Fall 1: Otto S., die Imagesäge
|
|
- Bettina Blau
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Fall 1: Otto S., die Imagesäge Der prominente Bundestagsabgeordnete Otto S. ist Mitglied der G- Partei. Mit deren politischen Zielen und insbesondere auch den Parteitagsbeschlüssen zum Rotationsverfahren, die nach langen Auseinandersetzungen ergingen, ist S jedoch nicht einverstanden. Dies bringt S, wann immer er nach seiner Ansicht gefragt wird, lautstark zum Ausdruck. S scheut sich auch nicht, an die Öffentlichkeit zu gehen. Er geht sogar so weit, seine Parteigenossen mit Schimpfwörtern zu titulieren. Die Führung der G- Partei will sich ein solches Verhalten nicht länger bieten lassen und denkt daran, den S aus der Partei und Fraktion auszuschließen. Ferner will sie, dass S sein Bundestagsmandat niederlegt. S ist dies zu Ohren gekommen und er befürchtet, dass er durch den Fraktionsausschluss und die Benennung eines anderen Fraktionsmitglieds durch die G-Partei seinen Sitz als ordentliches Mitglied im Ausschuss für innere Sicherheit verlieren, ein Antrag seinerseits nach 57 II GO BT (Geschäftsordnung des Bundestages) zurückgewiesen und er allenfalls nach 57 II 2 GO BT zum beratenden Ausschussmitglied ernannt werde. 1. Kann die G- Partei den S aus der Partei ausschließen? 2. Kann die G-Fraktion den S ausschließen? 3. Ist S im Falle des Verlustes seiner Parteimitgliedschaft verpflichtet, sein Bundestagsmandat niederzulegen? 4. Ist 57 II 2 GO BT materiell mit dem GG vereinbar?
2 2 Lösungsskizze Fall 1 A. Parteiausschluss des S I. Rechtsgrundlage - 10 IV Alt. 2 PartG II. Verstoß gegen politische Grundsätze Spannungsverhältnis zwischen Freiheit des Gewissens des S aus Art. 38 I 2 GG - Freiheit des Gewissens des S - Partei hat innerparteiliche Divergenzen hinzunehmen Verfassungsauftrag der G- Partei aus Art. 21 GG -Gewissensfreiheit nicht gegeben bei Verstößen gegen politische Grundsätze mit schweren Schadensfolgen - S benutzt Schimpfwörter und wird unsachlich - Diskussionen um Rotationsverfahren gab es und hat in Beschlüssen der Gremien Abschluss gefunden - loyales Verhalten muss dann erwartet werden - Der Schaden ist in der Störung der Funktions- und Aufgabenwahrnehmung zu messen - Durch die Schmähung des S wurde die Glaubwürdigkeit der Partei als geschlossenes Gebilde und die einzelner Mitglieder beeinträchtigt Ergebnis: G-Partei hat durch Verhalten des S schweren Schaden erlitten und daher ist Ausschluss gerechtfertigt. B. Fraktionsausschluss des S Spannungsverhältnis zwischen: Rechte des S aus Art. 38 I 2 GG - Rechte des Abgeordneten ohne Fraktion nicht vernünftig umsetzbar Fraktionsdisziplin (Franktionen durch Art. 53a I 1 GG im GG verankert) - Fraktionsausschluss nur dann gerechtfertigt, wenn sich das Fraktionsmitglied ständig und beharrlich gegen die Politik der Fraktion stellt und dadurch Schaden für die parlamentarische Arbeit droht Hier: S bedroht durch sein ständiges, lautstarkes Missfallen die parlamentarische Arbeit Der G- Fraktion. Fraktionsausschluss ist gerechtfertigt.
