3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "3: Aufbau und Schutz der Grundrechte"

Transkript

1 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Der Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) Persönlicher Schutzbereich, je nach Grundrecht Sachlicher Schutzbereich, je nach Grundrecht " Freiheiten (z.b. Meinungsäußerung, Versammlung) " Natürliche Eigenschaften und Situationen der Persönlichkeit (z.b. Leben, körperliche Unversehrtheit, Ehre, Ehe, Familie) " Rechtspositionen (z.b. Staatsangehörigkeit, Eigentum) # Die Gewährleistung = subjektive und objektive Rechtspositionen im Schutzbereich ( Rechtsfolge ) (z.b. Abwehr-, Teilhabe-, Leistungsrecht, Einrichtungsgarantie, Schutzpflicht) Grundrechts- (= Schutzbereichs-) Konkurrenzen # Das Verhältnis der Grundrechte zueinander > Folie # Spezialität # Idealkonkurrenz

2 I Art. 7 Art. 8 Art. 4 Art. 13 Art. 5 III Spezialität Art. 5 I Spezialität Art. 14 Art. 6 Art. 17 Konkurrenz Art. 9 Art. 16 Art. 12 Art. 10 Art. 11

3 2 2. Der Eingriff # Bestimmung des Eingriffs # Person des Eingreifenden: Hoheitsträger; nicht: Private! # Typen des Eingriffs > Folie Rechtsfolge des Eingriffs: Grundrechtsbeschränkung # Verfassungsrechtliche Rechtfertigung erforderlich # (Gesetzliche) Rechtsgrundlage erforderlich, andernfalls Anspruch auf (Folgen-)Beseitigung und Unterlassung 3. Grundrechtsbeschränkung Grundrechtsausgestaltung # Einflußnahmen auf den Schutzbereich und ihre Abgrenzung zueinander > Folie # Rechtfertigung von Grundrechtsbeschränkungen bei Gesetzesvorbehalt Schrankenvorbehalt verfassungsimmanente Schranken > Folie

4 Der klassische Grundrechtseingriff Verhalten eines Hoheitsträgers (Handeln / Unterlassen) führt zur Beeinträchtigung von Grundrechten: gezielt = final ( darauf gerichtet ) unmittelbar = ohne Zwischenschaltung eines Privaten rechtsverbindlich = mit Gebot / Verbot (Maßstab: Handlungsform) immer Eingriff!

5 Der moderne Grundrechtseingriff Kriterien: Grundrechtsbeeinträchtigung Rechtsverbindlichkeit rechtlich tatsächlich Unmittelbarkeit unmittelbar mittelbar unmittelbar mittelbar Finalität gezielt gezielt gezielt gezielt ungezielt ungezielt ungezielt ungezielt nur bei schwerer Beeinträchtigung (+) + + (+) (+) E i n g r i f f!

6 3 # Rechtfertigung von Grundrechtsausgestaltung bei Regelungsvorbehalt Verfahrensvorbehalt > Folie Besondere Anforderungen an die Grundrechtsschranke im Einzelfall # Gesetzesvorbehalt und Parlamentsvorbehalt ( formelles Gesetz ) (z.b. Art. 103 Abs. 2, 104 GG) # Gesetzesvorbehalt und Richtervorbehalt (z.b. Art. 13 Abs. 2; Art. 2 Abs. 2 Satz 3 i.v.m. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 GG) # Grundrechtsschranken in Sonderstatusverhältnissen (z.b. Strafgefangene, Beamte, Schüler) 4. Schranken der Grundrechtsbeschränkung ( Schranken- Schranken ) # Begriff und Erscheinungsformen > Folie

7 Grundrechtsausgestaltung und -beschränkung Ausgestaltungsvorbehalt durch Beschränkungsvorbehalt durch Verfahrensvorbehalt Regelungsvorbehalt z.b. Art. 12 I, 14 I 2 GG Schrankenvorbehalt z.b. Art. 4 III 2, 12a II 3, 16a III 1, IV 2, 104 II 4 GG einfach z.b. I 3, 6 II 2, 8 II GG qualifiziert z.b. Art. 6 III, 10 II 2 GG Gesetzesvorbehalt z.b., 5 II, 14 I 2 GG verfassungsimmanente Schranken z.b. Art. 4 I und II, 5 III GG auch: alle anderen Grundrechte?

