Fallbesprechung Grundrechte. Fall 6 Unverletzlichkeit der Wohnung
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- Richard Hoch
- vor 7 Jahren
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1 Fall 6 Unverletzlichkeit der Wohnung 1
2 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter Kunst isd Art. 5 III GG zu verstehen? 2. Wie wird versucht, den Kunstbegriff zu beschränken? 3. Welche Personen, Bereiche und Tätigkeiten sind von Art. 5 III GG geschützt? 4. Muss sich der Beschwerdeführer bereits vor den Fachgerichten auf GR berufen? 5. Welchen Schranken unterliegt die Kunstfreiheit? 2
3 Vorbemerkung zu I. Schutzbereich Die Unverletzlichkeit der Wohnung, I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Definition der Wohnung Wohnung ist das befriedete Besitztum, die räumliche Privatsphäre. Dazu zählen alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an (auch Miete umfasst) Darunter fallen auch Nebenräume, Keller, Hotelzimmer, Wohnmobil, der ans Haus grenzende Garten, aber nicht: Haftzelle des Strafgefangenen, Auto (nur Fortbewegung) 3
4 Vorbemerkung zu I. Schutzbereich Geschütztes Verhalten steht in engem Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Gewährleistet wird ein elementarer Lebensraum und das Recht, darin in Ruhe gelassen zu werden. 2. Persönlicher Schutzbereich Problem: Anwendbarkeit auf juristische Personen, Art. 19 III GG? Können sich juristische Personen in Räumen aufhalten und eine Privatsphäre haben? H.M.: (+), da personales Substrat und auch grundrechtstypische Gefährdungslage vergleichbar sind (zumindest bei Geschäftsräumen). 4
5 Vorbemerkung zu I. Schutzbereich II. Eingriff II. Eingriff Grundsatz: Moderner Eingriffsbegriff Besonderheiten bei In den Absätzen II, III, IV, V, VII sind spezielle Eingriffsarten geregelt, wie Durchsuchungen oder Lauschangriffe bzw. sonstige Eingriffe in Art. 13 VII GG. 5
6 Vorbemerkung zu I. Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertig. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit a) Bei Durchsuchungen Art. 13 II GG, qualifizierter Gesetzesvorbehalt (a.a. einfacher Gesetzesvorbehalt mit verfahrensrechtlicher Absicherung) b) Bei Lauschangriffen Qualifizierter Gesetzesvorbehalt der Art. 13 III-V GG (a.a. einfacher Gesetzesvorbehalt) c) Sonstige Eingriffe Art. 13 VII GG zu unterscheiden Alternative 1 = verfassungsunmittelbare Schranke Alternative 2 = qualifizierter Gesetzesvorbehalt 6
7 Vorbemerkung zu I. Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertig. 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit Keine Besonderheiten, außer Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG. 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Verhältnismäßigkeit aa) Legitimes Ziel bb) Geeignetheit cc) Erforderlichkeit dd) Angemessenheit b) Sonstiges materielles Verfassungsrecht 7
8 Fall 6: Unverletzlichkeit der Wohnung A ist Richterin am Landgericht Augsburg. Aufgrund einiger brisanter Fälle wird sie in letzter Zeit vermehrt von Personen aus kriminellem Milieu angesprochen und sogar unerwünschterweise vor ihrem Haus aufgesucht, um ihr Details aus derzeitigen Fällen zu entlocken. Auch Geldzahlungen werden angeboten. A macht diesen höflich aber bestimmt klar, dass ihr keine derartigen Informationen zu entlocken sind und wehrt sie sogleich an der Türe ab. Bei der Polizei macht sie ferner Meldung. Als sich in der Presse Berichte über geheime Details aktueller Fälle im Bereich des Landgerichts Augsburg häufen, nimmt Staatsanwalt S Ermittlungen auf. Insbesondere befürchtet er, dass über eine undichte Stelle in der Justiz Kriminellen Beihilfe zu schwersten Straftaten gleistet werden kann und Angehörige der Justiz unter Umständen selbst täterschaftlich involviert sind. Schnell stößt er auf die ungewöhnlich hohe Anzahl an polizeibekannten Personen vor A s Haus und entdeckt ferner, dass einige der erwähnten Fälle in ihren Geschäftsbereich fallen. Er beschließt daher, in A s Haus für den Zeitraum der kommenden drei Verhandlungen mehrere Wanzen anbringen zu lassen. Die Maßnahme wird durch das zuständige Gericht, bestehend aus drei Richtern, angeordnet. Als sich mit Ablauf der befristeten Überwachung keine Ergebnisse zeigen, wird diese auch nicht mehr verlängert und A nicht mehr weiter verfolgt. 8