3 3 C. Mandatsverlust bei Verlust der Parteimitgliedschaft - Gründe aus 46 BWG; liegen jedoch nicht vor. - Abgeordnete sind nach Art. 38 I 2 GG Vertreter des ganzen Volkes. - Abgeordnete sind nicht die Vertreter der Parteien Ausschluss aus Fraktion und Verlust der Parteimitgliedschaft führen nicht zum Mandatsverlust D. Vereinbarkeit von 57 II 2 GO BT materiell mit dem GG Verstoß gegen Art. 38 I 2 GG? pro - Vertreter des ganzen Volkes, daher auch effektive Mitarbeit in den Ausschüssen - Ausschussarbeit ist wichtige Vorarbeit - Elementarer Bestandteil parlamentarischer Demokratie - Gleichheit aller Abgeordneten - Stellung aus Art. 38 I 2 GG wird beschränkt contra - Zusammensetzung des Parlaments im Hinblick auf Größe und Anzahl von Fraktionen - Ausschüsse müssen Beschlüsse fassen, die Parlament mehrheitsfähig sind - Volles Stimmrecht für eine Person wäre Überrepresentation zu anderen Mitgliedern von Fraktionen - Beschränkung ist hinzunehmen für die effektive Parlamentsarbeit - Im Bundestag selbst kann S Anträge stellen Ergebnis: 57 II 2 GO BT ist mit dem GG vereinbar.
4 4 Rechte des/ der Bundestagsabgeordneten Statusrechte, Art. 38 I 2 GG Freies Mandat (keine Weisungen Rederecht Interpellationsrecht Gleichbehandlungsanspruch Indemnität und Immunität - Indemnität, Art. 46 I GG - Immunität, Art. 46 II GG Art. 48 GG
5 5 Aufgaben und Funktionen des Bundestages 1. Gesetzgebung 2. Wahlen 3. Parlamentsbeschlüsse 4. Kontrollfunktion - Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes Art. 77 I 1 GG ( Art. 76 I, 78, 82 I 1 GG) - Auch Bundeshaushalt Art. 110 II 1 GG - Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen, Art. 59 II GG - Bundeskanzler, Art. 63 GG - Bundestagspräsident, Art. 40 I 1 GG - Bundespräsident, über Bundesversammlung (Hälfte besteht aus Mitgliedern des Bundestages), Art. 54 I 1, III GG - Hälfte der Bundesverfassungsri chter, Art. 94 I 2 GG - Richter der obersten Bundesgerichtshöfe, Art. 95 II GG a) konstitutive Beschlüsse, die rechtlich verbindlich sind b) schlichte Beschlüsse, die nur politische Wirkung entfalten - Zitierrecht, Art. 43 I GG - Recht und Pflicht zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, Art. 44 GG - Bestellung eines Wehrbeauftragten, Art. 45b GG - Kontrolle des Vollzugs des Haushaltsplanes, Art. 114 I GG
6 Fall 2 Wirtschaftssanktionen 6 Der Exilpolitiker P, der seit Jahren die autoritären politischen Strukturen seines Heimatstaates angeprangert und zum Umsturz des Regimes aufgerufen hat, wird auf einer Vortragsreise durch Deutschland das Opfer eines Anschlags. Dabei kommen neben P selbst noch zahlreiche weitere Personen ums Leben oder werden schwer verletzt. Nach den ersten Ermittlungen erhärtet sich zunehmend der Verdacht, dass die Regierung des Staates S, zu der die Bundesrepublik sowohl diplomatische als auch intensive wirtschaftliche Beziehungen unterhält, die Bluttat zu verantworten hat. Kurze Zeit später beschäftigt sich der Bundestag mit diesem Anschlag und fasst nach erregter Debatte mit deutlicher Mehrheit einen Beschluss, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, alsbald wirtschaftliche Sanktionen gegen den Staat S zu verhängen. Die Bundesregierung ist sich einig, diesem Beschluss keine Folge zu leisten und meint dass der Bundestag in auswärtigen Angelegenheiten keinerlei Kompetenz besitze und der Beschluss ohnehin verfassungswidrig sei. Ist der Beschluss des Bundestages verfassungsmäßig und muss die Bundesregierung dem Beschluss Folge leisten?
