Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht. Wiss. Mit. Anna Mrozek Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Enders. Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE
|
|
- Juliane Bayer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE Die Verfassungsbeschwerde des D hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8 a, 90ff. BVerfGG II. Parteifähigkeit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a; 90 Abs. 1 BVerfGG: jedermann (= jedenfalls natürliche Personen, beachte: für juristische Personen Art. 19 Abs. 3 GG) D als natürliche Person (+) III. Prozeßfähigkeit Prozeßfähigkeit im BVerfGG nicht geregelt; geregelt nur Beiziehung eines Prozeßbevollmächtigten, vgl. 22 BVerfGG (für andere Verfahren geregelt: vgl. z.b. 62 VwGO; 51 ZPO, welche beide auf Geschäftsfähigkeit i.s.d. BGB verweisen) keine vollständige Analogie; Frage der Prozeßfähigkeit hängt im Verfahren vor dem BVerfG vielmehr vom Einzelfall ab; abzustellen dabei wohl auf Grundrechtsmündigkeit (keine generelle Altersgrenze, sondern entscheidend, ob der Grundrechtsträger als reif angesehen werden kann, um im vom Grundrecht geschützten Freiheitsbereich eigenverantwortlich zu agieren): so kann sich z.b. auch 15jähriger bereits ohne daß er durch die Eltern vertreten werden muß auf Art. 4 GG berufen (vgl. auch 5 Satz 1 RelKErzG) vorliegend unproblematisch, D ist geschäftsfähig IV. Beschwerdegegenstand Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG: Akt öffentlicher Gewalt = Judikative, Exekutive und Legislative? Wo spricht das GG noch von öffentlicher Gewalt? Was ist dort gemeint? Art. 19 Abs. 4 GG: Exekutive unstreitig (+)
2 auch Legislative? 1. Auffassung: ja, Wortlaut spricht für eine weite Auslegung (sichergestellt durch Inzidentkontrolle mit Vorlagepflicht, vgl. Art. 100 GG und Verfassungsbeschwerde, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a BVerfGG) 2. Auffassung: nein, wie Sondervorschriften der Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, 4 a, 100 GG zeigen (gerade keine Normenkontrolle möglich); Normverwerfungsmonopol beim Bundesverfassungsgericht; Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, z.b. Verfassungsbeschwerde gerade kein Rechtsweg, sondern außerordentlicher Rechtsbehelf, vgl. 90 Abs. 2 BVerfGG auch Judikative? 1. Auffassung: ja, Wortlaut spricht für weite Auslegung 2. Auffassung: nein, garantiert ist Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (ganz herrschend) Art. 1 Abs. 3 GG: eindeutig alle Gewalten (+) Und was ist nun in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG gemeint: mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 GG alle Gewalten, vgl. auch 94 Abs. 3, 95 Abs. 2 BVerfGG für Entscheidung und 94 Abs. 4, 95 Abs. 3 BVerfGG für Gesetz vorliegend Akt der Exekutive und Akte Judikative (???) Beschwerdeführer hat die Wahl; möglich und sinnvoll: Verfassungsbeschwerde ist gegen alle Akte der öffentlichen Gewalt zu richten zulässiger Beschwerdegegenstand (+) V. Beschwerdebefugnis Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG: Behauptung... : auszulegen als Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung, die den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betrifft ALSO: Berufung auf Grundrecht? in Betracht kommen Art. 11 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 GG 2
3 selbst betroffen: d.h. vor allem keine Verfassungspopularklage! vorliegend unprobl. (+): D beruft sich auf eigene Grundrechtsverletzung gegenwärtig betroffen: problematisch insbesondere bei Gesetzen; keine nur zukünftige Verletzung!; aber: es reicht aus, wenn der Normadressat zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen veranlaßt wird vorliegend unprobl. (+): D wurde die Paßerteilung verweigert unmittelbar betroffen: problematisch insbesondere bei Gesetzen; z.b. wenn noch ein Vollzugsakt notwendig ist (beachte aber: self-executing-gesetz ) vorliegend unprobl. (+): D wurde die Paßerteilung verweigert DAMIT: Beschwerdebefugnis (+) VI. Rechtswegerschöpfung/Subsidiarität Rechtswegerschöpfung, 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. Art. 94 Abs. 2 Satz 2GG): erst nach Erschöpfung des Rechtsweges (Fachgerichte) vorliegend blieb Vorgehen des D vor den Fachgerichten letztinstanzlich erfolglos Subsidiarität (ursprünglich entwickelt für Akte der öffentlichen Gewalt z. B. Gesetze gegen die kein Rechtsweg gegeben ist): jede andere Möglichkeit soll genutzt werden (BVerfG will auf einen tatsächlich und rechtlich aufgearbeiteten Fall treffen) vorliegend keine andere Möglichkeit mehr denkbar VII. Form und Frist Form: vgl. 23 Abs. 1, 92 BVerfGG vorliegend laut SV (+) Frist: vgl. 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nach dem SV innerhalb von 3 Wochen, also (+) VIII.Zwischenergebnis Verfassungsbeschwerde des D zulässig 3
