Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)
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- Benjamin Auttenberg
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1 Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag und Antrag auf Einleitung des Beratungs-/ Beschlussverfahrens ( Initiativrecht ): Bundesregierung,, Mitte des es ( 76 Abs. 1 GOBT: Fraktion oder Abgeordnete in Fraktionsstärke). Für jeden Initiativberechtigten besteht ein unterschiedliches Verfahren (Abs. 1-3), daher ist eine gemeinsame Gesetzesinitiative unzulässig. Zulässig: Änderung der Initiative (Abgeordnete bringen einen Entwurf ein, der von der Bundesregierung erarbeitet worden ist) Teilung des Gesetzentwurfs (kann bedeutsam sein für Mitwirkung des es, BVerfGE 105, 338 ff.) Folie 101
2 1. Teil. Staatsform und Staatsorganisation Schaubild 1: Einbringung von Gesetzesvorlagen im Bundesregierung Mitte des es Gesetzesvorlage Gesetzesvorlage Bundesregierung Stellungnahme Gesetzesvorlage Stellungnahme Bundesregierung Gegenäußerung Folie 101 a
3 Repetitorium Öffentliches Recht (Grundrechte, StaatsOrga) 1. Teil. Staatsform und Staatsorganisation Schaubild 2: Die Beteiligung des es bei Zustimmungsgesetzen Gesetzesbeschluss Zustimmung Änderungsvorschlag Anrufung des Vermittlungsausschuss kein Änderungsvorschlag keine Zustimmung: Gesetz gescheitert wenn nicht BReg oder BT den VA anrufen erneuter Beschluss endgültige Beschlussfassung Zustimmung keine Zustimmung Gesetz zustande gekommen Gesetz gescheitert Folie 101 b
4 Repetitorium Öffentliches Recht (Grundrechte, Staatsorga) 7 Gewaltenteilung Schaubild 3: Die Beteiligung des es bei Einspruchsgesetzen Gesetzesbeschluss Anrufung des Änderungsvorschlag Vermittlungsausschuss Kein Änderungsvorschlag Keine Anrufung des VA oder Zustimmung Art. 78 GG Erneuter Beschluss Endgültige Beschlussfassung Kein Einspruch Zurückweisung des Einspruchs Keine Zurückweisung Gesetz zustande gekommen Gesetz zustande gekommen Gesetz zustande gekommen Gesetz zustande gekommen Folie 101 c
5 Parlamentarisches Beratungs-/Beschlussverfahren (Art. 77 GG; ausgeformt in 75 ff. GOBT) Offenheit, Öffentlichkeit, unmittelbare Legitimation des Parlaments durch Wahlen bewirken besondere demokratische Legitimation des Gesetzes, welches seine Stellung im Verfassungssystem begründet: o Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) o Vorbehalt des Gesetzes für alle wesentlichen Entscheidungen Abstimmungen: o einfache Mehrheit (anders: Art. 121 GG; s.a.: Art. 79 Abs. 2 GG) o kein Mindestquorum für Beschlussfähigkeit; Abstimmung weniger Abgeordneter wird als ausreichend angesehen; solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ( 45 GOBT) wird, wird diese vermutet Folie 102
6 Mitwirkung des es bei der Bundesgesetzgebung Formen: Einspruchsgesetze: alle Gesetze, welche nicht ausdrücklich Zustimmungsgesetze sind; der Einspruch kann vom erhoben, vom aber zurückgewiesen werden (Art. 77 Abs. 4 GG); hierin liegt ein eher formelles Verzögerungsrecht ( suspensives Veto ); aber: Beteiligungsquorum beachten/ spiegelnde Mehrheitsquoren beachten bei hoher Ablehnungsmehrheit kann das Gesetz im politisch gestorben sein => 2/3 Mehrheit. Zustimmungsgesetze: alle Bundesgesetze, hinsichtlich derer die Zustimmung des es notwendig ist fehlende Zustimmung kann nicht vom ersetzt werden; der kann das Gesetz also selbst endgültig verhindern ( materielles Vetorecht ). Folie 103
7 Repetitorium Öffentliches Recht (Grundrechte/Staatsorganisation) Einspruchsgesetze im (Art. 77 Abs. 3, 4 GG) Nach Gesetzesbeschluss des es kann - untätig bleiben: Gesetz kommt zustande (Art. 77 Abs. 3 S. 1 GG) oder - den Vermittlungsausschuss anrufen (Art. 77 Abs. 2 S. 1 GG). Nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens (durch Beschluss des VermittlungsA oder neuen Beschluss des BT, Art. 77 Abs. 2 S. 5 GG) kann der - untätig bleiben (s.o. Art. 77 Abs. 3 S. 1 GG) oder - Einspruch einlegen (zumindest konkludent; dieser kann zurückgezogen werden, Art.78 GG) Nach Einspruch des es kann der BT - untätig bleiben (Gesetz ist gescheitert) oder - den Einspruch zurückweisen (Art. 77 Abs. 4 GG: Quoten beachten; handelt stets mit absoluter Mehrheit). Folie 103a 1
8 Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen im Wenn im GG ausdrücklich vorgesehen: Sonderregeln (Art. 74 Abs. 2 GG) Regelungen zum Schutz der Verwaltungshoheit der Länder, sofern keine Abweichungsgesetzgebung zulässig ist (etwa: Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG) Regelungen zum Schutz der Finanzhoheit der Länder (Art. 104a Abs. 4; 105 Abs. 3 GG). Einheitstheorie: wenn eine Vorschrift des Gesetzes zustimmungsbedürftig ist, soll es das ganze Gesetz sein; Auswirkung => Art. 80 Abs. 2 letzte Alt. Aber: nicht jedes Gesetz, welches ein zustimmungsbedürftig Gesetz ändert, ist seinerseits zustimmungsbedürftig, diese ist nur dann der Fall, wenn das Änderungsgesetz selbst neue zustimmungsbedürftige Klauseln enthält. Nicht bei Aufhebung zustimmungsbedürftiger Gesetze. Folie 104
9 Der Vermittlungsausschuss (Art. 77 Abs. 2) Einziger gemeinsamer Ausschuss mehrerer Bundesorgane; daher bestehen zum Teil rechtliche Sonderregeln: Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung der beiden Bänke (BVerfGE 112, 142 f.) Weisungsfreiheit auch für smitglieder (Art. 77 Abs. 2 S. 3 GG). Das Anrufungsrecht ist nach Einspruchsgesetzen/ Zustimmungsgesetzen detail- liert geregelt. Befassungsrechte: mit Gesetzen, hinsichtlich derer die Anrufung beschlossen worden ist, dabei besteht auch die Möglichkeit, mehrere entsprechende Gesetze zusammenzufassen; Änderung im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzesvorschlags Abgrenzung: kein eigenes Initiativrecht des Vermittlungsausschusses => Vorschläge nur hinsichtlich von Vorlagen/ Anträgen u.ä., die schon im Gesetzgebungsverfahren (nicht später oder nachträglich) vorgelegen haben (von,, Bundesregierung) (BVerf- GE 120, 56) also nur Ausgleich schon vorhandener Meinungsverschiedenheiten von und Folie 105
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