7 A. Formelle Verfassungsmäßigkeit 7 I. Zuständigkeit 1. Verbandskompetenz des Bundes - Gemäß Art. 32 I GG und Art. 73 I Nr. 1 GG 2. Organkompetenz des Bundestags Problem Darf der Bundestag als Organ über Außenpolitik mitbestimmen? Contra (BVerfG) Rspr. Pro h. L. - auswärtige Gewalt ist grds. der Exekutive zugeordnet - auswärtige Gewalt ist kombinierte Gewalt zwischen Exekutive und - Art. 59 II 1 GG ist eine Legislative Ausnahmevorschrift und restriktiv auszulegen - Mitwirkungsrechte des Art. 59 II 1 GG sind Ausdruck eines allgemeinen - Art. 59 II 1 verleiht dem Parlament Prinzips und extensiv auszulegen keine Initiativ-, Gestaltungs- oder Kontrollbefugnisse im Bereich der auswärtigen Gewalt - In einer parlamentarischen Demokratie obliegt die Staatsleitung Parlament und Regierung gemeinsam - Nur Regierung kann sachgerecht reagieren und Außenpolitik gehört zur Staatsleitung - Gewaltenteilungsprinzip wird durch allumfassenden Parlamentsvorbehalt unterlaufen - Vorrangstellung des Parlaments bei politischen Leitentscheidungen Argumente Für BVerfG: - abseits des Art. 59 II ist die Mitwirkung des Parlaments nirgends im GG verankert - Ausübung der auswärtigen Gewalt abschließend im GG zugunsten der Exekutive geregelt Für h. L.: - fraglich, ob Regelung des GG bzgl. Bundestag vollständig ist - Bsp: Im GG keine Regelung für gemeinsame Einrichtungen der Länder außer Bundesrat, wenn nur geschriebene Kompetenzen, dann z. B auch keine Kultusministerkonferenz - ungeschriebene Befugnisse, wenn sie den Aufgaben des Bundestages entsprechen und nicht gegen Verfassungsprinzipien verstoßen - Parlament trägt wesentlichen Anteil an der Staatsleitung - strikte Abgrenzung der Gewalten im parlamentarischen System nicht möglich Empfehlung: h.l Ergebnis: Der Bundestag hat die erforderliche Organkompetenz (a. A vertretbar)
8 II. Verfahren 8 - Art. 42 II 1, 45 ff. GO BT sind eingehalten worden Ergebnis: Der Beschluss des Bundestages ist formell verfassungsmäßig B. Materielle Verfassungsmäßigkeit I. Anforderungen aus Spezialvorschriften des GG - nichts ersichtlich II. Prinzipien der Art. 20, 28 GG - hier Gewaltenteilungsgrundsatz nach Art. 20 III GG? - Aber s. o: auswärtige Gewalt ist kombinierte Gewalt, BT greift nicht in Kernkompetenz der Exekutive ein, der Beschluss umfasst auch keine detaillierte Regelung über die Wirtschaftssanktionen III. Verstoß gegen Grundrechte - nichts ersichtlich Ergebnis: Der Beschluss des Bundestages ist auch materiell verfassungsmäßig. C. Verbindlichkeit des Bundestagsbeschlusses Entfaltet ein Beschluss des Bundestages zur auswärtigen Gewalt rechtliche Bindungswirkung? pro - Die Praxis des Bundestages zu hochpolitischen Fragen Stellung zu nehmen hat keinen Niederschlag im GG gefunden, erklärt sich aber aus dem System - Beschlüsse des Bundestages bzgl. Der auswärtigen Gewalt stellen Weisungen an die Exekutive dar - Staatsgewalt geht nur partiell auf Bundeskanzler über - Parlamentsvorbehalt ist extensiv auszulegen contra h. M - rechtliche Bindungswirkung an außenpolitische Resolutionen könnte Gewaltenteilungssystem umstürzen, das das GG geschaffen hat - Beschlüsse mit Bindungswirkung sind vor allem Gesetze, die die Exekutive binden sollen - Gesetzgebungsverfahren darf nicht unterlaufen werden - Bundeskanzler und Regierung erhalten ihren Auftrag direkt aus dem GG - Instrumentarium der Kontrolle ist das konstruktive Misstrauensvotum - Parlamentsvorbehalt ist Ausnahmefall und sehr restriktiv zu handhaben - Von der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers bliebe nichts übrig, wenn der Kurs der Politik durch Beschluss bestimmt wird Ergebnis: Nach ganz h. M. Ist der Beschluss des Bundestages zwar verfassungsmäßig, jedoch unverbindlich und die BReg muss ihn nicht befolgen.
