Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht. Wiss. Mit. Anna Mrozek Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Enders. Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE

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1 Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE Die Verfassungsbeschwerde des D hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8 a, 90ff. BVerfGG II. Parteifähigkeit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a; 90 Abs. 1 BVerfGG: jedermann (= jedenfalls natürliche Personen, beachte: für juristische Personen Art. 19 Abs. 3 GG) D als natürliche Person (+) III. Prozeßfähigkeit Prozeßfähigkeit im BVerfGG nicht geregelt; geregelt nur Beiziehung eines Prozeßbevollmächtigten, vgl. 22 BVerfGG (für andere Verfahren geregelt: vgl. z.b. 62 VwGO; 51 ZPO, welche beide auf Geschäftsfähigkeit i.s.d. BGB verweisen) keine vollständige Analogie; Frage der Prozeßfähigkeit hängt im Verfahren vor dem BVerfG vielmehr vom Einzelfall ab; abzustellen dabei wohl auf Grundrechtsmündigkeit (keine generelle Altersgrenze, sondern entscheidend, ob der Grundrechtsträger als reif angesehen werden kann, um im vom Grundrecht geschützten Freiheitsbereich eigenverantwortlich zu agieren): so kann sich z.b. auch 15jähriger bereits ohne daß er durch die Eltern vertreten werden muß auf Art. 4 GG berufen (vgl. auch 5 Satz 1 RelKErzG) vorliegend unproblematisch, D ist geschäftsfähig IV. Beschwerdegegenstand Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG: Akt öffentlicher Gewalt = Judikative, Exekutive und Legislative? Wo spricht das GG noch von öffentlicher Gewalt? Was ist dort gemeint? Art. 19 Abs. 4 GG: Exekutive unstreitig (+)

2 auch Legislative? 1. Auffassung: ja, Wortlaut spricht für eine weite Auslegung (sichergestellt durch Inzidentkontrolle mit Vorlagepflicht, vgl. Art. 100 GG und Verfassungsbeschwerde, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a BVerfGG) 2. Auffassung: nein, wie Sondervorschriften der Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, 4 a, 100 GG zeigen (gerade keine Normenkontrolle möglich); Normverwerfungsmonopol beim Bundesverfassungsgericht; Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, z.b. Verfassungsbeschwerde gerade kein Rechtsweg, sondern außerordentlicher Rechtsbehelf, vgl. 90 Abs. 2 BVerfGG auch Judikative? 1. Auffassung: ja, Wortlaut spricht für weite Auslegung 2. Auffassung: nein, garantiert ist Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (ganz herrschend) Art. 1 Abs. 3 GG: eindeutig alle Gewalten (+) Und was ist nun in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG gemeint: mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 GG alle Gewalten, vgl. auch 94 Abs. 3, 95 Abs. 2 BVerfGG für Entscheidung und 94 Abs. 4, 95 Abs. 3 BVerfGG für Gesetz vorliegend Akt der Exekutive und Akte Judikative (???) Beschwerdeführer hat die Wahl; möglich und sinnvoll: Verfassungsbeschwerde ist gegen alle Akte der öffentlichen Gewalt zu richten zulässiger Beschwerdegegenstand (+) V. Beschwerdebefugnis Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG: Behauptung... : auszulegen als Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung, die den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betrifft ALSO: Berufung auf Grundrecht? in Betracht kommen Art. 11 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 GG 2

3 selbst betroffen: d.h. vor allem keine Verfassungspopularklage! vorliegend unprobl. (+): D beruft sich auf eigene Grundrechtsverletzung gegenwärtig betroffen: problematisch insbesondere bei Gesetzen; keine nur zukünftige Verletzung!; aber: es reicht aus, wenn der Normadressat zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen veranlaßt wird vorliegend unprobl. (+): D wurde die Paßerteilung verweigert unmittelbar betroffen: problematisch insbesondere bei Gesetzen; z.b. wenn noch ein Vollzugsakt notwendig ist (beachte aber: self-executing-gesetz ) vorliegend unprobl. (+): D wurde die Paßerteilung verweigert DAMIT: Beschwerdebefugnis (+) VI. Rechtswegerschöpfung/Subsidiarität Rechtswegerschöpfung, 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. Art. 94 Abs. 2 Satz 2GG): erst nach Erschöpfung des Rechtsweges (Fachgerichte) vorliegend blieb Vorgehen des D vor den Fachgerichten letztinstanzlich erfolglos Subsidiarität (ursprünglich entwickelt für Akte der öffentlichen Gewalt z. B. Gesetze gegen die kein Rechtsweg gegeben ist): jede andere Möglichkeit soll genutzt werden (BVerfG will auf einen tatsächlich und rechtlich aufgearbeiteten Fall treffen) vorliegend keine andere Möglichkeit mehr denkbar VII. Form und Frist Form: vgl. 23 Abs. 1, 92 BVerfGG vorliegend laut SV (+) Frist: vgl. 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nach dem SV innerhalb von 3 Wochen, also (+) VIII.Zwischenergebnis Verfassungsbeschwerde des D zulässig 3

