinden kann Verstoß führt nicht zur Verfassungswidrigkeit 20 10
11 a) Gesetzesinitiative b) Beschlussfassung (P) Beschlussfähigkeit der Bundestags o 45 Abs. 1 GOBT: mehr als die Hälfte der Mitglieder (-) o 45 Abs. 2 GOBT: Feststellung der Beschlussunfähigkeit? (-) o Genügend Mitglieder anwesend, um die Beschlussunfähigkeit festzustellen (Demokratieprinzip, Art. 20 Abs. 2 GG)? 5 % der Mitglieder: 32 Mitglieder (von 631 insgesamt) hier: 40 Abgeordnete (+) im Bundesrat: kein Einspruch, Art 77 Abs. 3 GG Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG (+) 21 a) Gesetzesinitiative b) Beschlussfassung c) Ausfertigung und Verkündung c) Ausfertigung und Verkündung Laut Sachverhalt wurde das Gesetz nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet
12 Obersatz: Damit das Gesetz materiell verfassungsmäßig ist, dürfte Art. 1 des Änderungsgesetzes inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen. a) Gesetzesinitiative b) Beschlussfassung c) Ausfertigung und Verkündung II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 23 a) Gesetzesinitiative b) Beschlussfassung c) Ausfertigung und Verkündung II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Herleitung 1. Herleitung nicht ausdrücklich normiert parlamentarische Demokratie hat jedoch ein Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit der konkurrierenden Parteien zur Folge bezogen auf Ausgestaltung des Wahlrechts folgt dies aus Art. 21 Abs. 1 i.v.m. Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG und außerhalb von Wahlen aus Art. 21 Abs. 1 i.v.m. Art. 3 Abs. 1 GG einfachgesetzlich konkretisiert durch 5 ParteiG 24 12
13 a) Gesetzesinitiative b) Beschlussfassung c) Ausfertigung und Verkündung II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Herleitung 2. Beeinträchtigung 2. Beeinträchtigung der Chancengleichheit Parteienstatus bringt Vorteile mit sich Parteienprivileg, Art. 21 Abs. 2 GG Berücksichtigung bei der Wahlwerbung, 5 ParteiG staatliche Finanzförderung, 18 ff. ParteiG Beteiligung bei Bildung von Wahlorgangen, 9 Abs. 2 S. 4 BWG Listenprivileg, 27 BWG Vereinigungen unterhalb der Mitgliedsschwelle von Mitgliedern kommen nicht in den Genuss dieser Privilegien damit Beeinträchtigung (+) 25 a) Gesetzesinitiative b) Beschlussfassung c) Ausfertigung und Verkündung II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Herleitung 2. Beeinträchtigung 3. Rechtfertigung 3. Rechtfertigung Möglichkeit einer Differenzierung kein absolutes Verbot der Differenzierung, welche Vereinigungen Parteien sind und welche nicht da Parteien Element des demokratischen Gefüges des GG, sind Beschränkungen wg. Funktionierens des Systems gerechtfertigt Differenzierungen aber nur aus zwingenden Gründen, da der Grundsatz der Chancengleichheit eine strenge, schematische und formale Gleichbehandlung verlangt hier: zwingende Gründe sind vorliegend Verhinderung der Zersplitterung der Parteienlandschaft Ausschluss wenig ernsthafter und radikaler Parteien 26 13
14 a) Gesetzesinitiative b) Beschlussfassung c) Ausfertigung und Verkündung II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Herleitung 2. Beeinträchtigung 3. Rechtfertigung hier jedoch entgegenstehende Gründe Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG sieht Freiheit zur Parteigründung und Mehrparteiensystem vor 5 %-Hürde sichert Funktionsfähigkeit des Parlaments kleinere Parteien zwar meist radikaler als andere, jedoch kann dies nicht pauschalisiert werden es gilt das Parteienprivileg Art. 21 Abs. 2 GG starre Mitgliederschwelle ungeeignet für die Bestimmung der tatsächlichen Bedeutsamkeit und Aktivität einer Partei starre Mitgliederschwelle ungeeignet, die Verfestigung der Partei in der politischen Landschaft sicherzustellen starre Mitgliederschwelle vorliegend insbesondere auch zu hoch Zwischenergebnis Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien vor. Das Gesetz ist materiell verfassungswidrig und der Antrag begründet. II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Herleitung 2. Beeinträchtigung 3. Rechtfertigung 4. Zwischenergebnis 28 14
