Fallbesprechung Grundrechte. Fall 6 Unverletzlichkeit der Wohnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fallbesprechung Grundrechte. Fall 6 Unverletzlichkeit der Wohnung"

Transkript

1 Fall 6 Unverletzlichkeit der Wohnung 1

2 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter Kunst isd Art. 5 III GG zu verstehen? 2. Wie wird versucht, den Kunstbegriff zu beschränken? 3. Welche Personen, Bereiche und Tätigkeiten sind von Art. 5 III GG geschützt? 4. Muss sich der Beschwerdeführer bereits vor den Fachgerichten auf GR berufen? 5. Welchen Schranken unterliegt die Kunstfreiheit? 2

3 Vorbemerkung zu I. Schutzbereich Die Unverletzlichkeit der Wohnung, I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Definition der Wohnung Wohnung ist das befriedete Besitztum, die räumliche Privatsphäre. Dazu zählen alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an (auch Miete umfasst) Darunter fallen auch Nebenräume, Keller, Hotelzimmer, Wohnmobil, der ans Haus grenzende Garten, aber nicht: Haftzelle des Strafgefangenen, Auto (nur Fortbewegung) 3

4 Vorbemerkung zu I. Schutzbereich Geschütztes Verhalten steht in engem Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Gewährleistet wird ein elementarer Lebensraum und das Recht, darin in Ruhe gelassen zu werden. 2. Persönlicher Schutzbereich Problem: Anwendbarkeit auf juristische Personen, Art. 19 III GG? Können sich juristische Personen in Räumen aufhalten und eine Privatsphäre haben? H.M.: (+), da personales Substrat und auch grundrechtstypische Gefährdungslage vergleichbar sind (zumindest bei Geschäftsräumen). 4

5 Vorbemerkung zu I. Schutzbereich II. Eingriff II. Eingriff Grundsatz: Moderner Eingriffsbegriff Besonderheiten bei In den Absätzen II, III, IV, V, VII sind spezielle Eingriffsarten geregelt, wie Durchsuchungen oder Lauschangriffe bzw. sonstige Eingriffe in Art. 13 VII GG. 5

6 Vorbemerkung zu I. Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertig. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit a) Bei Durchsuchungen Art. 13 II GG, qualifizierter Gesetzesvorbehalt (a.a. einfacher Gesetzesvorbehalt mit verfahrensrechtlicher Absicherung) b) Bei Lauschangriffen Qualifizierter Gesetzesvorbehalt der Art. 13 III-V GG (a.a. einfacher Gesetzesvorbehalt) c) Sonstige Eingriffe Art. 13 VII GG zu unterscheiden Alternative 1 = verfassungsunmittelbare Schranke Alternative 2 = qualifizierter Gesetzesvorbehalt 6

7 Vorbemerkung zu I. Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertig. 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit Keine Besonderheiten, außer Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG. 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Verhältnismäßigkeit aa) Legitimes Ziel bb) Geeignetheit cc) Erforderlichkeit dd) Angemessenheit b) Sonstiges materielles Verfassungsrecht 7

8 Fall 6: Unverletzlichkeit der Wohnung A ist Richterin am Landgericht Augsburg. Aufgrund einiger brisanter Fälle wird sie in letzter Zeit vermehrt von Personen aus kriminellem Milieu angesprochen und sogar unerwünschterweise vor ihrem Haus aufgesucht, um ihr Details aus derzeitigen Fällen zu entlocken. Auch Geldzahlungen werden angeboten. A macht diesen höflich aber bestimmt klar, dass ihr keine derartigen Informationen zu entlocken sind und wehrt sie sogleich an der Türe ab. Bei der Polizei macht sie ferner Meldung. Als sich in der Presse Berichte über geheime Details aktueller Fälle im Bereich des Landgerichts Augsburg häufen, nimmt Staatsanwalt S Ermittlungen auf. Insbesondere befürchtet er, dass über eine undichte Stelle in der Justiz Kriminellen Beihilfe zu schwersten Straftaten gleistet werden kann und Angehörige der Justiz unter Umständen selbst täterschaftlich involviert sind. Schnell stößt er auf die ungewöhnlich hohe Anzahl an polizeibekannten Personen vor A s Haus und entdeckt ferner, dass einige der erwähnten Fälle in ihren Geschäftsbereich fallen. Er beschließt daher, in A s Haus für den Zeitraum der kommenden drei Verhandlungen mehrere Wanzen anbringen zu lassen. Die Maßnahme wird durch das zuständige Gericht, bestehend aus drei Richtern, angeordnet. Als sich mit Ablauf der befristeten Überwachung keine Ergebnisse zeigen, wird diese auch nicht mehr verlängert und A nicht mehr weiter verfolgt. 8

