Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -
|
|
- Kurt Bachmeier
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes. Zur Überprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht kommt eine abstrakte Normenkontrolle gem. Art. 93 I Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Antragsberechtigung Landesregierungen der Bundesländer sind gem. Art. 93 I Nr. 2 GG sowie 76 I BVerfGG antragsberechtigt. 2. Antragsgegenstand Zulässiger Antragsgegenstand ist gem. Art. 93 I Nr. 2 GG sowie 76 I BVerfGG Bundesoder Landesrecht. Davon erfasst sind sowohl formelle Bundes- oder Landesgesetze (Parlamentsgesetze), als auch Rechtsverordnungen und Satzungen. Das Zuwanderungsgesetz stellt demnach als formelles Bundesrecht einen tauglichen Antragsgegenstand dar. III. Antragsgrund/Statthaftigkeit Art. 93 I Nr. 2 GG lässt Zweifel eines Antragstellers an der Vereinbarkeit des Antragsgegenstandes mit einer höherrangigen Norm ausreichen, 76 I BVerfGG verlangt hingegen, dass der Antragsteller den Antragsgegenstand für nichtig hält. Art. 93 I Nr. 2 GG geht jedoch als höherrangige Norm vor. Maßgeblich ist damit allein der Wortlaut des Art. 93 I Nr. 2 GG und nicht der strengere Wortlaut des 76 BVerfGG. Die Landesregierungen, welche die Verfassungsmäßigkeit des Antragsgegenstands bestreiten, sind somit antragsbefugt. IV. Form Der Antrag müsste gem. 23 I BVerfGG schriftlich und begründet eingereicht werden. Eine Frist besteht beim Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nicht. 1
2 VI. Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung Der Antrag der Landesregierungen ist somit zulässig. B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn das Zuwanderungsgesetz tatsächlich gegen das Grundgesetz verstößt. I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes Der Bund müsste zum Erlass des Zuwanderungsgesetzes zunächst zuständig gewesen sein. Nach der aus Art. 30 und 70 des Grundgesetzes folgenden Grundregel liegt die Gesetzgebungskompetenz grds. bei den Ländern, es sei denn der Bund kann eine ausdrückliche Kompetenz im GG nachweisen. Hier: ausschließliche Gesetzgebungskompetenz aus Art. 71, 73 I Nr. 3 GG eventuell auch konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 72, 74 I Nr. 4 GG. Prüfung der Erforderlichkeitsklausel gem. Art. 72 II GG (+). Da der Sachverhalt keine Angaben über den Inhalt des Gesetzes enthält, ist eine genauere Zuordnung nicht möglich. 2. Gesetzgebungsverfahren a) Gesetzesinitiative Gem. Art. 76 I GG Bundesregierung, Bundesrat oder Mitte des Bundestages. Sachverhalt enthält zur Gesetzesinitiative keine genauen Informationen, daher zu unterstellen. b) Beschluss des Bundestages Das Gesetz müsste gemäß Art. 77 I S. 1 GG i.v.m. 78 I S. 1 GOBT nach drei Beratungen vom Bundestag beschlossen worden sein. Diese Voraussetzungen wurden hier erfüllt. 2
3 c) Anrufung des Vermittlungsausschusses aa) Anrufung durch die Bundesregierung, da Zustimmungsgesetz und Ablehnung des Bundesrates sich bereits konkret abzeichnet. bb) Zusammensetzung des Vermittlungsausschuss muss das Stärkeverhältnis zwischen den Fraktionen im Bundestagsplenum widerspiegeln (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist vorrangig gegenüber dem Mehrheitsprinzip vgl. BVerfGE 112, 118 ff.) cc) Änderungskompetenz des Vermittlungsausschuss ja, aber kein Initiativrecht. Das heißt, der Vermittlungsausschuss darf zwar Änderungen an dem Gesetzesentwurf vornehmen um überhaupt eine Kompromisslösung herbeiführen zu können der Vermittlungsvorschlag muss aber im Rahmen des Anrufungsbegehrens und im Bereich des zugrundeliegenden Gesetzes verbleiben (vgl. BVerfGE 101, 297 ff.). d) Erneuter Beschluss des Bundestages (+) ist ordnungsgemäß erfolgt e) Zustimmung des Bundesrates aa) Zustimmungsgesetz? Hinweis: Zustimmungsgesetze sind nur die im Grundgesetz ausdrücklich so bezeichneten Gesetze ( Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates ). Ist nach dem GG keine Zustimmung erforderlich, dann handelt es sich um ein Einspruchsgesetz, unabhängig von der Frage, inwieweit Länderinteressen berührt sind. Hauptbereiche der Zustimmungsgesetze sind die Verfassungsänderung, Art. 79 II GG, die Verwaltungskompetenzen, Art. 