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1 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 5- Bundespräsident Stand: WS 2010/2011

2 Obersatz: Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat können dann mit Erfolg gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten vorgehen, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Welches Verfahren? I. Abstrakte Normenkontrolle (-) Gesetz ist noch nicht verkündet Verfahren richte sich nicht gegen Gesetz sondern gegen Nichtunterzeichnung

3 II. Präsidentenanklage Vgl. Art. 61, 93 I Nr. 5 GG i.v.m 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG 1. Zuständigkeit Das BVerfG nach Art. 61, 93 I Nr. 5 GG, 13 Nr. 4 BVerfGG für Präsidentenanklage zuständig. 2. Anklageberechtigter Anklageberechtigung beim BT oder BR SV: BT/BR (+) nicht aber Bundesregierung

4 III Anklagegegner Bundespräsident richtiger Anklagegegner (+) IV. Antragsgrund Warum möchte der Antragsteller / Kläger die Anklage erheben? Nach Art. 61 I 1 GG, 49 I BVerfGG immer dann der Fall, wenn vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes durch den Bundespräsidenten geschieht bzw. geschehen ist SV: Bundespräsident sieht ein ihm zustehendes Prüfungsrecht für gegeben.

5 Geht von einer Prüfungspflicht und vom Prüfungsrecht aus 5. Zwischenergebnis Die Präsidentenanklage ist unzulässig. III. Organstreitverfahren In Betracht kommt Organstreitverfahren nach Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG Die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens ist gegeben, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind.

6 1. Zuständigkeit BVerfG ist nach Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5 BVerfGG grundsätzlich zuständig. 2. Parteifähigkeit/Beteiligtenfähigkeit a) Antragsteller Bundesorgan und andere Beteiligte (vgl. Art. 93 I Nr. 1 GG) Wird durch 63 BVerfGG näher konkretisiert BT/BR/Bundesreg = oberstes Bundesorgan (in 63 BVerfGG explizit geregelt) b) Antragsgegner Bundespräsident = oberstes Bundesorgan (s.o.)

7 3. Verfahrensfähigkeit/ Prozessfähigkeit Vertretung des Bundestages durch den Bundestagspräsidenten, 7 I GeschOBT 4. Antragsgegenstand ergibt sich aus 64 I BVerfGG Konkrete, rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in einem die Parteien umfassenden Verfassungsrechtsverhältnis SV: Verweigerung der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten (+)

8 5. Antragsbefugnis 64 I BVerfGG. Antragsteller (BT/BR/Bundesreg) muss Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung in ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten plausibel geltend machen Ausreichend, wenn Verletzung oder Gefährdung entsprechend der Möglichkeitstheorie möglich, d. h. nicht von vornherein ausgeschlossen Ohne Ausfertigung kann Gesetz nicht in Kraft treten

9 Rechte des BT ergeben sich aus Art. 77 I 1, 78 ivm 82 GG, die des BR aus Art. 77 II a GG und die der Bundesreg. aus Art. 76 I GG auf Ausfertigung und Verkündung eines ordnungsgemäß beschlossenen Gesetzes Alle drei Antragssteller haben Verletzung oder unmittelbare Gefährdung hinreichend plausibel geltend gemacht, welche auch möglich erscheint 6. Form 23 I BVerfGG: schriftlich und begründet 64 II BVerfGG: Nennung der als verletzt gerügten Norm (hier Art. 77 I bzw.77 II a und 76 I GG)

10 7. Frist 64 III BVerfGG: Innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Verweigerung der Ausfertigung dem Bundestag bekannt geworden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt: Erklärung des Bundespräsidenten, die Ausfertigung zu verweigern 8. Zwischenergebnis Bei Beachtung der Form- und Fristerfordernisse ist der Antrag zulässig

