Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -

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1 Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes. Zur Überprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht kommt eine abstrakte Normenkontrolle gem. Art. 93 I Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Antragsberechtigung Landesregierungen der Bundesländer sind gem. Art. 93 I Nr. 2 GG sowie 76 I BVerfGG antragsberechtigt. 2. Antragsgegenstand Zulässiger Antragsgegenstand ist gem. Art. 93 I Nr. 2 GG sowie 76 I BVerfGG Bundesoder Landesrecht. Davon erfasst sind sowohl formelle Bundes- oder Landesgesetze (Parlamentsgesetze), als auch Rechtsverordnungen und Satzungen. Das Zuwanderungsgesetz stellt demnach als formelles Bundesrecht einen tauglichen Antragsgegenstand dar. III. Antragsgrund/Statthaftigkeit Art. 93 I Nr. 2 GG lässt Zweifel eines Antragstellers an der Vereinbarkeit des Antragsgegenstandes mit einer höherrangigen Norm ausreichen, 76 I BVerfGG verlangt hingegen, dass der Antragsteller den Antragsgegenstand für nichtig hält. Art. 93 I Nr. 2 GG geht jedoch als höherrangige Norm vor. Maßgeblich ist damit allein der Wortlaut des Art. 93 I Nr. 2 GG und nicht der strengere Wortlaut des 76 BVerfGG. Die Landesregierungen, welche die Verfassungsmäßigkeit des Antragsgegenstands bestreiten, sind somit antragsbefugt. IV. Form Der Antrag müsste gem. 23 I BVerfGG schriftlich und begründet eingereicht werden. Eine Frist besteht beim Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nicht. 1

2 VI. Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung Der Antrag der Landesregierungen ist somit zulässig. B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn das Zuwanderungsgesetz tatsächlich gegen das Grundgesetz verstößt. I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes Der Bund müsste zum Erlass des Zuwanderungsgesetzes zunächst zuständig gewesen sein. Nach der aus Art. 30 und 70 des Grundgesetzes folgenden Grundregel liegt die Gesetzgebungskompetenz grds. bei den Ländern, es sei denn der Bund kann eine ausdrückliche Kompetenz im GG nachweisen. Hier: ausschließliche Gesetzgebungskompetenz aus Art. 71, 73 I Nr. 3 GG eventuell auch konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 72, 74 I Nr. 4 GG. Prüfung der Erforderlichkeitsklausel gem. Art. 72 II GG (+). Da der Sachverhalt keine Angaben über den Inhalt des Gesetzes enthält, ist eine genauere Zuordnung nicht möglich. 2. Gesetzgebungsverfahren a) Gesetzesinitiative Gem. Art. 76 I GG Bundesregierung, Bundesrat oder Mitte des Bundestages. Sachverhalt enthält zur Gesetzesinitiative keine genauen Informationen, daher zu unterstellen. b) Beschluss des Bundestages Das Gesetz müsste gemäß Art. 77 I S. 1 GG i.v.m. 78 I S. 1 GOBT nach drei Beratungen vom Bundestag beschlossen worden sein. Diese Voraussetzungen wurden hier erfüllt. 2

