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1 Verfahrensarten - Lösungen Beispiel 1: Der Bundestag hat den Vorschriften der Art. 76 ff. GG entsprechend ein neues Bundesgesetz unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Bundesrates beschlossen. Nachdem das Gesetz zustande gekommen ist (Art. 78 GG), wird es dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung nach Art. 82 I GG vorgelegt. Der Bundespräsident weigert sich jedoch, das Gesetz auszufertigen. Er meint, das Gesetz verstoße gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und sei darüber hinaus politisch wenig sinnvoll. Der Bundestag ist außer sich. Er fühlt sich in seinem Gesetzgebungsrecht verletzt; der Bundespräsident sei - außer im Falle der formellen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes - nicht berechtigt, die Ausfertigung eines Gesetzes zu verweigern. Mit welchem Verfahren vor dem BVerfG könnte sich der Bundestag zur Wehr setzen? Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG ggf. auch Präsidentenanklage, Art. 61 I S. 1 GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG Beispiel 2 1 : Der Bundestag hat nach einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren ein Gesetz zur weiteren Umsetzung des Einstiegs in die ökologische Steuerreform verabschiedet und zum in Kraft gesetzt. Das Gesetz sieht eine weitere Besteuerung von Strom bei Versorgungsunternehmen sowie eine Erhöhung der Mineralölsteuer vor. Durch die Verteuerung des Energieverbrauchs sollen Anreize gesetzt, werden, um alternative Energien zu entwickeln und vermehrt einzusetzen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind so ausgestaltet, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft Rückzahlungen bzw. Nachlässe erhalten, um die Konjunktur nicht noch stärker zu belasten bzw. um Härten zu vermeiden. 213 Abgeordnete sind davon überzeugt, dass das Gesetz gegen Art.12, 14 und 3 GG verstößt. Wäre ein Verfahren vor dem BVerfG zulässig? abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2, 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG 1 nach BVerfGE 110,

2 Beispiel 3 2 : Nehmen Sie an, der Bundesminister für Verkehr hat eine Rechtsverordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs erlassen. Durch die Rechtsverordnung soll der Schwerlastverkehr auf den Autobahnen und auf bestimmten Bundesstraßen an in der VO näher bestimmten Tagen untersagt werden. Die Landesregierung L ist von der Verfassungswidrigkeit der Verordnung überzeugt und möchte diese vom BVerfG auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen lassen. Welches Verfahren könnte einschlägig sein? abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2, 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG Beispiel 4 3 : Nach 7 AtomG bedarf die wesentliche Veränderung des Betriebs eines Atomkraftwerkes einer Genehmigung des Landesministers. Nehmen Sie an, der Betreiber des Atomkraftwerkes A im Bundesland X hat einen Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung gestellt; der zuständige Landesminister verweigert diese jedoch. Hierauf erteilt der Bundesumweltminister U dem Bundesland X die Weisung, das Atomkraftwerk zu genehmigen; hierzu ist dieser grundsätzlich gemäß Art. 73 I Nr. 14, 87 c ivm 85 III, IV GG befugt. Der zuständige Landesminister weigert sich jedoch, der Weisung Folge zu leisten, da er der Auffassung ist, dass die Voraussetzunge für die Erteilung der Genehmigung nach 7 AtomG nicht gegeben seien. Welches Verfahren vor dem BVerfG könnte einschlägig sein? Bund-Länder-Streit, Art. 93 I Nr. 3, 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG Beispiel 5 4 : Neben der Einführung einer Studiengebühr durch ein formelles Landesgestz (LHGebG) hat das Land Baden-Württemberg im Jahr 1996 sein Universitätsgesetz (UG BW) um einen 120 a erweitert, der folgenden Wortlaut hat: 120 a Immatrikulations- und Rückmeldegebühr (1) Für die Immatrikulation und die Bearbeitung jeder Rückmeldung ist eine Gebühr von 100 DM zu errichten. 2 BVerfGE 26, 259 ff. 3 Sachverhalt vereinfacht nach BVerfGE 81, 310 zur alten Rechtslage. 4 BVerfGE 108, 1 ff. 2