9 Bei der Entfernung der Überwachungseinrichtungen wird eine Wanze vergessen, die A prompt findet. Sie ist entsetzt und verlangt Erklärung. Für sie ist es unhaltbar, dass eine unbescholtene Bürgerin wie sie einfach Opfer rechtswidriger Überwachung werden könne. Sie hat erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Geschehens und setzt sich gerichtlich gegen die Überwachung zur Wehr. Allerdings blieben A s Klagen in allen Instanzen erfolglos. Aufgrund der Tatsachenlage, nämlich dem wenn auch unerwünschten privaten Kontakt mit Kriminellen, können keine Fehler beim Vorgehen gegen A ausgemacht werden. Das Vorgehen war mithin zur Aufklärung geboten und daher verfassungsgemäß. A will die letztinstanzliche Entscheidung nicht akzeptieren und erhebt dagegen form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde. Bearbeitervermerk: In einem Gutachten, das auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Grundlage, auf welcher die Überwachung angeordnet wurde, verfassungsgemäß ist. Sie sieht für mehrere besonders schwere Straftaten, darunter auch für diejenigen, derer A verdächtig ist, eine derartige Maßnahme vor. Abwandlung: Auf welche Grundrechte könnte sich ein Anwalt (Aw) berufen, wenn seine Kanzleiräume nachts durchsucht würden? 9

10 Vorbemerkung zu I. Zuständigkeit II. Berechtigung Lösung Fall 6 Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde des A zuständig, soweit er sich auf die Verletzung von Grundrechten beruft. II. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG) Die Verfassungsbeschwerde kann von Jedermann, also jedem der potentiell Träger von Grundrechten sein kann erhoben werden. Bei A als lebender natürlicher Person unproblematisch. 10

11 Vorbemerkung zu I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Gegenstand IV. Befugnis III. Beschwerdegegenstand (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) Jeder Akt der öffentlichen Gewalt. Bei mehreren Entscheidungen in derselben Sache besteht ein Wahlrecht Hier: Letztinstanzliches Urteil als Akt der Judikative ist tauglicher Gegenstand. IV. Beschwerdebefugnis (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Hier erscheint eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 12 I, 14 I, 13 I, 2 I i.v.m. Art. 1 I, 2 I GG möglich. 2. Eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit Problem: Gegenwärtigkeit der Beschwer (schon und noch Betroffen?) 11

12 Vorbemerkung zu I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Gegenstand IV. Befugnis V. Rechtsweger. Überwachung ist mit deren Abschluss erledigt. Aber Rechtsschutzbedürfnis besteht fort, wenn tiefgreifender Grundrechtseingriff, insbesondere bei Eingriff unter Richtervorbehalt, jedenfalls dann, wenn direkte Belastung durch den Hoheitsakt auf Zeitraum beschränkt ist, in welchem der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Dies ist bei Überwachungen der Fall, da der Betroffene nichts von einem Grundrechtseingriff erfährt. Eine Beschwerdebefugnis der A ist somit zu bejahen, obwohl sie gegenwärtig nicht mehr betroffen ist. V. Rechtswegerschöpfung ( 90 II 1 BVerfGG i.v.m. Art. 94 II 2 GG) Hier: Gegen letztinstanzliches Urteil gibt es kein ordentliches Rechtsmittel mehr, der Rechtsweg ist erschöpft. 12