3 c) Anrufung des Vermittlungsausschusses aa) Anrufung durch die Bundesregierung, da Zustimmungsgesetz und Ablehnung des Bundesrates sich bereits konkret abzeichnet. bb) Zusammensetzung des Vermittlungsausschuss muss das Stärkeverhältnis zwischen den Fraktionen im Bundestagsplenum widerspiegeln (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist vorrangig gegenüber dem Mehrheitsprinzip vgl. BVerfGE 112, 118 ff.) cc) Änderungskompetenz des Vermittlungsausschuss ja, aber kein Initiativrecht. Das heißt, der Vermittlungsausschuss darf zwar Änderungen an dem Gesetzesentwurf vornehmen um überhaupt eine Kompromisslösung herbeiführen zu können der Vermittlungsvorschlag muss aber im Rahmen des Anrufungsbegehrens und im Bereich des zugrundeliegenden Gesetzes verbleiben (vgl. BVerfGE 101, 297 ff.). d) Erneuter Beschluss des Bundestages (+) ist ordnungsgemäß erfolgt e) Zustimmung des Bundesrates aa) Zustimmungsgesetz? Hinweis: Zustimmungsgesetze sind nur die im Grundgesetz ausdrücklich so bezeichneten Gesetze ( Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates ). Ist nach dem GG keine Zustimmung erforderlich, dann handelt es sich um ein Einspruchsgesetz, unabhängig von der Frage, inwieweit Länderinteressen berührt sind. Hauptbereiche der Zustimmungsgesetze sind die Verfassungsänderung, Art. 79 II GG, die Verwaltungskompetenzen, Art. 83 ff. GG und die Finanzverfassung, Art. 104a ff. GG. Die Zustimmungsbedürftigkeit hat die Zustimmungsbedürftigkeit des gesamten Gesetzes zur Folge (Grundsatz der gesetzgebungstechnischen Einheit oder sog. Einheitsthese). Dem Gesetzgeber ist es jedoch grds. erlaubt, Gesetze in verfahrensrechtliche und materiellrechtliche und damit in zustimmungsbedürftige und zustimmungsfreie Teile aufzuspalten. Von dem im Zuge der Förderalismusreform geänderten Art. 84 I GG, erhofft man sich eine erhebliche Reduzierung der zustimmungspflichtigen Gesetze. Vgl. zu Art. 84 I n.f.: Stöbener, Fälle zur Föderalismusreform, Jura 2008, S. 327 ff.; Thiele, JA 2006, S. 714 ff. auch zum Verhältnis von Art. 84 I GG zu Art. 104a IV GG. Laut Sachverhalt handelt es sich beim Zuwanderungsgesetz um ein Zustimmungsgesetz. In der Original-Entscheidung ergab sich die Zustimmungsbedürftigkeit wegen der enthaltenen 3

4 Bestimmungen über das von den Behörden der Länder durchzuführende Verwaltungsverfahren aus Art. 84 I GG a.f. bb) Zustimmung des Bundesrates erfolgt? Hierfür fehlt es an der gemäß Art. 52 III Satz 1 GG erforderlichen Mehrheit der Stimmen des Bundesrates. Die Stimmen des Landes Brandenburg durften nicht gezählt werden, weil bei Aufruf des Landes die Stimmen nicht einheitlich abgegeben wurden. Die Uneinheitlichkeit der Stimmenabgabe Brandenburgs ist durch den weiteren Abstimmungsverlauf auch nicht beseitigt worden. (Vgl. ausführlich BVerfGE 106, 310 ff.). f) Gegenzeichnung Gem. Art. 82 GG erfolgt die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung. Gegenzeichnungspflichtig ist gem. Art. 58 GG der Bundeskanzler oder der zuständige Bundesminister. Von der erfolgten Gegenzeichnung ist vorliegend auszugehen. g) Ausfertigung und Verkündung gem. Art. 82 I GG Keine gegenteiligen Angaben im Sachverhalt, daher (+) II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Hinweise im Sachverhalt, die gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechen, sind nicht ersichtlich. Das Zuwanderungsgesetz ist daher materiell verfassungsgemäß. III. Ergebnis der Begründetheit Aufgrund der fehlenden Zustimmung des Bundesrates ist das Gesetz formell verfassungswidrig. C. Ergebnis Der Antrag der Landesregierungen ist sowohl zulässig als auch begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg. 4

5 Rechtsprechung: BVerfGE 106, 310 ff. (Zuwanderungsgesetz); BVerfGE 101, 297 ff. (Vermittlungsausschuss). Literatur: Kramer, JuS 2003, S. 645 ff.; Pünder, Jura 2003, S. 622 ff.; Starck, ZG 2003, S. 81 ff.; Huber/Fröhlich, Die Kompetenz des Vermittlungsausschuss und ihre Grenzen, DÖV 2005, S. 322 ff. 5

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