Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
|
|
- Benedikt Bergmann
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Maut 1 - Lösungsskizze Der Antrag der Bundestagsabgeordneten hat Erfolg, wenn er zulässig und soweit er begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG (+), das Bundesverfassungsgericht ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG für abstrakte Normenkontrollen zuständig. II. Antragsberechtigung (+), die 161 Abgeordneten stellen mehr als ¼ der Mitglieder des Bundestages dar, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 76 Abs. 1 BVerfGG. III. Antragsgegenstand (+), das PMautG ist ein formelles Bundesgesetz und damit vom (weiten) Gesetzesbegriff der abstrakten Normenkontrolle, Art 93 Abs. 1 Nr. 2 GG; 76 Abs. 1 BVerfGG, erfasst. IV. Antragsbefugnis (+), die Abgeordneten haben nicht nur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des PMautG sondern sind von der Verfassungswidrigkeit überzeugt, sodass sogar die strengeren Voraussetzungen des 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG gegeben sind. 1 Sachverhalt und Lösungsskizze sind angelehnt an die Fallbearbeitung von Schulz in JuS 2013, 910 ff.
2 Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, Kiel 2 V. Form und Frist (+), schriftlich und begründet nach 23 Abs. 1 BVerfGG. Eine Frist ist nicht zu beachten. VI. Zwischenergebnis Der Antrag der Abgeordneten der P-Partei ist zulässig. B. Begründetheit Der Antrag der Bundestagsabgeordneten ist begründet, soweit das PMautG formell und/oder materiell verfassungswidrig ist. I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz a) Einschlägiger Kompetenztitel (+), Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG. Das PMautG betrifft die Erhebung von Gebühren für die Nutzung öffentlicher Straßen. b) Erforderlichkeitsklausel, Art. 72 Abs. 2 GG aa) Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (-), keine Bedrohung des bundesstaatlichen Sozialgefüges durch angespannte Haushaltslage. bb) Wahrung der Rechtseinheit Die Nutzung länderübergreifender Bundesautobahnen ist für den (ausländischen) Verkehr von großer Bedeutung. Durch uneinheitliche Regelungen wäre die Gewährleistung eines reibungslosen Fernverkehrs gefährdet. Rechtssicherheit (Wo und in welcher Höhe fallen die Gebühren an?). Andernfalls würde langfristig Rechtszersplitterung drohen. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich.
3 Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, Kiel 3 c) Kompetenzschranke Hinweis: Es ist auch sehr gut vertretbar, das sog. Durchgriffsverbot als materielle Schranke zu verstehen und dementsprechend im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Erläuterung: Die Vorschrift untersagt es dem Bund aus Gründen der Finanzhoheit der Kommunen, Aufgaben direkt auf die Gemeinden und Gemeindeverbände zu übertragen. Dies hat durch den Landesgesetzgeber zu geschehen, mit der Folge, dass dort das sog. Konnexitätsprinzip (Art. 57 Abs. 2 LVerf SH) zum Tragen kommt, welches den Gemeinden im Falle einer Aufgabenübertragung durch das Land einen finanziellen Ausgleich zuspricht. (P) Steht Art. 85 Abs. 1 S. 2 GG einer Bundeskompetenz entgegen? Anwendbar nur im Bereich der Bundesauftragsverwaltung. Nach Art. 90 Abs. 2 GG ist für den Bereich der Bundesstraßen und -autobahnen eine Verwaltung im Auftrag des Bundes angeordnet. Kreise sind Zusammenschlüsse mehrerer Gemeinden (vgl. 1 KrO SH) und damit vom Begriff des Gemeindeverbandes in Art. 85 Abs. 1 S. 2 GG erfasst. Die nach 6 PMautG vorgesehene Einbindung der Kreise in die Überwachung stellt eine Aufgabenübertragung auf einen Gemeindeverband dar. Dies ist nach Art. 85 Abs. 1 S. 2 GG unzulässig. Es besteht keine Bundeskompetenz für 6 PMautG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Gesetzesinitiative (P) Zulässigkeit einer sog. verkappten Regierungsvorlage? Die Gesetzesinitiative ging ursprünglich von der Bundesregierung aus. o Gesetzesvorlage hätte nach Art. 76 Abs. 2 GG dem Bundesrat zugeleitet werden müssen, was nicht geschehen ist. o Die Bundesregierung hat dies umgangen, indem sie die Gesetzesvorlage durch die R-Fraktion bzw. deren Mitglieder einbringen ließ.