8 Schranken-Schranken der Grundrechte für Gesetzgeber Verwaltung Verbot von Einzelfallgesetzen (Art. 19 I 1) Zitiergebot (Art. 19 I 2) Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II) Bestimmtheitsgrundsatz Übermaßverbot Geeignetheit Erforderlichkeit Verhältnismäßigkeit = Angemessenheit

9 4 B. Die Verfassungsbeschwerde 1. Die Verfassungsbeschwerde im Rechtsschutzsystem # Verfassungsrechtliche Regelung: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG > (Art Abs. 2 GG) 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG # Verfassungsbeschwerde und Rechtsweggarantie in Art. 19 Abs. 4 GG Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Prüfungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde: Grundrechte # Funktion und Bedeutung der Verfassungsbeschwerde

10 5 2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vb. im einzelnen 1. Antragsberechtigung ( 90 BVerfGG) 2. Verfahrensfähigkeit 3. Beschwerdegegenstand 4. Beschwerdebefugnis: Behauptung einer Grundrechtsverletzung # Verletzung von Grundrechten # Behauptung, verletzt zu sein Eingriff? (= überhaupt beschwert ) selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt " Selbstbetroffenheit " Gegenwärtige Betroffenheit " Unmittelbare Betroffenheit 5. Formvorschriften und Fristen ( 23, 92, 93 BVerfGG) 6. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität der Vb. ( 90 Abs. 2 BVerfGG) # Regel: Erschöpfung des Rechtswegs erforderlich # Ausnahme: Vorabentscheidung bei allgemeiner Bedeutung der Vb. besonders schwerem Nachteil für den Bf. # Sonderfall: Vb. unmittelbar gegen Gesetze 7. Rechtsschutzbedürfnis

11 6 8. Die Annahme der Vb. zur Entscheidung ( 93a ff. BVerfGG) # Pflicht zur Annahme der Vb. # Ablehnung der Annahme der Vb. durch die Kammer # Positive Entscheidung der Vb. durch die Kammer # Annahme der Vb. durch den Senat # Einschätzung des Annahmeverfahrens 3. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde Die Entscheidung bei der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz # Grundsatz ( 95 Abs. 3 BVerfGG): Nichtigerklärung des verfassungswidrigen Gesetzes # Ausnahme: Verfassungswidrigerklärung des Gesetzes und übergangsweise fortwirkende Geltung Die Entscheidung bei der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil ( 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG) Der Prüfungsumfang bei der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil BVerfG: kein Superrevisionsgericht daher: nur eingeschränkte Überprüfung des Urteils Kontrolle der fachgerichtlichen Tatsachenfeststellung im Einzelfall Kontrolle des Inhalts des fachgerichtlichen Urteils Kontrolle des der Entscheidung zugrundeliegenden Gesetzes

12 7 Exkurs: Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Justizgrundrecht = gerichtliches Verfahrensgrundrecht > Leistung(sgrundrecht) auf Gewähr gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche Voraussetzungen Jemand = Jedermann-Grundrecht, d.h. # alle natürlichen Personen (nicht nur Deutsche) # alle inländischen (und ausländischen) juristischen Personen des Privatrechts # juristische Personen des öffentlichen Rechts? Jedenfalls, wenn (ausnahmsweise) Träger von Grundrechten Akt öffentlicher Gewalt = (abweichend von Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) alle Akte der Exekutive (Regierung oder Verwaltung), gleich welcher rechtlichen Qualität (Rechtsakte und Realakte, auch Rechtsnormen), nicht: Gesetzgebung / Rechtsprechung. Ausnahmen (nach BVerfG): # Gnadenakte (str.); anders aber bei Widerruf von Gnadenakten # Wahlverfahren > dort nur Wahlprüfung zulässig (sehr zw.) # Rechtsakte nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG > dort nur Ersatzrechtsschutz durch andere (parlamentarisch bestellte) Nachprüfung Bei Akt nicht-öffentlicher Gewalt (Privatrechtsstreitigkeit) > rechtsstaatlicher Justizgewährungsanspruch