13 Vorbemerkung zu I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Gegenstand IV. Befugnis V. Rechtsweger. VI. Subsidiarität VII. Form, Frist VIII. Zwischener VI. Subsidiarität Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn Grundrechtsverletzung auf keine andere Weise hätte abgewendet werden können. Hier: Für A keine andere Möglichkeit ersichtlich VII. Form und Frist ( 23 I, 92, 93 I BVerfGG) Die Verfassungsbeschwerde muss binnen eines Monats mit Begründung erhoben werden. Laut Sachverhalt wurde die Verfassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt VIII. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig. 13

14 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich B. Begründetheit Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde der A ist begründet, wenn sie durch das Urteil in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn das Urteil in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. I. Unverletzlichkeit der Wohnung 1. Schutzbereich a) Sachlicher Schutzbereich Begriff der Wohnung Wohnung ist räumliche Privatsphäre, Stätte privaten Lebens und Wirkens, allgemeine Zugänglichkeit durch räumliche Abschottung entzogen, Eigentumsverhältnisse irrelevant Hier: Das Haus der A ist unproblematisch eine Wohnung isd Art. 13 I GG. 14

15 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff b) Persönlicher Schutzbereich Art. 13 GG ist ein Jedermannsgrundrecht. A ist als natürliche Person vom persönlichen Schutzbereich erfasst. Zwischenergebnis: Der Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung ist eröffnet. 2. Eingriff a) Moderner Eingriffsbegriff Jedes körperliche oder mit Hilfe technischer Einrichtungen unkörperliche Eindringen in die Wohnung ohne den Willen des Wohnungsinhabers durch die staatliche Gewalt. Hier: Gericht hat die Überwachung angeordnet, die StA hat diese durchführen lassen. Das letztinstanzliche Urteil hat dieses Vorgehen ohne den Willen der A bestätigt. 15

16 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff b) Besonderheiten bei Lauschangriff isd Art. 13 III GG = unkörperliches Eindringen mit technischen Mitteln in die Wohnung des Betroffenen ohne dessen Willen. Hier: (+), da die verwendeten Wanzen technische Mittel zur Wohnraumüberwachung nach Art. 13 III GG sind. Zwischenergebnis: Ein Eingriff liegt somit vor. 16

17 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Eine Verletzung von scheidet aus wenn die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränkbar ist, der Eingriff auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht und bei der Vornahme des Lauschangriffs in verfassungsgemäßer Art und Weise von der Rechtsgrundlage Gebrauch gemacht wurde. a) Einschränkbarkeit Hier: Für Überwachungen qualifizierter Gesetzesvorbehalt des Art. 13 III GG: Es bedarf also einer gesetzlichen Grundlage, die den aufgezählten Anforderungen genügt (Tatsachen begründen Verdacht, bes. schwere Straftat usw.). b) Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage (Gesetz) Hier: Laut Bearbeitervermerk zu unterstellen. 17

18 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. c. Verfmkt. der Einzelmaßn. c) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme (Urteil) (1) Prüfungsmaßstab BVerfG keine Superrevisionsinstanz. Das BVerfG prüft nur, ob das Urteil spezifisches Verfassungsrecht verletzt, also Verfassungsnormen übersieht oder grundsätzlich falsch anwendet. Insbesondere: Verhältnismäßigkeitsprüfung. Speziell bei Art. 13 GG sind die einzelnen, detaillierten Vorgaben der Verfassung zu prüfen. (2) Formelle Verfassungsmäßigkeit Hier: Verstöße nicht ersichtlich. (3) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Verdacht besonders schwerer Straftat Hier: (+) Verdacht der StA auf Geheimnispreisgabe. Dadurch würden weitere Straftaten ermöglicht. Viele polizeibekannte Personen vor der Whg der A. Es bestand ein Zusammenhang zu Fällen in A s Geschäftsbereich. 18

