Minderheiten- und Oppositionsrechte

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1 Minderheiten- und Oppositionsrechte Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im aktuellen 18. Deutschen Bundestag entfallen auf die regierungstragenden Fraktionen CDU/CSU und SPD 503 und auf die oppositionellen Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen (G-Fraktion) sowie die LINKE (L-Fraktion) 127 der insgesamt 630 Sitze. Damit unterschreitet die Gesamtheit der Abgeordneten der Oppositionsfraktionen viele Quoren, die das Grundgesetz für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte vorsieht. Das betrifft insbesondere das Recht eines Viertels der Mitglieder des Bundestages, die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu beantragen (Art. 44 Abs. 1 GG) sowie das Recht eines Viertels der Mitglieder des Bundestages, eine abstrakte Normenkontrolle einzuleiten (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG). Diese Rechte sind auch einfachgesetzlich im Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelt. Im Januar 2016 brachten die G- und die L-Fraktion einen Gesetzesentwurf ein, mit dem unter anderem das PUAG und das BVerfGG für die 18. Wahlperiode geändert werden sollten. Der Entwurf sah vor, dass die in diesen Gesetzen vorgesehenen, an die Erreichung eines Viertel- Quorums gebundenen Minderheitenrechte auch dann genutzt werden könnten, wenn mindestens zwei Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen davon Gebrauch machen wollten. Zur Begründung wurde angeführt, dass andernfalls zahlreiche Kontrollrechte, die der Opposition überlassen seien, ihre Wirksamkeit verlören und die deutsche Demokratie und das parlamentarische Zusammenwirken nicht mehr funktionsfähig seien. Auf der Basis des Koalitionsvertrages brachten die regierungstragenden Fraktionen am 11. Februar 2016 einen Gesetzesentwurf ein, nach dem die Geschäftsordnung des Bundestages (GO BT) für die 18. Wahlperiode um den 126a ergänzt werden sollte. Diese Vorschrift legt unter anderem Regelungen für die grundgesetzlich und einfachgesetzlich geregelten Quoren fest. Im März 2016 brachte die L-Fraktion ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ein. Darin war vorgesehen, dass insbesondere Artikel 44 und 93 GG dahin gehend geändert würden, dass die Gesamtheit der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen zu dem Viertel hinzugefügt würden. Begründet wurde dieser Gesetzesentwurf damit, dass in der parlamentarischen Demokratie und im parlamentarischen Regierungssystem der Schutz von Minderheiten ein unabdingbares Korrelat zum Mehrheitsprinzip darstelle. Aus dem Gewaltenteilungs- und Demokratieprinzip ergebe sich ein verfassungsrechtliches Gebot effektiver parlamentarischer Opposition. Daraus folge, dass die Kontrolle umso stärker sein müsse je größer die Mehrheit sei. Eine Grundgesetzänderung sei im Interesse der Rechtssicherheit und -verbindlichkeit einer GO-BT- oder anderen Regelungsänderung vorzuziehen. Am 4. April 2016 lehnte der Deutsche Bundestag die Gesetzesentwürfe der G- und der L- Fraktion vom Januar und März 2016 ab und beschloss stattdessen die Änderung der GO BT. Nach Beratungen über den Entwurf wurde festgelegt, dass für den Antrag auf Einrichtung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses nach Art. 44 GG künftig 120 Mitglieder des Deutschen Bundestages ausreichen sollten. Für die Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens enthält 126 a GO BT keine Erleichterungen.