13 8 Rechtsverletzung = Möglichkeit (i.s.v. Schlüssigkeit) einer Verletzung eigener subjektiver öffentlicher Rechte, wobei sich diese Rechte nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern aus dem jeweiligen (Fach-)Recht ergeben III. Rechtsfolgen Rechtsschutzgewährung durch Rechtsweggarantie > Einrichtung eines zuständigen Gerichts für Klagen gegen die öffentliche Gewalt > Prozeßordnungen (VwGO, ZPO, StPO) Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes durch Ausgestaltung des Prozeßrechts; z.b. # Sicherstellung vorläufigen (Eil-)Rechtsschutzes # Zugang zu einer zweiten Instanz, wenn gesetzlich vorgesehen; aber kein Anspruch darauf (außer bei Verletzung rechtlichen Gehörs) # Verbot überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens # grundsätzlich vollständige Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen geboten (aber u.u. Beurteilungsspielraum der Verwaltung) Verletzung des Leistungsrechts, wenn # Gesetzgeber keinen Rechtsweg einrichtet / zuläßt # Gesetzgeber Prozeßrecht ohne Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes schafft # Rechtsprechung effektiven Rechtsschutz verweigert Eilantrag nicht zeitnah entscheidet Gerichtsverfahren nicht zügig durchführt keine angemessene Überprüfung des angegriffenen Staatshandelns vornimmt

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit/Rechtswegeröffnung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG II. Ordnungsgemäßer Antrag, 23 BVerfGG III. Antragsberechtigung/Beschwerdefähigkeit,

Mehr

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt! 1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen

Mehr

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Eigentum Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Privatrecht: gesetzlich begründetes/anerkanntes Recht Begründung durch Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG); aber nicht (bloß) Eigentum i.s.d.

Mehr

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN 978-3-642-28375-8) 1 Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 93 f.) Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2014 Fragestellung: Prüfung von Grundrechtsverletzungen Fallfrage genau lesen! Keine Verfassungsbeschwerde, also nicht Zulässigkeit

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Verfassungsbeschwerde

Vorlesung Öffentliches Recht I. Verfassungsbeschwerde Vorlesung Öffentliches Recht I Verfassungsbeschwerde Wiederholung Die Polizei stellt an der A 5 nahe der Ausfahrt Karlsruhe-Durlach einen stationären Kfz-Kennzeichenscanner auf, um nach gestohlenen Kraftfahrzeugen

Mehr

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,

Mehr

WS 2008/09 GLIEDERUNG

WS 2008/09 GLIEDERUNG Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten

Mehr

Fall 13: Unmöglichmachung einer Ausnahmegenehmigung für Schächten

Fall 13: Unmöglichmachung einer Ausnahmegenehmigung für Schächten Fall 13: Unmöglichmachung einer Ausnahmegenehmigung für Schächten Als Schächten wird das Schlachten eines Tieres durch Ausblutung ohne Betäubung bezeichnet. Nach 4a TierSchG ist das Schächten grundsätzlich

Mehr

Lösungsskizze der Übungsklausur

Lösungsskizze der Übungsklausur Priv. Doz. Dr. Andreas Haratsch Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht Lösungsskizze der Übungsklausur Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 A. Das Recht der Landesverfassungsbeschwerde.... 17 I. Einführung... 17 1. Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz.... 17 a) Die Verfassungsbeschwerde in

Mehr

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze

Mehr

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung

Mehr

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts Ein Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und die

Mehr

2: System, Funktionen, Ausgestaltung

2: System, Funktionen, Ausgestaltung 2: System, Funktionen, Ausgestaltung A. Das System der Grundrechte Bedeutung eines Systems für den Grundrechtsschutz # Existenz allgemeiner Lehren für alle Grundrechte # Geschlossenheit des Grundrechtsschutzes

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein.