4 B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde des D ist begründet, wenn er durch die Verwaltungsentscheidung und das diese Entscheidung bestätigende letztinstanzliche Gerichtsurteil tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist. Eine Grundrechtsverletzung läge vor, wenn ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den Schutzbereich eines Grundrechts eingegriffen worden wäre. I. Verletzung des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 GG In Betracht kommt zunächst eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 GG. 1. Schutzbereich in personaler Hinsicht: (+), da D mangels gegenteiliger Angaben im SV Deutscher i.s.d. Art. 116 GG ist in sachlicher Hinsicht: durch Art. 11 Abs. 1 GG wird die Freizügigkeit geschützt Was ist Freizügigkeit? = Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen Begriff des Wohnsitzes relativ eindeutig, vgl. 7 Abs. 1 BGB Problematisch aber der Begriff des Aufenthalts Wie lang muß er sein? 1. Auffassung: Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nur für strafrechtliche Freiheitsentziehungen und -beschränkungen; jeder andere Aufenthalt (auch für ein paar Minuten) nach Art. 11 Abs. 1 GG geschützt 2. Auffassung: zumindest Verweilenwollen für gewisse Dauer (= z.t.: mehr als nur flüchtig, also nicht nur für ein paar Minuten, z.t.: Übernachtung erforderlich ) 3. Auffassung: Bestreben erforderlich, zu neuem dauernden Lebensmittelpunkt zu kommen vorliegend ist die Dauer des Aufenthaltes also jedenfalls nach der 1. und 2. Auffassung ausreichend 4
5 Gehört dazu auch Einreise in das Bundesgebiet? 1. Auffassung: nein, nach dem Wortlaut ist Freizügigkeit im Bundesgebiet geschützt (nicht: in hinein) 2. Auffassung: ja, nach dem Wortlaut ist entscheidend, daß der Endpunkt, nicht der Ausgangspunkt im Bundesgebiet liegt; nach der Historie sollte auch den Deutschen aus dem Osten Freizügigkeit im Bundesgebiet gewährt werden Gehört dazu auch Ausreise aus dem Bundesgebiet? 1. Auffassung: ja, negativ -Argument"! 2. Auffassung: nein; arg. Wortlaut und Hinweis auf Schranken des Abs. 2 (wohl ganz herrschend) Schutzbereich in sachlicher Hinsicht nicht berührt 2. Zwischenergebnis Grundrecht des Art. 11 Abs. 1 GG nicht verletzt II. Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG In Betracht kommt des Weiteren eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. (Anmerkung: Das BVerfG prüft in der vorliegenden Konstellation dieses Grundrecht gar nicht. In einem Gutachten ist es aber nicht verkehrt darauf einzugehen, wenn vielleicht auch nicht in der hier vorgegebenen Länge: Im Vordergrund des Schutzes des Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG steht die Fortbewegungsfreiheit und nicht die Freiheit, nach eigenem Entschluss bestimmte Orte aufzusuchen. Dieses Grundrecht betrifft daher eher Fälle wie Untersuchungshaft, Beugehaft, Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik, Freiheitsentziehungen. Im Einzelnen ist aber vieles umstritten.) 1. Schutzbereich in personaler Hinsicht: (+), da Jedermannsrecht in sachlicher Hinsicht: Freiheit der Person? Freiheit von jedem Staatlichen Zwang? nach mittlerweile einhelliger Auffassung nur körperliche Bewegungsfreiheit (Historie: habeas corpus ) 5