2 Die L-Fraktion fühlt sich auch als Teil des Bundestages durch den Beschluss der Mehrheit in ihren Rechten verletzt und sieht dies geradezu als Bestätigung für ihre Skepsis der übergroßen Mehrheit gegenüber. Auch der Abgeordnete A der G-Fraktion fühlt sich in seinen Rechten verletzt. Sowohl die G-Fraktion, als auch der A halten den Beschluss über die Ablehnung ihrer Gesetzesentwürfe und über die Änderung der GO BT für verfassungswidrig. Sie sind der Auffassung, dass der Bundestag gegen das Demokratieprinzip und die Grundsätze des parlamentarischen Regierungssystems, insbesondere das Gebot effektiver Opposition, verstoßen habe. Auch und gerade eine zahlmäßig schwache Opposition benötige einklagbare effektive Mitwirkungs- und Kontrollrechte gegenüber der Regierung und der Bundestagsmehrheit. Eine dem Wortlaut nach verfassungswidrige GO BT könne im Streitfall zu Lasten der Minderheiten und Opposition ausfallen. Die Änderung der GO BT weise nicht ausreichende spezifische Oppositionsrechte zu und dies sei verfassungsrechtlich unzureichend. Aufgabe 1: Begutachten Sie die materielle Verfassungsmäßigkeit des Beschlusses vom 4. April 2016 über die Ablehnung der Gesetzesentwürfe der Opposition und über die Einführung des 126a GO BT. Aufgabe 2: Wäre ein Antrag (1.) der L-Fraktion und (2.) des Abgeordneten A beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung des Beschlusses vom 3. April 2016 zulässig? Der Bundestag hält ein Verfahren bereits für unzulässig, da es nicht angehen könne, dass eine Fraktion Rechte des Bundestages gegen den Bundestag geltend mache. Eine mögliche Verfassungsbeschwerde des A ist nicht zu prüfen.

3 Korrektur- und Lösungshinweise Der Sachverhalt orientiert sich an BVerfG, Urt. v BvE 4/14. Die Klausur ist für Anfänger sehr anspruchsvoll. Bitte achten Sie bei der Korrektur vor allem darauf, dass Sie gute Sachverhaltsauswertung und Problemverständnis honorieren. Sollte die Zulässigkeit gut und vollständig bearbeitet worden sein, kann dies zum Bestehen der Klausur ausreichen. Die Lösungshinweise haben das Ziel, verschiedene mögliche Lösungswege darzustellen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es noch weitere plausible Lösungsmöglichkeiten gibt. Bitte achten Sie hier insbesondere auf Plausibilität und Stringenz der Argumentation. Bei Fragen zur Korrektur wenden Sie sich bitte an Frau Baumann (baumann@jur.unifrankfurt.de) Aufgabe 1: Materielle Verfassungsmäßigkeit (ca. 70%) Die Ablehnung des Antrags zur Änderung des Grundgesetzes wäre verfassungswidrig, wenn Vorschriften des Grundgesetzes verletzt wurden. I. Durch die Ablehnung des Antrags zur Änderung des Grundgesetzes könnte der Grundsatz effektiver Opposition verletzt sein. Sollten Bearbeiter*innen in der Zulässigkeit von einem (qualifizierten) Unterlassen ausgehen, müsste hier noch eine Pflicht benannt werden. Eine mögliche Formulierung lautet: Das setzt voraus, dass der Bundestag die Pflicht gehabt hätte, dem Entwurf mehrheitlich zuzustimmen. Eine solche Pflicht könnte sich aus dem Grundsatz effektiver Opposition ergeben. Bitte honorieren Sie bei der Korrektur, wenn das von den Studierenden konsequent in Aufgabe 1 und 2 durchgehalten wird. 1. Der Grundsatz effektiver Opposition Basis des Grundsatzes effektiver Opposition ist das Demokratieprinzip nach Art. 20 I, II, 28 I 1 GG und wird zusätzlich durch das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III, 28 I 1 GG gestützt. Das individuelle Recht der parlamentarischen Opposition ergibt sich aus dem Prinzip des freien Mandats aus Art. 38 I 2 GG. Um effektiv handeln zu können, darf die Opposition nicht auf das politische Wohlwollen der parlamentarischen Mehrheit angewiesen sein, wenn sie ihre Kontrollrechte ausübt. 2. Schaffung spezifischer Oppositionsrechte als Folge des Grundsatzes effektiver Opposition Fraglich ist, ob der Grundsatz effektiver Opposition eine Pflicht zur Schaffung spezifischer Oppositionsrechte zur Folge hat. a. Dem Bundestag kommt im System der Gewaltenteilung die Aufgabe zu, die Exekutive zu kontrollieren. Diese Aufgabe wird in der Verfassungsrealität in erster Linie von den Oppositionsfraktionen im Bundestag wahrgenommen, da die Mehrheitsfraktionen üblicherweise dazu tendieren, ihre Regierung zu stützen. Ohne die Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Bundestages durch die regierungsferne Minderheit droht die Kontrolle des Handelns der Exekutive durch die Legislative wegzufallen.

