Fall: Die Qual der Wahl

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall: Die Qual der Wahl"

Transkript

1 Fall: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer noch amtierenden Bundeskanzlerin Reimara Re-Gierig (R) und ihres Herausforderers Robert Lostdriguez, Ministerpräsident des Landes L, ab. Einige Monate vor der Wahl kursieren zunehmend Nachrichten über eine sich auf einem anderen Kontinent ausbreitende Fliegengrippe, welche auch für den Menschen gefährlich werden und sogar den Tod verursachen kann. Deren Verbreitung vor allem über den touristischen Luftverkehr wird befürchtet. Wenige Wochen vor der Wahl erreicht die Fliegengrippe schließlich auch Deutschland. Um den Ablauf der Bundestagswahl sicherzustellen, beschließen Bundestag und Bundesrat in ordnungsgemäßem Verfahren die Änderung des 36 BWahlG und fügen einen neuen Absatz fünf hinzu, wonach in Ausnahmesituationen, insbesondere bei Seuchengefahr zur Aufrechterhaltung einer lokalen oder bundesweiten Ausgangssperre, die Bundestagswahl ausschließlich per Briefwahl durchgeführt werden kann. Abweichend von 36 Abs. 4 BWahlG ist es vorgesehen, dass die Briefe durch behördliche Fahrdienste abgeholt und in die zuständigen Wahllokale gebracht werden. Bundespräsident Quentin Quarantäne (Q) hält das Gesetz für verfassungswidrig. Insbesondere könnte es bei der Auswertung der Stimmen nicht mit rechten Dingen zugehen. Die Öffentlichkeit wisse nicht, was auf dem Weg in die Wahllokale oder, während die Briefe dort herumliegen, alles passiert. Im Übrigen sei die Briefwahl als solche verfassungswidrig. Q befürchtet, dass es nach der Wahl zu einer Anfechtung und zu anschließenden Neuwahlen kommen könnte, da er annimmt, dass die Partei der Bundeskanzlerin R mit überwältigender Mehrheit gewählt und der Gegenkandidat L das Ergebnis in Frage stellen wird. Er fragt daher, ob er die Ausfertigung des Gesetzes verweigern kann. Aufgabe 1: In einem Rechtsgutachten ist zu beantworten, ob der Bundespräsident die Ausfertigung verweigern darf. Aufgabe 2: In einem Rechtsgutachten ist zu beantworten, ob die Bundesregierung oder der Bundestag mit Erfolg gegen eine Weigerung des Bundespräsidenten, das Gesetz auszufertigen, vor dem Bundesverfassungsgericht vorgehen kann. Abwandlung Trotz einiger Bedenken fertigt Q das Gesetz aus und lässt es im Bundesgesetzblatt verkünden. Noch am gleichen Tag und noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes reicht die Regierung des Lostdriguez einen schriftlichen Antrag beim Bundesverfassungsgericht ein, um das Gesetz zu Fall zu bringen. Aufgabe 3: Ist der Antrag der Landesregierung L zulässig? Lesen Sie die Entscheidung BVerfGE 123, Seite 1

2 Lösung Fall: Qual der Wahl Aufgabe 1 Der Bundespräsident kann die Ausfertigung des Gesetzes verweigern, wenn er ein entsprechendes Prüfungsrecht hat und unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs das Gesetz verfassungswidrig ist. A. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten I. Grundsatz Grundsätzlich hat der Bundespräsident die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und zu verkünden, Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG. II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit Dies gilt aber nicht, wenn der Bundespräsident ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes hat und er im Rahmen dieses Prüfungsrechts das Gesetz für verfassungswidrig hält. Es ist also zu fragen, ob ein Prüfungsrecht besteht und welchen Umfang es hat. Das Prüfungsrecht könnte sich zum einen auf Fragen der formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, zum anderen auf Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes beziehen 1. Hinsichtlich formeller Verfassungsmäßigkeit a) Wortlaut Ja, denn auszufertigen sind nur die nach Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze, vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG; zustande gekommen bezieht sich auf die formellen Voraussetzungen der Art. 70 GG, vgl. nicht zuletzt Wortlaut des Art. 78 GG b) Systematik Bestätigt durch Systematik, denn Art. 82 GG ist Schlussvorschrift zu den Art. 70 ff. GG c) Sinn und Zweck Kontrollinstanz am Ende des Gesetzgebungsverfahrens d) Ergebnis Es steht dem Bundespräsidenten ein Prüfungsrecht hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit zu (so auch h. M., a. A. vertretbar). Seite 2

