Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

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1 Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Art. 93 I Nr. 3 GG, 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG zuständig ist. 2. Antragsberechtigung a.) Antragsteller Land Hessen Nach 68 BVerfGG durch die hessische Landesregierung vertreten b.) Antragsgegner Bund Nach 68 BVerfGG durch die Bundesregierung vertreten 3. Antragsgegenstand/Streitgegenstand Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG 1

2 Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder bundesstaatsspezifische Rechte, die im Verfassungsrecht wurzeln Hier: Vereinbarung zwischen vier Energieversorgungs-unternehmen und der Bundesregierung vom , konkreter: - der Abschluss einer Vereinbarung über die künftige Ausübung des Weisungsrecht des Bundes gegenüber dem Land - die Nichtbeteiligung des Landes Hessen an den Vertragsverhandlungen Mögliche bundesstaatsspezifische Verfassungsrechtsverhältnisse Kompetenzverteilung im Verwaltungsvollzug; Bundestreue 4. Antragsbefugnis 69, 64 I BVerfGG Mögliche Verletzung der Verwaltungskompetenz des Landes Hessen gem. Art. 85 GG Mögliche Verletzung des Grundsatzes des bundesfreundlichen Verhaltens 5. Antragsfrist 69, 64 III BVerfGG 2

3 Innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntwerden der Maßnahme 6. Antragsform 23 I, 69, 64 II BVerfGG Zwischenergebnis: Der Antrag der Regierung des Landes Hessen ist damit zulässig. II. Begründetheit des Antrags Der Antrag ist begründet, wenn der Bund durch den Abschluss der Vereinbarung am ohne vorherige Beteiligung des Landes Hessens tatsächlich gegen Art. 85 GG oder gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens verstoßen hat und das Land Hessen dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 1. Verstoß gegen die Verwaltungskompetenz des Landes Hessen aus Art. 85 GG durch den Abschluss der Vereinbarung am Versprechen der Bundesregierung, dem Bundesland Hessen gegenüber eine Weisung zur Erteilung einer Atomrechtlichen Genehmigung gemäß 7 I AtG im Rahmen des Vollzugs des AtG zu erteilen Ist Bundesregierung dazu berechtigt? a.) Kompetenzverteilung Art. 83 ff. GG 3

4 Verwaltungs- und Vollzugskompetenz grundsätzlich bei den Ländern als eigene Angelegenheit (Art. 83 GG) Ausnahmsweise: Verwaltung im Auftrag des Bundes, sofern dies grundgesetzlich bestimmt ist Weisungsbefugnis im Rahmen der Auftragsverwaltung gem. Art. 85 III GG Nur in diesen Fällen der Auftragsverwaltung ist der Bund gegenüber den Ländern gemäß Art. 85 III GG weisungsbefugt VSS: Bundesgesetz Im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung vollzogen aa.) Bundesgesetz AtG vgl. Art. 73 I Nr. 14 GG bb.) Eigen-/ Auftragsverwaltung Art. 87 c GG 7, 24 I 1 AtG 4

5 b.) Trennung zwischen Sach- und Wahrnehmungskompetenz im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung Sachkompetenz d.h. die Befugnis zur Sachbeurteilung und Sachentscheidung (wer beurteilt, ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung gegeben sind) Bund Wahrnehmungskompetenz Wer wird für den Dritten ersichtlich tätig? Hier: Erlass der Genehmigung zur Nachrüstung Länder c.) Reichweite der Sachkompetenz Hat Bund innerhalb der Sachkompetenz gehandelt? aa.) Abstrakte Bestimmung des Umfangs Unmittelbare Kontakte nach außen, wenn lediglich informelle Absprachen im Rahmen der Informationsbeschaffung im Vorfeld einer Weisung Wahrnehmungskompetenz umfasst gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidungen mit Außenwirkung 5

6 bb.) Übertragung auf den konkreten Fall Gründe gegen einen Eingriff in die Wahrnehmungskompetenz: kein rechtsverbindliches Tätigwerden nach außen durch den Abschluss des Vertrags reine Absichtserklärung, die Genehmigung ist damit noch nicht erteilt. Dafür sind weitere Schritte notwendig Gründe für einen Eingriff in Wahrnehmungskompetenz: Inhalt des Handelns und nicht dessen rechtliche Qualifikation ist entscheidend. Andernfalls zu leichte Umgehung. Nach Inhalt der Vereinbarung war die Sache faktisch entschieden. Antragsgegner hat sich wenigstens politisch gebunden, den Antragsteller entsprechend der Vereinbarung anzuweisen. Insoweit war hier aus der Sicht des betroffenen Dritten (KKW-Betreiber) ersichtlich keine weitere Entscheidung durch den Antragsteller notwendig. Zwischenergebnis: Kompetenzverletzung +/- 2. Verstoß gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens (Bundestreue) Der Bund könnte ferner durch Abschluss des Atomkonsenses ohne Beteiligung des Antragstellers gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten verstoßen haben. Art. 20 I GG 6

7 Umfang: Verpflichtung zur Zusammenarbeit Abstimmung und Koordination Gegenseitige Information Gegenseitige Rücksichtnahme bei der Kompetenzausübung Sinn und Zweck: Ausgleich der auf Grund der föderalen Struktur der BRD auftretenden Spannungen Rücksichtnahme auf das bundesstaatliche Gesamtinteresse Hier: Nichtbeteiligung des Landes Hessen an den Vertragsverhandlungen Gegen Verstoß: Antragsteller wusste vom Tätigwerden des Bundes und konnte sich daher jederzeit informieren Antragsgegner wurde nur im Vorfeld der Weisung tätig, eine spätere Anhörung des Landes (vor Erlass der tatsächlichen Weisung) wäre noch möglich Für Verstoß Der Antragsgegner hat faktisch bereits eine Entscheidung getroffen Eine spätere Information und Anhörung des Antragstellers wäre reine Farce 7

8 Zwischenergebnis: Verstoß gegen Grundsatz der Bundestreue +/- Ergebnis: Der Antrag ist begründet/ unbegründet 3. Rechtsverletzung des Landes Hessen (+/-) III. Gesamtergebnis 8

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