19 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. c. Verfmkt. der Einzelmaßn. bb) Aufenthalt des Beschuldigten Hier: (+) Das Haus der A wurde abgehört, in der sich die Beschuldigte und eventuell weitere Personen vermutlich aufhielten. cc) Verhältnismäßigkeit Das Urteil muss verhältnismäßig sein. (a) Legitimes Ziel Das Ziel des Urteils ist gleichbedeutend mit der Überwachung. Die Aufklärung schwerster Straftaten ist ein legitimes Ziel. (b) Geeignetheit Durch die Überwachung können Informationen über schwerste Straftaten erlangt werden, was zur Aufklärung und Verfolgung beitragen kann und das Ziel damit fördert. 19

20 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. c. Verfmkt. der Einzelmaßn. (c) Erforderlichkeit Art. 13 II 2 GG: Überwachung ist ultima ratio Gibt es vorliegend ein milderes aber genauso wirksames Mittel? Befragung der A oder auch der polizeibekannten Personen. Eine Befragung der A (Richterin) lässt nicht erwarten, dass Sie sich absetzt ; auch ist nicht zu erwarten, dass sich der Sachverhalt nicht mehr aufklären lassen wird. Zwischenergebnis: Die Überwachung war nicht erforderlich (a.a vertretbar) und aus diesem Grunde verfassungswidrig. (d) Angemessenheit Effektivität der Strafrechtspflege in Form der Sachverhaltserforschung und Unverletzlichkeit der Wohnung Abstrakte Abwägung: kein generellen Vorrang 20

21 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung a. Einschränkbt. b. Verfmkt. der Eingriffsgrundl. c. Verfmkt. der Einzelmaßn. Konkrete Abwägung: Gegen die Angemessenheit sprechen die Zweifel an der Erforderlichkeit der Überwachung. A ist bislang unbescholten. Gegen die Angemessenheit spricht das große öffentliche Interesse an der effektiven Sachverhaltserforschung zur Vermeidung schwerer Straftaten. Zwischenergebnis: Die Überwachung war auch nicht angemessen (a.a. vertretbar). Die Maßnahme war unverhältnismäßig. dd) Richtervorbehalt Hier: Der Richtervorbehalt gem. Art. 13 III 3 GG wurde vorliegend gewahrt. Zwischenergebnis: Es liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG vor, dieser ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da er unverhältnismäßig ist. ist daher verletzt. 21

22 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. II. Art. 12 I GG III. Art. 14 I GG IV. Art. 2 I ivm Art. 1 I GG V. Art. 2 I GG II. Berufsfreihheit Art. 12 I GG (-) Überwachung trifft ihr rein privat genutztes Haus. Kein Berufsbezug. III. Eigentumsfreiheit Art. 14 I GG (-) Es geht nicht um die Wohnung als Vermögenswert, sondern um den Schutz der Privatssphäre. IV. Informelle Selbstbestimmung Art. 2 I ivm Art. 1 I GG (-) Tritt hinter als lex generalis zurück. V. Allgemeine Handlungsfreihheit Art. 2 I GG (-) Tritt als subsidiäres Auffanggrundrecht hinter zurück. C. Endergebnis: Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg. 22

23 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. II. Art. 12 I GG III. Art. 14 I GG IV. Art. 2 I ivm Art. 1 I GG V. Art. 2 I GG Abwandlung Problem: Sind auch Betriebs- und Geschäftsräume vom sachlichen Schutzbereich des erfasst? Vom Wortlaut Wohnung eher nicht umfasst (zumindest, wenn abgetrennt vom Wohnbereich). e.a.: Sind nicht dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (eher Art. 12 I GG bzw. Art. 2 I GG), fallen nicht in die Privatsphäre. a.a.: Differenzierung zwischen öffentlich zugänglichen Räumen (während der Geschäftszeiten = nicht umfasst) und unzugänglichen (Wohnzimmerkanzlei = erfasst). 23

24 Vorbemerkung zu B. Begründetht. I. II. Art. 12 I GG III. Art. 14 I GG IV. Art. 2 I ivm Art. 1 I GG V. Art. 2 I GG BVerfG: Betriebs- und Geschäftsräume von erfasst, da berufliche Tätigkeit ein Teil der Persönlichkeitsentfaltung darstellt und auch in öffentlich zugänglichen Räumen nicht alles öffentlich ist. Vorteil: Keine Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Büro- /Geschäftsräumen. Hier: Demnach unterfallen auch die kanzleiräume des Aw als Geschäftsräume dem Schutzbereich von. Abwandlung 24