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein. Lösungsvorschlag der Tutanten im Zusatzkurs am 14.2.2014 für den Fall 8 aus dem Tutorium für Verfassungsrecht II/2014 (Die Vorliegende Lösungsskizze besteht aus mehreren Formulierungsstilen und ist keine

Mehr

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen A verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Sein Antrag, monatlich von seinem Eigengeld für 25 Euro Kosmetikartikel

Mehr

Private in gerichtlichem Auftrag

Private in gerichtlichem Auftrag Annemarie Brinkmann Private in gerichtlichem Auftrag Verfahren, Kriterien und Rechtsschutz bei der Vergabe an Insolvenzverwalter, Sachverständige und Dolmetscher Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Der türkische Sender

Der türkische Sender Der türkische Sender B ist türkischer Staatsbürger. Er bewohnt mit seiner Ehefrau, zwei gemeinsamen Kindern und einer Schwiegertochter seit 1990 eine Mietwohnung in Leipzig. Vermieterin ist die A. A hatte

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Einleitung 17 I. Problemstellung 17 II. Ziel und Gang der Untersuchung 18 1. Ziel der Untersuchung 18 2. Gang der Untersuchung 20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen 21 2 Gesetzliche

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Reiten im Walde. Rechtsanwalt Norman Jäckel Berend Koll Juliane Martin Hannah Imbusch. Sommersemester 2013

Reiten im Walde. Rechtsanwalt Norman Jäckel Berend Koll Juliane Martin Hannah Imbusch. Sommersemester 2013 Reiten im Walde An einem sonnigen Frühjahrsmorgen reitet Hobbyreiter Rodriguez Rider (R) quer durch den Hauswald in der im Bundesland L gelegenen Gemeinde G. Dort wird er von der aufgebrachten Naturschützerin

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung

Inhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung Inhaltsverzeichnis Teil 1 Einleitung 1. Abschnitt Einführung 1 Problemstellung und Begriffsklärung 21 2 Gang der Untersuchung 23 2. Abschnitt Strafprozessuale Grundrechtseingriffe an den Schnittstellen

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29

Abkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Erster Teil: Grundlagen... 31 A. Die Relevanz der Grundrechte für den Drittschutz... 31

Mehr

Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG)

Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) StaatsR Kapitel I: Grundrechte 1 Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) Sachverhalt: Nach einem formell verfassungsmäßigen Gesetz des Bundeslandes L ist das Reiten

Mehr

Seite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...

Seite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... Inhaltsverzeichnis Seite Geleitwort der Herausgeber.............................. V Vorwort............................................... VII Inhaltsverzeichnis...................................... IX

Mehr

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. W. Löwer WS 2008/09 Fall 10 Gliederung:

Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. W. Löwer WS 2008/09 Fall 10 Gliederung: Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. W. Löwer WS 2008/09 Fall 10 Gliederung: A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a,

Mehr

Jura Online - Fall: Salzsäure im Wein - Lösung

Jura Online - Fall: Salzsäure im Wein - Lösung Jura Online - Fall: Salzsäure im Wein - Lösung Die Veröffentlichung der Liste durch das Bundesministerium für Gesundheit ist rechtmäßig, wenn sie der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz im Sinne

Mehr

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 11.05.2009 1 Studierendenklausur Öffentliches Recht I WS 2008/2009 FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist

Mehr

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte -

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / 2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Ausformulierte Klausurlösung zu Fall 4 Hinweis: Die folgende Lösung stellt einen Lösungsvorschlag

Mehr

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde (Prüfungsschritte im Überblick)

Die Verfassungsbeschwerde (Prüfungsschritte im Überblick) Prof. Dr. C. Langenfeld 1 Die Verfassungsbeschwerde (Prüfungsschritte im Überblick) A. Die Zulässigkeit I. Beschwerdeführer 1. Beschwerdefähigkeit (Antragsberechtigung) Jedermann, der fähig ist, Träger

Mehr

Gliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung

Gliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht

Mehr

Sachverhalt (nach BVerfGE 61, 1)

Sachverhalt (nach BVerfGE 61, 1) Sachverhalt Fall 2 Sachverhalt (nach BVerfGE 61, 1) Im Frühjahr 2007 verunsichern Presseberichte über die Verwendung und Verarbeitung verdorbenen Fleisches in einer Reihe von Großmetzgereibetrieben im

Mehr

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b.

Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Welche Fragestellungen erwarten einen nun in der Klausur? Fallfragentyp 1: Rein materiellrechtliche Fragestellung, z.b. Ist ein Akt der Legislative/Exekutive/Judikative verfassungswidrig? Ist das Gesetz

Mehr

Dr. Michael Demuth. Das Bundesverfassungsgericht und die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Dr. Michael Demuth. Das Bundesverfassungsgericht und die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Dr. Michael Demuth Das Bundesverfassungsgericht und die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Kiel 2004 Vorwort Inhaltsverzeichnis VII IX 1. Teil: Einleitung 1 2. Teil: Darstellung und Analyse der Mitbestimmungsentscheidung

Mehr

Rechtswissenschaften und Verwaltung - Studienbücher. Staatsrecht II. Grundrechte. Bearbeitet von Ingo von Münch, Ute Mager

Rechtswissenschaften und Verwaltung - Studienbücher. Staatsrecht II. Grundrechte. Bearbeitet von Ingo von Münch, Ute Mager Rechtswissenschaften und Verwaltung - Studienbücher Staatsrecht II Grundrechte Bearbeitet von Ingo von Münch, Ute Mager 6., völlig neu bearbeitete Auflage 2014. Buch. XXVI, 384 S. Kartoniert ISBN 978 3

Mehr

Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren

Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren Aktuelles Recht für die Praxis Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren von Dr. Thomas Stahnecker 1. Auflage Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren Stahnecker schnell und portofrei erhältlich

Mehr

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG Lösungshinweise Fall 6 Das ruinierte Weihnachtsgeschäft "Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist." A. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde (VB) müsste zulässig

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe - Prof. Dr. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe - Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde des H vor

Mehr

Fall 9: Die Apothekerin

Fall 9: Die Apothekerin Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Vornahme von Online-Durchsuchungen

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Vornahme von Online-Durchsuchungen Franziska Schneider Rechtliche Rahmenbedingungen für die Vornahme von Online-Durchsuchungen Online-Durchsuchungen als Mittel zur in Deutschland und den USA PETER LANG Internationaler Verlag der Inhaltsverzeichnis

Mehr

Vorlesung: Sozialrecht

Vorlesung: Sozialrecht PROF. DR. HANS MICHAEL HEINIG Sommersemester 2011 Vorlesung: Sozialrecht Termine: 14. April, 21. April, 28. April, 12. Mai, 19. Mai, 9. Juni, 16. Juni, 23. Juni, 30. Juni, 7. Juli, 14. Juli. Keine Veranstaltung

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 8 - Sprayer von Göttingen -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 8 - Sprayer von Göttingen - Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht II Lösungsskizze Fall 8 - Sprayer von Göttingen - Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gemäß

Mehr

Zwangsbehandlung in der Psychiatrie. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Dr. Rolf Marschner Mainz 29. 8. 2012

Zwangsbehandlung in der Psychiatrie. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Dr. Rolf Marschner Mainz 29. 8. 2012 Zwangsbehandlung in der Psychiatrie Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Dr. Rolf Marschner Mainz 29. 8. 2012 Empirische Grundlagen Häufigkeit von Zwangsbehandlungen? Gewalt in der Psychiatrie

Mehr

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister

Mehr

Grundsätzliches zu Rechtsbehelfen

Grundsätzliches zu Rechtsbehelfen Grundsätzliches zu Rechtsbehelfen Ziel von Rechtsbehelfen ist die Anfechtung und erneute Kontrolle einer Entscheidung Prüfungsumfang Tatsachenfeststellung (z.b. Beschwerde) Rechtsfehler (z.b. Revision)