3 2. Hinsichtlich materieller Verfassungsmäßigkeit: a) Wortlaut Einerseits nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen : Wortlaut ist nicht auf formelle Vorschriften beschränkt; bezieht sich also auch auf materielle Vorschriften. Andererseits wird der Terminus zustande gekommenen verwandt, vgl. Art. 78 GG: damit könnte der Wortlaut doch nur auf die Art. 70 ff. GG bezogen sein. Mithin ist der Wortlaut nicht ganz eindeutig. b) Systematik Amtseid, Art. 56 Satz 2 GG: Einerseits Verpflichtung, [...] das Grundgesetz [...] wahren und verteidigen [...] werde., d. h. es ist jedem Verstoß gegen das Grundgesetz entgegenzutreten. Andererseits natürlich nur im Rahmen der Ausübung verliehener Kompetenzen ( [... ] meine Pflichten [...] ), welche das sind, soll ja gerade herausgefunden werden (sonst Zirkelschluss ) Präsidentenklage, Art. 61 GG: Einerseits sieht das Grundgesetz die Möglichkeit vor, den Bundespräsidenten zu verklagen, wenn dieser vorsätzlich das Grundgesetz verletzt. Andererseits Art. 61 GG begründet kein materielles Prüfungsrecht, sondern gibt nur vor, dass man gegen den Bundespräsidenten vorgehen kann, wenn er gegen die Verfassung (oder Bundesgesetze) verstößt (Arg. wie beim Amtseid) Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 3 GG: Einerseits ist Bundespräsident Teil staatlicher Gewalt, d. h. an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden (bedeutet wiederum alle Vorschriften des Grundgesetzes). Andererseits (1) obliegt Prüfung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen in erster Linie dem Bundesverfassungsgericht, vgl. hierzu vor allem Art. 93 Abs. 1 Nr. 2; 100 GG (sog. Normverwerfungsmonopol im Wege der abstrakten wie auch konkreten Normenkontrolle, Sinn und Zweck dessen ist insbesondere: Schutz der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive: Exekutive darf nicht einfach Gesetzesrecht unangewandt lassen) und (2) Bindung auch des Bundestages an Art. 20 Abs. 3 GG (im Rahmen der Gesetzgebung Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit anerkannt) Mithin ergibt sich auch bei systematischen Betrachtungen keine Eindeutigkeit der Bedeutung. c) Historie Einerseits wurde starke Stellung des Reichspräsidenten in der Weimarer Reichtsverfassung nicht ins Grundgesetz übernommen. Andererseits ist Negativvergleich mit der Weimarer Reichsverfassung kein geeignetes Auslegungskriterium. Mithin hilft die Historie ebenfalls nicht weiter. d) Sinn und Zweck Einerseits bezeugt Ausfertigung des Bundespräsidenten Identität von beschlossenem Gesetz und der Gesetzesurkunde, nicht inhaltliche Verfassungsmäßigkeit; Bundespräsident hat nur eine repräsentative Funktion im Verfassungsgefüge. Andererseits Seite 3

4 ist Ausfertigung letzter Akt der Hervorbringung von Normen, welchem deshalb nicht jegliche Verantwortung für die Norm abgesprochen werden; außerdem muss die Bindung des Bundespräsidenten an die Verfassung beachtet werden. Der Bundespräsident muss jedenfalls nicht sehenden Auges ein evident verfassungswidriges Gesetz ausfertigen, sog. Evidenzkontrolle (wohl h. M.). e) Ergebnis Das Prüfungsrecht hinsichtlich der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist auf evidente Verfassungsverstöße beschränkt (a. A. vertretbar). III. Ergebnis Das Prüfungsrecht bezüglich formeller Verfassungsmäßigkeit ist zu bejahen. Hingegen besteht bezüglich materieller Verfassungsmäßigkeit nur das Recht zur Evidenzkontrolle. B. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Zuständigkeit/Gesetzgebungskompetenz Bundeskompetenz kraft ausdrücklicher Anordnung in Art. 38 Abs. 3 GG 2. Gesetzgebungsverfahren/Form Ordnungsgemäßes Verfahren hier zu unterstellen. 3. Ergebnis Das Gesetz ist formell verfassungsmäßig. II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Verstoß der Regelung des 36 BWahlG also der Briefwahl im Allgemeinen gegen Art. 38 Abs. 1 GG a) Wahlgrundsätze: Allgemeinheit, Gleichheit, Unmittelbarkeit Hier sind keine Probleme ersichtlich. Seite 4