4 b. Jedoch ist die Opposition verfassungsrechtlich nicht ausdrücklich genannt. Stattdessen gibt es verschiedene Rechte im Grundgesetz, die von Minderheiten ausgeübt werden können. Dabei sind das Recht auf Einrichtung eines Untersuchungsausschusses nach Art. 44 GG und das Recht auf Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahren nach Art. 93 I Nr. 2 GG durch jeweils ein Viertel der Mitglieder des Bundestages zentral. Diese werden häufig gerade von den Oppositionsfraktionen genutzt, um ein Handeln der regierungstragenden Mehrheiten zu kontrollieren oder überprüfen zu lassen. Diese Minderheitenrechte sind unabhängig von Fraktionszugehörigkeiten, sondern allein an die Erreichung einer Mindestanzahl an Abgeordneten geknüpft. Die Wahrnehmung der oppositionellen Rechte gewährleistet das Grundgesetz somit nicht unmittelbar, sondern nur vermittelt durch die gewährleisteten Minderheitenrechte. Dies trägt dem verfassungsrechtlichen Bild des Abgeordneten als gem. Art. 38 I GG nur ihrem Gewissen unterworfen[en] Repräsentanten des Staatsvolkes Rechnung. Die Repräsentation im Bundestag erfolgt demnach nicht primär durch die Fraktionen, sondern durch die einzelnen Abgeordneten. Dass diese sich in Fraktionen zusammenschließen können, ändert nichts daran, dass sie in ihrem Stimmverhalten frei sind und im Einzelfall auch gegen die von ihrer eigenen Fraktion getragene Regierung opponieren können. c. Die Schaffung spezifischer Oppositionsrechte könnte eine Bevorzugung und damit eine Ungleichbehandlung der oppositionszugehörigen Abgeordneten gegenüber den regierungstragenden Abgeordneten darstellen. Eine solche Ungleichbehandlung könnte dem Grundsatz des freien Mandats gemäß Art. 38 I 2 GG widersprechen. Eine solche Ungleichbehandlung müsste verfassungsmäßig rechtfertigbar sein. 3. Zwischenergebnis Aus dem Recht auf effektive Opposition lässt sich kein Anspruch auf eine Änderung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Wahrnehmung von Minderheitenrechten ableiten. Der Grundsatz effektiver Opposition ist durch die Ablehnung des Antrags der L-Fraktion auf Änderung der Verfassung nicht verletzt und folglich verfassungsgemäß. Im Rahmen einer Pflicht zur Änderung der Quoren zur Wahrnehmung bestimmter Minderheitenrechte aus dem Grundgesetz (Z.B. Art. 44 I GG, Art. 93 I Nr. 2 GG) lässt sich auch die Problematik verfassungswidrigen Verfassungsrechts ansprechen. Kenntnisse zur Problematik können von Erstsemestern allerdings nicht erwartet werden. Es sollte honoriert werden, wenn Bearbeiter*innen die Problematik erkennen und thematisieren. II. III. Die Ablehnung des Antrags zur Änderung des PUAG und des BVerfGG wäre aus oben genannten Erwägungen ebenfalls verfassungsgemäß. Es kann keine Verpflichtung des Bundestages bestehen, verfassungswidriges Gesetzesrecht zu erlassen. Fraglich ist, ob die Einführung von 126a GO BT dem Interesse der Oppositionsfraktionen ausreichend Rechnung trägt. Zudem ist zu prüfen, ob die GOBT als Satzung, also als Binnenrecht des Bundestages, die Anforderungen der verfassungsrechtlichen Norm des Art. 44 I GG umgehen kann. 1. Dagegen spricht, dass der Wortlaut die Grenze der Auslegung darstellt und Verfassungsrecht über einfachem Gesetzesrecht steht. Der Wortlaut von Art. 44 I GG beziffert die Anzahl der Abgeordneten, die für die Einsetzung