Mehr

U. Lösungsskizze zur Übungsklausur

U. Lösungsskizze zur Übungsklausur U. Lösungsskizze zur Übungsklausur (vgl. BVerfG v. 12.04.2005 Datenträgerbeschlagnahme * ) Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

Eigentum ist auch... der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb

Eigentum ist auch... der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb Definitionen Allgemein Eigentum ist das Erworbene Eigentum (BGB) rechtliche Sachherrschaft Eigentum ist auch... der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb Gewerbe Unternehmung bzw. Tätigkeit die -

Mehr

Friedhelm Hufen. Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels. Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Grenzen. Nomos

Friedhelm Hufen. Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels. Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Grenzen. Nomos Friedhelm Hufen Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Grenzen Nomos Prof. Dr. Friedhelm Hufen Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels Verfassungsrechtliche

Mehr

Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft

Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN 978-3-642-28375-8) 1 Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 385) A. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Übungsklausur im Staatsrecht II für Nichtjuristen

Übungsklausur im Staatsrecht II für Nichtjuristen Universität Potsdam Sommersemester 2009 Juristische Fakultät Professur für Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie ivm öffentlichem Recht Prof. Dr. Carola Schulze Übungsklausur im Staatsrecht II für Nichtjuristen

Mehr

Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers?

Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers? Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers? Von Susanne Schneider Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 7. Teil Einleitung 17 A. Entstehungsgeschichte

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde

Mehr

Fall 3. Sachverhalt: Auch in letzter Instanz unterlag E vor Gericht.

Fall 3. Sachverhalt: Auch in letzter Instanz unterlag E vor Gericht. Sachverhalt 1 Fall 3 Sachverhalt: E ist Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem er sechs Wohnungen vermietet hat. Nur im Dachgeschoss ist noch eine 40 qm-wohnung frei. Nachdem das kleine Bauernhaus,

Mehr

Rechtsschutz für und durch Gewerkschaften bei tarif widrigem Arbeitgeberverhalten in Deutschland und Frankreich

Rechtsschutz für und durch Gewerkschaften bei tarif widrigem Arbeitgeberverhalten in Deutschland und Frankreich Natascha Ahmad Rechtsschutz für und durch Gewerkschaften bei tarif widrigem Arbeitgeberverhalten in Deutschland und Frankreich PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussicht des Antrags A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit II. Parteifähigkeit III. Antragsgegenstand IV. Antragsbefugnis

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. B. Das Spannungsverhältnis Sicherheit vs. Freiheit

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. B. Das Spannungsverhältnis Sicherheit vs. Freiheit Vorwort Abkürzungsverzeichnis VII XVII A. Einleitung 1 B. Das Spannungsverhältnis Sicherheit vs. Freiheit I. Sicherheit als Staatsaufgabe 5 1. Der Begriff der Sicherheit 5 a) Innere Sicherheit 5 b) Äußere

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht: Der Aufopferungsanspruch

Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht: Der Aufopferungsanspruch Allgemeines Verwaltungsrecht Staatshaftungsrecht: Der Aufopferungsanspruch Prof. Dr. Arndt Schmehl Überblick über die Stunde Überblick Teil 1: Der allgemeine Aufopferungsanspruch: Entschädigungsanspruch

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. Fall 10: Krabat (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, ISBN 978-3-642-54657-0) 1 Fall 10: Krabat (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, S. 142 f.) Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; 13 Nr.