5 b) Wahlgrundsatz: Geheime Wahl und freie Wahl Briefwahl eröffnet Möglichkeit, dass eine andere Person Kenntnis von der Wahlentscheidung erlangt; aber: Absicherung durch verschiedene Regelungen beim Briefwahlvorgang (eidesstaatliche Versicherung des Wählers, die Stimmenabgabe persönlich und geheim vollzogen zu haben; früher Erteilung des Wahlscheins nur in Ausnahmefällen, seit 2008 keine Begründung mehr erforderlich, vgl. BVerfGE 134, 25) und (noch) geringer Anteil der Briefwähler; Rechtfertigung durch möglichst umfassende Wahlbeteiligung (BVerfGE 21, 200; 59, 119; 134, 25) => i. E. kein Verstoß Anmerkung: Diese Erwägungen können auch zusammen mit der folgenden Prüfung des neu eingefügten 36 Abs. 5 BWahlG angstellt werden. 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG Verstoß gegen Geheimheit und Freiheit der Wahl bei massenhafter Briefwahl? Beide Ansichten vertretbar. 3. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl: Bürger muss sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses nachvollziehen können; besondere öffentliche Kontrolle der Wahlen als Ausdruck der Grundentscheidungen des Grundgesetzes für Demokratie, Republik und Rechtsstaat; Vorbeugung gegen Missbrauchsgefahr durch Kontrollmöglichkeit für jedermann Durchbrechung des Grundsatzes nur in Ausnahmefällen mit gleichwertigen Zielen: Achtung: Spannungsfeld zwischen Prinzip der geheimen Wahl und dem Öffentlichkeitsprinzip besteht nicht: Stimmabgabe bleibt geheim, i. Ü. Herrschaft des Öffentlichkeitsprinzips Durchbrechung zur Sicherung einer Volksvertretung bei Notsituationen wie Seuchengefahr usw.? => Beide Ansichten vertretbar. 4. Ergebnis Die Änderung des Wahlgesetzes ist materiell verfassungswidrig. Dies ist angesichts der überragenden Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl auch evident. (a. A. vertretbar) III. Ergebnis Das Änderungsgesetz ist evident verfassungswidrig. Seite 5

6 C. Zusammenfassung Der Bundespräsident Q kann die Ausfertigung des Gesetzes verweigern. Seite 6

7 Lösung Fall: Qual der Wahl Aufgabe 2 Die Bundesregierung oder der Bundestag kann mit einem Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Weigerung des Q feststellen lassen und ihn so zur Vornahme der Handlung anhalten. Ein solches Verfahren müsste zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist für Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 bis 67 BVerfGG zuständig. II. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers Die Bundesregierung oder der Bundestag müssten zur Antragstellung berechtigt sein. Antragsteller können nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1, 13 Nr. 5, 63 BVerfGG alle obersten Bundesorgane sein. Hier sind sowohl die Bundesregierung, als auch der Bundestag oberste Bundesorgane (Art. 62 ff.; 38 ff. GG). Sie sind berechtigte Antragsteller. III. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners Antragsgegner ist der Bundespräsident, der ebenso ein oberstes Bundesorgan ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1, 13 Nr. 5, 63 BVerfGG i. V. m. Art. 54 ff. GG). IV. Antragsgegenstand Es müsste ein zulässiger Antragsgegenstand vorliegen. Antragsgegenstand kann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1, 13 Nr. 5, 64 Abs. 1 BVerfGG jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein, die Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dem Verfassungsleben betrifft. Hier weigert sich der Bundespräsident, ein beschlossenes Bundesgesetz auszufertigen und zu verkünden (vgl. Art. 82 GG). Dieses Unterlassen verhindert das Inkrafttreten des Gesetzes und ist insofern auch rechtserheblich und verfassungsbezogen. Ein zulässiger Antragsgegenstand liegt vor. Seite 7

