Politische Parteien (Art. 21 GG)
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- Hansi Junge
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1 Politische Parteien (Art. 21 GG) Politische Parteinen effektivieren Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG (Rückbindung des Staatswillens an den Volkswillen) durch: o Mitwirkung an der Bildung des Volkswillens o Transfer in den staatlichen Bereich hinein o Beschaffung von Akzeptanz für staatliche Entscheidungen Unklar/str.: Parteienstaat Formel tritt heute an Bedeutung zurück. Art. 21 GG ist partielle Spezialregelung gegenüber Art. 9 GG, aber kein eigenes Grundrecht (Art. 93 GG); statt dessen gilt Art. 21 i.v.m. Art. 3 (u.a.) GG. Folie 84
2 Parteien Def.: Vereinigungen von Bürgern, die dauend oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes mitwirken wollen ( 2 Abs. 1 PartG). freie Bildung, Existenz, Rechts- und Grundrechtsfähigkeit Eintritts-, Austrittsfreiheit Parteiausschluss: 10 PartG Parteienpluralität Betätigung: Mitwirkung an der Bildung der öffentlichen Meinung durch politische Meinungsäußerungen und Information, Parteipresse (BVerf- GE 121, 1) Mitwirkung an der Staatswillensbildung/ Beteiligung an Wahlen: Aufstellung von Kandidaten, Wahlkampf, Vorbereitung/ Ermöglichung/ Kontrolle des Wahlvorgangs Organisation der Parlamentsarbeit: Mehrheits- und Oppositionsbildung; Fraktionen => zur Mindestgröße der Fraktionen (5%) 10 GOBT und BVerfGE 96, 264; zum Fraktionsausschluss BerlVerfGH, NVwZ-RR 2006, 441 Folie 85
3 Ansprüche der Parteien Chancengleichheit: gleicher Zugang zu staatlichen Leistungen (aber keine originären Zulassungsansprüche); System der abgestuften Chancengleichheit ( 5 PartG). Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung => heute nicht mehr Erstattung der Wahlkampfkosten, sondern Zuschuss zur allgemeinen Parteitätigkeit; Grenze: keine überwiegende Finanzierung durch die öffentliche Hand. Effektiver Rechtsschutz: Verfassungsmäßigkeit periodischer Wahlen ist auch prozessual zu verwirklichen. Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 2 GG): Solange eine Partei nicht verboten ist, darf ihre Verfassungswidrigkeit von keinem Staatsorgan zur Grundlage eigener Entscheidungen gemacht werden. Folie 86
4 Aufgaben des Parlaments nach dem Grundgesetz Gesetzgebung (Art. 76 ff GG) Wahlen: z. B. Bundeskanzler (Art. 63 GG) Kontrolle der Regierung Öffentlichkeit (Art. 42 GG) für das Plenum; für Ausschüsse nur ausnahmsweise Folie 87
5 Rechtsstellung der Abgeordneten im Bundestag Art. 38 GG: freies Mandat ; Unabhängigkeit von Weisungen Dritter, der Parteien und Fraktionen, aber => Fraktionsdisziplin Mitwirkungsrechte an der Parlamentsarbeit: Teilnahmerecht (auch im Ausschuss), Rederecht, Abstimmungsrecht => BVerfG: Gleichberechtigung aller Abgeordneten; aber auch: Mediatisierung der Abgeordneten durch Fraktionen. Mediatisierungsfest sind allein die Mitwirkungsrechte, welche dem einzelnen Abgeordneten im GG ausdrücklich garantiert oder welche zur Mandatsausübung unabweisbar sind, namentlich Antrags-, Abstimmungs-, Rederecht. Immunität, Indemnität (Art. 46 GG): keine gerichtliche Nachprüfung von Äußerungen eines Abgeordneten im Parlament (auch nicht durch Unterlassungsansprüche u.a.) o anders bei Parteiveranstaltungen, Talkshows usw. o Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47 GG) Diäten u.a. (Art. 48 GG): Der Grundsatz der Gleichberechtigung der Abgeordneten erfordert gleiche Diäten => Vollalimentation, keine Differenzierung nach Funktionen. Es ist ein Parlamentsentwurf erforderlich (Art. 48 Abs. 3 S. 3 GG), ein Gesetz muss die Grundzüge regeln ( Entscheidung in eigener Sache ); Verbot der Indexierung. Folie 88
6 Kontrollinstrumente des Bundestages Informationserlangung durch Fragerechte, Antwortansprüche, Diskussion (Art. 38, 42 GG); es bestehen Fragerechte der einzelnen Abgeordneten und des Bundestages insgesamt ( 100 ff GOBT). Eigene Informationserhebung durch Untersuchungsausschüsse (Art. 44 GG): für Fragen im Rahmen der Bundeskompetenz, im Rahmen der Kompetenzen des Bundestages. Beweiserhebungsanspruch nach StPO/ 17 ff PUAG: nicht im Kernbereich der Exekutive; d.h. allein bei (in der Exekutive) abgeschlossenen Vorgängen; Anspruch auf Aktenvorlage und Aussagegenehmigungen; Art. 10 GG und Richtervorbehalte (Art. 13 Abs. 2 GG) bleiben unberührt. Rechtsschutz des Ausschusses => BVerfG; gegen den Ausschuss => nach Art der Maßnahme bei den Verwaltungsgerichten (bei Verwaltungsmaßnahmen), den ordentlichen Gerichte (bei gerichtlichen Beschlüssen, Richtervorbehalten usw.). Ultima ratio: BVerfG. Reaktionsmöglichkeiten des Bundestages: öffentliche Debatte, informeller Missbilligungsbeschluss, Ablehnung von Regierungsvorlagen, Haushaltsrecht (Art. 110 Abs. 2 GG), Ablehnung der Vertrauensfrage (Art. 68 GG), Misstrauensvotum (Art. 67 GG). Folie 89
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