9 Bei der Entfernung der Überwachungseinrichtungen wird eine Wanze vergessen, die A prompt findet. Sie ist entsetzt und verlangt Erklärung. Für sie ist es unhaltbar, dass eine unbescholtene Bürgerin wie sie einfach Opfer rechtswidriger Überwachung werden könne. Sie hat erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Geschehens und setzt sich gerichtlich gegen die Überwachung zur Wehr. Allerdings blieben A s Klagen in allen Instanzen erfolglos. Aufgrund der Tatsachenlage, nämlich dem wenn auch unerwünschten privaten Kontakt mit Kriminellen, können keine Fehler beim Vorgehen gegen A ausgemacht werden. Das Vorgehen war mithin zur Aufklärung geboten und daher verfassungsgemäß. A will die letztinstanzliche Entscheidung nicht akzeptieren und erhebt dagegen form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde. Bearbeitervermerk: In einem Gutachten, das auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Grundlage, auf welcher die Überwachung angeordnet wurde, verfassungsgemäß ist. Sie sieht für mehrere besonders schwere Straftaten, darunter auch für diejenigen, derer A verdächtig ist, eine derartige Maßnahme vor. Abwandlung: Auf welche Grundrechte könnte sich ein Anwalt (Aw) berufen, wenn seine Kanzleiräume nachts durchsucht würden? 9
10 Vorbemerkung zu I. Zuständigkeit II. Berechtigung Lösung Fall 6 Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde des A zuständig, soweit er sich auf die Verletzung von Grundrechten beruft. II. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG) Die Verfassungsbeschwerde kann von Jedermann, also jedem der potentiell Träger von Grundrechten sein kann erhoben werden. Bei A als lebender natürlicher Person unproblematisch. 10
11 Vorbemerkung zu I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Gegenstand IV. Befugnis III. Beschwerdegegenstand (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) Jeder Akt der öffentlichen Gewalt. Bei mehreren Entscheidungen in derselben Sache besteht ein Wahlrecht Hier: Letztinstanzliches Urteil als Akt der Judikative ist tauglicher Gegenstand. IV. Beschwerdebefugnis (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Hier erscheint eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 12 I, 14 I, 13 I, 2 I i.v.m. Art. 1 I, 2 I GG möglich. 2. Eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit Problem: Gegenwärtigkeit der Beschwer (schon und noch Betroffen?) 11
12 Vorbemerkung zu I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Gegenstand IV. Befugnis V. Rechtsweger. Überwachung ist mit deren Abschluss erledigt. Aber Rechtsschutzbedürfnis besteht fort, wenn tiefgreifender Grundrechtseingriff, insbesondere bei Eingriff unter Richtervorbehalt, jedenfalls dann, wenn direkte Belastung durch den Hoheitsakt auf Zeitraum beschränkt ist, in welchem der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Dies ist bei Überwachungen der Fall, da der Betroffene nichts von einem Grundrechtseingriff erfährt. Eine Beschwerdebefugnis der A ist somit zu bejahen, obwohl sie gegenwärtig nicht mehr betroffen ist. V. Rechtswegerschöpfung ( 90 II 1 BVerfGG i.v.m. Art. 94 II 2 GG) Hier: Gegen letztinstanzliches Urteil gibt es kein ordentliches Rechtsmittel mehr, der Rechtsweg ist erschöpft. 12