9 I. Aufgaben und Funktionen des Bundesrates 9 1. Gesetzgebung - Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes Art 50 GG i. V. m. Art. 76 ff. 2. Mitwirkung bei exekutivem Handeln Art. 50 GG i. V. m. z. B - Art. 37 I GG (Bundeszwang) 3. Mitwirkung in Angelegenheiten der EU Art. 50 i. V. m. - Art. 23 IV- VI GG 4. Wahlen - z. B die Hälfte der Bundesverfassungsrichter, Art. 94 I GG - nur Beteiligungsrecht - Art. 80 II GG (Zustimmung zu gewissen RVOen) - Art. 84 II, III GG (Zustimmung bei Aufsichtsmaßnahmen des Bundes) - Art. 87 III GG (Zustimmung bei Organisation neuer Bundesmittel und unterbehörden)
10 II. Die Zusammensetzung des Bundesrates 10 - Besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen - permanentes ewiges Organ III. Beschlussfassung im Bundesrat - Mitglieder haben imperatives Mandat ( arg. e contrario aus z.b Art. 77 II 3 GG) - Weisungswidriges Abstimmungsverhalten führt nicht zur Ungültigkeit - Aber nach h.m müssen Stimmen eines Landes einheitlich abgegeben werden, ansonsten sind sie ungültig - Bei Unklarheiten im Abstimmungsverlauf besitzt der Bundesratspräsident grds. ein Nachfragerecht, es sei denn ein erkennbarer Landeswille besteht nicht
Inhaltsverzeichnis. 1.Teil Einführung Teil Staatsstrukturprinzipien und Staatszielbestimmungen
Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis... Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung... 1 1 A. Einordnung des Staatsorganisationsrechts... 1 1 B. Begriff des Staates... 2 2 I. Staatsgebiet... 3 2 II.
MehrVorlesungsgliederung
PD Dr. Emanuel V. Towfigh SoSe 2015 Staatsrecht II: STAATSORGANISATIONSRECHT Vorlesungsgliederung I. Einführung und Grundbegriffe 1. Veranstaltungsorganisation, Materialien, Literatur 2. Staatsorganisationsrecht
MehrRepetitorium im öffentl. Recht, Verfassungsorgane
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Repetitorium im öffentl. Recht, 6.11.2017 Verfassungsorgane Deutscher Bundestag (Lb
MehrPolitische Parteien (Art. 21 GG)
Politische Parteien (Art. 21 GG) Politische Parteinen effektivieren Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG (Rückbindung des Staatswillens an den Volkswillen) durch: o Mitwirkung an der Bildung des Volkswillens o Transfer
MehrLösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff
Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die
MehrA. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,
MehrGrundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie. Fall 1: Kaiser Franz I. 14
8 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie Fall 1: Kaiser Franz I. 14 Die Grundlagen des allgemeinen Staatsrechts;
MehrGrundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht
Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz
MehrStaatsorganisationsrecht Teil 2
Dr. Berit Völzmann, Goethe-Universität Frankfurt am Main Staatsorganisationsrecht Teil 2 COURS MAGISTRAUX DU PROGRAMME INTERNATIONAL MINERVE DROIT ALLEMAND A LYON PowerPointPräsentation und Skript unter
MehrA. Überblick: Partei und Fraktion
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von
MehrWürzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist
Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines
MehrGrundgesetz. Kommentar. 3. Auflage. herausgegeben von. Horst Dreier. bearbeitet von
Grundgesetz Kommentar 3. Auflage herausgegeben von Horst Dreier bearbeitet von Hartmut Bauer Gabriele Britz Frauke Brosius-Gersdorf Horst Dreier Georg Hermes Werner Heun Martin Morlok Helmuth Schulze-Fielitz
MehrP a r l a m e n t arisches Regierungssys t e m
P a r l a m e n t arisches Regierungssys t e m Der Bundestag Funktionen des Bundestages Artikulationsfunktion: Ausdruck der politischen Auffassungen im Volk Wahlfunktion - Wahl des Bundeskanzlers (Art.