6 es geht hier um die körperliche Bewegungsfreiheit des D Nur Schutz, wenn es um Festhalten, also das Verlassen oder auch, wenn es um das Aufsuchen eines Ortes geht? 1. Auffassung: nein, Grundrecht schützt sowohl davor, nicht an einem Ort festgehalten zu werden, also auch, einen bestimmten Ort aufzusuchen (einen Ort zu verlassen ist Bündelung von Geboten, alle anderen Orte nicht aufzusuchen) 2. Aufassung: ja, Grundrecht schützt nur davor, einen Ort zu verlassen (Historie, vgl. oben) vorliegend nicht eindeutig, ob auf Verlassen oder Aufsuchen eines Ortes abgestellt werden soll; wohl eher: Verlassen der BR in Richtung Nicht-EU-Ausland, so daß nach der 1. Auffassung damit (+) Schutz nur vor Maßnahmen unmittelbaren Zwangs? 1. Auffassung: nein, auch Schutz vor allen sonstigen Maßnahmen (zwangsweise durchsetzbare Verbote u.ä.) 2. Auffassung: nein, auch Schutz vor unmittelbarem Zwang gleichkommenden Maßnahmen (Verbot, bei dem im Falle der Zuwiderhandlung mit sofortigem unmittelb. Zwang gerechtnet werden muß) 3. Auffassung: ja, im Hinblick auf die Historie, vgl. oben Verweigerung des Passes hier als Nichtbeseitigung des vollziehbaren (präventiven) Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt, so daß nach 1. Auffassung (+) Beschränkung auf eng begrenzten Raum erforderlich? 1. Auffassung: nein, auch Schutz vor allen sonstigen Maßnahmen 2. Auffassung: ja, im Hinblick auf die Historie, vgl. oben hier keine Begrenzung auf eng begrenzten Raum, so daß nach 1. Auffassung (+) Nur Schutz, einen tatsächlich und rechtlich zugänglichen Ort aufzusuchen? 1. Auffassung: nein, die Frage der Zugänglichkeit ist eines solche der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung 6
7 2. Aufassung: ja, Grundrecht gewährt nur Freiheit im Rahmen allgemeiner Ge- und Verbote Nicht-EU-Ausland hier kein allgemein zugänglicher Ort, so daß nach 1. Auffassung (+) Nun aber Einschränkungsversuche, z.b.... nicht solche Einschränkungen, die mit Habeas-Corpus-Recht nicht mehr das Entfernteste zu tun haben (z.b. Schulpflicht); o- der über Eingriff : z.b. kein Eingriff die Auferlegung von Verhaltenspflichten richtigerweise im Hinblick auf habeas corpus wohl von vornherein immer restriktive Auslegung angezeigt); Schutzbereich in sachlicher Hinsicht damit ( ) 2. Zwischenergebnis Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht verletzt III. Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG In Betracht kommt des weiteren eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. 1. Schutzbereich in personaler Hinsicht: (+), da Jedermannsrecht in sachlicher Hinsicht: 1. Auffassung: nicht jedes beliebige menschliche Verhalten, sondern nur bestimmten Ausschnitt = Kernbereich des Persönlichen bzw. engere persönliche Lebenssphäre ( Persönlichkeitskerntheorie ) 2. Auffassung: notwendig ist gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung ( Relevanztheorie ) 3. Auffassung: allgemeine Handlungsfreiheit (heute ganz herrschend) zu folgen der letzteren Auffassung, arg.: ursprüngliche Fassung ( jeder kann tun und lassen, was er will ) wurde nur aufgrund sprachlicher nicht rechtlicher Erwägungen durch die feierliche Formulierung ersetzt; Schutzbereich damit (+) (Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht ) 7
8 2. Eingriff Eingriff (+); Ausreise wird durch Nichterteilung des Passes unmöglich gemacht (insbes. keine ganz unerhebliche Beeinträchtigung und auch nicht unvorhersehbar) 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das Grundrecht einschränkbar ist, der Eingriff sich auf eine verfassungsmäßige Eingriffsgrundlage stützt und diese auch verfassungsmäßig angewandt wurde a. Einschränkbar? (+), Art. 2 Abs. 1 GG: Schrankentrias Verfassungsmäßige Ordnung? ursprünglich: Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Rechtsordnung und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet ; dann: verfassungsmäßige Ordnung mit verfassungsmäßiger Ordnung ist die allgemeine Rechtsordnung gemeint, die allerdings die formellen und materiellen Normen der Verfassung zu beachten hat, also eine verfassungsmäßige Rechtsordnung sein muß (auch ungeschriebenes Recht, beispielsweise Gewohnheitsrecht) im Ergebnis enthält Art. 2 Abs. 1 GG nach BVerfG einen einfachen Gesetzesvorbehalt Rechte anderer? Rechte Interessen; damit: keine eigene Bedeutung mehr, da Rechte sämtlichst in der verfassungsmäßigen Ordnung aufgehen Sittengesetz? 1. Auffassung: eigene Bedeutung: historisch überlieferte Moralauffassungen (wohl veraltet ) 2. Auffassung: keine eigene Bedeutung: nur altbewährte und praktikable Rechtsbegriffe (gute Sitten, Treu und Glauben) = sämtlichst positiviert, vgl. z.b. 138, 242, 826 BGB) 8