13 Vorbemerkung zu I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Gegenstand IV. Befugnis V. Rechtsweger. VI. Subsidiarität VII. Form, Frist VIII. Zwischener VI. Subsidiarität Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn Grundrechtsverletzung auf keine andere Weise hätte abgewendet werden können. Hier: Für A keine andere Möglichkeit ersichtlich VII. Form und Frist ( 23 I, 92, 93 I BVerfGG) Die Verfassungsbeschwerde muss binnen eines Monats mit Begründung erhoben werden. Laut Sachverhalt wurde die Verfassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt VIII. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig. 13
14 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich B. Begründetheit Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde der A ist begründet, wenn sie durch das Urteil in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn das Urteil in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. I. Unverletzlichkeit der Wohnung 1. Schutzbereich a) Sachlicher Schutzbereich Begriff der Wohnung Wohnung ist räumliche Privatsphäre, Stätte privaten Lebens und Wirkens, allgemeine Zugänglichkeit durch räumliche Abschottung entzogen, Eigentumsverhältnisse irrelevant Hier: Das Haus der A ist unproblematisch eine Wohnung isd Art. 13 I GG. 14
15 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff b) Persönlicher Schutzbereich Art. 13 GG ist ein Jedermannsgrundrecht. A ist als natürliche Person vom persönlichen Schutzbereich erfasst. Zwischenergebnis: Der Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung ist eröffnet. 2. Eingriff a) Moderner Eingriffsbegriff Jedes körperliche oder mit Hilfe technischer Einrichtungen unkörperliche Eindringen in die Wohnung ohne den Willen des Wohnungsinhabers durch die staatliche Gewalt. Hier: Gericht hat die Überwachung angeordnet, die StA hat diese durchführen lassen. Das letztinstanzliche Urteil hat dieses Vorgehen ohne den Willen der A bestätigt. 15
16 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff b) Besonderheiten bei Lauschangriff isd Art. 13 III GG = unkörperliches Eindringen mit technischen Mitteln in die Wohnung des Betroffenen ohne dessen Willen. Hier: (+), da die verwendeten Wanzen technische Mittel zur Wohnraumüberwachung nach Art. 13 III GG sind. Zwischenergebnis: Ein Eingriff liegt somit vor. 16
17 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Eine Verletzung von scheidet aus wenn die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränkbar ist, der Eingriff auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht und bei der Vornahme des Lauschangriffs in verfassungsgemäßer Art und Weise von der Rechtsgrundlage Gebrauch gemacht wurde. a) Einschränkbarkeit Hier: Für Überwachungen qualifizierter Gesetzesvorbehalt des Art. 13 III GG: Es bedarf also einer gesetzlichen Grundlage, die den aufgezählten Anforderungen genügt (Tatsachen begründen Verdacht, bes. schwere Straftat usw.). b) Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage (Gesetz) Hier: Laut Bearbeitervermerk zu unterstellen. 17
18 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. c. Verfmkt. der Einzelmaßn. c) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme (Urteil) (1) Prüfungsmaßstab BVerfG keine Superrevisionsinstanz. Das BVerfG prüft nur, ob das Urteil spezifisches Verfassungsrecht verletzt, also Verfassungsnormen übersieht oder grundsätzlich falsch anwendet. Insbesondere: Verhältnismäßigkeitsprüfung. Speziell bei Art. 13 GG sind die einzelnen, detaillierten Vorgaben der Verfassung zu prüfen. (2) Formelle Verfassungsmäßigkeit Hier: Verstöße nicht ersichtlich. (3) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Verdacht besonders schwerer Straftat Hier: (+) Verdacht der StA auf Geheimnispreisgabe. Dadurch würden weitere Straftaten ermöglicht. Viele polizeibekannte Personen vor der Whg der A. Es bestand ein Zusammenhang zu Fällen in A s Geschäftsbereich. 18
