Staatsorganisationsrecht
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- Lothar Maurer
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1 KK Karteikarten Pieper Staatsorganisationsrecht 9. Auflage 2014 Alpmann Schmidt
2 Inhaltsverzeichnis (1) 1. Teil: Staatsformmerkmale bzw. verfassungsrechtliche Grundentscheidungen n Verfassungsprinzipien, Staatsziele: n Gemeinsamkeiten Unterschiede Relevanz , 2 n Bundesstaat n Demokratie n Rechtsstaat, Gewaltenteilungsgrundsatz Verhältnismäßigkeit , 13 Verbot der unzulässigen Rückwirkung Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes Teil: Verfassungs-/oberste Bundesorgane; Parteien n Bundesrat n Bundesregierung n Bundespräsident , 28 n Bundestag, Zuständigkeiten , 30 Unterorgane Untersuchungsausschüsse und PUAG Rechte des Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG Ü Definition ê! Beachte Beispiel
3 Inhaltsverzeichnis (2) n Art. 23 GG: Mitwirkung der Staatsorgane im Bereich der EU n Parteien Rechtsnatur Rechte Pflichten Koalitionsvereinbarungen Teil: Wahlen zum Bundestag n Wahlgrundsätze gem. Art. 38 I 1 GG; Öffentlichkeit der Wahl n Wahlsystem , 50 n Wahlprüfungsbeschwerde , Teil: Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern; Gesetzgebungsverfahren n Gesetzgebungskompetenzen Art. 70 ff. GG Art. 84 I, 85 I GG , 58 Ungeschriebene n Gesetzgebungsverfahren n Verwaltungskompetenzen, Art. 83 ff. GG, u.a Weisung gem. Art. 85 III, IV GG Mögliche Organisationsformen der Bundesverwaltung , 69 Ü Definition ê! Beachte Beispiel
4 Inhaltsverzeichnis (3) Einsatz der Bundeswehr gem. Art. 87 a II IV, 24 II, 35 GG; Zuständigkeit bzw. Entsendebefugnis n Abschluss völkerrechtlicher Verträge; Art. 32, 59 GG Rechtmäßigkeit von Vertragsgesetzen des Bundes, Art. 59 II 1 GG , Teil: Verfassungsprozessrecht n Organstreit; Art. 93 I Nr. 1 GG , 77 n Bund-/Länderstreit; Art. 93 I Nr. 3 GG n Abstrakte Normenkontrolle; Art. 93 I Nr. 2, 2 a GG , 80 n Konkrete Normenkontrolle; Art. 100 I GG , 82 n Normenkontrollverfahren begründet: Tenor: Nichtigkeit/Unvereinbarkeit Vollstreckung Bindungswirkung n Einstweilige Anordnung gem. 32 BVerfGG , 86 Ü Definition ê! Beachte Beispiel
5 Staatsformmerkmale bzw. verfassungsrechtliche Grundentscheidungen (1) 1 Überblick 1. Staatsformmerkmale bzw. verfassungsrechtliche Grundentscheidungen (im Folgenden bezeichnet als Ver - fas sungs prinzipien VP) ergeben sich aus Art. 1 und 20 I III GG 2. Staatsziele i.e.s. (SZ) ergeben sich z.b. aus Art. 3 II 2 und Art. 20 a GG Gemeinsamkeiten VP und SZ begründen nur objektiv rechtliche Verpflichtungen aller drei Gewalten und sind keine subjektiv öffent lichen Rechte, wie z.b. die Grundrechte. Unterschiede VP sind jedenfalls in ihren Kernaussagen unabänderlich wegen Art. 79 III, 3. Fall GG (sog. Ewigkeits ga rantie oder Versteinerungsklausel). SZ können jederzeit ohne Beachtung von Art. 79 III GG wieder aufgehoben werden. Relevanz von VP und SZ 1. Im Verhältnis Bund zur Europäischen Union (EU) a) Der Bund hat bei der Entwicklung und Fortschreibung der EU darauf hinzuwirken, dass die de mokra - tischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderalen Grundsätze und ein effektiver Grund rechtsschutz ge - währ leistet sind, Art. 23 I 1 GG. b) Das Bundesverfassungsgericht hat angedeutet, dass es jedenfalls dann Akte der europäischen Ge mein - schaft überprüfen will, wenn diese generell im Kernbereich den VP zuwiderlaufen.