5 notwendig ist, auf ein Viertel der Mitglieder des Bundestags. Demnach wäre 126a Abs. 1 Nr.1 GOBT verfassungswidrig. 2. Minderheitenrechte: Teleologische und Historische Auslegung Dem könnte entgegenstehen, dass das Untersuchungsrecht des Bundestags zu den wichtigsten Rechten des Parlamentarismus gehört und die Regierung einer effektiven Kontrolle unterstellen soll. Dies ist ein zentraler Aspekt des Gewaltenteilungsgrundsatzes. Nach seinem Sinn und Zweck zielt Art. 44 I GG gerade darauf ab, der Minderheit des Parlaments das Recht zu geben, Untersuchungsausschüsse auch gegen eine parlamentarische Mehrheit einsetzen zu dürfen. (vgl. schon oben unter I.2.a) Die aktuelle politische Konstellation des Bundestags hat dazu geführt, dass die Opposition über sehr wenige Sitze verfügt und damit die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten nur eingeschränkt wahrnehmen kann. Eine Anwendung von 126a Abs. 1 S. 1 GOBT entspricht also dem Zweck von Art. 44 I GG, die parlamentarische Minderheit mit Rechten auszustatten. In der Gewährleistung von Minderheitenrechten kommt der explizite Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Wahrnehmung von Oppositionsrechten auch gegen den Willen der die Regierung tragenden Mehrheit im Bundestag zu ermöglichen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Opposition nicht vom politischen Wohlwollen der Bundestagsmehrheit abhängig ist, indem die verfassungsrechtlich verbürgten Oppositionsrechte normativ abgesichert werden. Historisch erfolgte die Festlegung auf ein Viertel der Mitglieder des Bundestags aus der Erwägung kleineren, radikalen Minderheiten die Möglichkeit zu nehmen, Untersuchungsausschüsse für ihre verfassungsfeindlichen Zwecke zu missbrauchen (vgl. Maunz/Dürig, GG, 75. EL 2015, Art. 44, Rn. 21). Bei der G und L Fraktion handelt es sich nicht um derartige Gruppierungen. Auch der historische Schutzzweck steht damit 126a Abs. 1 Nr. 1 GOBT nicht entgegen. Schließlich hat der Gesetzgeber seinen eindeutigen Willen bekundet, das Minderheitenrecht des Parlaments zu wahren, und mit 126a GOBT eine Übergangsbestimmung beschlossen, die nur für die 18. Wahlperiode des Bundestags und als Innenrecht des Bundestages gilt. Eine andere Lösung im Rahmen der Begründetheit ist vollkommen vertretbar. Es ist jedoch wünschenswert, dass sich Klausurbearbeiter*innen zu den aufgezeigten Problemen äußern. Auf argumentative Konsistenz und Schlüssigkeit ist hier besonders zu achten. Das Stichwort effektive Opposition ist zwar im Sachverhalt genannt, sollten Bearbeiter*innen einen anderen Lösungsvorschlag machen, ist vor allem auf Sachverhalts- und Grundgesetzbezug zu achten. Es kann durchaus plausibel sein und ist dann zu honorieren. Aufgabe 2: Zulässigkeit eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens (ca. 30%) Ein Antrag zur Überprüfung des Beschlusses wäre zulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht zuständig und die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt wären. I. Zuständigkeit des BVerfG Das Bundesverfassungsgericht ist für Organstreitverfahren gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG und 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG zuständig. Hier machen eine Fraktion und ein