Fall 8 Good bye Deutschland

Fall 8 Good bye Deutschland Fall 8 Good bye Deutschland 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter Kunst isd Art. 5 III GG zu verstehen? 2. Wie wird versucht, den Kunstbegriff zu beschränken? 3. Welche Personen, Bereiche und Tätigkeiten

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 6: Unverletzlichkeit der Wohnung (Lösungshinweise)

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 6: Unverletzlichkeit der Wohnung (Lösungshinweise) Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 6: Unverletzlichkeit der Wohnung (Lösungshinweise) Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde der A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie

Mehr

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 14.03.2013 WS 2012/13 Sachverhalt Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde des K Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit

Mehr

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2015/2016 Vorüberlegung Welche Grundrechte kommen in Betracht? - Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG - Brief-, Post-

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini Fall 7 Burkini 1 I. Schutzbereich Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I GG und das Recht der ungestörten Religionsausübung

Mehr

Fall 4 Habeas Corpus

Fall 4 Habeas Corpus Fall 4 Habeas Corpus Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des

Mehr

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde

Mehr

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur Lösung Probeklausur A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I 1 BVerfGG = jedermann

Mehr

Fall 7 Das Ausstellungsplakat

Fall 7 Das Ausstellungsplakat Fall 7 Das Ausstellungsplakat 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter Glauben bzw. Glaubensgemeinschaft isd zu verstehen? 2. Welchen Umfang bietet der Schutz von? 3. Wie ist einschränkbar und ist dies

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme"

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme" Frage 1: Begründetheit Obersatz: Die richterliche Anordnung verletzt A in ihren Grundrechten, wenn sie einen Eingriff in eines der Grundrechte der A darstellt,

Mehr

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte

Mehr

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 7. Termin, 3.6.2015 Art. 12 I GG Fall Rauchverbot mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Fall 9 Pflichtmitgliedschaft

Fall 9 Pflichtmitgliedschaft Fall 9 Pflichtmitgliedschaft 1 Vereinigungsfreiheit, Definition einer Vereinigung: Jeder freiwillige, auf längere Zeit angelegte Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zur Verfolgung

Mehr

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-

Mehr

Fallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte

Fallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht III Grundrechte 1 Einführung und Fall 1 Schutzhelmpflicht 2 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln A. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde

Mehr

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs Leseprobe Text III. Rechtfertigung des Eingriffs Jeder Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts kann gerechtfertigt sein. So ist der Platzverweis für die Sektenanhänger von der Autobahn ohne Frage

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1 Lösung zu Fall 1 Frage 1 Hier: Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wäre die einschlägige Verfahrensart. Frage 2: Grundrechtsverletzung des A -------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 10: Abbruchreif Sommersemester 2016 Sachverhalt: BVerfG H-GmbH Verweigerung der Abbruchgenehmigung X Fachgerichte Zuständige Behörde Art. 13

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 6: Deutschland muss sterben Fall 6: Sachverhalt 90a Abs. 1 StGB BVerfG A Verurteilung des A zu einer Geldstrafe i.h.v. 50 Tagessätzen AG Berlin

Mehr

Fall 6 Der Bär tanzt

Fall 6 Der Bär tanzt Fall 6 Der Bär tanzt 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter Eigentum isd Art. 14 I GG zu verstehen? 2. Welchen Umfang bietet der Schutz von Art. 14 I GG? 3. Wie grenzen Sie ISB und Enteignung voneinander

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 9: Wolf im Schafspelz Fall 8: Sachverhalt BVerfG Auflagen (1) Verbot der Kostüme, Pfeifen und Trommeln (2) Veranstaltungsort nur 800m entfernt

Mehr

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung

Mehr

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Staats- und Verfassungsrecht/Europarecht 120 Minuten/50 Punkte Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare (35 Punkte) Die VerfB des VK beim

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein.

