3: Aufbau und Schutz der Grundrechte
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- Damian Bieber
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1 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Der Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) Persönlicher Schutzbereich, je nach Grundrecht Sachlicher Schutzbereich, je nach Grundrecht " Freiheiten (z.b. Meinungsäußerung, Versammlung) " Natürliche Eigenschaften und Situationen der Persönlichkeit (z.b. Leben, körperliche Unversehrtheit, Ehre, Ehe, Familie) " Rechtspositionen (z.b. Staatsangehörigkeit, Eigentum) # Die Gewährleistung = subjektive und objektive Rechtspositionen im Schutzbereich ( Rechtsfolge ) (z.b. Abwehr-, Teilhabe-, Leistungsrecht, Einrichtungsgarantie, Schutzpflicht) Grundrechts- (= Schutzbereichs-) Konkurrenzen # Das Verhältnis der Grundrechte zueinander > Folie # Spezialität # Idealkonkurrenz
2 I Art. 7 Art. 8 Art. 4 Art. 13 Art. 5 III Spezialität Art. 5 I Spezialität Art. 14 Art. 6 Art. 17 Konkurrenz Art. 9 Art. 16 Art. 12 Art. 10 Art. 11
3 2 2. Der Eingriff # Bestimmung des Eingriffs # Person des Eingreifenden: Hoheitsträger; nicht: Private! # Typen des Eingriffs > Folie Rechtsfolge des Eingriffs: Grundrechtsbeschränkung # Verfassungsrechtliche Rechtfertigung erforderlich # (Gesetzliche) Rechtsgrundlage erforderlich, andernfalls Anspruch auf (Folgen-)Beseitigung und Unterlassung 3. Grundrechtsbeschränkung Grundrechtsausgestaltung # Einflußnahmen auf den Schutzbereich und ihre Abgrenzung zueinander > Folie # Rechtfertigung von Grundrechtsbeschränkungen bei Gesetzesvorbehalt Schrankenvorbehalt verfassungsimmanente Schranken > Folie
4 Der klassische Grundrechtseingriff Verhalten eines Hoheitsträgers (Handeln / Unterlassen) führt zur Beeinträchtigung von Grundrechten: gezielt = final ( darauf gerichtet ) unmittelbar = ohne Zwischenschaltung eines Privaten rechtsverbindlich = mit Gebot / Verbot (Maßstab: Handlungsform) immer Eingriff!
5 Der moderne Grundrechtseingriff Kriterien: Grundrechtsbeeinträchtigung Rechtsverbindlichkeit rechtlich tatsächlich Unmittelbarkeit unmittelbar mittelbar unmittelbar mittelbar Finalität gezielt gezielt gezielt gezielt ungezielt ungezielt ungezielt ungezielt nur bei schwerer Beeinträchtigung (+) + + (+) (+) E i n g r i f f!
6 3 # Rechtfertigung von Grundrechtsausgestaltung bei Regelungsvorbehalt Verfahrensvorbehalt > Folie Besondere Anforderungen an die Grundrechtsschranke im Einzelfall # Gesetzesvorbehalt und Parlamentsvorbehalt ( formelles Gesetz ) (z.b. Art. 103 Abs. 2, 104 GG) # Gesetzesvorbehalt und Richtervorbehalt (z.b. Art. 13 Abs. 2; Art. 2 Abs. 2 Satz 3 i.v.m. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 GG) # Grundrechtsschranken in Sonderstatusverhältnissen (z.b. Strafgefangene, Beamte, Schüler) 4. Schranken der Grundrechtsbeschränkung ( Schranken- Schranken ) # Begriff und Erscheinungsformen > Folie
7 Grundrechtsausgestaltung und -beschränkung Ausgestaltungsvorbehalt durch Beschränkungsvorbehalt durch Verfahrensvorbehalt Regelungsvorbehalt z.b. Art. 12 I, 14 I 2 GG Schrankenvorbehalt z.b. Art. 4 III 2, 12a II 3, 16a III 1, IV 2, 104 II 4 GG einfach z.b. I 3, 6 II 2, 8 II GG qualifiziert z.b. Art. 6 III, 10 II 2 GG Gesetzesvorbehalt z.b., 5 II, 14 I 2 GG verfassungsimmanente Schranken z.b. Art. 4 I und II, 5 III GG auch: alle anderen Grundrechte?