83 ff. GG und die Finanzverfassung, Art. 104a ff. GG. Die Zustimmungsbedürftigkeit hat die Zustimmungsbedürftigkeit des gesamten Gesetzes zur Folge (Grundsatz der gesetzgebungstechnischen Einheit oder sog. Einheitsthese). Dem Gesetzgeber ist es jedoch grds. erlaubt, Gesetze in verfahrensrechtliche und materiellrechtliche und damit in zustimmungsbedürftige und zustimmungsfreie Teile aufzuspalten. Von dem im Zuge der Förderalismusreform geänderten Art. 84 I GG, erhofft man sich eine erhebliche Reduzierung der zustimmungspflichtigen Gesetze. Vgl. zu Art. 84 I n.f.: Stöbener, Fälle zur Föderalismusreform, Jura 2008, S. 327 ff.; Thiele, JA 2006, S. 714 ff. auch zum Verhältnis von Art. 84 I GG zu Art. 104a IV GG. Laut Sachverhalt handelt es sich beim Zuwanderungsgesetz um ein Zustimmungsgesetz. In der Original-Entscheidung ergab sich die Zustimmungsbedürftigkeit wegen der enthaltenen 3
4 Bestimmungen über das von den Behörden der Länder durchzuführende Verwaltungsverfahren aus Art. 84 I GG a.f. bb) Zustimmung des Bundesrates erfolgt? Hierfür fehlt es an der gemäß Art. 52 III Satz 1 GG erforderlichen Mehrheit der Stimmen des Bundesrates. Die Stimmen des Landes Brandenburg durften nicht gezählt werden, weil bei Aufruf des Landes die Stimmen nicht einheitlich abgegeben wurden. Die Uneinheitlichkeit der Stimmenabgabe Brandenburgs ist durch den weiteren Abstimmungsverlauf auch nicht beseitigt worden. (Vgl. ausführlich BVerfGE 106, 310 ff.). f) Gegenzeichnung Gem. Art. 82 GG erfolgt die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung. Gegenzeichnungspflichtig ist gem. Art. 58 GG der Bundeskanzler oder der zuständige Bundesminister. Von der erfolgten Gegenzeichnung ist vorliegend auszugehen. g) Ausfertigung und Verkündung gem. Art. 82 I GG Keine gegenteiligen Angaben im Sachverhalt, daher (+) II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Hinweise im Sachverhalt, die gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechen, sind nicht ersichtlich. Das Zuwanderungsgesetz ist daher materiell verfassungsgemäß. III. Ergebnis der Begründetheit Aufgrund der fehlenden Zustimmung des Bundesrates ist das Gesetz formell verfassungswidrig. C. Ergebnis Der Antrag der Landesregierungen ist sowohl zulässig als auch begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg. 4
5 Rechtsprechung: BVerfGE 106, 310 ff. (Zuwanderungsgesetz); BVerfGE 101, 297 ff. (Vermittlungsausschuss). Literatur: Kramer, JuS 2003, S. 645 ff.; Pünder, Jura 2003, S. 622 ff.; Starck, ZG 2003, S. 81 ff.; Huber/Fröhlich, Die Kompetenz des Vermittlungsausschuss und ihre Grenzen, DÖV 2005, S. 322 ff. 5
Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:
Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,
MehrProbeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung
Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß
MehrStaatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze-
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Die Landesregierung B zweifelt vorliegend an der Verfassungsmäßigkeit des BAltPG. In Betracht kommt daher eine abstrakte Normenkontrolle
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 4
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen
MehrUniversität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.
Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrFall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise
Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren
MehrGesetzgebungsverfahren II
1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf
MehrLösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit
MehrSachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt
Sachverhalt Fall 7 Sachverhalt Der 15. Bundestag beschließt nach bis dahin fehlerfreiem Verfahren mehrheitlich ein Gesetz zur Änderung des ursprünglich zustimmungspflichtigen Atomgesetzes. Danach wird
MehrA. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Maut 1 - Lösungsskizze Der Antrag der Bundestagsabgeordneten
MehrVorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss
Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt
MehrA. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.
MehrArbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016
Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016 Maria Geismann, LL.M. Wissenschaftliche Mitarbeiterin Lehrstuhl Prof. Dr. Gärditz Tel.: 0228-73 9175 Email: geismann@uni-bonn.de Formelle Parlamentsgesetze
Mehr-Lösungshinweise zu Fall 8- Gesetzgebungskompetenz
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 8- Gesetzgebungskompetenz Stand: WS 2010/2011 Die Gruppe der MdB könnte zur Überprüfung des Gesetzes
MehrInhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33
Inhalt 1. Teil: Verfassungsprozessrecht 7 Die abstrakte Normenkontrolle 8 Das Organstreitverfahren 14 Der Bund-Länder-Streit 21 Die konkrete Normenkontrolle 26 2. Teil: Fälle und Lösungen 33 Fall 1: Länger
MehrDas Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)
Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Macht des Volkes 1 - Lösungsskizze Der Antrag
MehrA. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche
MehrDie Gesetzesinitiative
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof Grundkurs Verfassungsrecht I Bundesverfassungsrichter a.d. Sommersemester 2012 LEITSÄTZE UND SCHAUBILDER NR. 15 IV. Organe und Kompetenz 2. Die Gesetzgebung c. Verfahren
MehrLösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff
Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die
MehrA. Überblick: Partei und Fraktion
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 1
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598
MehrJura Online - Fall: Hab Acht - Lösung
Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Als Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht kommt hier eine abstrakte Normenkontrolle in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
MehrKlausurfragestellungen im Öffentlichen Recht
Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
MehrGrößte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung
Föderalismusreform 1 Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Wegen schwieriger Trennung abgeschafft. Jetzt zwischen Bund und Ländern
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des
Mehr2 BReg- Gegenzeichnung BPräs- Ausfertigung BGBl.- Verkündung
1 2 BReg- Gegenzeichnung BPräs- Ausfertigung BGBl.- Verkündung Fall 1 Das Tierseuchengesetz 3 Als Reaktion auf jüngste BSE- Fälle beschließt die Bundesregierung im Oktober 2007 einen Gesetzesentwurf zur
MehrDie O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.
Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle
MehrLösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit
Lösung zu Fall 7 Der Antrag der Landesregierung im Bundesland Y wird Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 Abs. 1 Nr.
MehrGesetz Gesetzgebung Normenhierarchie
Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung
MehrFall 5 Bundestagsauflösung. Lösung
Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht
MehrA. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen Die Mitglieder
MehrLösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet)
Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine
MehrI. Prozessgrundrechte
AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 3
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 3 WS 2013/2014 I. Regelungen des Gesetzgebungsverfahrens Regelungen des Gesetzgebungsverfahren Ein Bundesgesetz kommt nur dann wirksam zustande,
MehrDas Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)
Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag
MehrÜbung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 5: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe.
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 5: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht (UNI-036/ SS01/WS05/06) Sachverhalt
MehrI. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG
Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,
MehrFall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG
Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:
MehrFöderalismus und Unitarismus in der Bundesrepublik Deutschland
Föderalismus und Unitarismus in der Bundesrepublik Deutschland Die Reform des Grundgesetzes von 1994 von Kirsten Schmalenbach Schriften des Landtags NRW Band 10 I Inhaltsverzeichnis Einleitung.'. 1 A Die
MehrÖffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht
Öffentliches Recht WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Wiederholung Grundlagen des öffentlichen Rechts 1. Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht 2. Abgrenzung Verfassungsrecht
MehrUniversitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006
Prof. Dr. Heintzen WiSe 2005/06 Übungsfall Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Regelung der Auslandseinsätze der Bundeswehr.
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung
Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,
MehrFall: Abolitionismus. Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel Wiss. Mit. Berend Koll. Wintersemester 2012/2013
Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat ein jüngstes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die
MehrRechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der
MehrFall: Die Qual der Wahl
Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer
MehrÜbungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß
Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
MehrA. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das
MehrÜbersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,
MehrA. Das Gesetzgebungsverfahren im Gutachten
Universität Würzburg (erst. von PD Dr. Wittreck) 1 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Arbeitshilfe Gesetzgebungsverfahren A. Das Gesetzgebungsverfahren im Gutachten
MehrZur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes durch den Bundesrat
Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes durch den Bundesrat 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Frage der Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes durch den Bundesrat Verfasser/in: Aktenzeichen:
MehrGesetzgebungsverfahren IV
1 Gesetzgebungsverfahren IV Bildung im Vorschulalter Um die vorschulische Erziehung in Tageseinrichtungen stärker auf Bildungsinhalte auszurichten, bringt die Bundesregierung das folgende Artikelgesetz
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz
1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte
MehrFall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.
Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 2
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2 WS 2013/2014 Allgemeines I. Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Allgemeinheit der Wahl Wahlrecht steht grundsätzlich allen Staatsbürgern
MehrFall: Abolitionismus
Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat jüngst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen
MehrFall 03 - "Überraschung "
Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Wiss. Mitarbeiterin Anna Mrozek Fall 03 - "Überraschung " LÖSUNSSKIZZE Die Bundeskanzlerin kann die Gegenzeichnung verweigern, soweit sie berechtigt ist, die Verfassungsmäßigkeit
MehrInhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10
Staatsorganisationsrecht Inhalt 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7 I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 2 Das Grundgesetz als Grundlage der
Mehrdes Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
MehrLösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit
MehrProf. Dr. Werner Heun WS 2008/2009. Examensrepetitorium. Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik 1. Frage: Bestehen gegen die Entsendung deutscher Kriegsschiffe zur Teilnahme an der
MehrZustimmungspflicht des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Zustimmungspflicht des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zustimmungspflicht des Bundesrats
MehrA. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,
MehrStaatsorganisations. recht. Dr. Jörn Axel Kämmerer. Von. Professor an der Bucerius Law School in Hamburg. I IUIII! HIHI millu HIHI!!!
Staatsorganisations recht Von Dr. Jörn Axel Kämmerer Professor an der Bucerius Law School in Hamburg I IUIII! HIHI millu HIHI!!! Hill I, 03561810 Carl Heymanns Verlag 2008 Vorwort Abkürzungen Literatur
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht Teil 1: In Betracht kommt
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht Teil 1: In Betracht kommt
MehrSind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe?
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Wiedereinführung der Todesstrafe? Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht (091/SS 00/SS02) Sachverhalt Als sich in
MehrFall: Geld regiert die Welt
Fall: Geld regiert die Welt Auf Betreiben des Finanzministers Gelderich Monné (M) beschließt die Bundesregierung im November angesichts der steigenden Belastungen im Bundeshaushalt die Einbringung einer
MehrFall: Die zu verbietende Partei
Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen
MehrDAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT. Bearbeitervermerk:
DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT Nachdem der Bundesminister für Finanzen mit seinen Vorschlägen zur Sanierung des Staatshaushalts durch ein umfassendes Reformpaket wiederholt in der Opposition
Mehr-Lösungshinweise zu Fall 10-
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 10- Bundesauftragsverwaltung Stand: WS 2010/2011 AG III: Parteienrecht Der Antrag der Landesregierung
MehrGrundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht
Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz
MehrDer Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet
AG Grundkurs Öffentliches Recht I Lehrstuhl Prof. Dr. Rossi Staatsorganisationsrecht Universität Augsburg Probeklausur WS 2010/2011 Hinweis: Bei der Klausur handelt es sich um die Original-Vorlesungsabschlussklausur
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des
MehrFall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Vermittlungsausschuss
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Vermittlungsausschuss A. Erzwingung des Zusammentritts des Vermittlungsausschusses Die Bundesregierung könnte im
MehrVorwort. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V IX XV XIX 1. Kapitel. Allgemeines 1 A. Stellung des Bundesverfassungsgerichts 1 I. Das Bundesverfassungsgericht
MehrRechtsprechung und Bundesverfassungsgericht
Rechtsprechung und Bundesverfassungsgericht Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt -
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2014/15 Frage 1: Prüfung eines Organstreitverfahrens Vorüberlegung: Statthafte Verfahrensart Begehren des Antragstellers
MehrV. Funktionen des Staates. 1. Gesetzgebung. a. Kompetenzverteilung
V. Funktionen des Staates 1. Gesetzgebung a. Kompetenzverteilung aa. Art. 70 GG: grundsätzlich Länderkompetenz, soweit das Grundgesetz es nicht anders vorsieht, faktisch besitzen die Länder heute nur noch
MehrBeispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht
Beispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht Zeitvorgabe: Zulässige Hilfsmittel: 180 Minuten Gesetzessammlung Pappermann Taschenrechner Sachverhalt 1 07.06.2013 Vertrauliche Geburt Schätzungsweise
MehrTutorium Verfassungsrecht I (Staatsorganisationsrecht) Wintersemester 2012/2013 Probeklausur
Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann Institut für Öffentliches Recht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht Tutorium Verfassungsrecht I (Staatsorganisationsrecht) Wintersemester 2012/2013 Probeklausur
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Mehr10.1 Statistik zur Gesetzgebung
10.1 Statistik zur Gesetzgebung Stand: 11.1.2018 Nach Artikel 70 GG steht das Recht der Gesetzgebung grundsätzlich den Ländern zu, soweit nicht im Einzelfall dem Bund durch das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz
MehrFall: Demokratie über alles
Fall: Demokratie über alles Franz-Tristan Struppele (S) bewegt die Abgeordneten der G-Partei, der er angehört und die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, dazu, einen Entwurf zu einem Gesetz
MehrProbeklausur: Der neue Bundespräsident
Probeklausur: Der neue Bundespräsident Der amtierende Bundespräsident H ist über die derzeitige Politikverdrossenheit in der Bevölkerung nicht begeistert. Er befürchtet, dass in nicht allzu ferner Zukunft
Mehr