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein. Lösungsvorschlag der Tutanten im Zusatzkurs am 14.2.2014 für den Fall 8 aus dem Tutorium für Verfassungsrecht II/2014 (Die Vorliegende Lösungsskizze besteht aus mehreren Formulierungsstilen und ist keine

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach Fall 2: Zwangsmitgliedschaft Unternehmer Ulrich (U) handelt mit bemalten Kunststoffzwergen, die er gewerbsmäßig in seinem Ladengeschäft verkauft. Bei

Mehr

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,

Mehr

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt! 1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 8: Good bye Deutschland Der Auswanderer (Lösungshinweise)

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 8: Good bye Deutschland Der Auswanderer (Lösungshinweise) Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 8: Good bye Deutschland Der Auswanderer (Lösungshinweise) Vorbemerkung: Der vorliegende Fall wurde im Sommersemester 2007 als Zwischenprüfungsklausur

Mehr

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG Lösungshinweise Fall 6 Das ruinierte Weihnachtsgeschäft "Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist." A. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde (VB) müsste zulässig

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Freizügigkeit, Art. 11 GG a) persönlich: alle

Mehr

Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde

Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde LEHRSTUHL FÜR OFFENTLICHES RECHT UND EUROPARECHT (PROF. DR. W. CREMER) Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde Im Jahr 1951 in 90 ff BVerfGG eingeführt und im Jahr 1969 in Art. 93 I Nr. 4 a

Mehr

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte -

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / 2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Ausformulierte Klausurlösung zu Fall 4 Hinweis: Die folgende Lösung stellt einen Lösungsvorschlag

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Lösung Fall 5 Die aufgelöste Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art.

Mehr

Kopftuch II : Lösungsskizze. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr.

Kopftuch II : Lösungsskizze. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) II. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) Grundrechtsberechtigung trotz

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Fall 8. Lösungsskizze Fall 8. - Begründetheit der Verfassungsbeschwerde?

Fall 8. Lösungsskizze Fall 8. - Begründetheit der Verfassungsbeschwerde? Fall 8 Fall 8 Umfangreiche wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass sich das sogenannte Nordic Running verheerend auswirkt. Insbesondere größeres Wild flüchtet sehr oft panisch vor den von

Mehr

Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.

Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig. Lösung zu Fall 6: Tabaksteuer Die Verfassungsbeschwerde des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht Sommersemester Institut für Öffentliches Recht. Fall 5 NRSchG

Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht Sommersemester Institut für Öffentliches Recht. Fall 5 NRSchG Fall 5 NRSchG 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist von Art. 4 I, II GG geschützt? unumstritten? 2. Wie ist Art. 4 I, II GG einschränkbar und ist dies 4. Was versteht man unter verfassungskonformer Auslegung?

Mehr

Fall 3 Die spontane Demo

Fall 3 Die spontane Demo Fall 3 Die spontane Demo 1 en zu Art. 8 I GG 1. Sachlich Die Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG 1. Sachlicher Schutzbereich a) Versammlung Zusammenkunft mehrerer Personen an einem Ort (h.m. mindestens drei

Mehr

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,

Mehr

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen A verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Sein Antrag, monatlich von seinem Eigengeld für 25 Euro Kosmetikartikel

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs

Mehr

Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt.

Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt. Immer dieser Michel Grundfall: Michel besucht die 8. Klasse des Gymnasiums in Lönneberga im Bundesland H. Als er den Unterricht einmal durch den Einsatz von Knallfröschen stört, soll er durch Beschluss

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Lösung Fall 5 Die aufgelöste Versammlung Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen

Mehr

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Der Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) Persönlicher

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 7: Kassenarztzulassung Sommersemester 2016 Das P2P-Mentoring (Peer-to-Peer-Mentoring) Programm möchte indem ihnen erfahrene Studierende zur

Mehr

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) < > Regelungsbereich

Mehr

Grundrechtsgewährleistungen und Grundrechtsbeschränkungen

Grundrechtsgewährleistungen und Grundrechtsbeschränkungen 3 Grundrechtsgewährleistungen und Grundrechtsbeschränkungen Der Schutzbereich der Grundrechte Die Grundrechte beschreiben die grundsätzlichen Pflichten, die Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber den ihnen

Mehr

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer *

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * Grundrechte von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums JURA INTENSIV und ist als Rechtsanwalt

Mehr

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Besprechung! Hausarbeit! Übung für Fortgeschrittene SS 2017!

