Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
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- Ingeborg Falk
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1 Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II
2 Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde Unternehmen verpflichten, Zuwiderhandlungen gegen Normen des GWB abzustellen. Gehören diese Vorschriften dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht an? Was ist der Unterschied zwischen Beurteilungsspielraum und Ermessen?
3 19 GWB Privatrecht; 32 GWB öffentliches Recht Beurteilungsspielraum: betrifft Tatbestandsseite der Norm; Ermessen: betrifft Rechtsfolgenseite der Norm
4 Thema heute Verwaltungsakt Funktionen, Begriff, Rechtmäßigkeit Fehlerfolgen im Überblick
5 Verwaltungsakt: Funktionen Verfahren Regelung Rechtsschutz Bestandskraft Vollstreckung
6 Verwaltungsakt: Begriff, 35 VwVfG Problemträchtig im Wirtschaftsrecht v.a.: Regelung: fehlt insb. bei bloß vorbereitenden Maßnahmen insb. Abgrenzung zu Willenserklärung und Realakt insb. relevant bei Zugang zu staatlichen Leistungen Einzelfall: Begriffspaare abstrakt-konkret; generell-individuell Wirksamkeit des VA ab Bekanntgabe, 43 I VwVfG
7 Beispielsfall T betreibt ein Tabakwarengeschäft. Die zuständige Aufsichtsbehörde erfährt, dass T in seinem Geschäft gelegentlich auch Cannabisprodukte verkauft. Die Behörde schickt T daher eine Mitteilung, in der sie T darauf hinweist, er sei zum Betrieb seines Geschäfts ab sofort nicht mehr berechtigt, da er als unzuverlässig im Sinne von 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzusehen sei. T will jedoch sein Geschäft fortführen. Muss er dazu etwas unternehmen?
8 Einstieg: Enthält das Schreiben einen VA, dann muss T dagegen vorgehen Problem: Regelung Dagegen: Mitteilung, Hinweis Dafür: Verweis auf 35 I 1 GewO, der Erlass eines VA vorsieht
9 Verwaltungsakt: Rechtmäßigkeit (1) Ermächtigungsgrundlage Formelle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit
10 Verwaltungsakt: Rechtmäßigkeit (2) Ermächtigungsgrundlage erforderlich? Kein Totalvorbehalt des Gesetzes Problem insb.: Vorbehalt des Gesetzes für Maßnahmen der Leistungsverwaltung? Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit Verfahren, insb. 28 VwVfG Form: besondere Form nur wo vorgeschrieben, dann ggfs. 39 VwVfG zu beachten
11 Verwaltungsakt: Rechtmäßigkeit (3) Materielle Rechtmäßigkeit Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage; nur ausnahmsweise Beurteilungsspielraum Rechtsfolge: ggfs. Ermessen
12 Verwaltungsakt: Fehlerfolgen Grundsatz: rechtswidriger VA ist wirksam, aber vernichtbar Unterscheide Anfechtbarkeit und Aufhebbarkeit Ausnahme 1: Nichtigkeit, 44 VwVfG Absolute Nichtigkeitsgründe, 44 II VwVfG Negativliste, 44 III VwVfG Generalklausel, 44 I VwVfG Ausnahme 2: Heilung oder Unbeachtlichkeit des Fehlers, 45, 46 VwVfG
13 Beispielsfall G betreibt mit der erforderlichen Erlaubnis eine Gaststätte. Die zuständige Aufsichtsbehörde widerruft die Gaststättenerlaubnis, weil sich herausgestellt hat, dass G seit einiger Zeit schwerer Alkoholiker ist ( 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG). G ist von diesem Widerruf völlig überrascht und legt dagegen Widerspruch ein ( 68 ff. VwGO), in dem er auf seine schwierige persönliche Situation verweist. Im Widerspruchsverfahren erläutert die Behörde G den Grund des Widerrufs und geht dabei umfassend auf seine Argumente ein. Ist der Widerruf rechtmäßig?
14 Ermächtigungsgrundlage: 15 II i.v.m. 4 I Nr. 1 GastG Formelle Rechtmäßigkeit Hier keine Anhörung, 28 VwVfG ( völlig überrascht ) Aber Heilung nach 45 I Nr. 3 VwVfG Materielle Rechtmäßigkeit: Voraussetzungen der EGL liegen vor, kein Ermessen auf Rechtsfolgenseite ( ist zu widerrufen )
15 Lehren des Tages Funktionen und Begriff des Verwaltungsakts Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Nichtigkeit des Verwaltungsakts Heilung und Unbeachtlichkeit von Fehlern
16 Nacharbeit Haug, S Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht,
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