8 V. Antragsbefugnis Der Antragsteller muss die Verletzung eigener verfassungsunmittelbarer Rechte geltend machen, 64 Abs. 1 BVerfGG. Hier kann sich der Bundestag auf sein Recht zur Gesetzgebung berufen, das durch die Weigerung des Bundespräsidenten möglicherweise verfassungswidrig beeinträchtigt wird. Fraglich ist, ob auch der Bundesregierung hinsichtlich der Gesetzgebung eigene Rechte zustehen. Sie ist zwar initiativberechtigt (Art. 76 GG) hat aber darüber hinaus keine Entscheidungskompetenzen über das Zustandekommen eines Gesetzes. Sie kann dies, materiell gesehen, weder erzwingen noch verhindern. Mithin stehen ihr insoweit auch keine eigenen Rechte zu (a. A. vertretbar). Folglich ist nur der Bundestag, nicht aber die Bundesregierung antragsbefugt. VI. Form Der Antrag ist nach 23 Abs. 1 BVerfGG schriftlich einzureichen. Nach 64 Abs. 2 BVerfGG müssen die verletzten Grundgesetzbestimmungen genannt werden. Ausreichend wäre insoweit aber die Berufung auf das Recht zur Gesetzgebung. Hier können die Antragsteller diese Voraussetzungen einhalten. VII. Frist Der Antrag muss nach 64 Abs. 3 BVerfGG binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden der Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gestellt werden. Hier können die Antragsteller diese Voraussetzung einhalten. VIII. Ergebnis Ein Antrag des Bundestages ist zulässig. Ein Antrag der Bundesregierung ist unzulässig. B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn die Weigerung des Bundespräsidenten (tatsächlich) verfassungsrechtliche Rechte des Bundestages verletzt. Hier durfte der Bundespräsident Q die Ausfertigung verweigern, seine Weigerung ist nicht verfassungswidrig (siehe oben). Somit liegt keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Rechte des Bundestages vor. Der Antrag ist unbegründet. Seite 8

9 C. Zusammenfassung Der Antrag wird erfolglos sein. Weder die Bundesregierung noch der Bundestag kann die Verfassungswidrigkeit der Weigerung des Q feststellen lassen. Seite 9

10 Lösung Fall: Qual der Wahl Aufgabe 3 Nach Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes kommt ein Antrag im abstrakten Normenkontrollverfahren in Betracht. Dieser könnte zulässig sein. (Achtung: Hier ist laut Aufgabenstellung nur nach der Zulässigkeit gefragt, weshalb die Begründetheit nicht zu prüfen ist.) I. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist für abstrakte Normenkontrollverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6 BVerfGG zuständig. II. Antragsberechtigung des Antragstellers Der Antrag müsste durch einen berechtigten Antragsteller eingereicht worden sein. Solche Antragsteller sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages. Hier hat die Landesregierung des Bundeslandes L den Antrag gestellt. Ein berechtigter Antragsteller liegt vor. III. Antragsgegenstand Es müsste ein zulässiger Antragsgegenstand vorliegen. Im abstrakten Normenkontrollverfahren wird unter anderem Bundesrecht geprüft, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG. Hier liegt mit dem Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz ein Bundesgesetz und damit Bundesrecht vor. Dieses ist auch ausgefertigt und verkündet. Unschädlich ist, dass das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. Der Antragsteller muss dieses nicht erst abwarten. Das Inkrafttreten hängt nicht von weiteren Entscheidungen einzelner Beteiligter ab. Das Änderungsgesetz ist also zulässiger Antragsgegenstand. IV. Antragsgrund Es müsste auch ein Antragsgrund gegeben sein. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ist erforderlich, dass Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bundesrechtlichen Norm vorliegen. Hingegen ist nach 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG erforderlich, dass der Antragsteller die Norm für nichtig hält, bloße Zweifel genügen nicht. Hier kann die Landesregierung des Landes L einfach vortragen, dass sie das Gesetz für nichtig hält. Insofern hätte sie auch Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit. Damit wären die Seite 10

