Fall: Die Qual der Wahl
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- Alexandra Schräder
- vor 9 Jahren
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1 Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht
2 Sachverhalt
3 Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer noch amtierenden Bundeskanzlerin Reimara Re-Gierig (R) und ihres Herausforderers Robert Lostdriguez, Ministerpräsident des Landes L, ab. Einige Monate vor der Wahl kursieren zunehmend Nachrichten über eine sich auf einem anderen Kontinent ausbreitende Fliegengrippe, welche auch für den Menschen gefährlich werden und sogar den Tod verursachen kann. Deren Verbreitung vor allem über den touristischen Luftverkehr wird befürchtet.
4 Wenige Wochen vor der Wahl erreicht die Fliegengrippe schließlich auch Deutschland. Um den Ablauf der Bundestagswahl sicherzustellen, beschließen Bundestag und Bundesrat in ordnungsgemäßem Verfahren die Änderung des 36 BWahlG und fügen einen neuen Absatz fünf hinzu, wonach in Ausnahmesituationen, insbesondere bei Seuchengefahr zur Aufrechterhaltung einer lokalen oder bundesweiten Ausgangssperre, die Bundestagswahl ausschließlich per Briefwahl durchgeführt werden kann. Abweichend von 36 Abs. 4 BWahlG ist es vorgesehen, dass die Briefe durch behördliche Fahrdienste abgeholt und in die zuständigen Wahllokale gebracht werden.
5 Bundespräsident Quentin Quarantäne (Q) hält das Gesetz für verfassungswidrig. Insbesondere könnte es bei der Auswertung der Stimmen nicht mit rechten Dingen zugehen. Die Öffentlichkeit wisse nicht, was auf dem Weg in die Wahllokale oder, während die Briefe dort herumliegen, alles passiert. Im Übrigen sei die Briefwahl als solche verfassungswidrig. Q befürchtet, dass es nach der Wahl zu einer Anfechtung und zu anschließenden Neuwahlen kommen könnte, da er annimmt, dass die Partei der Bundeskanzlerin R mit überwältigender Mehrheit gewählt und der Gegenkandidat L das Ergebnis in Frage stellen wird. Er fragt daher, ob er die Ausfertigung des Gesetzes verweigern kann.
6 Aufgabe 1: In einem Rechtsgutachten ist zu beantworten, ob der Bundespräsident die Ausfertigung verweigern darf. Aufgabe 2: In einem Rechtsgutachten ist zu beantworten, ob die Bundesregierung oder der Bundestag mit Erfolg gegen eine Weigerung des Bundespräsidenten, das Gesetz auszufertigen, vor dem Bundesverfassungsgericht vorgehen kann.
7 Abwandlung Trotz einiger Bedenken fertigt Q das Gesetz aus und lässt es im Bundesgesetzblatt verkünden. Noch am gleichen Tag und noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes reicht die Regierung des Lostdriguez einen schriftlichen Antrag beim Bundesverfassungsgericht ein, um das Gesetz zu Fall zu bringen. Aufgabe 3: Ist der Antrag der Landesregierung L zulässig? Lesen Sie die Entscheidung BVerfGE 123,
8 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) Lösung Fall: Qual der Wahl Aufgabe 1
9 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs)
10 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) A. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
11 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) I. Grundsatz
12 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit
13 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit 1. Hinsichtlich formeller
14 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit 1. Hinsichtlich formeller a) Wortlaut
15 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit 1. Hinsichtlich formeller a) Wortlaut b) Systematik
16 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit 1. Hinsichtlich formeller a) Wortlaut b) Systematik c) Sinn und Zweck
17 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit 1. Hinsichtlich formeller a) Wortlaut b) Systematik c) Sinn und Zweck d) Ergebnis
18 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Hinsichtlich materieller :
19 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Hinsichtlich materieller : a) Wortlaut
20 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Hinsichtlich materieller : a) Wortlaut b) Systematik
21 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Hinsichtlich materieller : a) Wortlaut b) Systematik c) Historie
22 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Hinsichtlich materieller : a) Wortlaut b) Systematik c) Historie d) Sinn und Zweck
23 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Hinsichtlich materieller : a) Wortlaut b) Systematik c) Historie d) Sinn und Zweck e) Ergebnis
24 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) III. Ergebnis
25 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) B. des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs)
26 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) I. Formelle
27 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) I. Formelle 1. Zuständigkeit/Gesetzgebungskompetenz
28 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) I. Formelle 1. Zuständigkeit/Gesetzgebungskompetenz 2. Gesetzgebungsverfahren/Form
29 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) I. Formelle 1. Zuständigkeit/Gesetzgebungskompetenz 2. Gesetzgebungsverfahren/Form 3. Ergebnis
30 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Materielle
31 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Materielle 1. Verstoß der Regelung des 36 BWahlG also der Briefwahl im Allgemeinen gegen Art. 38 Abs. 1 GG
32 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Materielle 1. Verstoß der Regelung des 36 BWahlG also der Briefwahl im Allgemeinen gegen Art. 38 Abs. 1 GG a) Wahlgrundsätze: Allgemeinheit, Gleichheit, Unmittelbarkeit
33 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) II. Materielle 1. Verstoß der Regelung des 36 BWahlG also der Briefwahl im Allgemeinen gegen Art. 38 Abs. 1 GG a) Wahlgrundsätze: Allgemeinheit, Gleichheit, Unmittelbarkeit b) Wahlgrundsatz: Geheime Wahl und freie Wahl
34 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs)
35 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG Verstoß gegen Geheimheit und Freiheit der Wahl bei massenhafter Briefwahl? Beide Ansichten vertretbar.