MehrPolitisches System der Bundesrepublik Deutschland
Inhalt und Konzept 1. Woraus setzt sich die Regierung zusammen? 2. Bundesrat, Bundestag, Präsident und Kanzlerin 3. Wahlsystem 4. Demokratie + Föderalismus 5. Die im Bundestag vertretenen Parteien 6. Legislative,
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrLösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung
Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß
MehrVorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss
Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt
MehrSTAATSORGANE Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundespräsident
STAATSORGANE Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundespräsident Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin
MehrUniversitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006
Prof. Dr. Heintzen WiSe 2005/06 Übungsfall Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Regelung der Auslandseinsätze der Bundeswehr.
MehrFall 03 - "Überraschung "
Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Wiss. Mitarbeiterin Anna Mrozek Fall 03 - "Überraschung " LÖSUNSSKIZZE Die Bundeskanzlerin kann die Gegenzeichnung verweigern, soweit sie berechtigt ist, die Verfassungsmäßigkeit
MehrAchSo! Staatsrecht I. Lernen mit Fällen. Bearbeitet von Tasia Walter, Winfried Schwabe
AchSo! Staatsrecht I Lernen mit Fällen Bearbeitet von Tasia Walter, Winfried Schwabe 2., überarbeitete Auflage 2014. Buch. 360 S. Kartoniert ISBN 978 3 415 05222 2 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Öffentliches
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
MehrGrundgesetz. Kommentar. 2. Auflage. herausgegeben von Horst Dreier. bearbeitet von
Grundgesetz Kommentar 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. 2. Auflage herausgegeben von Horst Dreier bearbeitet
MehrÖffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht
Öffentliches Recht WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Wiederholung Grundlagen des öffentlichen Rechts 1. Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht 2. Abgrenzung Verfassungsrecht
MehrBeispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht
Beispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht Zeitvorgabe: Zulässige Hilfsmittel: 180 Minuten Gesetzessammlung Pappermann Taschenrechner Sachverhalt 1 07.06.2013 Vertrauliche Geburt Schätzungsweise
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Macht des Volkes 1 - Lösungsskizze Der Antrag
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des
MehrFall 7: Ministerienschwund
Fall 7: Ministerienschwund (vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122) vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122 Nach einem Machtwechsel bei den nächsten Wahlen wurden im Rahmen einer Neubildung
MehrKommentartext Bundestag im politischen System
Kommentartext Bundestag im politischen System 1. Kapitel: Bundestag als oberstes Bundesorgan Lebenswichtige Organe finden sich im menschlichen Körper. Als Zentrum menschlichen Lebens gilt dabei das Herz,
Mehr8 Die Bundesregierung
8 Die Bundesregierung 1. Kann der Bundespräsident aufgrund seines Vorschlagsrechts die Wahl eines bestimmten Kandidaten durch den Bundestag erzwingen? Nein. Wenn der vom Bundespräsident Vorgeschlagene
MehrArbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016
Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016 Maria Geismann, LL.M. Wissenschaftliche Mitarbeiterin Lehrstuhl Prof. Dr. Gärditz Tel.: 0228-73 9175 Email: geismann@uni-bonn.de Formelle Parlamentsgesetze
MehrDer Bundestag. Rahmenbedingungen des Bundestags. Die Fraktionen. Quelle:
Der Bundestag Quelle: http://www.bundestagswahl-bw.de Der Bundestag ist die erste Kammer des Parlaments der Bundesrepublik Deutschlands. Die Abgeordneten werden mit dem so genannten personalisierten Verhältniswahlrecht
MehrIV. Organe des Bundes. 1. Bundespräsident
IV. Organe des Bundes 1. Bundespräsident a. Wahl Gewählt von der Bundesversammlung, diese zusammengesetzt aus Mitgliedern des BT sowie einer gleichen Anzahl von Personen, die von den Landtagen entsprechend
MehrA. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung
Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die
MehrÖR Webinar Rechte und Pflichten der Bundestagsabgeordneten
ÖR Webinar Rechte und Pflichten der Bundestagsabgeordneten Thomas Weiler juracademy.de 1 Freiheit der Bundestagsabgeordneten Art. 38 Absatz 1 Satz 2 GG: Grundsatz Die Abgeordneten sind an Aufträge und
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung
Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,
MehrFall 5 Bundestagsauflösung. Lösung
Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht
MehrDas Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)
Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag
Mehr6 Der Bundestag. 1. Welche Funktionen des Parlaments lassen sich unterscheiden?