4 Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, Kiel 4 Teilweise 2 wird vertreten, dass ein derart rechtsmissbräuchliches Verhalten die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes mit sich bringe. o Die Vorschiften der Art. 76 Abs. 2 und 3 GG seien analog anzuwenden, um das Recht des Bundesrats zur Stellungnahme zu wahren. Die herrschende Meinung 3 spricht sich gegen eine analoge Anwendung der Art. 76 Abs. 2 und 3 GG aus. o Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bewusst gegen ein Stellungnahmeverfahren entschieden, wenn die Gesetzesvorlage aus der Mitte des Bundestages komme, da dies dem demokratischen Legitimationsvorsprung des Bundestages entspreche. In dem Procedere sei eine zulässige Inanspruchnahme des Initiativrechts für Bundestagsabgeordnete nach Art. 76 Abs. 1 GG zu sehen. Außerdem bleibe Art. 43 Abs. 2 GG unberührt. Mithin liegt eine rechtmäßige Gesetzesinitiative vor. b) Hauptverfahren aa) Drei Beratungen (P) Führt der Verzicht auf die dritte Beratung zur Verfassungswidrigkeit des PMautG? Nach 78 Abs. 1 S. 1 GOBT finden grundsätzlich drei Beratungen (sog. Lesungen) statt. Eine zulässige Abweichung von den Vorgaben der GOBT liegt nach 126 GOBT vor, wenn dies von 2/3 der anwesenden Abgeordneten beschlossen wurde und kein Verstoß gegen Vorschriften des Grundgesetzes gegeben ist. o Es verzichteten jedoch nur 257 der 497 Abgeordneten auf eine dritte Beratung, sodass die nach 126 GOBT erforderliche Mehrheit nicht gegeben war. o Allerdings führt ein Verstoß gegen Vorschriften der GOBT nicht unmittelbar zur Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes. Die GOBT stellt grundsätzlich nur Binnenrecht des Bundestages dar. Solange gleichzeitig keine Bestimmungen des Grundgesetzes verletzt wurden, hat ein Verstoß gegen die GOBT keine Auswirkungen auf die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes. Das Grundgesetz 2 Masing in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 76 Rn Kersten, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 76 Rn. 113; Masing/Risse, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 76 Rn. 105 ff.
5 Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, Kiel 5 selbst enthält keine Angaben zu den Beratungen des Bundestages und durch den Verzicht auf eine dritte Beratung wurden auch keine anderen Vorgaben von Verfassungsrang verletzt. bb) Beschlussfähigkeit (+), mit 497 Abgeordneten waren mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestages anwesend, vgl. 45 Abs. 1 GOBT. cc) Erforderliche Mehrheit (P) Lag die erforderliche Mehrheit des Parlaments vor? Nach Art. 42 Abs. 2 GG ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für das Gesetz stimmt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen wäre erreicht, wenn 249 der 497 Abgeordneten für das Gesetz gestimmt hätten. Es haben allerdings nur 246 Abgeordnete für das Gesetz gestimmt. o Es ist jedoch zu beachten, dass den 7 Enthaltungen kein Erklärungswert innewohnt. Würde man sie bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigen, würden sie faktisch wie eine Stimme gegen den Gesetzesentwurf wirken. o Es entspricht daher allgemeiner Ansicht 4 und Parlamentspraxis, dass eine einfache Mehrheit i.s.v. Art. 42 Abs. 2 GG nur mehr Ja - als Nein -Stimmen erfordert. Es stimmten 246 Abgeordnete für das Gesetz und 244 Abgeordnete gegen das Gesetz. Die erforderliche Mehrheit liegt mithin vor. dd) Beteiligung des Bundesrates (+), der Bundesrat wurde ordnungsgemäß beteiligt. c) Abschlussverfahren (+), das PMautG wurde rechtmäßig ausgefertigt und verkündet. 4 Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 42 Rn. 62; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 42 Rn. 84 m.w.n.