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II

Vorlesung Staatsrecht II Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der

Mehr

Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I) Zuständigkeit des BVerfG Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht 1 Einführung in das Verfassungsrecht der BRD Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht - T befindet sich seit dem 1. März 2003 aufgrund eines Haftbefehls, den der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

GLIEDERUNG. Die Justizgrundrechte (Art GG)

GLIEDERUNG. Die Justizgrundrechte (Art GG) GLIEDERUNG Die Justizgrundrechte (Art. 101-104 GG) I. Stellung der Justizgrundrechte II. Gewaltenteilung Die Rechtsprechung III. Übersicht Justizgrundrechte (Art.101 I 2, 103 I-III, 104 GG) IV. Anspruch

Mehr

Prof. Dr. Heintzen SoSe Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Freitag, den 10. Juni 2005

Prof. Dr. Heintzen SoSe Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Freitag, den 10. Juni 2005 1 Prof. Dr. Heintzen SoSe 2005 Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Freitag, den 10. Juni 2005 Ein Prüfungsschema für Freiheitsgrundrechte sei an dem Fall einer staatlichen Maßnahme entwickelt,

Mehr

3. Rechtsquellen Nach Art. 2 EGBG ist Gesetz jede Rechtsnorm ; (P): was bedeutet das?

3. Rechtsquellen Nach Art. 2 EGBG ist Gesetz jede Rechtsnorm ; (P): was bedeutet das? I.2. Privatrecht und Öffentliches Recht Gegenstand des Privatrechts = Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Privatpersonen; im öffentlichen Recht steht der Bürger hingegen einem Hoheitsträger

Mehr

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,

Mehr

Rechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren

Rechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Markus Neuser Rechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 A. Einführung in die Problematik

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

Observationen im Sozialversicherungsrecht

Observationen im Sozialversicherungsrecht Observationen im Sozialversicherungsrecht Voraussetzungen und Schranken Übersicht 1. Einleitung und Problemstellung 3. E-Art. 44a ATSG (Überwachung) 5. Schlussbetrachtung 1 1. Einleitung und Problemstellung

Mehr

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Potsdam Gliederung I. Einleitung II. Organisation und Rechtsgrundlagen der Akkreditierung

Mehr

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts UNI-NII.040 (SS 13) Sachverhalt Neue und gesicherte medizinische Erkenntnisse

Mehr

Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN

Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit

Mehr

Feuerwehrabgabe mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist.

Feuerwehrabgabe mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 10. Termin, 8.7.2015 Art. 3 GG A. Zulässigkeit B. Begründetheit Feuerwehrabgabe mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten

Mehr

Die verwaltungsrechtliche Klage

Die verwaltungsrechtliche Klage Die verwaltungsrechtliche Klage Dr. Michael Merker Baur Hürlimann AG Zürich und Baden 1 http://www.bhlaw.ch Inhaltsübersicht verwaltungsrechtliche Klage Begriff und Bedeutung Historische Ursachen Aktuelle

Mehr

Verwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16

Verwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 8. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute 1. Materielle

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl V XIII XV XIX A. Überblick zum allgemeinen Verwaltungsrecht 1 1 B. Grundlagen des Verwaltungsrechts 3 2 I. Die öffentliche

Mehr

Übungen Öffentliches Recht III

Übungen Öffentliches Recht III Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni

Mehr

Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)

Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!

Mehr

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,

Mehr

Fall 3: Was gesagt werden musste

Fall 3: Was gesagt werden musste Fall 3: Was gesagt werden musste Im Februar 2012 veröffentlicht der bedeutende deutsche Autor Georg Grauss (G), der seine Vergangenheit in einer verbrecherischen Organisation des NS-Regimes bis vor Kurzem

Mehr

2. Teil: Allgemeines Polizeireicht A. Überblick. 2. Teil: Allgemeines Polizeireicht A. Überblick

2. Teil: Allgemeines Polizeireicht A. Überblick. 2. Teil: Allgemeines Polizeireicht A. Überblick 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht A Überblick 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht A Überblick I Begriff des Polizeirechts Kernkategorien: Gefahrenabwehr Beseitigung bereits eingetretener Störungen Ausdifferenzierung:

Mehr

ANWALTSKANZLEI HENTSCHEL & LAU

ANWALTSKANZLEI HENTSCHEL & LAU ANWALTSKANZLEI HENTSCHEL & LAU Anwaltskanzlei Hentschel & Lau, Kurze-Geismar-Straße 41, 37073 Göttingen Verwaltungsgericht Hannover Eintrachtweg 19 30173 Hannover Joachim Lau Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen

Mehr