Besprechung! Hausarbeit! Übung für Fortgeschrittene SS 2017! Besprechung! Hausarbeit! Übung für Fortgeschrittene SS 2017! Die Präsentation dient der Besprechung der HA und kann selbstverständlich kein vollumfängliches Bild über die verschiedenen Lösungsansätze und

Mehr

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung

Mehr

1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1

1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1 1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur...1 1. Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1 2. Abschnitt: Erstellen der Gliederung... 1 A. Zweck der Gliederung... 1 I. Übersicht...

Mehr

Inhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18

Inhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18 Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen

Mehr

Fallbesprechung zum GK ÖR III

Fallbesprechung zum GK ÖR III Fall 1 Fallbesprechung zum GK ÖR III Wiss. Mitarbeiterin Ass. iur. Milena Wolff, LL.M. (Brügge) E-Mail: milena.wolff@jura.uni-augsburg.de Zimmer: 2055 AG: Dienstag 09h15-11h15 (Raum 1012) 1 Literaturhinweise

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 3: Schulsport

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 3: Schulsport Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 3: Schulsport Glaubens-, Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG Grundsätzliches: Art. 4 Abs. 1, 2 GG: einheitliches

Mehr

Fall 5 Die Augsburger Silberkistler

Fall 5 Die Augsburger Silberkistler Fall 5 Die Augsburger Silberkistler 1 Wiederholungsfragen: 1. Definieren sie Beruf isd Art. 12 I GG 2. Fallen auch verbotene Tätigkeiten in den Schutzbereich von Art. 12 I GG? 3. Welche Besonderheit besteht

Mehr

Fall 3 Die spontane Demo

Fall 3 Die spontane Demo Fall 3 Die spontane Demo 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter dem Begriff der Meinung / der Tatsachenbehauptung zu verstehen? 2. Wann sind auch Tatsachenbehauptungen von Art. 5 I 1 GG geschützt? 3.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht. Wiss. Mit. Anna Mrozek Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Enders. Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht. Wiss. Mit. Anna Mrozek Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Enders. Fall 02 - Nix is! LÖSUNGSKIZZE Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE Die Verfassungsbeschwerde des D hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Art. 93

Mehr

Inhalt: Aufbau-Schemata. Verfassungsmässigkeit von Gesetzen / Grundrechte: Faustformen: Klausur-mögliche Grundrechtsverstösse:

Inhalt: Aufbau-Schemata. Verfassungsmässigkeit von Gesetzen / Grundrechte: Faustformen: Klausur-mögliche Grundrechtsverstösse: Inhalt: Aufbau-Schemata 1. Grundrechte: Faustformen 1 2. Gesetzt ist Verfassungsgemäss? 2 3. Prüfung einer Grundrechtsverletzung 3 4. Prüfung einer Verletzung des Art 3 4 5. Prüfung einer Verletzung des

Mehr

Klausur Staatsrecht II im WiSe 2008/ Lösungsfolien

Klausur Staatsrecht II im WiSe 2008/ Lösungsfolien Klausur Staatsrecht II im WiSe 2008/2009 - Lösungsfolien In Betracht kommendes Verfahren: Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4a GG ivm 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG -> erfolgreich, wenn zulässig und

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 57-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Notars K. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz

Mehr

AG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.)

AG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) AG im Staatsrecht II - Grundrechte Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) Sachverhalt Wilhelm Elfes, Zentrumspolitiker und bis 1933 Polizeipräsident in Krefeld, war nach dem Krieg unter anderem Oberstadtdirektor

Mehr

Crashkurs Strafrecht Sommersemester 2017

Crashkurs Strafrecht Sommersemester 2017 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Sommersemester 2017 Fall 2 Flatrate 1. Frage Eine Verfassungsbeschwerde des G hätte Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. I. Zulässigkeit

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,

Mehr