9 DAMIT: einfacher Gesetzesvorbehalt (beachte: möglich nunmehr Kontrolle durch das BVerfG und somit auch Subjektivierung auch der objektiven Verfassungsprinzipien) b. Verfassungsmäßige Eingriffsgrundlage? (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit Zuständigkeit und Verfahren ordnungsgemäß? vorliegend bestehen insoweit gegen 7 PaßG keine Bedenken, insbesondere Zuständigkeit des Bundes nach Art. 73 Nr. 3 GG (+) (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit Besondere Anforderungen: Art. 2 Abs. 1 GG als einfacher Gesetzesvorbehalt = keine besonderen Anforderungen an Paßgesetz Allgemeine Anforderungen zu prüfen im einzelnen: (a) Bestimmtheitsgebot sonstige erhebliche Belange? auslegungsbedürftig (Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung), kann aber in Zusammenschau mit den anderen Versagungsgründen ermittelt werden; sonstige erhebliche Belange müssen so bedeutsam sein, daß sie in ihrer Erheblichkeit den anderen Belangen nahekommen, also: so erheblich sein, daß sie der freiheitlichen Entwicklung in der Bundesrepublik aus zwingenden staatspolitischen Gründen vorangestellt werden müssen ; = hinreichend bestimmt (b) Einzelfallgesetz, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (-) (c) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Art. 2 Abs. 1 GG ist Regelungsvorbehalt, für den das Zitiergebot nicht gilt (ebenso: Art. 5 Abs. 2; Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) (d) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG (+) Handlungsfreiheit nicht in ihrem Wesensgehalt verletzt 9
10 (e) Verhältnismäßigkeit legitimer Zweck? Wahrung der Sicherheit und sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik, also (+) legitimes Mittel? geeignet? Paßversagung ist ohne weiteres geeignet, da Beteiligung des D an Ausschreitungen so verhindert wird erforderlich? mildere Mittel? - Beschränkung der Gültigkeitsdauer? milderes Mittel gleicher Effizienz (+); Bevorzugung einer Beschränkung der Gültigkeitsdauer aber in 7 Abs. 2 PaßG vorgesehen - Auflage, im Ausland nicht die Belange der Bundesrepublik zu beeinträchtigen? wohl ( ), weil nicht gleich effizient angemessen? erhebliche Belange der Bundesrepublik Ausreisefreiheit steht nicht außer Verhältnis; insbesondere ist verhältnismäßige Anwendung im Einzelfall über 7 Abs. 2 PaßG sichergestellt Angemessenheit ebenfalls (+) (f) Zwischenergebnis auch allgemeine Anforderungen (+) (3) Zwischenergebnis Gesetz verfassungsmäßig c. Verfassungsmäßige Anwendung der Eingriffsgrundlage? beachte: nur spezifische Verfassungsrechtsverletzung durch das BVerfG überprüfbar, also insbesondere Verhältnismäßigkeit (also nicht: lagen die Tatbestandsvoraussetzungen wirklich vor)... legitimer Zweck deckt sich mit dem des Gesetzes; hier insbes.: Ansehen der Bundesrepublik im Ausland legitimes Mittel (Paßversagung) 10
11 Geeignetheit (+); Erforderlichkeit ( ), Beschränkung der Gültigkeitsdauer bis zum Ende der WM (bzw. sogar bis zum Rausfliegen der deutschen Elf) wäre ausreichend gewesen d. Zwischenergebnis Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt 4. Zwischenergebnis D ist in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt IV. Weitere Grundrechte Eine Verletzung in weiteren Grundrechten ist nicht ersichtlich. V. Endergebnis D wird in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. C. Endergebnis Die Verfassungsbeschwerde des D ist begründet. 11
Fall 9: Die Apothekerin
Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte
MehrS. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG
S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,
MehrDer türkische Sender
Der türkische Sender B ist türkischer Staatsbürger. Er bewohnt mit seiner Ehefrau, zwei gemeinsamen Kindern und einer Schwiegertochter seit 1990 eine Mietwohnung in Leipzig. Vermieterin ist die A. A hatte
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.
MehrII. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG
Lösungshinweise Fall 6 Das ruinierte Weihnachtsgeschäft "Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist." A. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde (VB) müsste zulässig
MehrFall 3. Sachverhalt: Auch in letzter Instanz unterlag E vor Gericht.