11 Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt. Es bedürfte keiner Entscheidung, welche von beiden Vorschriften zur Anwendung kommt. Ergänzend, das heißt über den Wortlaut der Vorschriften des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes hinaus, muss ein objektives Klarstellungsinteresse vorliegen. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Antragsteller an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes mindestens zweifelt und das Gesetz bereits ausgefertigt und verkündet ist. Hier ist das Änderungsgesetz bereits ausgefertigt und verkündet und die notwendigen Zweifel der Antragsteller würden vorliegen. Ein objektives Klarstellungsinteresse ist gegeben. Anmerkung: Es kommt nicht darauf an, dass das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. V. Form Der Antrag wurde gemäß 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG schriftlich gestellt. VI. Ergebnis Der Antrag ist zulässig. Erzeugt mit LATEX und KOMA-Script. Seite 11

12 Lösungsübersicht A. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten I. Grundsatz II. Ausnahme bei Annahme der Verfassungswidrigkeit 1. Hinsichtlich formeller Verfassungsmäßigkeit a) Wortlaut b) Systematik c) Sinn und Zweck d) Ergebnis 2. Hinsichtlich materieller Verfassungsmäßigkeit: a) Wortlaut b) Systematik c) Historie Seite 1

13 d) Sinn und Zweck e) Ergebnis III. Ergebnis B. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (im Rahmen des Prüfungsumfangs) I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Zuständigkeit/Gesetzgebungskompetenz 2. Gesetzgebungsverfahren/Form 3. Ergebnis II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Verstoß der Regelung des 36 BWahlG also der Briefwahl im Allgemeinen gegen Art. 38 Abs. 1 GG a) Wahlgrundsätze: Allgemeinheit, Gleichheit, Unmittelbarkeit Seite 2

14 b) Wahlgrundsatz: Geheime Wahl und freie Wahl 2. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 GG 3. Verstoß der Regelung des 36 Abs. 5 BWahlG n. F. gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG 4. Ergebnis III. Ergebnis C. Zusammenfassung A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. III. IV. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners Antragsgegenstand V. Antragsbefugnis Seite 3

15 VI. Form VII. Frist VIII. Ergebnis B. Begründetheit C. Zusammenfassung I. Zuständigkeit II. III. IV. Antragsberechtigung des Antragstellers Antragsgegenstand Antragsgrund V. Form VI. Ergebnis Seite 4

Fall: Die Qual der Wahl

Fall: Die Qual der Wahl Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer

Mehr

Fall 7: Die Qual der Wahl

Fall 7: Die Qual der Wahl Fall 7: Die Qual der Wahl Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der amtierenden Bundeskanzlerin Oma Turman und ihres Herausforderers Robert Lostdriguez, Ministerpräsident

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.

Mehr

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff

Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die

Mehr

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet: Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12. Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9

Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien. Einheit Fall 9 Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 8 20.12.2007 Fall 9 Organstreitverfahren der Koalitionsfraktionen gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit

Mehr

Bundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz

Bundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz Bundespräsident I 1 Das Flugsicherheitsgesetz Nach langem Ringen über die Kapitalprivatisierung der Deutschen Flugsicherung (DFS) passiert im April 2006 das»gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung«Bundestag

Mehr

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung

Fall 5 Bundestagsauflösung. Lösung Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht

Mehr

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht. Universität Bonn Wintersemester 2010/ Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Universität Bonn Wintersemester 2010/11 20.01.2011 Überblick über diese Doppelstunde I. Besonderheiten im Staatsorganisationsrecht II. Übungsfall I. Besonderheiten

Mehr

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 4

Staatsorganisationsrecht Fall 4 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen

Mehr

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss

Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 10: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Mehr

Gesetzgebungsverfahren II

Gesetzgebungsverfahren II 1 Gesetzgebungsverfahren II Harte Zeiten für Lottokönige Aufgrund der angespannten Finanzsituation beschließt der Bundestag im Dezember 2007 ein Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer. Der Gesetzentwurf

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß

Mehr

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,

Mehr

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.