6 Der Bundestag 1. Welche Funktionen des Parlaments lassen sich unterscheiden? Die Wahlfunktion, die Kontrollfunktion, die Gesetzgebungsfunktion, die Mitwirkungsfunktion und die Repräsentativfunktion.
MehrLösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet)
Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 4
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen
MehrProf. Dr. Werner Heun WS 2008/2009. Examensrepetitorium. Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 12 - Fluch der Karibik 1. Frage: Bestehen gegen die Entsendung deutscher Kriegsschiffe zur Teilnahme an der
MehrDas Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)
Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag
MehrÜbersicht. S Allgemeines. S Aufgaben/Befugnisse. S Sonstiges
Der Bundestag S Übersicht S Allgemeines S Aufgaben/Befugnisse S Sonstiges Übersicht S Allgemeines S Aufgaben/Befugnisse S Sonstiges Allgemeines S Begriff: S Parlament S Versammlung der vom Volk gewählten
MehrStaats- und Europarecht
Monika Pinski Silke Malbrich Jan Seybold Staats- und Europarecht - Lernbuch - G a P-Verlag Vorwort... III Inhaltsübersicht... V Verzeichnis der Fälle...IX Verzeichnis der Übersichten...X Verzeichnis der
MehrGesetz Gesetzgebung Normenhierarchie
Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung
MehrVerfassungsrecht B. Grundlagen IV. Art GG als Grundnormen der Staatsorganisation
420 B Grundlagen IV Art 20-37 GG als Grundnrmen der Staatsrganisatin Die Außendarstellung des Bundes Repräsentatin des Bundes in der Hauptstadt EV BT-Beschl v 20699 Berlin-Bnn-G Bnn 994 Hauptstadtkulturvertrag
MehrA. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.
MehrDeutschland Das Politische System. Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer
Deutschland Das Politische System Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer Rechtsstaat. 16 Bundesländer Die Bundesrepublik ist ein föderativer Staat, d.h. sie setzt sich aus Länder zusammen.
MehrDie Gesetzesinitiative
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof Grundkurs Verfassungsrecht I Bundesverfassungsrichter a.d. Sommersemester 2012 LEITSÄTZE UND SCHAUBILDER NR. 15 IV. Organe und Kompetenz 2. Die Gesetzgebung c. Verfahren
MehrPropädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/
Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen
MehrFall: Die Qual der Wahl
Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht I Universität des Saarlandes
Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht I Universität des Saarlandes Begriff Bundesstaatsprinzip (Gesamt-)Staat, der sich aus mehreren (Glied-)Staaten zusammensetzt doppelte Staatlichkeit (Staatsorganisation
MehrDie Verantwortlichkeit von Regierungsmitgliedern in Deutschland und Frankreich
Die Verantwortlichkeit von Regierungsmitgliedern in Deutschland und Frankreich Von Dr. iur. Julia Wuttke Cari Heymanns Verlag Vorwort VII Einleitung 1 1. Teil Die parlamentarischen Verantwortlichkeit 5
MehrDas Binnenrecht der Bundestagsfraktionell
Das Binnenrecht der Bundestagsfraktionell Von Dr. Sylvia Kürschner Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einführung 19 A. Historische Entwicklung der Fraktionen 21 I. Fraktionen in der Frankfurter
MehrExamensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes.
