A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag

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1 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung, im Bundestag zu erscheinen und Fragen zu beantworten (BVerfG: Pflicht, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen ) II. Interpellationsrecht Befugnis des Bundestags, Anfragen an Regierung zu richten 1. Große Anfrage, 75 I f), 100 ff. GO BT 2. Kleine Anfrage, 75 III, 104 GO BT (ohne Debatte im Plenum) 3. Fragestunde, 105 GO BT 4. Fragen von aktuellem Interesse, 106 II GO BT III. Untersuchungsausschüsse, Art. 44 GG Ziel: Aufklärung ungeklärter Umstände; Bsp.: Untersuchungsausschuss zum Luftangriff bei Kundus 2009; Untersuchungsausschuss zum Atommüll-Endlager Gorleben IV. Kontrolle durch schlichte Parlamentsbeschlüsse ohne bindende Wirkung für Staatsorgane oder Bürger Bsp.: Aufforderung gegenüber Bundeskanzler, die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG zu stellen

2 2 B. Lösungsskizze zu Fall 7 Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Einsetzungsbeschlusses I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Zuständigkeit Bundestag, Art. 44 I 1 GG 2. Verfahren a) Antrag durch ein Viertel der Mitglieder des Bundestages, Art. 44 I 1 GG b) Einsetzungsbeschluss mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Art. 42 II 1 GG II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Inhaltliche Vss. des Untersuchungsauftrags a) Hinreichende Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstands Hintergrund: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG b) Verfassungsrechtliche Grenzen des Untersuchungsrechts

3 3 aa) aus 1 III PUAG? bb) aus dem GG (1) Zuständigkeitsbereich des Bundestags Korollartheorie, vgl. auch 1 III PUAG (2) Kompetenzbereich des Bunds Hintergrund: Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG (3) Gewaltenteilungsgrundsatz, Art. 20 II 2, III GG Kein Eingriff in Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (bei laufenden Angelegenheiten) (4) Grundrechtsbindung Vgl. Art. 1 III GG, insb. Verhältnismäßigkeit c) Klärung von Tatsachen Definition/Abgrenzung von Werturteilen bzw. Meinungsäußerungen/im Fall: Tatsachen (+) d) Öffentliches Interesse Bei Subventionsvergabe (+) e) Zwischenergebnis Verfassungsverstoß (-) 2. Abänderung des Untersuchungsgegenstands a) Verbot aus 2 II PUAG? b) Verbot durch das GG - Anforderungen des Art. 42 II 1 GG hier eingehalten - aber: parlamentarische Kontrolle als Minderheitenrecht - Ausnahme, wenn Untersuchungsgegenstand teilweise verfassungswidrig, Art. 20 III GG (vgl. auch 2 III 1 PUAG); Streichung milderes Mittel ggü. gänzlicher Ablehnung c) Zwischenergebnis: Möglichkeit der Abänderung (+)

4 4 III. Ergebnis zu Frage 1 Verfassungsmäßigkeit des Einsetzungsbeschlusses (+) Frage 2: Erfolgsaussichten der Klage/des Verfahrens I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit BVerfG, Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5 BVerfGG 2. Parteifähigkeit des Antragstellers Untersuchungsausschuss als Teil des Bundestages und in Art. 44 I GG mit eigenen Rechten ausgestattet, Art. 93 I Nr. 1 GG, 63 BVerfGG 3. Parteifähigkeit der Antragsgegnerin Bundesregierung als oberstes Bundesorgan, Art. 93 I Nr. 1 GG, 63 BVerfGG 4. Antragsgegenstand Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, 64 I BVerfGG; hier: Frage, in welchem Umfang Antragsgegnerin der beantragten Aktenherausgabe Folge leisten muss

5 5 5. Antragsbefugnis Schlüssige Behauptung der unmittelbaren Beteiligung an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis und der Verletzung/unmittelbaren Gefährdung eigener Rechte des Antragstellers, Art. 93 I Nr. 1 GG, 64 I BVerfGG; hier: Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses (Art. 44 I, II GG i. V. m. StPO) als verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis; Möglichkeit der Prozessstandschaft 6. Form Vgl. 23 I, 64 II BVerfGG 7. Frist Sechs Monate, 64 III BVerfGG 8. Zwischenergebnis Zulässigkeit (+) II. Begründetheit 1. Ordnungsgemäße Einsetzung des Untersuchungsausschusses (+), s. o. bei Frage 1 2. Recht auf Aktenvorlage aus Art. 44 I, II GG; Recht zur Beweiserhebung umfasst auch Recht auf Aktenvorlage (vgl. auch 18 I PUAG)

6 6 3. Schranken des Rechts auf Aktenvorlage a) Art. 44 II GG i. V. m. 96 StPO - nur sinngemäße Anwendung der StPO; unterschiedliche Zielrichtungen der Verfahren (Strafverfahren repressiv, Untersuchungsauftrag nicht) - Kernbereich exekutivischer Eigenverantwortung - 96 StPO (Geheimhaltungspflicht) hiervon nicht umfasst - Konsequenz: einschränkende Auslegung des 96 StPO Berufung hierauf nur möglich, wenn Dienstgeheimnis andernfalls nicht gewahrt wäre - Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit von Sitzungen des Untersuchungsausschusses (Art. 44 I 2 GG) - außerdem: Bindung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses an Geheimhaltungsverordnung des Bundestags b) Grundrechte Nach dem Sachverhalt keine Beeinträchtigung ersichtlich c) Zwischenergebnis Grenzen des Rechts auf Aktenvorlage nicht überschritten 4. Ergebnis Begründetheit (+) III. Ergebnis zu Frage 2 Erfolgsaussichten der Klage (+)

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