Sachverhalt 1 Fall 3 Sachverhalt: E ist Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem er sechs Wohnungen vermietet hat. Nur im Dachgeschoss ist noch eine 40 qm-wohnung frei. Nachdem das kleine Bauernhaus,
MehrLösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I) Zuständigkeit des BVerfG Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
MehrExamensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe -
Prof. Dr. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe - Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde des H vor
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts UNI-NII.040 (SS 13) Sachverhalt Neue und gesicherte medizinische Erkenntnisse
MehrFall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft
Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN 978-3-642-28375-8) 1 Fall 24: Missliebige Zwangsmitgliedschaft (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 385) A. Verfassungsmäßigkeit
MehrFall 6: Der anachronistische Zug
Fall 6: Der anachronistische Zug Im Bundestagswahlkampf 1980 wird von politischen Gegnern des Kanzlerkandidaten der CDU und CSU und Bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß ein politisches Straßentheater
MehrRechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip
Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Anfänger
Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2004/2005 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 02.12.2004 Sachverhalt Die Steuerberatungsgesellschaft S, in der sich mehrere deutsche Steuerberater
MehrPropädeutische Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. W. Löwer WS 2008/09 Fall 10 Gliederung:
Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. W. Löwer WS 2008/09 Fall 10 Gliederung: A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a,
MehrGesetzgebungsverfahren III
1 Gesetzgebungsverfahren III Fall: Eile mit Weile Im Bundesland L stellt die P- Partei die Mehrheit im Landtag und auch die Landesregierung. Die P- Partei hat die vorangegangene Wahl u. a dadurch gewonnen,
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 12: Der arbeitsfreudige Rechtsanwalt
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 12: Der arbeitsfreudige Rechtsanwalt Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht 080/SS03) Sachverhalt Rechtsanwalt B,
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 A. Das Recht der Landesverfassungsbeschwerde.... 17 I. Einführung... 17 1. Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz.... 17 a) Die Verfassungsbeschwerde in
MehrSachverhalt (nach BVerfGE 61, 1)
Sachverhalt Fall 2 Sachverhalt (nach BVerfGE 61, 1) Im Frühjahr 2007 verunsichern Presseberichte über die Verwendung und Verarbeitung verdorbenen Fleisches in einer Reihe von Großmetzgereibetrieben im
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des A. L. 1 BvR 787/10. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des A. L. 1 BvR 787/10 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg,
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrFall 16: Ethikunterricht
Fall 16: Ethikunterricht (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, ISBN 978-3-642-54657-0) 1 Fall 16: Ethikunterricht (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, S. 252 f.) Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs.
MehrAbkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Erster Teil: Grundlagen... 31 A. Die Relevanz der Grundrechte für den Drittschutz... 31
MehrSpezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.
Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Einleitung 1. Abschnitt Einführung 1 Problemstellung und Begriffsklärung 21 2 Gang der Untersuchung 23 2. Abschnitt Strafprozessuale Grundrechtseingriffe an den Schnittstellen
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrÜbungen im öffentlichen Recht I Fall 5
Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2015 MLaw Gregori Werder Seite 1 Übersicht I. Sachverhalt II. Lösung III. Lernkontrolle Seite 2 1 Lernziele Sie verstehen die
Mehr(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Prof. Dr. Christian Waldhoff Vorlesung Staatsrecht I WS 2012/13 Fälle zum Wahlrecht Lösungsskizze Fall 1 Fraglich ist, ob der von dem Ortsverein Kreuzberg der S-Partei angebotene Wahl-Shuttle-Service gegen
MehrFall 14: Die Villa. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014
Fall 14: Die Villa Der im Bundesland L lebende Eugenius Engelich ist (zunächst glücklicher) Erbe: Nach dem Tod seiner Großtante fällt ihm allein ein Grundstück mitsamt Gründerzeitvilla zu. Engelichs Euphorie
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 4: Rechtsstaat
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2011/2012 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht I (Staatsorganisationsrecht) Fall 4: Rechtsstaat In Betracht kommt eine
MehrÜbungsfall: Die Videoüberwachung
Übungsfall: Die Videoüberwachung Von Wiss. Mitarbeiter Holger Greve, Berlin* Sachverhalt Die Stadt R ließ 2006 über den Resten der ehemaligen mittelalterlichen Synagoge auf dem N-Platz ein Bodenrelief
MehrFall 10: Die Kifferwohnung
Fall 10: Die Kifferwohnung Karl Kiffer (K) ist 29 Jahre alt und seit 16 Semestern Student der Philosophie, Psychologie und Soziologie in der Großstadt L. Er pflegt in seiner Studentenbude, einem kleinen
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungs Verzeichnis 13. A Einleitung 17
Inhaltsverzeichnis Abkürzungs Verzeichnis 13 A Einleitung 17 B Untersuchung verfassungrechtlicher Probleme der Einführung eines»in camera«-verfahrens, insbesondere in Bezug auf Art. 19 Abs. 4 GG 20 I.