11 B. Begründetheit Der Organstreit ist begründet, wenn der Bundespräsident die verfassungsmäßigen Rechte der Antragsteller verletzt hat. Dies liegt vor, wenn er seiner Pflicht zur Ausfertigung des Gesetzes durch die Anmaßung eines nicht bestehenden oder eines nicht in diesem Umfang bestehenden Prüfungsrechts nicht nachgekommen ist. 1. Verfassungsmäßiges Recht der Antragsteller Handelt es sich um eigene Rechte der Antragsstelle (Quasi Schutzbereich eröffnet)

12 Aus dem Wortlaut des Art. 76 f GG nur ein Recht zur Gesetzesinitiative und Beschlussfassung Daraus folgt aber auch, dass beschlossene Gesetze auch in Kraft treten (Art. 82 GG) Andernfalls Gesetzesbeschluss sinnlos Fazit: Eigenes Recht der Antragsteller liegt also vor 2. Verletzung Liegt Verletzung der eigenen Rechte der Antragstellers BT/BR/Bundesreg. vor (quasi Eingriff)

13 Eine Verletzung dieser Rechte liegt vor, wenn eine grundsätzliche Pflicht zur Ausfertigung besteht und diese aufgrund eines entgegenstehenden Prüfungsrechts (bzw. -pflicht) und einer Verfassungswidrigkeit des Gesetzes auch nicht ausnahmsweise entfällt. a) Grundsätzliche Pflicht zur Ausfertigung Aus Art. 82 I 1 GG Zwar ist Norm deskriptiv formuliert, jedoch im Falle der Kompetenzzuweisung durch das GG auch eine Pflicht zum Tätig werden verbunden Dies gibt auch die Stellung des Bundespräsidenten als Staatsnotar wieder

14 b) Ausfertigungsverweigerungsrecht Dürfe Bundespräsident die Ausfertigung des Gesetzes ausnahmsweise verweigern und Steht ihm durch die Verfassung ein formelles und/oder materielles Prüfungsrecht zu aa) Formelles Prüfungsrecht Für formelles Prüfungsrecht spricht Wortlaut der Art. 78, Art. 82 GG Einhaltung der Verfahrensvorschriften (Art. 76 ff GG) darf der Bundespräsident überprüfen SV: AFG Weist formell keine Fehler auf

15 Bundeskompetenz nach Art. 74 I Nr. 12 GG Verfahren & Form (+) bb) Materielles Prüfungsrecht Darf Bundespräs. ein Gesetz unter inhaltlichen Aspekten auf Vereinbarkeit mit dem GG überprüfen + Ausfertigung verweigern? Strittig und bedarf Auslegung (1) Wortlaut Betrachtung von Art. 82 und Art. 78 GG

16 Formulierung des Art. 82 I 1 GG kann durchaus über das hinausgehen, was in Art. 78 GG an Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Bundesgesetzes normiert ist Wortlaut des Art. 82 I GG gibt andererseits aber auch keinen sicheren Aufschluss über eine solche Kompetenz Art. 82 I GG nimmt Bezug auf Art. 78 GG und legt verfahrensrechtlichen VSS. der Entstehung eines Bundesgesetzes fest. Folglich könnte Art. 82 I 1 GG nur darauf abstellen, dass die Abfolge der einzelnen Verfahrensschritte gewahrt sein muss.

17 Wortlautauslegung nicht ergiebig 2. Historische Auslegung dem Art. 82 I 1 GG ähnliche Art. 70 WRV, wurde überwiegend so verstanden, dass die Gesetze sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß sein mussten. Bundespräs. im Gegensatz zum Reichspräs. nach der WRV und zum Kaiser nach Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 bewusst eine deutlich schwächere Stellung

18 Rückschlüsse aus vergleichbarer Formulierung der WRV können keine Rückschlüsse auf materielles Prüfungsrecht gezogen werden Aus einer allgemein angenommenen schwächeren Stellung kann nicht automatisch auf eine schwächere Stellung gerade in diesem spezifischen Punkt geschlossen werden Problem: Zirkelschluss