MehrGesetzgebungsverfahren II
1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf
MehrG. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland
G. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland I. Der Bundestag, Art. 38 ff. GG 1. Überblick über die konstitutiven Rechtsgrundlagen Art. 38 ff. GG Wahlen zum Bundestag, Zusammentritt, Auflösung, Wahlperiode
MehrVerfassungsrecht Wintersemester 2011/12. Verfassungsrecht. Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät
28112011 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät Wintersemester 2011/12 Ref iur Maximilian Bowitz 0 Funktion des Staatsoberhaupts Notwendiges Verfassungsorgan? Kurzer Rechtsvergleich
MehrStrukturprinzipien des Grundgesetzes
Strukturprinzipien des Grundgesetzes Grundsätze der Verfassung Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern Bundesstaat Rechtsstaat Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit, Rechtsschutz vor Willkür Volkssouveränität,
MehrDemokratieprinzip. (Art. 20 Abs. 1; Abs. 2 S. 1 GG; s.a. Art. 79 Abs. 3 GG) Abstimmungen: Entscheidung des Volkes über Sachfragen, zu unterscheiden
Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1; Abs. 2 S. 1 GG; s.a. Art. 79 Abs. 3 GG) Wahlen und Abstimmungen: Abstimmungen: Entscheidung des Volkes über Sachfragen, zu unterscheiden sind: o Bürgerbegehren => Antrag
MehrInhaltsverzeichnis. A. Rechtliche BegrifTs- und Wesensbestimmung der parlamentarischen Opposition in Deutschland 15
Inhaltsverzeichnis A. Rechtliche BegrifTs- und Wesensbestimmung der parlamentarischen Opposition in Deutschland 15 I. Einführung 15 II. Historischer Hintergrund 16 1. Die Ursprünge 17 2. Opposition im
MehrStaatsorganisationsrecht Fall 1
FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598
MehrDas Politische System Deutschlands
Das Politische System Deutschlands Lehrstuhl für Vergleichende Politikwissenschaft Geschwister-Scholl-Institut Vierte Sitzung: Die Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Pflichtvorlesung im Wintersemester
MehrAllgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen
Allgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen den Begriff Staat erklären Drei Elemente Lehre die wichtigsten Staatszwecke nennen und die sich daraus ergebenen Aufgaben des Staates beschreiben Innere u.
MehrParlamentarische Mitwirkung im Bereich von völkerrechtlichem soft law und an der Entstehung von Völkergewohnheitsrecht
Parlamentarische Mitwirkung im Bereich von völkerrechtlichem soft law und an der Entstehung von Völkergewohnheitsrecht 2019 Deutscher Bundestag WD 2 3000 006/19 Seite 2 Parlamentarische Mitwirkung im Bereich
MehrTransparenz bei der Anhörung von Interessenvertretern durch den Bundestag oder die Bundesregierung
Transparenz bei der Anhörung von Interessenvertretern durch den Bundestag oder die Bundesregierung - Ausarbeitung - 2007 Deutscher Bundestag WD 3-266/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1
Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Lösung Besprechungsfall 1 Aufgabe 1: A kann sich mit Erfolg gegen den Beschluss des Bundestages wehren,
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2014/15 Frage 1: Prüfung eines Organstreitverfahrens Vorüberlegung: Statthafte Verfahrensart Begehren des Antragstellers
MehrUrteil des BVerfG vom (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils:
Europarecht Übersicht Urteil Vertrag von Lissabon Seite 1 von 6 Urteil des BVerfG vom 30.06.2009 (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils: ο Das Zustimmungsgesetz
MehrSACHSTAND. Die Informationsrechte des Abgeordneten. Tel.:
SACHSTAND Thema: Die Informationsrechte des Abgeordneten Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 2. März 2006 Reg.-Nr.: WF III - 91/06 Ausarbeitungen von Angehörigen
MehrArt 56 GG Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Brauerstraße 30 76135 Karlsruhe Strafanzeige gegen den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland, Horst Köhler, wegen Verstoßes gegen Art. 26 Abs.
MehrF. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland
F. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland I. Der Bundestag 3. Geschäftsordnung des Bundestages Art. 40 I S. 2 GG Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung. Welchen Inhalt kann die Geschäftsordnung
MehrA. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das
MehrVorlesung Staatsrecht III. Montags, 18 bis 20 Uhr c.t., Raum 3.06.S 19 (ab 5. Dezember 2016) - Gliederung -
Universität Potsdam / Juristische Fakultät WS 2016/2017 Priv.-Doz. Dr. Norbert Janz (janz@uni-potsdam.de) Vorlesung Staatsrecht III Montags, 18 bis 20 Uhr c.t., Raum 3.06.S 19 (ab 5. Dezember 2016) - Gliederung
MehrStaatsrecht I Staatsorganisation
Professor Dr. Ekkehart Reimer WS 2011/12 Staatsrecht I Staatsorganisation A. Einführung I. Gegenstand und Bedeutung der Vorlesung Die Vorlesung im Gesamtprogramm der Fakultät I Aufbau der Vorlesung IV.
