A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG
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- Frank Baumann
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1 Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG. II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann = jeder, der Träger von Grundrechten sein kann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG = Akt der öffentlichen Gewalt umfasst Tun und Unterlassen von Exekutive, Legislative und Judikative Urteilsverfassungsbeschwerde IV. Beschwerdebefugnis, 90 I BVerfGG - Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (+) Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (+) - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK Wohnung = Geschäftsräume? (+) (P) EMRK als Prüfungsmaßstab einer Verfassungsbeschwerde? EMRK ist einfaches Gesetz (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG) und damit kein Prüfungsmaßstab einer VB (siehe Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG), sie hat jedoch besondere Beachtung als Auslegungshilfe für Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte im Ergebnis daher (-)
2 - Art. 13 GG i.v.m. Rüge der Nichtbeachtung der EMRK Rüge der Nichtbeachtung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR bei Gerichtsentscheidungen (+) V. Rechtswegerschöpfung VI. Keine Subsidiarität VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis VIII. Frist, 93 BVerfGG; Ordnungsgemäßer Antrag, 23 I, 92 BVerfGG IX. Ergebnis B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene staatliche Maßnahme in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt ist. I. Prüfungsmaßstab BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Lediglich Überprüfung von Verfassungsrecht. II. Art. 13 GG 1. Schutzbereich Wohnung = Geschäfts-, Betriebsräume? weiter Wohnungsbegriff (+) 2. Eingriff Art. 13 Abs. 1 GG (-), da keine Durchsuchung vorliegt EXKURS: Durchsuchung ist die ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts um etwas aufzuspüren was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will.
3 Art. 13 Abs. 2-6 GG (-), da kein Einsatz technischer Mittel Art. 13 Abs. 7 GG? Auffangtatbestand BVerfG: (-) bei Nachschau (dient vornehmlich der Überprüfung gesetzlicher Bestimmungen), wenn Voraussetzungen vorliegen Bes. gesetzliche Ermächtigungsgrundlage Erlaubter Zweck und zur Erreichung dienlich Gesetz muss Zweck, Gegenstand und Besichtigung deutlich erkennen lassen Nur zu den üblichen Geschäftszeiten (verkappte Verhältnismäßigkeitsprüfung) Im Ergebnis: Eingriff (-) III. Art. 13 GG i.v.m. Rüge der Nichtbeachtung der EMRK Die Rüge folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip Bindung an Gesetz und Recht, Art. 20 Abs. 3 GG (-), da die Instanzgerichte die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR in ihre Urteile einbezogen und sich damit gebührend auseinander gesetzt haben (siehe SV) IV. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. C. Endergebnis Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg/keinen Erfolg.
4 Frage 2: Prüfung von Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs.1 GG I. Art. 9 Abs. 1 GG (P) Schutzbereich für öffentlich-rechtliche Vereinigungen eröffnet? Teil d. Lit.: (+), die negative Vereinigungsfreiheit schützt auch das fernbleiben Rspr.: (-), Vereinigungen nehmen öffentlich-rechtliche Aufgaben war, die auch unmittelbar durch Verwaltung ausgeführt werden könnten, ohne das Art. 9 Abs. 1 GG eingreigfen könnte Im Ergebnis: Schutzbereich (-) II. Art. 12 Abs. 1 GG 1. Schutzbereich Unproblematisch (+) 2. Eingriff (P) objektiv-berufsregelnde Tendenz? BVerfG: (-), zwar ist Kammerzugehörigkeit Folge der Berufsausübung, aber zielt nicht auf Berufsregelung und behindert Tätigkeit nicht nennenswert daher Eingriff (-) III. Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Beitragserhebung (P) Schutzbereich eröffnet? Grds. fällt Abgabenpflicht nicht in den Schutzbereich von Art. 14 GG, Ausnahme wenn erdrosselnde Wirkung. hier sind keine Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung ersichtlich, daher (-)
5 IV. Art. 2 Abs. 1 GG 1. Anwendbarkeit (+), da Art. 9, 12, 14 GG nicht einschlägig 2. Schutzbereich Schützt Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (+), sowohl für Zwangsmitgliedschaft als auch Beitragspflicht 3. Eingriff (+) 4. Rechtfertigung Einschränkbarkeit: verfassungsmäßige Ordnung, d.h. durch alle Gesetze, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang stehen Formelle Verfassungsmäßigkeit: von 90 HwO (+), insbesondere Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Materielle Verfassungsmäßigkeit: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? Legitimer Zweck: gesetzliche Aufgabengabenzuweisung in 91 HwO (Einschätzungsprärogative) Geeignetheit: (+), Einschätzungsprärogative Erforderlichkeit: Kein milderes Mittel (+), Einschätzungsprärogative Angemessenheit? Rspr.: privater Verein kann Aufgaben nicht sachgerecht und effektiv erfüllen; Mitglieder haben Selbstverwaltungsrechte; Grundrechtbeeinträchtigung daher im zumutbaren Rahmen Ergebnis: Zwangsmitgliedschaft und Beitragserhebung sind verfassungsgemäß
6 Frage 3: EGMR, NJW 2011, 1055; BVerfG, NVwZ 2013, 789 Entschädigungsanspruch gem. 97a ff BVerfGG? I. Gegenstand des Schadensersatzanspruchs Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, Art. 93 Abs. 1, 2, 3 GG unproblematisch (+), da Urteilsverfassungsbeschwerde II. Anspruchsberechtigter Anspruchsberechtigter = Verfahrensbeteiligter BVerfGG enthält keine Definition, aber allg. anerkannt das Verfahrensbeteiligter = Antragsbefugter hier ist A Beschwerdeführer und daher antragsbefugt III. unangemessene Verfahrensdauer EGMR/BVerfG: es ist auf Einzelfall abzustellen Gesamtabwägung der Umstände Indizien: Überschreitung der üblichen Verfahrensdauer Keine Versäumnisse auf Seiten des Anspruchsberechtigten Verzögerungen im Einflussbereich des Staates sind keine Rechtfertigungsgründen Aber die Besonderheiten eines Verfassungsgerichts muss gebührend beachtet werden (wichtigerer oder dringendere Verfahren, Verfahren mit hoher Bedeutung für die Alllgemeinheit) unangemessene Verfahrensdauer (+), da A keine Versäumnisse vorzuwerfen sind, die durchschnittliche Verfahrensdauer überschritten ist, Krankenstand und Arbeitsüberlastung dem Staat und nicht A zuzurechnen sind, keine anderweitigen wichtigeren Verfahren anhängig waren
7 IV. Nachteil Sowohl materielle als auch immaterielle Nachteile. Materielle Nachteile müssen nachgewiesen werden, immaterielle werden vermutet Art. 97a Abs. 2 S.1 BVerfGG Hier: laut Sachverhalt keine materiellen Nachteile, daher nur Vermutung für immaterielle Nachteile (nicht wiederlegt) EXKURS: Falls immaterielle Nachteile nicht anders ausgeglichen werden können, besteht Anspruch auf Schadensersatz in Geld. Die Berechnung richtet sich nach 97a Abs. 2 S. 3 GG. In der Regel pro Jahr. V. Verfahrensvoraussetzungen Einlegung der Verzögerungsrüge, 97b Abs. 1 S. 2 BVerfGG hier (+) VI. Ergebnis Entschädigungsanspruch (+)
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