6 Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, Kiel 6 3. Zwischenergebnis Das PMautG ist mangels Bundesgesetzgebungskompetenz formell verfassungswidrig. II. Materielle Verfassungsmäßigkeit (P) Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG? Nach Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz dazu ermächtigt werden, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Neben der Möglichkeit, Rechtsetzungsbefugnisse durch Gesetz auf die Exekutive zu übertragen ist die Regelung auch Ausdruck des in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Bundesstaatsprinzips. o Es untersagt eine Vermischung von Bundes- und Länderkompetenzen und damit auch die gesamthänderische Rechtssetzungsermächtigung von Bundesund Landesorganen. Die Regelung in 9 PMautG verstößt daher gegen das föderative Delegationsverbot und ist materiell verfassungswidrig. C. Ergebnis Der Antrag ist zulässig und begründet.
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Macht des Volkes 1 - Lösungsskizze Der Antrag
MehrProbeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
MehrExamensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes.
MehrDie von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:
Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des
MehrFall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise
Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren
MehrA. Überblick: Partei und Fraktion
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung
Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrLösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff
Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die
MehrVorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss
Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt
MehrGesetzgebungsverfahren II
1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf
MehrA. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.
MehrArbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016
Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016 Maria Geismann, LL.M. Wissenschaftliche Mitarbeiterin Lehrstuhl Prof. Dr. Gärditz Tel.: 0228-73 9175 Email: geismann@uni-bonn.de Formelle Parlamentsgesetze
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 4
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen
MehrSachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt
Sachverhalt Fall 7 Sachverhalt Der 15. Bundestag beschließt nach bis dahin fehlerfreiem Verfahren mehrheitlich ein Gesetz zur Änderung des ursprünglich zustimmungspflichtigen Atomgesetzes. Danach wird
MehrA. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:
MehrStaatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze-
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Die Landesregierung B zweifelt vorliegend an der Verfassungsmäßigkeit des BAltPG. In Betracht kommt daher eine abstrakte Normenkontrolle
MehrA. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche
MehrA. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das
MehrA. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.
MehrDie O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.
Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle
MehrFall 5 Bundestagsauflösung. Lösung
Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht
MehrUniversität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.
Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie
MehrI. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG
Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,
MehrInhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10
Staatsorganisationsrecht Inhalt 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7 I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 2 Das Grundgesetz als Grundlage der
MehrLösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung
Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz
1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte
Mehr-Lösungshinweise zu Fall 8- Gesetzgebungskompetenz
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 8- Gesetzgebungskompetenz Stand: WS 2010/2011 Die Gruppe der MdB könnte zur Überprüfung des Gesetzes
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Ärger mit der Broschüre - Lösungsskizze 1 Das Verfahren
MehrInhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33
Inhalt 1. Teil: Verfassungsprozessrecht 7 Die abstrakte Normenkontrolle 8 Das Organstreitverfahren 14 Der Bund-Länder-Streit 21 Die konkrete Normenkontrolle 26 2. Teil: Fälle und Lösungen 33 Fall 1: Länger
MehrSachverhalt Fall 8. Sachverhalt Fall 8. Sachverhalt
Sachverhalt Fall 8 Sachverhalt Angesichts der immer gewalttätiger verlaufenden Massendemon-strationen wird von dem einzelnen Bundestagsabgeordneten B im Jahre 2006 ein Novellierungsentwurf zum Versammlungsgesetz
MehrLösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet)
Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit
MehrFall: Die Qual der Wahl
Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer
MehrÜbungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß
Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt
MehrFall: Abolitionismus. Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel Wiss. Mit. Berend Koll. Wintersemester 2012/2013
Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat ein jüngstes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Der Bundespräsident und das Waffengesetz - Lösungsskizze
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 3
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 3 WS 2013/2014 I. Regelungen des Gesetzgebungsverfahrens Regelungen des Gesetzgebungsverfahren Ein Bundesgesetz kommt nur dann wirksam zustande,
MehrFall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG
Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,
MehrLösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit
MehrDas Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)
Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag
MehrÜbersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,
MehrJura Online - Fall: Hab Acht - Lösung
Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Als Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht kommt hier eine abstrakte Normenkontrolle in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
MehrA. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,
MehrDie Gesetzesinitiative
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof Grundkurs Verfassungsrecht I Bundesverfassungsrichter a.d. Sommersemester 2012 LEITSÄTZE UND SCHAUBILDER NR. 15 IV. Organe und Kompetenz 2. Die Gesetzgebung c. Verfahren
MehrGesetz Gesetzgebung Normenhierarchie
Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die
MehrÜbung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9
Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit
MehrUniversitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006
Prof. Dr. Heintzen WiSe 2005/06 Übungsfall Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Regelung der Auslandseinsätze der Bundeswehr.
MehrInhalt. Standardfälle Öffentliches Recht
Inhalt Standardfälle Öffentliches Recht Fall 1: Immer diese Diätprobleme (Teil I) 7 Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG Einleitungsverfahren Hauptverfahren Fall 2: Immer diese Diätprobleme (Teil II)
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
MehrLösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit
Lösung zu Fall 7 Der Antrag der Landesregierung im Bundesland Y wird Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 Abs. 1 Nr.
MehrFall: Die zu verbietende Partei
Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen
MehrI. Prozessgrundrechte
AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus
MehrDie Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.
Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 8: Gesetzgebungskompetenzen Die Mitglieder
MehrGrößte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung
Föderalismusreform 1 Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Wegen schwieriger Trennung abgeschafft. Jetzt zwischen Bund und Ländern
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 9: Vermittlungsausschuss
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 9: Vermittlungsausschuss A. Erzwingung
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht Teil 1: In Betracht kommt
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 1
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598
MehrA. Das Gesetzgebungsverfahren im Gutachten
Universität Würzburg (erst. von PD Dr. Wittreck) 1 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Arbeitshilfe Gesetzgebungsverfahren A. Das Gesetzgebungsverfahren im Gutachten
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Vermittlungsausschuss
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Vermittlungsausschuss A. Erzwingung des Zusammentritts des Vermittlungsausschusses Die Bundesregierung könnte im
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2014/15 Frage 1: Prüfung eines Organstreitverfahrens Vorüberlegung: Statthafte Verfahrensart Begehren des Antragstellers
Mehr-Lösungshinweise zu Fall 10-
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 10- Bundesauftragsverwaltung Stand: WS 2010/2011 AG III: Parteienrecht Der Antrag der Landesregierung
MehrRechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der
MehrDas Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)
Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag
MehrKlausurfragestellungen im Öffentlichen Recht
Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
MehrFall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.
Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung
MehrFall: Abolitionismus
Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat jüngst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen
MehrPropädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/
Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten
MehrFallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.
Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz
MehrFall 03 - "Überraschung "
Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Wiss. Mitarbeiterin Anna Mrozek Fall 03 - "Überraschung " LÖSUNSSKIZZE Die Bundeskanzlerin kann die Gegenzeichnung verweigern, soweit sie berechtigt ist, die Verfassungsmäßigkeit
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Wer spinnt? - Lösungsskizze 1 Das Bundesverfassungsgericht
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 3: Parteienrecht Teil 1: In Betracht kommt
MehrÖffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht
Öffentliches Recht WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Wiederholung Grundlagen des öffentlichen Rechts 1. Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht 2. Abgrenzung Verfassungsrecht
MehrFall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen?
Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen? I. Vorüberlegung Sinnvolle Verfahren? ANoKo? Organstreit gegen den Vermittlungsausschuss? gegen den Deutschen Bundestag?
MehrArbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 7 Gesetzgebungsverfahren / Normenkontrolle Lösungsvorschlag
sophie.oldenburg@rewi.hu-berlin.de http://schlink.rewi.hu-berlin.de/staff/so Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 7 Gesetzgebungsverfahren
MehrDAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT. Bearbeitervermerk:
DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT Nachdem der Bundesminister für Finanzen mit seinen Vorschlägen zur Sanierung des Staatshaushalts durch ein umfassendes Reformpaket wiederholt in der Opposition
MehrBundeskompetenzen nach dem Grundgesetz
Bundeskompetenzen nach dem Grundgesetz Gesetzgebung (Art. 70 f. GG) Vollziehung (Art. 83 ff. GG) Rechtsprechung (Art. 95 ff. GG) Auswärtige Beziehungen (Art. 32 GG) Finanzverfassung (Art. 104a GG). Folie
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine
MehrSind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe?
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Wiedereinführung der Todesstrafe? Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht (091/SS 00/SS02) Sachverhalt Als sich in
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung
Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die
MehrBundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz
Bundespräsident I 1 Das Flugsicherheitsgesetz Nach langem Ringen über die Kapitalprivatisierung der Deutschen Flugsicherung (DFS) passiert im April 2006 das»gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung«Bundestag
MehrInhaltsverzeichnis. 1.Teil Einführung Teil Staatsstrukturprinzipien und Staatszielbestimmungen
Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis... Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung... 1 1 A. Einordnung des Staatsorganisationsrechts... 1 1 B. Begriff des Staates... 2 2 I. Staatsgebiet... 3 2 II.
MehrVerfahrensarten - Lösungen
Verfahrensarten - Lösungen Beispiel 1: Der Bundestag hat den Vorschriften der Art. 76 ff. GG entsprechend ein neues Bundesgesetz unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Bundesrates beschlossen. Nachdem das
MehrBeispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht
Beispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht Zeitvorgabe: Zulässige Hilfsmittel: 180 Minuten Gesetzessammlung Pappermann Taschenrechner Sachverhalt 1 07.06.2013 Vertrauliche Geburt Schätzungsweise
MehrFall: Flüsterasphalt
Fall: Flüsterasphalt Der Bundesumwelt- und -verkehrsminister Barbarus Axel Dobricks (D) ist wieder einmal auf einer Informations- und Werbetour für sich und sein Ministerium. Dabei kommt er auch in die
MehrFall: Die Qual der Wahl
Fall: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer noch amtierenden Bundeskanzlerin Reimara Re-Gierig (R) und ihres Herausforderers Robert
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 5: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe.
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 5: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht (UNI-036/ SS01/WS05/06) Sachverhalt
Mehrdes Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
MehrNeue alte Republik? Lösungsvorschlag
Neue alte Republik? Lösungsvorschlag I. Formelle Verfassungsmäßigkeit GRS 1. Zuständigkeit 2. Verfahren a) Erfordernis der Zweidrittelmehrheit gem. Art. 79 Abs. 2 GG b) Ergebnis zu 2. 3. Form a) Grundgesetztextänderung
MehrFall 7: Die Qual der Wahl
Fall 7: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der amtierenden Bundeskanzlerin Oma Turman und ihres Herausforderers Robert Lostdriguez, Ministerpräsident
Mehr23 Abs. 1 des Atomgesetzes ( Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig für... ) soll um folgende Ziffern ergänzt werden:
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 4: Strahlende Transporte Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht (049/SS07) Sachverhalt Politische Auseinandersetzungen
Mehr