19 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. c. Verfmkt. der Einzelmaßn. bb) Aufenthalt des Beschuldigten Hier: (+) Das Haus der A wurde abgehört, in der sich die Beschuldigte und eventuell weitere Personen vermutlich aufhielten. cc) Verhältnismäßigkeit Das Urteil muss verhältnismäßig sein. (a) Legitimes Ziel Das Ziel des Urteils ist gleichbedeutend mit der Überwachung. Die Aufklärung schwerster Straftaten ist ein legitimes Ziel. (b) Geeignetheit Durch die Überwachung können Informationen über schwerste Straftaten erlangt werden, was zur Aufklärung und Verfolgung beitragen kann und das Ziel damit fördert. 19
20 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. c. Verfmkt. der Einzelmaßn. (c) Erforderlichkeit Art. 13 II 2 GG: Überwachung ist ultima ratio Gibt es vorliegend ein milderes aber genauso wirksames Mittel? Befragung der A oder auch der polizeibekannten Personen. Eine Befragung der A (Richterin) lässt nicht erwarten, dass Sie sich absetzt ; auch ist nicht zu erwarten, dass sich der Sachverhalt nicht mehr aufklären lassen wird. Zwischenergebnis: Die Überwachung war nicht erforderlich (a.a vertretbar) und aus diesem Grunde verfassungswidrig. (d) Angemessenheit Effektivität der Strafrechtspflege in Form der Sachverhaltserforschung und Unverletzlichkeit der Wohnung Abstrakte Abwägung: kein generellen Vorrang 20
21 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. c. Verfmkt. der Einzelmaßn. Konkrete Abwägung: Gegen die Angemessenheit sprechen die Zweifel an der Erforderlichkeit der Überwachung. A ist bislang unbescholten. Gegen die Angemessenheit spricht das große öffentliche Interesse an der effektiven Sachverhaltserforschung zur Vermeidung schwerer Straftaten. Zwischenergebnis: Die Überwachung war auch nicht angemessen (a.a. vertretbar). Die Maßnahme war unverhältnismäßig. dd) Richtervorbehalt Hier: Der Richtervorbehalt gem. Art. 13 III 3 GG wurde vorliegend gewahrt. Zwischenergebnis: Es liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG vor, dieser ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da er unverhältnismäßig ist. ist daher verletzt. 21
22 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. II. Art. 12 I GG III. Art. 14 I GG IV. Art. 2 I ivm Art. 1 I GG V. Art. 2 I GG II. Berufsfreihheit Art. 12 I GG (-) Überwachung trifft ihr rein privat genutztes Haus. Kein Berufsbezug. III. Eigentumsfreiheit Art. 14 I GG (-) Es geht nicht um die Wohnung als Vermögenswert, sondern um den Schutz der Privatssphäre. IV. Informelle Selbstbestimmung Art. 2 I ivm Art. 1 I GG (-) Tritt hinter als lex generalis zurück. V. Allgemeine Handlungsfreihheit Art. 2 I GG (-) Tritt als subsidiäres Auffanggrundrecht hinter zurück. C. Endergebnis: Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg. 22
23 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. II. Art. 12 I GG III. Art. 14 I GG IV. Art. 2 I ivm Art. 1 I GG V. Art. 2 I GG Abwandlung Problem: Sind auch Betriebs- und Geschäftsräume vom sachlichen Schutzbereich des erfasst? Vom Wortlaut Wohnung eher nicht umfasst (zumindest, wenn abgetrennt vom Wohnbereich). e.a.: Sind nicht dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (eher Art. 12 I GG bzw. Art. 2 I GG), fallen nicht in die Privatsphäre. a.a.: Differenzierung zwischen öffentlich zugänglichen Räumen (während der Geschäftszeiten = nicht umfasst) und unzugänglichen (Wohnzimmerkanzlei = erfasst). 23
24 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. II. Art. 12 I GG III. Art. 14 I GG IV. Art. 2 I ivm Art. 1 I GG V. Art. 2 I GG BVerfG: Betriebs- und Geschäftsräume von erfasst, da berufliche Tätigkeit ein Teil der Persönlichkeitsentfaltung darstellt und auch in öffentlich zugänglichen Räumen nicht alles öffentlich ist. Vorteil: Keine Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Büro- /Geschäftsräumen. Hier: Demnach unterfallen auch die kanzleiräume des Aw als Geschäftsräume dem Schutzbereich von. Abwandlung 24
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