6 Abgeordneter Rechte aus dem Grundgesetz gegen den Bundestag geltend. Folglich kommt ein Organstreitverfahren in Betracht und das Bundesverfassungsgericht ist dafür zuständig. II. III. Beteiligungsfähigkeit/Antragsberechtigung/Parteifähigkeit Die L-Fraktion und der Abgeordnete A müssten gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 63 BVerfGG beteiligungsfähig sein. 1. L-Fraktion Beteiligungsfähig sind gem. Art. 93 I Nr. 1 GG oberste Bundesorgane und andere Bundesorgane, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Gem. 63 BVerfGG sind mit eigenen Rechten ausgestattete Teile der dort aufgezählten obersten Bundesorgane beteiligungsfähig. Zu diesen Organen zählt auch der Bundestag. Die L-Fraktion ist in der GO BT mit verschiedenen Rechten ausgestattet (zb 4 S. 2, 6 I, 10, 42, 44, 56, 57, 71, 76 GO BT). Als Fraktion im Bundestag ist sie auch Teil eines der obersten Bundesorgane des 63 BVerfGG. Die L-Fraktion ist beteiligungsfähig. 2. Abgeordneter A In 63 BVerfGG sind Abgeordnete nicht genannt. Dieser darf jedoch aufgrund der Normhierarchie nicht enger verstanden werden, als die Vorgaben des Art. 93 I Nr. 1 GG. In Betracht kommt eine Beteiligungsfähigkeit des A als sonstiger Beteiligter im isd Art. 93 I Nr. 1 GG. Abgeordnete sind nach Art. 38 sowie Art GG mit eigenen Rechten aus dem Grundgesetz ausgestattet und sind folglich in einem Organstreit als sonstige Beteiligte parteifähig. Antragsgegenstand Es müsste ein tauglicher Antragsgegenstand isd 64 I BVerfGG vorliegen. Antragsgegenstand eines Organstreitverfahrens kann jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein. A und die L-Fraktion wenden sich zum Einen gegen die Ablehnung der Gesetzesentwürfe und zum Zweiten gegen die Einführung des 126 a GO BT. Der Bundestag hat sich inhaltlich mit den Gesetzesentwürfen befasst und einen Beschluss darüber gefasst. Aufgrund der aktiven, wenn auch abschlägigen Entscheidung im Hinblick auf die Gesetzesentwürfe der Opposition liegt der Schwerpunkt auf einem Tun. Im Hinblick auf die Einführung des 126 a GO BT liegt ohnehin eine Maßnahme. Der Beschluss vom 4. April 2016 ist folglich als Maßnahme einzustufen. Das BVerfG geht in seinem Urteil vom 3. Mai 2016 davon aus, dass bei der Ablehnung ein qualifiziertes Unterlassen vorliege. Dieses ist dem BVerfG zu Folge wie eine Maßnahme einzustufen. Sollten Studierende diesen Weg zufällig kennen und ordentlich reproduzieren, ist dies selbstverständlich vertretbar. Auch wenn Bearbeiter*innen in der Ablehnung der Gesetzesbeschlüsse ein Unterlassen sehen, ist dies sehr gut vertretbar. Dann sollten sie jedoch eine Handlungspflicht des Bundestages in ihre Argumentation aufnehmen. IV. Antragsbefugnis Die antragstellenden Parteien (A und die L-Fraktion) müssten antragsbefugt sein. 1. L-Fraktion Gem. 64 I BVerfGG muss es möglich sein, dass ein Antragsteller aus eigenen organschaftlichen Rechten und Pflichten aus dem Grundgesetz verletzt wurde

7 oder unmittelbar gefährdet ist. Insoweit die L-Fraktion ihre eigenen Fraktionsrechte geltend macht, erscheint es jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen, dass ihr durch die Einfügung des 126a GO BT keine ausreichenden Rechte eingeräumt wurden, um etwaige Oppositions- und Minderheitenrechte wahrzunehmen. Zudem genügt gem. 64 I BVerfGG für die Antragsbefugnis im Rahmen des Organstreitverfahrens auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Organs, dem der Antragsteller angehört. Eine solche prozessstandschaftliche Befugnis, die Rechte des Parlaments insgesamt wahrzunehmen, kommt grundsätzlich auch den Fraktionen zu. Fraglich ist aber, ob dies auch dann gilt, wenn die Fraktionen Rechte des Bundestages gegen den Bundestag selbst geltend machen. Hiergegen ließe sich anführen, dass ein solches Verfahren ein hochpotenzierter Quasi- Insichprozess (Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 64 Rn. 85) ist, wenn bei der Prozessstandschaft der Fraktionen für den Bundestag, was zum Teil vertreten wird, sowohl auf Seiten des Antragstellers, als auch auf Seiten des Antragsgegners der Bundestag auftritt, weil die Fraktionen fremde Rechte im eigenen Namen geltend machen. Demgegenüber wird überwiegend vertreten, dass es sich bei der Prozessstandschaft im Rahmen des Organstreitverfahrens nicht um eine Wahrnehmung fremder Interessen im eigenen Namen handelt, sondern um die Wahrnehmung eigener Interessen, um aus einer objektiven Perspektive die effektive Erfüllung der institutionellen Aufgaben des prozessstandschaftlich vertretenen Organs und damit seine Funktion im System der Gewaltenteilung zu sichern. Zu diesen Aufgaben des Bundestags gehört auch eine Aufgabenwahrnehmung, die die Oppositions- und Minderheitenrechte wie insbesondere das Antragsrecht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder die Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens gewährleistet, die ein wesentlicher Bestandteil in diesem System sind. Die L-Fraktion ist somit antragsbefugt. Beide Ansichten zur Prozessstandschaft sind gut vertretbar. Es sollten von den Studierenden im ersten Semester nicht zu diffizile Argumentationen erwartet werden! Dass es sich um eine Prozessstandschaft handelt, sollte allerdings erkannt werden. 2. Abgeordneter A Fraglich für die Antragsbefugnis des A gemäß 64 BVerfGG ist, ob er in diesem Fall eigene Rechte als Abgeordneter geltend machen kann oder in Prozessstandschaft für den Bundestag auftritt. Eine Prozessstandschaft des Abgeordneten A für den Bundestag folgt eigentlich aus der Logik seiner Teilorganschaft ( 63 BVerfGG). Art. 93 I Nr. 1 legt mit den anderen Beteiligten nahe, für diese eine Prozessstandschaft abzulehnen. Überwiegend wird daher angenommen (vgl. BVerfGE 90, 286, 342 ff; 123, 267, 337; Schlaich/Korioth, BVerfG, 9. Aufl. 2012, Rn. 94), der Abgeordnete könne nur eigene Rechte bzw. seinen verfassungsrechtlichen Status im Organstreit verteidigen.

8 Die unklare Begrifflichkeit in 63, 64 BVerfGG und die Divergenz zu Art. 93 I Nr. 1 GG muss im ersten Semester noch nicht beherrscht werden. Jede plausible Argumentation zu Antragsrecht und -befugnis des A ist zu akzeptieren! Eigene Abgeordnetenrechte ergeben sich aus Art. 38 GG. Im vorliegenden Fall sollen Rechte der Oppositionsfraktionen in Art. 44 und 93 I Nr. 2 GG geschaffen werden bzw. die gesetzlichen Regelungen des PUAG und des BVerfGG geändert werden. Einzelne Abgeordnete werden in diesen Regelungen nicht berechtigt oder verpflichtet. In diesem Organstreitverfahren wäre A folglich nicht antragsbefugt. Sollten Bearbeiter*innen hier auf die Möglichkeit kommen, dass aus dem freien Mandat nach Art. 38 I 2 GG das Recht auf effektive Oppositionstätigkeit abzuleiten wäre und die Antragsbefugnis daran knüpfen, kann dies als vertretbar gewertet werden. Bitte achten Sie in einem solchen Fall auf die Argumentation und auf die Ausführungen zur materiellen Verfassungsmäßigkeit aus Aufgabe 1. V. Form und Frist Der jeweils einzulegende Antrag (Fraktion und A) müsste in der vorgesehenen Frist eingereicht werden. Diese beträgt beim Organstreit 6 Monate. Die beiden Anträge müssten bis spätestens zum 4. Oktober 2016 gestellt werden. Die Antrag sind zudem gemäß 23 I BVerfGG schriftlich und begründet einzureichen.

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