Mehr

Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung

Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Als Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht kommt hier eine abstrakte Normenkontrolle in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 5: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:

Mehr

Methodik im Verfassungsrecht: Auslegung

Methodik im Verfassungsrecht: Auslegung Methodik im Verfassungsrecht: Studiengang: Bachelor of Laws (LL.B.) Modul: Staats- und Verfassungsrecht (55104) Methode zur Konkretisierung eines Tatbestandes in zwei Fällen wichtig: 1. keine Legaldefinition/einheitliche

Mehr

DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT. Bearbeitervermerk:

DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT. Bearbeitervermerk: DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT Nachdem der Bundesminister für Finanzen mit seinen Vorschlägen zur Sanierung des Staatshaushalts durch ein umfassendes Reformpaket wiederholt in der Opposition

Mehr

-Lösungshinweise zu Fall 5-

-Lösungshinweise zu Fall 5- Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 5- Bundespräsident Stand: WS 2010/2011 Obersatz: Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat können

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 1

Staatsorganisationsrecht Fall 1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598

Mehr

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Sachverhalt Fall 7 Sachverhalt Der 15. Bundestag beschließt nach bis dahin fehlerfreiem Verfahren mehrheitlich ein Gesetz zur Änderung des ursprünglich zustimmungspflichtigen Atomgesetzes. Danach wird

Mehr

Fall 03 - "Überraschung "

Fall 03 - Überraschung Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Wiss. Mitarbeiterin Anna Mrozek Fall 03 - "Überraschung " LÖSUNSSKIZZE Die Bundeskanzlerin kann die Gegenzeichnung verweigern, soweit sie berechtigt ist, die Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG

Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,

Mehr

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,

Mehr

Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung

Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Föderalismusreform 1 Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Wegen schwieriger Trennung abgeschafft. Jetzt zwischen Bund und Ländern

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen

Mehr

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 Staatsorganisationsrecht Inhalt 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7 I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 2 Das Grundgesetz als Grundlage der

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 2

Staatsorganisationsrecht Fall 2 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2 WS 2013/2014 Allgemeines I. Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Allgemeinheit der Wahl Wahlrecht steht grundsätzlich allen Staatsbürgern

Mehr

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,

Mehr

A. Überblick: Partei und Fraktion

A. Überblick: Partei und Fraktion 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Partei und Fraktion I. Partei - Regelungen in Art. 21 GG und einfachgesetzlich im PartG - Definition: Vereinigung von

Mehr

A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag

A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,

Mehr

Fall: Flüsterasphalt

Fall: Flüsterasphalt Fall: Flüsterasphalt Der Bundesumwelt- und -verkehrsminister Barbarus Axel Dobricks (D) ist wieder einmal auf einer Informations- und Werbetour für sich und sein Ministerium. Dabei kommt er auch in die

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 3

Staatsorganisationsrecht Fall 3 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 3 WS 2013/2014 I. Regelungen des Gesetzgebungsverfahrens Regelungen des Gesetzgebungsverfahren Ein Bundesgesetz kommt nur dann wirksam zustande,

Mehr

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das

Mehr

Fall 2: Zusatzfragen:

Fall 2: Zusatzfragen: 1 Fall 2: Nach Übernahme der Regierungsverantwortung durch eine Koalition aus SPD, der Linken und den Grünen wählt der zuständige Wahlmännerausschuss mit der erforderlichen Mehrheit den Professor für Öffentliches

Mehr

Fall: Demokratie über alles

Fall: Demokratie über alles Fall: Demokratie über alles Franz-Tristan Struppele (S) bewegt die Abgeordneten der G-Partei, der er angehört und die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, dazu, einen Entwurf zu einem Gesetz

Mehr

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz

Mehr

Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit

Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit Fall 6: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,

Mehr

Besprechung der Übungsklausur und Fallübung im Staatsorganisationsrecht. Ass. iur. Jan Niklas Klein