6 Staatsformmerkmale bzw. verfassungsrechtliche Grundentscheidungen (2) 2 Relevanz von VP und SZ (Fortsetzung) 2. Im Verhältnis Bund-Länder bzw. im Verhältnis der Länder zueinander a) Zwischen Bund und Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern gilt wechselseitig das Ge bot der Rück - sichtnahme, abgeleitet aus dem Bundesstaatsprinzip. b) Gem. Art. 28 I 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republika - nischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen (sog. Homo geni täts prinzip). 3. Im Verhältnis der 3 Gewalten von Bund und Ländern ist jeweils das Prinzip der Ge waltenteilung zu beachten, im Wesentlichen abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG sowie aus Art. 20 II 2, 3. Fall GG. 4. Verhältnis Staat zum Bürger bzw. der Bürger untereinander a) Die Fallgruppen des Demokratieprinzips gelten mittelbar auch im privatrechtlichen Verhältnis der Partei zu den Parteimitgliedern, vgl. Art. 21 I 3 GG. b) Die Fallgruppen von Demokratie und Rechtsstaatsprinzip sowie die Menschenrechtsgarantie aus Art. 1 II GG sind der wesentliche Inhalt des Begriffs Freiheitlich demokratische Grund ord nung und verwandter Begriffe; vgl c) VP und SZ können als sog. immanente Grundrechtsschranken zulasten des Bürgers gehen; z.b. ist die Beachtung von Klagefristen als Eingriff in Art. 19 IV 1 GG grundsätzlich gedeckt durch Art. 20 III GG Rechtsstaatsprinzip, Prinzip der Rechts sicherheit; das Streikverbot für Be amte als Eingriff in Art. 9 III 1 GG ist grundsätzlich ge deckt durch Art. 33 V GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums). d) VP und SZ können sich auch zugunsten des Bürgers auswirken als sogenannte Schranken-Schran ken von ho heitlichen Grundrechtseingriffen, wie z.b. der Verhältnismäßigkeits grund satz, ab geleitet aus Art. 20 III GG, Rechtsstaatsprinzip; vgl. im Einzelnen 2 GrundR.
7 Wahlprüfungsbeschwerde beim BVerfG (1) Zulässigkeit gem. Art. 93 I Nr. 5, 41 I 1, 41 II GG i.v.m. 13 Nr. 3, 48 BVerfGG 51 n BVerfG ist zuständig, wenn der Antragsteller Ergebnis und Mandatsverteilung bei BT-Wahlen an greift. n Antragsgegenstand ist die Ablehnung des Einspruchs ( 2 WPrG) durch BT-Beschluss gem. 13 WPrG (Sa. Nr. 32). n Beteiligtenfähigkeit als Antragsteller, 48 I BVerfGG jede wahlberechtigte Person Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen wurde Fraktion des Bundestages, vgl. 10 I GO BT ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages ( 1 I BWG) n Antragsfrist beträgt 2 Monate ab negativem Beschluss des Bundestages, 48 BVerfGG. Begründetheit n Wahlergebnis und Mandatsverteilung müssen rechtwidrig sein, weil Wahlrechtsnorm ungültig (z.b. 6 V oder VI 1 BWG); sog. Inzidentkontrolle Verstöße gegen Art. 38 I 1 GG im Wahlverfahren durch -- Wahlorgan, z.b. gem. 42 II, 48 I BWG -- Parteien, 27 BWG -- Wähler -- Wahlkandidaten
8 Begründetheit (Fortsetzung) Wahlprüfungsbeschwerde beim BVerfG (2) 52 n Sofern bei der Stimmabgabe Verstöße gegen Art. 38 I 1 GG festgestellt worden sind, muss noch die Man dats - erheblichkeit festgestellt werden, d.h., es muss im jeweiligen Wahlkreis die Zahl der feh lerhaft abgegebenen Stimmen den Stimmen für alle Kandidaten im Wahlkreis zu ge rechnet werden. Sofern sich in einem Fall andere Mehrheiten ergeben hätten, ist der Verstoß gegen Wahl rechts grund sätze in diesem Wahlkreis mandatserheblich. Folgen einer begründeten Wahlprüfungsbeschwerde n Rechtswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und der darauf basierenden Verteilung der Mandate: grundsätzlich Neuverteilung der Mandate ex nunc Ausnahme: Vorrang der kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit des Parlaments vor der Wahlrichtigkeit; ( Begren - zung der Fehlerfolgen durch Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ), z.b. keine Kor rek tur 6 Monate vor Neu - wahlen n Bei mandatserheblichen Verfahrensfehlern bei der Stimmabgabe (selten): Wiederholungswahl in dem betreffenden Wahlkreis; beachte 44 BWG und 83 BWO
9 Mehrheiten für Beschlüsse des Bundestages 1. bezogen auf die abgegebenen Stimmen Gesetzgebungsverfahren (3) a) einfache Mehrheiten = mehr Ja- als Nein-Stimmen Art. 42 II 1 GG (Regelfall) b) qualifizierte Mehrheit Art. 42 I 2, 2. Halbs. GG 2. bezogen auf die Mitgliederzahl des Bundestages; Art. 121 GG; 1 BWG (18. Bundestag = 631) a) einfache = absolute = Kanzlermehrheit (mindestens 316 Ja-Stimmen) Art. 63 II 1, 67 I 1, 68 I GG b) qualifizierte Mehrheiten, z.b. 2/3-Mehrheit (mindestens 421 Ja-Stimmen) Art. 61 I 3 GG 3. doppelt qualifizierte Mehrheiten fordern a) Art. 77 IV 2 GG n zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und n mindestens 312 Stimmen, die (einfache) Mehrheit der Mitglieder des BT b) Art. 79 II GG (Änderungen des GG) n zwei Drittel von 631 Bundestagsmitgliedern = 421 und n zwei Drittel der 69 Mitglieder des Bundesrates = 46; vgl. Art. 51 III GG 62
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