19 3. Systematische Auslegung materielles Prüfungsrecht evtl. aus Amtseid des Art. 56 GG Amtseid nur im Rahmen und nach Maßgabe der ihm grundgesetzlich zugewiesenen Kompetenzen, sagt jedoch noch nichts über den Umfang seiner ihm nach dem Grundgesetz obliegenden Pflichten. Art. 56 GG schafft daher keine neuen Kompetenzen oder Befugnisse Fazit: Art. 56 GG für mat. Prüfungsrecht (-)

20 Herleitung eines umfassenden Prüfungsrechts evtl. aus Art. 61 GG Wird lediglich auf jene Bindung des Bundespräs. abgehoben, die sich aus den einzelnen, ihn betreffenden Regelungen des GG ergeben Art. 61 GG sagt nichts zum Inhalt und zur Reichweite der sich aus Art. 82 I Grundgesetz ergebenden Befugnis und Verpflichtung aus Fazit: Art. 61 GG mat. Prüfungsrecht (-)

21 Gegen mat. Prüfungsrecht evtl. Kompetenzkonflikt zum BVerfG Verwerfungsmonopol des BVerfG (vgl. z.b. Art. 93 I Nr. 2 und Nr. 4 GG) d.h. das BVerfG entscheidet über Vereinbarkeit v. Bundes-/LandesR mit GG Verwerfungsmonopol steht BVerfG jedoch nur im Verhältnis zu den anderen Gerichten zu (Art. 100 I GG) Verwerfungsmonopol wird nicht angetastet, weil Bundespräsident nicht ein in Kraft getretenes Gesetz verwirft, sondern dessen Inkrafttreten verhindert Allerdings: Bundespräs. kann über Nichtausfertigung eines Gesetzes mittelbar das Bundesverfassungsgericht veranlassen, die sachliche Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz zu prüfen

22 Zumal Bundespräsident gerade nicht zu den Antragsberechtigten für eine abstrakte Normenkontrolle zählt Dieser Einwand greift aber nicht durch, weil in einem möglichen Organstreitverfahren zwischen BT und Bundespräsident über Nichtausfertigung ohnehin zu einer inzidenten Überprüfung des nicht ausgefertigten Gesetzes käme Fazit: Prüfungsrechts widerspricht daher nicht zwangsläufig grundgesetzlichen Regelung über die Zuständigkeit des BVerfG

23 4. Teleologische Auslegung Untrennbarkeitslehre, Art. 79 I, II GG, d.h. formelle und materielle Prüfung eines Gesetzes ließen sich nicht voneinander trennen, weil ein materiell verfassungswidriges Gesetz zugleich einen förmlichen Mangel aufweise, nämlich nicht als verfassungsänderndes Gesetz eingebracht worden zu sein Die Untrennbarkeitslehre geht an der Realität verfassungswidriger Gesetze vorbei, denn gesetzgebenden Organe wollen gerade nicht die Verfassungsänderung, sondern halten ihre Gesetzesbeschlüsse für verfassungsmäßig

24 Gegen materielles Prüfungsrecht könnte der Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 II GG) sprechen, denn verantwortlich für den Inhalt ist primär der demokratisch legitimierte Gesetzgeber. Dagegen spricht aber, dass Grundsatz der Gewaltenteilung im GG selbst nicht immer konsequent eingehalten wurde Zusätzlich könnte argumentiert werden, dass über die Gegenzeichnung des Art. 58 S. 1 GG ein umfassendes Prüfungsrecht des Bundeskanzlers und der zuständigen Fachminister nach sich gezogen wird

25 Art. 20 III GG (Bindung an verfassungsmäßige Ordnung) Das Problem der materiellen Prüfungskompetenz spitzt sich deshalb auf die Frage zu, ob ein Amtsträger verpflichtet sein kann, Handlungen vorzunehmen, die seiner Auffassung nach gegen das GG verstoßen. Frage ist für den Bundespräsidenten ebenso wie für jeden anderen Amtsträger im Hinblick auf Art. 20 III GG zu verneinen Fazit: grundsätzlich ist ein materielles Prüfungsrecht anzuerkennen