Besprechung der Übungsklausur und Fallübung im Staatsorganisationsrecht. Ass. iur. Jan Niklas Klein und Fallübung im Staatsorganisationsrecht 17.07.2015 1. 17.07.2015 Statistik 25 Teilnehmer Durchschnitt: 5,44 Punkte Durchfallquote: 36 Prozent 3 Lösung 4 Vorbemerkungen Wie prüft man die Erfolgsaussichten

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit

Mehr

Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie. Fall 1: Kaiser Franz I. 14

Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie. Fall 1: Kaiser Franz I. 14 8 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie Fall 1: Kaiser Franz I. 14 Die Grundlagen des allgemeinen Staatsrechts;

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2014/15 Frage 1: Prüfung eines Organstreitverfahrens Vorüberlegung: Statthafte Verfahrensart Begehren des Antragstellers

Mehr

Probeklausur: Der neue Bundespräsident

Probeklausur: Der neue Bundespräsident Probeklausur: Der neue Bundespräsident Der amtierende Bundespräsident G ist über die derzeitige Politikverdrossenheit in der Bevölkerung nicht begeistert. Er befürchtet, dass in nicht allzu ferner Zukunft

Mehr

Fall: Die Partei, die Partei,...

Fall: Die Partei, die Partei,... Fall: Die Partei, die Partei,... T. E. Lawrence von Arabujen (LvA) ist ein einflussreicher Geschäftsmann, der mit Ölspekulationen, mehreren Gold- und Kupferminen im mittleren Osten und in Afrika sowie

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

Vorlesungsgliederung

Vorlesungsgliederung PD Dr. Emanuel V. Towfigh SoSe 2015 Staatsrecht II: STAATSORGANISATIONSRECHT Vorlesungsgliederung I. Einführung und Grundbegriffe 1. Veranstaltungsorganisation, Materialien, Literatur 2. Staatsorganisationsrecht

Mehr

Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze-

Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Staatsrecht I - Übungsfall Lösungsskizze- Die Landesregierung B zweifelt vorliegend an der Verfassungsmäßigkeit des BAltPG. In Betracht kommt daher eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Fall: Abolitionismus

Fall: Abolitionismus Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat jüngst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen

Mehr

Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe?

Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe? Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Wiedereinführung der Todesstrafe? Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht (091/SS 00/SS02) Sachverhalt Als sich in

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen?

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen? Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen? I. Vorüberlegung Sinnvolle Verfahren? ANoKo? Organstreit gegen den Vermittlungsausschuss? gegen den Deutschen Bundestag?

Mehr

Probeklausur: Der neue Bundespräsident

Probeklausur: Der neue Bundespräsident Probeklausur: Der neue Bundespräsident Der amtierende Bundespräsident H ist über die derzeitige Politikverdrossenheit in der Bevölkerung nicht begeistert. Er befürchtet, dass in nicht allzu ferner Zukunft

Mehr

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen. Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

Mehr

Abschlussklausur Verfassungsrecht I Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2015/2016

Abschlussklausur Verfassungsrecht I Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2015/2016 Frage 1: Lösungsskizze Abschlussklausur Staatsorganisationsrecht Hinweis: Da die Fallfrage offen formuliert ist, müssen die Bearbeiter sich zunächst für einen Rechtsbehelf entscheiden. In Betracht kämen

Mehr

Fall: Abolitionismus. Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel Wiss. Mit. Berend Koll. Wintersemester 2012/2013

Fall: Abolitionismus. Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel Wiss. Mit. Berend Koll. Wintersemester 2012/2013 Fall: Abolitionismus In der deutschen Öffentlichkeit hat ein jüngstes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einmal mehr die Zustände in deutschen Gefängnissen und die Auswirkungen

Mehr

Fall: Der Fünf-Minuten-Streit

Fall: Der Fünf-Minuten-Streit Fall: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,

Mehr

Fall 8: Die Partei, die Partei, die hat immer recht.