15 Ergebnis Der Antrag der Bundesregierung ist zulässig und begründet. II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Herleitung 2. Beeinträchtigung 3. Rechtfertigung 4. Zwischenergebnis III. Ergebnis 29 Teil 2 I. Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GG Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GG Durch die Äußerung des M könnte die R-Partei in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 2 GG verletzt worden sein. 1. Regelungsinhalt Parteienprivileg: nur das BVerfG kann die Verfassungswidrigkeit einer Partei feststellen 2. Eingriff M schätzt als BMin die R-Partei als verfassungswidrig ein er macht die Verfassungswidrigkeit einer Partei jedoch nicht rechtlich geltend der R-Partei entstehen keine Rechtsfolgen damit Eingriff (-) 30 15
16 Teil 2 I. Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GG Verletzung des Art. 21 Abs. 1 GG Es könnte jedoch Art. 21 Abs. 1 GG verletzt sein. II. Verletzung des Art. 21 Abs. 1 GG 1. Regelungsinhalt Schutz der Gründungsfreiheit von Parteien dies umfasst auch die Betätigungsfreiheit und das Recht auf Gleichbehandlung 2. Eingriff Äußerung geeignet, die Partei beim Wähler herabzusetzen und die Ergebnisse der Partei bei Wahlen zu verschlechtern Äußerung wurde während einer Grundsatzdebatte in der Öffentlichkeit getätigt Eingriff damit (+), da es keine rein parlamentsinterne Äußerung war 31 Teil 2 I. Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GG 3. Rechtfertigung Der Eingriff ist dann gerechtfertigt, wenn M mit Äußerung seinerseits verfassungsrechtlich garantierte Rechte wahrgenommen hat II. Verletzung des Art. 21 Abs. 1 GG Rechte des M davon abhängig, in welcher Funktion er die umstrittene Äußerung getätigt hat (BMin o. Abgeordeter/BTag) M als BMin Mitglied der BReg und dem ganzen Volk und nicht nur der eigenen Partei verpflichtet: daher Neutralitätspflicht der Mitglieder der Bundesregierung? durch Wahl legitimierte BReg hat Aufgabe, in ihrem Amt das politische Programm der sie tragenden Partei(en) zu verwirklichen dazu gehören auch Äußerungen zu Programmen der parteipolitischen Gegner hier: Entscheidung über Reichweite der Neutralitätspflicht kann dahinstehen, da M Äußerung als Mitglied des BTag tätigt 32 16
17 Teil 2 I. Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GG II. Verletzung des Art. 21 Abs. 1 GG Abgeordneter ist Vertreter des ganzen Volkes damit ist vereinbar, wenn M Meinungen zu politischen Gegnern äußert (Rederecht des Abgeordneten, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG Äußerungen des M dürfen nicht willkürlich oder sachfremd sein Maßstab: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Äußerung muss einem legitimen Ziel dienen, geeignet, erforderlich und angemessen sein o o o o legitimes Ziel: Wahrung und Verteidigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung (als Pflicht der Abgeordneten) daher auch Pflicht, Diskussionen über besorgniserregende Entwicklungen anzustoßen und zu führen Geeignetheit: Äußerungen des M sind geeignet, über die Vereinbarkeit der politischen Ziele der R-Partei zu diskutieren Erforderlichkeit: Äußerungen des M sind milder als die Anstrengung eines Parteiverbotsverfahrens Angemessenheit: M belegt sein Werturteil mit Tatsachen => Äußerungen sind nicht willkürlich oder sachfremd 33 Teil 2 I. Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GG 3. Zwischenergebnis Die R-Partei ist nicht in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG verletzt. II. Verletzung des Art. 21 Abs. 1 GG 34 17
18 Teil 2 I. Verletzung des Art. 21 Abs. 2 GG Ergebnis Ein Verstoß gegen Bestimmungen des GG liegt nicht vor. I. Verletzung des Art. 21 Abs. 1 GG III. Ergebnis 35 18
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