26 cc) Umfang des Prüfungsrecht Grundsätzliche Anerkennung eines materiellen Prüfungsrechts gewährt noch keinen Aufschluss über den Umfang dieses Rechts Umfassender Umfang des Prüfungsrechts des Bundespräs. würde seinem Gewicht im Vergleich zu den anderen Verfassungsorganen widersprechen Für Inhalt eines Gesetzes ist primär der demokratisch legitimierte Gesetzgeber zuständig Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit durch den Gesetzgeber enthält daher die Vermutung der Richtigkeit

27 Bundespräsident verfügt nicht über einen entsprechenden Unterbau, der notwenig wäre, um wirklich jedes Gesetz zu überprüfen Bundespräsidenten wird im Gefüge des GG nur eine unselbständige Stellung eingeräumt (vgl. Art. 58 GG) Würde es auf subjektiver Sichtweise des Bundespräs. Ankommen, würde dies die Gefahr der Umgehung der Gesetzgebungskompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers beinhalten Fazit: Vermittelnde Ansicht in der Form, dass Umfang des materiellen Prüfungsrecht auf offenkundige Verfassungsverstöße (Evidenzkontrolle) beschränkt ist

28 Solche Beschränkung des materiellen Prüfungsrechts wirkt zugleich der Gefahr entgegen, dass Bundespräs. das In-Kraft-Treten von Gesetzen, die ihm politisch unliebsam sind, erheblich und nach eigenem Ermessen verzögern Außerdem guter Ausgleich des Art. 20 III GG Bundespräsident überprüft demnach das Gesetz lediglich auf mehr oder minder offenkundige Verstöße gegen GG Durch die materielle Prüfungskompetenz bildet der Bundespräs. damit auch kein Gegengewicht zum Parlament

29 Denn BT kann die Sache jederzeit vor das BVerfG bringen und dort (im Wege der Organstreitigkeit) eine bindende Entscheidung erwirken Im Rahmen dieses Verfahrens wird dann die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes letztverbindlich geklärt Ausfertigungsverweigerung hat also nur vorläufige Wirkung und erzeugt gegenüber dem BVerfG, dem allein die Verwerfungskompetenz zukommt, keine Verbindlichkeit

30 Bundespräsident verstößt mit seiner Weigerung also erst dann gegen das GG, wenn das Gesetz keinen offenkundigen Verstoß gegen Bestimmungen des GG darstellt. (dd) Offenkundiger Verstoß gegen Bestimmungen des GG Nach Bearbeitervermerk verstößt 116 AFG nicht in evidenter Weise gegen die Verfassung, insb. nicht gegen Art. 14 I GG. Eine materielle Prüfungskompetenz kommt dem Bundespräsidenten damit nicht zu.

31 (ee) Politisches Prüfungsrecht Durfte Bundespräs. Ausfertigung auch mit der Begründung verweigern, dass den Regierungsparteien ansonsten Wähler den Rücken zukehren und das Ansehen der Regierungskoalition Schaden nehmen könne. Begründung hat rein politischen Charakter. Gegen politisches Prüfungsrecht spricht neben Wortlaut des Art. 82 I 1 GG auch seine Stellung als unselbstständiges Staatsoberhaupt; demnach hat der Bundespräsident keine politischen Entscheidungsbefugnisse.

32 Zwischenergebnis: Der Bundspräsident hat lediglich das Recht, ein Gesetz auf seine formelle und evidente materielle Verfassungswidrigkeit hin zu überprüfen. Ein politisches Prüfungsrecht steht ihm hingegen nicht zu. Das vorliegende Gesetz verstößt weder formell noch in evidenter Weise materiell gegen das GG. Den Bundespräsident traf daher die Pflicht, das Gesetz gem. Art. 82 GG auszufertigen und im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Seine Weigerung verstößt daher gegen das Grundgesetz.

33 C. Ergebnis Der Feststellungsantrag des BT/BR/BReg. ist begründet und hätte Aussicht auf Erfolg.

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