MehrParlamentarische Kontrolle von Rüstungsexporten
Parlamentarische Kontrolle von Rüstungsexporten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Parlamentarische Kontrolle von Rüstungsexporten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 4. Oktober 2016 Fachbereich: WD 2: Auswärtiges,
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine
MehrFachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts 20. November Name Vorname Matrikelnummer
Europäische und internationale Grundlagen des Rechts 20. November 2012 Name Vorname Matrikelnummer Teil: Einführung in die internationalen Grundlagen des Rechts: Einführung in das Völkerrecht Punkte: 1.
MehrWer ist für die Gesetzgebung zuständig?
Was ist ein Gesetz? Normen, die menschliches (Zusammen-)leben bindend regeln (vgl. Easton) Privatrecht (BGB, Handels-, Aktien-, Arbeitsrecht etc.) Öffentliches Recht (Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
MehrA. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.
MehrStaatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze-
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Die Landesregierung B zweifelt vorliegend an der Verfassungsmäßigkeit des BAltPG. In Betracht kommt daher eine abstrakte Normenkontrolle
MehrGeschäftsordnung der SPD Fraktion Nottuln
Geschäftsordnung der SPD Fraktion Nottuln 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion (1) Die der SPD angehörenden Mitglieder im Rat der Gemeinde Nottuln bilden die SPD-Fraktion, sie haben volles Stimmrecht.
MehrInhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7
Inhalt Basiswissen Staatsrecht I I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 II. Die Strukturprinzipien der Verfassung 11 Republik 12 Demokratie 12 Bundesstaat 13 Rechtsstaat 14 Sozialstaat 14 Ewigkeitsgarantie
MehrGewaltenteilung/Bundesbehörden. Übersicht. Schweizerisches System: Merkmale. Staatsrecht II Vorlesung vom 27. April 2010
Gewaltenteilung/Bundesbehörden Vorlesung vom 27. April 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Fortsetzung letzte Stunde: Politische Systeme Gewaltenteilung Rekapitulation: Gewaltenteilungslehre
MehrFrage zur Wirkung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Beschluss zu BT-Drs. 18/7365, Ziff. 4
Frage zur Wirkung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Beschluss zu BT-Drs. 18/7365, Ziff. 4 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Frage zur Wirkung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Beschluss
MehrRechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der
MehrÜbungsklausur für das Fach Staatsrecht 1. Angestelltenprüfung (Verfasser: Willi Heidemann)
Übungsklausur für das Fach Staatsrecht. Angestelltenprüfung (Verfasser: Willi Heidemann) Hilfsmittel: DVP-Gesetzessammlung und Taschenrechner (Geben Sie bei der Beantwortung der Fragen jeweils die Rechtsgrundlage(n)
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht I
Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht I Wiederholung Wenn sich nach einem Todesfall kein Erbe findet, erbt nach 1936 BGB das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz
MehrDem 17. Deutschen Bundestag, der am 27. September 2009 gewählt wurde, gehörten im Jahr Abgeordnete aus fünf Fraktionen an.
12 Deutscher Bundestag (Einzelplan 02) 5 Entwicklung des Einzelplans 02 Kat. A 5.1 Überblick Der Deutsche Bundestag ist eines der fünf Verfassungsorgane auf Bundesebene. Er ist die direkt gewählte Vertretung
MehrStaatsorganisationsrecht
KK Karteikarten Pieper Staatsorganisationsrecht 9. Auflage 2014 Alpmann Schmidt Inhaltsverzeichnis (1) 1. Teil: Staatsformmerkmale bzw. verfassungsrechtliche Grundentscheidungen n Verfassungsprinzipien,
MehrUniversität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.
Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie
MehrLANDESKUNDE DEUTSCHLAND DAS POLITISCHE SYSTEM
LANDESKUNDE DEUTSCHLAND DAS POLITISCHE SYSTEM ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES STAATES Das politische Leben in Deutschland ist mehr als Kanzleramt, Bundestag und Parteizentralen. An vielen Stellen füllen
MehrVorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/6220 19. Wahlperiode 30.11.2018 Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages Entwurf eines Deutsch-Französischen Parlamentsabkommens Anlässlich des 55.
MehrFall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,
Mehr