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1: Einführung. Teil 2: Problemstellung. Vorwort... V. Abkürzungsverzeichnis... XV
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Teil 1: Einführung A. Herausforderungen der Informationsgesellschaft für den Jugendmedienschutz... 1 B. Sperrverfügungen als alternative Rechtsdurchsetzungsstrategie?...
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBeschluss BVerfG, Art. 16 Abs. 1 GG, 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung
STREIT 3/2014 119 Beschluss BVerfG, Art. 16 Abs. 1 GG, 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung 1. Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung
MehrDie Haftung des Betriebsrats und der Durchgriff auf seine Mitglieder
Die Haftung des Betriebsrats und der Durchgriff auf seine Mitglieder Von Götz Triebel Duncker & Humblot Berlin Juristische GesamtbibÜothek Technische Universität Darmstadt Inhaltsverzeichnis i 1 Einführung
Mehr2. Teil: Allgemeines Polizeireicht A. Überblick. 2. Teil: Allgemeines Polizeireicht A. Überblick
2 Teil: Allgemeines Polizeireicht A Überblick 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht A Überblick I Begriff des Polizeirechts Kernkategorien: Gefahrenabwehr Beseitigung bereits eingetretener Störungen Ausdifferenzierung:
MehrDie NSA-Affäre: Eine datenschutzrechtliche Betrachtung
Die NSA-Affäre: Eine datenschutzrechtliche Betrachtung Bearbeitet von Marc Golan Erstauflage 2015. Taschenbuch. 84 S. Paperback ISBN 978 3 95934 504 0 Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht > Handelsrecht,
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Privater Rundfunk: Zulassung Präventivkontrolle Gegenstand 20 I 1 RStV
Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Privater Rundfunk: Zulassung Präventivkontrolle: Zulassung erforderlich (BVerfGE 57, 295 [326 f.] FRAG) Gegenstand sämtliche
MehrZwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)
Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden
MehrIV. Künstliche Befruchtung/ Mikroinjektion
1 Denkbares und medizinisch Machbares J A) Einführung in die Problematik 1 ß) Die Techniken der Reproduktionsmedizin 2 I. Die In-vivo-Fertilisation 3 II. Die In-vitro-Fertilisation 3 III. Durch die In-vitro-Fertilisation
MehrNr. 60. Eintragung eines Notars im Telefonbuch, das seinen Amtssitz nicht einschließt
Nr. 60 BVerfGK 6, 349 349 Nr. 60 Eintragung eines Notars im Telefonbuch, das seinen Amtssitz nicht einschließt Art.12Abs.1GG, 29Abs.1BNotO Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2005
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrVorlesung Baurecht. 5 Rechtsschutz
5 Rechtsschutz A. Baurecht als Instrument des Interessensausgleichs I. Zielsetzung des Baurechts: Lösung von Nutzungskonflikten; z.b. Trennung unvereinbarer Nutzungen, Sicherheitsanforderungen an Lage
MehrFall. Wie ist zu entscheiden, wenn das Grundstück der örtlichen evangelischen Kirchengemeinde gehört?
Fall Teil 1 Südumfahrung der Gemeinde S Südlich der Gemeinde S soll eine Umgehungsstraße gebaut werden. Weil sich Widerstand gegen das Projekt ankündigt, beschließt der zuständige Landtag von L ein Gesetz,
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 5: Handyortung
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 5: Handyortung Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht UNI-N. 042 (SS 10) Sachverhalt A liest in der Zeitung einen
MehrRepetitorium Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Meinungsfreiheit. Fall 5
Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 1998 Repetitorium Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Meinungsfreiheit Fall 5 Sachverhalt (nach BVerfG [3. Kammer d. Ersten Senats] Beschl. v. 25.8.1994,
MehrLÖSUNGSSKIZZE. - Klausurenkursklausur vom 10.12.2008 -
LÖSUNGSSKIZZE - Klausurenkursklausur vom 10.12.2008 - Kernprobleme des Falles: Zulässigkeit Statthafte Klageart: VA-Charakter des Schreibens vom 05.05.2008 Anfechtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage
MehrWie wird das Gericht entscheiden?
Fall 8a: Elternrecht (nach BVerfGK 6, 316, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 3.11.2005, Az. 1 BvR 691/03 = NJW 2006, 1414 ff.) Herr und Frau Mustermann sind Eltern geworden und haben sich für
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrRepetitorium Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Gersdorf
Fall 10: Handydaten und Beschlagnahme von Emails Die Ostseezeitung (OZ) berichtet in ihrer Ausgabe vom 10. September 2011 über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen in organisierten Fällen von Menschenhandel.
MehrBeschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 647/98 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des
MehrSTAATSRECHT III. 1. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung
Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED III. Europäische Integration und GG 1. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung a) Unmittelbare
MehrRuhr-Universität Bochum
Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage
MehrAmtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG
Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG 1. Rechtsfolge: Schadensersatz in Geld, 249 ff., 842 ff. BGB, d.h. auch gem. 253 Abs. 2 Schmerzensgeld und gem. 252 Ersatz des entgangenen Gewinns einklagbar.
MehrFall 8: Die Partei, die Partei, die hat immer recht.
Fall 8: Die Partei, die Partei, die hat immer recht. T. E. Lawrence von Arabujen (LvA) ist ein einflussreicher Geschäftsmann, der mit Ölspekulationen, diversen Gold- und Kupferminen im mittleren Osten
MehrFreie Hansestadt Bremen
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - Freie Hansestadt Bremen Az: 4 V 1405/05 Kor Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
MehrÄrztliche Werbung Im europäischen Kontext
Christoph Kretschmer Ärztliche Werbung Im europäischen Kontext Zulässigkeit von Werbeeinschränkungen für Ärzte nach europäischem Recht und deutschem Verfassungsrecht PETER LANG Europäischer Verlag der
MehrSteuerverfassungsrechtliche Probleme der BetriebsaufSpaltung und der verdeckten Gewinnausschüttung
Steuerverfassungsrechtliche Probleme der BetriebsaufSpaltung und der verdeckten Gewinnausschüttung Rechtsgrundsätze versus Gerichtspraxis Von Karl Albrecht Schachtschneider Juristische G :.:;;:.; moibllothek
MehrDas Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder. Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM
Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht 1. Zur Genese des Grundrechtes auf
MehrVorlesung Medienrecht 09. Juni 2015. Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien
Vorlesung Medienrecht 09. Juni 2015 Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien I. Allgemeines In welchem Gesetz sind die Grundrechte geregelt? Im Grundgesetz, Art. 1 ff. GG! Wo ist die Meinungsfreiheit
MehrDatenschutz und Medienfreiheit
Datenschutz und Medienfreiheit Vortrag auf der Tagung Von Jägern, Sammlern und Piraten Datenschutz, Neue Medien und Technologien in der Europäischen Union Haus der Europäischen Union, 27./28.9.2012 ao.
MehrTutorium zum Öffentlichen Recht I. Fall 7
Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaften (ZAR), Institut für Informations- und Wirtschaftsrecht (IIWR), Prof. Dr. Indra Spiecker gen. Döhmann, LL.M Wiss. Mitarbeiter Thomas Bräuchle, Tel.: +49 (0) 721/
MehrLösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1
1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
MehrProf.. Dr. Christoph Gusy SoSe 2014. Examinatorium Staatsrecht. - Übersicht -
Prof.. Dr. Christoph Gusy SoSe 2014 Examinatorium Staatsrecht - Übersicht - 1. Grundrechte: Quellen, Träger (natürliche Personen), Schutzrichtungen, Auslegung. Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG). BVerfGE
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
Mehr3. Fall Lösungsskizze
3. Fall Lösungsskizze Ein Verfahren vor dem BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn es zulässig und begründet ist. Fraglich ist zunächst, welches Verfahren hier überhaupt in Betracht kommt. Vorüberlegungen:
MehrL Familiennachzug zu Flüchtlingen
L Familiennachzug zu Flüchtlingen Siehe hierzu auch: Teil O (Allg. AuslR) III) Nr. 6) Die Regelungen über den Familiennachzug hängen vom Status des hier lebenden Ausländers ab. I) Ehegatten und Kinder
MehrVerwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Datum: 19.05.2010 Aktenzeichen: VGH 6/08
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2011 VGH 6/08 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 19.05.2010 Aktenzeichen: VGH 6/08 Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Verwaltungsgerichtshof der Union
MehrRechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis
Rechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis I. Einleitende Bemerkungen zur Praxisrelevanz der Menschenrechte jenseits des Arbeitsrecht
MehrRepetitorium Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Berufsfreiheit Fall 7
Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 1998 Repetitorium Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Berufsfreiheit Fall 7 Die Firma A-GmbH stellt Tabakerzeugnisse her und vertreibt diese. Gemäß 3 Abs.