Fall 8: Die Partei, die Partei, die hat immer recht. Fall 8: Die Partei, die Partei, die hat immer recht. T. E. Lawrence von Arabujen (LvA) ist ein einflussreicher Geschäftsmann, der mit Ölspekulationen, diversen Gold- und Kupferminen im mittleren Osten

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine

Mehr

Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet)

Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Lösungshinweise Fall 8 (BVerfGE 112, 118 nachgebildet) Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Parteifähigkeit

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz 1 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 6: Das Parteienbereinigungsgesetz Frage 1: Verletzung von Mitwirkungsrechten der G-Fraktion Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte

Mehr

Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens

Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens Boris Duru Justus-Liebig-Universität Gießen Die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit des Bundeskanzlers im Rahmen des Bundesorganstreitverfahrens Die wesentlichen Bestimmungen für das Bundesorganstreitverfahren

Mehr

Jura Online - Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Lösung

Jura Online - Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Lösung Jura Online - Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser - Lösung Das Bundesverfassungsgericht wird die von den Abgeordneten beantragte Feststellung treffen, wenn der Antrag zulässig und begründet ist.

Mehr

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung 1) Wodurch unterscheiden sich Rechtsnormen von sonstigen (sozialen) Verhaltensregeln? 2) Nennen Sie Beispiele dafür, dass sich

Mehr

Übungsfall: Die -Steuer

Übungsfall: Die  -Steuer Übungsfall: Die E-Mail-Steuer Von Prof. Dr. Martin Kment, LL.M. (Cambridge), Wiss. Mitarbeiter Sebastian Vorwalter, Augsburg* Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bei der Gesetzesausfertigung gehört

Mehr

Fall: Geld regiert die Welt

Fall: Geld regiert die Welt Fall: Geld regiert die Welt Auf Betreiben des Finanzministers Gelderich Monné (M) beschließt die Bundesregierung im November angesichts der steigenden Belastungen im Bundeshaushalt die Einbringung einer

Mehr

-Lösungshinweise zu Fall 10-

-Lösungshinweise zu Fall 10- Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) -Lösungshinweise zu Fall 10- Bundesauftragsverwaltung Stand: WS 2010/2011 AG III: Parteienrecht Der Antrag der Landesregierung

Mehr

AchSo! Staatsrecht I. Lernen mit Fällen. Bearbeitet von Tasia Walter, Winfried Schwabe

AchSo! Staatsrecht I. Lernen mit Fällen. Bearbeitet von Tasia Walter, Winfried Schwabe AchSo! Staatsrecht I Lernen mit Fällen Bearbeitet von Tasia Walter, Winfried Schwabe 2., überarbeitete Auflage 2014. Buch. 360 S. Kartoniert ISBN 978 3 415 05222 2 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Öffentliches

Mehr

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten

Mehr

1. Organstreitverfahren, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

1. Organstreitverfahren, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG 226 3. Teil: Staatsorgane und Staatsfunktionen 447 448 Des Weiteren kennt das Bundesverfassungsgericht ein Plenum, welches aus allen 16 Richtern besteht. Das Plenum beschließt insbesondere die Geschäftsordnung

Mehr

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Lösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit

Lösung zu Fall 7. A) Zulässigkeit Lösung zu Fall 7 Der Antrag der Landesregierung im Bundesland Y wird Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, Art. 93 Abs. 1 Nr.

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die

Mehr

Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG)

Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG) Öffentliches Recht Verfassungsrecht Übersichten Zweck: Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG) Das BVerfG entscheidet gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG bei Meinungsverschiedenheiten oder

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

Fall: Der Fünf-Minuten-Streit

Fall: Der Fünf-Minuten-Streit Fall: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet,

Mehr

Einbeziehung des Europarechts in das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG

Einbeziehung des Europarechts in das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG Einbeziehung des Europarechts in das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Einbeziehung des Europarechts in das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz

Mehr

Besprechung 1. Klausur ÖR

Besprechung 1. Klausur ÖR Besprechung 1. Klausur ÖR Universität Trier Klausurenkurs Wintersemester 2015/16 30.10.2015 2» Notenspiegel 12 Durchschnitt: 5,97 Pkt. Durchfallquote: 40 % 5 6 4 3 0 0 3» Vorüberlegung Zwei Fragen: 1.

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1

Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger. Lösung Besprechungsfall 1 Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfängerinnen und Anfänger Lösung Besprechungsfall 1 Aufgabe 1: A kann sich mit Erfolg gegen den Beschluss des Bundestages wehren,

Mehr