36 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG Verstoß gegen Geheimheit und Freiheit der Wahl bei massenhafter Briefwahl? Beide Ansichten vertretbar. 3. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG
37 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG Verstoß gegen Geheimheit und Freiheit der Wahl bei massenhafter Briefwahl? Beide Ansichten vertretbar. 3. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG Problem: Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
38 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG Verstoß gegen Geheimheit und Freiheit der Wahl bei massenhafter Briefwahl? Beide Ansichten vertretbar. 3. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG Problem: Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl 4. Ergebnis
39 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG Verstoß gegen Geheimheit und Freiheit der Wahl bei massenhafter Briefwahl? Beide Ansichten vertretbar. 3. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG Problem: Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl 4. Ergebnis III. Ergebnis
40 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) C.
41 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs)
42 Zulässigkeit Begründetheit Lösung Fall: Qual der Wahl Aufgabe 2
43 Zulässigkeit Begründetheit
44 Zulässigkeit Begründetheit A. Zulässigkeit
45 Zulässigkeit Begründetheit I. Zuständigkeit
46 Zulässigkeit Begründetheit I. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist für Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 bis 67 BVerfGG zuständig.
47 Zulässigkeit Begründetheit II. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers
48 Zulässigkeit Begründetheit II. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers Oberste Bundesorgane oder andere Beteiligte beziehungsweise Teile der Organe
49 Zulässigkeit Begründetheit II. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers Oberste Bundesorgane oder andere Beteiligte beziehungsweise Teile der Organe III. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners
50 Zulässigkeit Begründetheit II. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers Oberste Bundesorgane oder andere Beteiligte beziehungsweise Teile der Organe III. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners Ebenso
51 Zulässigkeit IV. Antragsgegenstand Begründetheit
52 Zulässigkeit IV. Antragsgegenstand Begründetheit Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners
53 Zulässigkeit IV. Antragsgegenstand Begründetheit Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners V. Antragsbefugnis
54 Zulässigkeit IV. Antragsgegenstand Begründetheit Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners V. Antragsbefugnis Möglichkeit der Verletzung in verfassungsmäßigen Rechten:
55 Zulässigkeit IV. Antragsgegenstand Begründetheit Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners V. Antragsbefugnis Möglichkeit der Verletzung in verfassungsmäßigen Rechten: - Darlegung des Bestehens solcher Rechte
56 Zulässigkeit IV. Antragsgegenstand Begründetheit Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners V. Antragsbefugnis Möglichkeit der Verletzung in verfassungsmäßigen Rechten: - Darlegung des Bestehens solcher Rechte - Darlegung der Möglichkeit der Verletzung (nicht der Verletzung selbst)
57 Zulässigkeit Begründetheit VI. Form
58 Zulässigkeit Begründetheit VI. Form 23 Abs. 1 BVerfGG
59 Zulässigkeit Begründetheit VI. Form 23 Abs. 1 BVerfGG VII. Frist
60 Zulässigkeit Begründetheit VI. Form 23 Abs. 1 BVerfGG VII. Frist 64 Abs. 3 BVerfGG: sechs Monate
61 Zulässigkeit Begründetheit VI. Form 23 Abs. 1 BVerfGG VII. Frist 64 Abs. 3 BVerfGG: sechs Monate VIII. Ergebnis
62 Zulässigkeit Begründetheit B. Begründetheit
63 Zulässigkeit Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn die Weigerung des Bundespräsidenten (tatsächlich) verfassungsrechtliche Rechte des Bundestages verletzt. Hier durfte der Bundespräsident Q die Ausfertigung verweigern, seine Weigerung ist nicht verfassungswidrig (siehe oben). Somit liegt keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Rechte des Bundestages vor. Der Antrag ist unbegründet.
64 Zulässigkeit Begründetheit C.
65 Zulässigkeit Begründetheit
66 Lösung Fall: Qual der Wahl Aufgabe 3
67 I. Zuständigkeit
68 I. Zuständigkeit II. Antragsberechtigung des Antragstellers
69 I. Zuständigkeit II. Antragsberechtigung des Antragstellers III. Antragsgegenstand
70 IV. Antragsgrund
71 IV. Antragsgrund V. Form
72 IV. Antragsgrund V. Form VI. Ergebnis
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