MehrArbeitspapier 4: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten I
Arbeitspapier 4: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten I I. Allgemeines 1. Begriff der sozialen Angelegenheiten = Grds. sämtliche arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
MehrAktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum CM 20-35-03/12 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 michel@dstv.de 14.05.2012
An das Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum CM 20-35-03/12 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 michel@dstv.de 14.05.2012 Verfassungsbeschwerde des Herrn XXX Sehr geehrter Herr
MehrFall 8: Lösung Frage 1
Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 30.03 VGH 9 S 1058/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden
MehrExamensklausurenkurs
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs - Klausur im Öffentlichen Recht vom 12. April 2008 - Vorratsdatenspeicherung Das ordnungsgemäß zustande gekommene Gesetz zur Neuregelung
MehrNutzungsausschluss bei missbräuchlicher Internet-Nutzung
Nutzungsausschluss bei missbräuchlicher Internet-Nutzung Inhaltsverzeichnis A. Einleitung B. Ermächtigungsgrundlage C. Relevante Vorschriften I. Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG II. Berufsfreiheit,
MehrFall: Die Bundeswette
Fall: Die Bundeswette Die Bundeskanzlerin Andela Mecklenberger-Neid bekommt bei zahlreichen Gesetzesvorhaben Gegenwind von einigen Landesregierungen, die von der im Bund in der Opposition befindlichen
MehrArbeitsgemeinschaft Staatsrecht II (Staatsorganisationsrecht) Sommersemester 2008
Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht II (Staatsorganisationsrecht) Sommersemester 2008 Fall 8: Bundes- und Landstraßen Fall nach BVerfGE 102, 167 Die B 75 verbindet die Hansestädte Hamburg und Lübeck. Sie war
MehrANWALTSKANZLEI HENTSCHEL & LAU
ANWALTSKANZLEI HENTSCHEL & LAU Anwaltskanzlei Hentschel & Lau, Kurze-Geismar-Straße 41, 37073 Göttingen Verwaltungsgericht Hannover Eintrachtweg 19 30173 Hannover Joachim Lau Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrSchutz vor aufgedrängten Informationen im Internet und in der E-Mail-Kommunikation durch die negative Rezipientenfreiheit
Philipp Hammerich Schutz vor aufgedrängten Informationen im Internet und in der E-Mail-Kommunikation durch die negative Rezipientenfreiheit Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG unter dem Aspekt des
MehrFall 2. Liebes Tagebuch! Lösungsweg
Fall 2 Liebes Tagebuch! Der Verdächtige V ist vom Landgericht in einem Indizienprozess wegen Mordes an einer Frau zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Vor Gericht wurden dabei gegen den ausdrücklichen
Mehra) Auflassung W - N gemäß 873, 925 BGB (Notar) c) Berechtigung der W: wenn sie Alleinerbin des E ist
Examensklausur In alter Freundschaft... Teil I: Frage 1: Anspruch W N auf Kaufpreiszahlung (100. 000.- Euro) Anspruchsgrundlage: 433 II BGB I. Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag W/N 1. Kaufvertrag W/N
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort...5. 1 Einleitung...17. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21. 2 Gesetzliche Regelung...23
Inhaltsverzeichnis Vorwort...5 1 Einleitung...17 I. Problemstellung...17 II. Ziel und Gang der Untersuchung...18 1. Ziel der Untersuchung...18 2. Gang der Untersuchung...20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21
MehrRechtssicherheit im Prüfungsverfahren. Vortrag Handwerkskammer Südthüringen 15.05.2014
Rechtssicherheit im Prüfungsverfahren Vortrag Handwerkskammer Südthüringen 15.05.2014 Vorschriftenhierarchie GG sowie EU-Recht Art. 3 I GG Art. 12 I GG Art. 19 I GG Bundesgesetze (sowie Landesgesetze)
MehrSemester: -- Workload: 300 h ECTS Punkte: 10
Modulbezeichnung: Modulnummer: DLROFR Öffentliches Recht Semester: -- Dauer: Minimaldauer 1 Semester Modultyp: Pflicht Regulär angeboten im: WS, SS Workload: 300 h ECTS Punkte: 10 Zugangsvoraussetzungen:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrDas Zugangserschwerungsgesetz
Das Zugangserschwerungsgesetz Vortrag auf dem 26C3 Here Be Dragons 27. Dezember 2009 Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 1 Gliederung des Vortrags 1. Inhalt des Gesetzes 2. Verfassungsrechtliche
MehrRechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG)
Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG) Vom BVerfG nicht als unantastbar i.s.d. Art. 79 Abs. 3 GG anerkannt ( nur... soweit in Art. 20 statuiert... ). Es bestehen zwei, miteinander verschränkte,
MehrLösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit
Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,
MehrArt. 21 Abs. 1 GG. Der Begriff der Partei 2 Abs. 1 PartG
Art. 21 Abs. 1 GG (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die
MehrBGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht
MehrVerwPR (Einführung) VerwPR (Einführung)
I. Literatur A. Kommentare Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, 2.Aufl. 2010 Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011 Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO, VwVfG, 2. Aufl. 2007
Mehr