8 Schranken-Schranken der Grundrechte für Gesetzgeber Verwaltung Verbot von Einzelfallgesetzen (Art. 19 I 1) Zitiergebot (Art. 19 I 2) Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II) Bestimmtheitsgrundsatz Übermaßverbot Geeignetheit Erforderlichkeit Verhältnismäßigkeit = Angemessenheit
9 4 B. Die Verfassungsbeschwerde 1. Die Verfassungsbeschwerde im Rechtsschutzsystem # Verfassungsrechtliche Regelung: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG > (Art Abs. 2 GG) 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG # Verfassungsbeschwerde und Rechtsweggarantie in Art. 19 Abs. 4 GG Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Prüfungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde: Grundrechte # Funktion und Bedeutung der Verfassungsbeschwerde
10 5 2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vb. im einzelnen 1. Antragsberechtigung ( 90 BVerfGG) 2. Verfahrensfähigkeit 3. Beschwerdegegenstand 4. Beschwerdebefugnis: Behauptung einer Grundrechtsverletzung # Verletzung von Grundrechten # Behauptung, verletzt zu sein Eingriff? (= überhaupt beschwert ) selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt " Selbstbetroffenheit " Gegenwärtige Betroffenheit " Unmittelbare Betroffenheit 5. Formvorschriften und Fristen ( 23, 92, 93 BVerfGG) 6. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität der Vb. ( 90 Abs. 2 BVerfGG) # Regel: Erschöpfung des Rechtswegs erforderlich # Ausnahme: Vorabentscheidung bei allgemeiner Bedeutung der Vb. besonders schwerem Nachteil für den Bf. # Sonderfall: Vb. unmittelbar gegen Gesetze 7. Rechtsschutzbedürfnis
11 6 8. Die Annahme der Vb. zur Entscheidung ( 93a ff. BVerfGG) # Pflicht zur Annahme der Vb. # Ablehnung der Annahme der Vb. durch die Kammer # Positive Entscheidung der Vb. durch die Kammer # Annahme der Vb. durch den Senat # Einschätzung des Annahmeverfahrens 3. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde Die Entscheidung bei der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz # Grundsatz ( 95 Abs. 3 BVerfGG): Nichtigerklärung des verfassungswidrigen Gesetzes # Ausnahme: Verfassungswidrigerklärung des Gesetzes und übergangsweise fortwirkende Geltung Die Entscheidung bei der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil ( 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG) Der Prüfungsumfang bei der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil BVerfG: kein Superrevisionsgericht daher: nur eingeschränkte Überprüfung des Urteils Kontrolle der fachgerichtlichen Tatsachenfeststellung im Einzelfall Kontrolle des Inhalts des fachgerichtlichen Urteils Kontrolle des der Entscheidung zugrundeliegenden Gesetzes
12 7 Exkurs: Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Justizgrundrecht = gerichtliches Verfahrensgrundrecht > Leistung(sgrundrecht) auf Gewähr gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche Voraussetzungen Jemand = Jedermann-Grundrecht, d.h. # alle natürlichen Personen (nicht nur Deutsche) # alle inländischen (und ausländischen) juristischen Personen des Privatrechts # juristische Personen des öffentlichen Rechts? Jedenfalls, wenn (ausnahmsweise) Träger von Grundrechten Akt öffentlicher Gewalt = (abweichend von Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) alle Akte der Exekutive (Regierung oder Verwaltung), gleich welcher rechtlichen Qualität (Rechtsakte und Realakte, auch Rechtsnormen), nicht: Gesetzgebung / Rechtsprechung. Ausnahmen (nach BVerfG): # Gnadenakte (str.); anders aber bei Widerruf von Gnadenakten # Wahlverfahren > dort nur Wahlprüfung zulässig (sehr zw.) # Rechtsakte nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG > dort nur Ersatzrechtsschutz durch andere (parlamentarisch bestellte) Nachprüfung Bei Akt nicht-öffentlicher Gewalt (Privatrechtsstreitigkeit) > rechtsstaatlicher Justizgewährungsanspruch
13 8 Rechtsverletzung = Möglichkeit (i.s.v. Schlüssigkeit) einer Verletzung eigener subjektiver öffentlicher Rechte, wobei sich diese Rechte nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern aus dem jeweiligen (Fach-)Recht ergeben III. Rechtsfolgen Rechtsschutzgewährung durch Rechtsweggarantie > Einrichtung eines zuständigen Gerichts für Klagen gegen die öffentliche Gewalt > Prozeßordnungen (VwGO, ZPO, StPO) Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes durch Ausgestaltung des Prozeßrechts; z.b. # Sicherstellung vorläufigen (Eil-)Rechtsschutzes # Zugang zu einer zweiten Instanz, wenn gesetzlich vorgesehen; aber kein Anspruch darauf (außer bei Verletzung rechtlichen Gehörs) # Verbot überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens # grundsätzlich vollständige Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen geboten (aber u.u. Beurteilungsspielraum der Verwaltung) Verletzung des Leistungsrechts, wenn # Gesetzgeber keinen Rechtsweg einrichtet / zuläßt # Gesetzgeber Prozeßrecht ohne Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes schafft # Rechtsprechung effektiven Rechtsschutz verweigert Eilantrag nicht zeitnah entscheidet Gerichtsverfahren nicht zügig durchführt keine angemessene Überprüfung des angegriffenen Staatshandelns vornimmt
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