3 (2) (3) (4) Ein Studierender ist von Amts wegen mit sofortiger Wirkung zu exmatrikulieren, wenn die Rückmeldung trotz Mahnung und Androhung der Maßnahme nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht bezahlt wird. K studiert an der Universität im Land BW. Er hat zunächst die Rückmeldegebühr gezahlt, um nicht exmatrikuliert zu werden, klagt nun aber vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (VG) auf Rückzahlung. Er ist der Auffassung, die Vorschrift des 120 a I 1 UG BW sei verfassungswidrig, weil der Verwaltungsaufwand der Rückmeldung lediglich bei 8, 33 DM liegt. Das zuständige VG sieht die Tatbestandsvoraussetzung des 120 a UG BW als erfüllt an, sodass es eigentlich die Klage als unbegründet abweisen müsste. Zugleich teilt es jedoch die Auffassung des K, dass die Vorschrift des 120 a UG BW verfassungswidrig ist. Kann das VG zur Prüfung dieser Frage das Verfahren aussetzen und dem BVerfG vorlegen? Welche Verfahrensart kommt in Betracht? Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG, 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG Beispiel 6 5 : V ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und verteilte im November 1989 von ihm verfasste Flugblätter. Darauf heißt es u.a.: Alle Soldaten sind Mörder weltweit, auch bei der Bundeswehr. Aufgrund einer Strafanzeige wird V letztinstanzlich gemäß 185 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. V fühlt sich in seinem Grundrecht aus Art. 5 I GG verletzt. Welche Verfahrensart vor dem BVerfG käme in Betracht? Individualverfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG Beispiel 7: Der Bundestag debattiert schon seit Wochen über Lösungswege und Strategien zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise. Nach einer weiteren ganztägigen Debatte, in der die wesentlichen Argumente und Positionen zur Sache bereits hinlänglich ausgetauscht sind, melden sich angesichts der emotionsgeladenen Stimmung immer mehr Abgeordnete zu Wort. Die Diskussion driftet zunehmend in einen orientierungslosen Schlagabtausch ab. Anhand der Zahl der Wortmeldungen wird absehbar, dass die eigentlich auf einen halben Tag angesetzte Aussprache weitere Sitzungstage in Anspruch zu nehmen und dadurch die parlamentarische Arbeit zu blockieren droht. Um die anstehende Verabschiedung dringlicher Reformgesetze im 5 nach BVerfGE 93,

4 Bereich der Steuerpolitik nicht verschieben zu müssen, trifft der Bundestag mit Dreiviertelmehrheit am 10. Oktober 2009 folgenden Beschluss: 1. Als notwendige Maßnahme zur Sicherstellung einer disziplinierten Diskussionsführung und zur Vermeidung einer Blockade der Parlamentsarbeit wird die außenpolitische Debatte einmalig um zehn Stunden Nettoredezeit verlängert und am kommenden Mittwoch, dem 5. November 2009, um 9:00 Uhr fortgesetzt. 2. Über die Verteilung der Redezeit entscheiden die Fraktionen anteilig anhand ihrer jeweiligen Fraktionsstärke. Dem Abgeordnete A, Mitglied der S-Fraktion und bekannter Finanzexperte, wird von seiner Fraktionen überraschend keine weitere Redezeit zugewiesen. A fühlt sich durch den oben genannten Beschluss des Bundestages in seinen Abgeordnetenrechten verletzt. Eine Redezeitbegrenzung gehöre nicht in ein freies Parlament. Der Beschluss unterwerfe den einzelnen Abgeordneten dem Fraktionszwang und wirke sich wie ein Maulkorb für kritische Abgeordnete aus, was seine Meinungs- und Abgeordnetenfreiheit verletze. Mit welchem Verfahren vor dem BVerfG kann U gegen den obigen Bundestagsbeschluss vorgehen? Individualverfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG (-) Beschwerdefähigkeit: A ist nicht jedermann i.s.v. Art. 93 I Nr. 4a GG! U macht eine Verletzung seiner Rechte als Abgeordneter im Parlament geltend, nämlich der Sache nach sein Rederecht, seine Unabhängigkeit und seine Gleichheit als Vertreter des gesamten Volkes. Betroffen sind damit Rechte, die aus seinem Abgeordnetenstatus im Sinne des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gründen. Dies gilt insbesondere für die Redefreiheit des Abgeordneten im Parlament, die nicht wie die Meinungsfreiheit des Bürgers nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt, sondern Bestandteil des Status des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG ist. Nach den vorstehenden Erwägungen folgt hieraus, dass der U durch den Bundestagsbeschluss nur in seinem staatsorganisationsrechtlichen Status und damit nicht als Jedermann im Sinne des 90 Abs. 1 BVerfGG in seinen Grundrechten betroffen ist. abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG (-) Ein einzelner Abgeordneter ist nicht antragsberechtigt. 4

5 Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG (+) A ist anderer Beteiligter i.s.v. Art. 93 I Nr. 1 GG, wenn er seine verfassungsrechtlichen Rechte aus Art. 38 I S. 2 geltend macht. 5

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