4 B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde des D ist begründet, wenn er durch die Verwaltungsentscheidung und das diese Entscheidung bestätigende letztinstanzliche Gerichtsurteil tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist. Eine Grundrechtsverletzung läge vor, wenn ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den Schutzbereich eines Grundrechts eingegriffen worden wäre. I. Verletzung des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 GG In Betracht kommt zunächst eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 11 Abs. 1 GG. 1. Schutzbereich in personaler Hinsicht: (+), da D mangels gegenteiliger Angaben im SV Deutscher i.s.d. Art. 116 GG ist in sachlicher Hinsicht: durch Art. 11 Abs. 1 GG wird die Freizügigkeit geschützt Was ist Freizügigkeit? = Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen Begriff des Wohnsitzes relativ eindeutig, vgl. 7 Abs. 1 BGB Problematisch aber der Begriff des Aufenthalts Wie lang muß er sein? 1. Auffassung: Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nur für strafrechtliche Freiheitsentziehungen und -beschränkungen; jeder andere Aufenthalt (auch für ein paar Minuten) nach Art. 11 Abs. 1 GG geschützt 2. Auffassung: zumindest Verweilenwollen für gewisse Dauer (= z.t.: mehr als nur flüchtig, also nicht nur für ein paar Minuten, z.t.: Übernachtung erforderlich ) 3. Auffassung: Bestreben erforderlich, zu neuem dauernden Lebensmittelpunkt zu kommen vorliegend ist die Dauer des Aufenthaltes also jedenfalls nach der 1. und 2. Auffassung ausreichend 4

5 Gehört dazu auch Einreise in das Bundesgebiet? 1. Auffassung: nein, nach dem Wortlaut ist Freizügigkeit im Bundesgebiet geschützt (nicht: in hinein) 2. Auffassung: ja, nach dem Wortlaut ist entscheidend, daß der Endpunkt, nicht der Ausgangspunkt im Bundesgebiet liegt; nach der Historie sollte auch den Deutschen aus dem Osten Freizügigkeit im Bundesgebiet gewährt werden Gehört dazu auch Ausreise aus dem Bundesgebiet? 1. Auffassung: ja, negativ -Argument"! 2. Auffassung: nein; arg. Wortlaut und Hinweis auf Schranken des Abs. 2 (wohl ganz herrschend) Schutzbereich in sachlicher Hinsicht nicht berührt 2. Zwischenergebnis Grundrecht des Art. 11 Abs. 1 GG nicht verletzt II. Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG In Betracht kommt des Weiteren eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. (Anmerkung: Das BVerfG prüft in der vorliegenden Konstellation dieses Grundrecht gar nicht. In einem Gutachten ist es aber nicht verkehrt darauf einzugehen, wenn vielleicht auch nicht in der hier vorgegebenen Länge: Im Vordergrund des Schutzes des Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG steht die Fortbewegungsfreiheit und nicht die Freiheit, nach eigenem Entschluss bestimmte Orte aufzusuchen. Dieses Grundrecht betrifft daher eher Fälle wie Untersuchungshaft, Beugehaft, Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik, Freiheitsentziehungen. Im Einzelnen ist aber vieles umstritten.) 1. Schutzbereich in personaler Hinsicht: (+), da Jedermannsrecht in sachlicher Hinsicht: Freiheit der Person? Freiheit von jedem Staatlichen Zwang? nach mittlerweile einhelliger Auffassung nur körperliche Bewegungsfreiheit (Historie: habeas corpus ) 5

6 es geht hier um die körperliche Bewegungsfreiheit des D Nur Schutz, wenn es um Festhalten, also das Verlassen oder auch, wenn es um das Aufsuchen eines Ortes geht? 1. Auffassung: nein, Grundrecht schützt sowohl davor, nicht an einem Ort festgehalten zu werden, also auch, einen bestimmten Ort aufzusuchen (einen Ort zu verlassen ist Bündelung von Geboten, alle anderen Orte nicht aufzusuchen) 2. Aufassung: ja, Grundrecht schützt nur davor, einen Ort zu verlassen (Historie, vgl. oben) vorliegend nicht eindeutig, ob auf Verlassen oder Aufsuchen eines Ortes abgestellt werden soll; wohl eher: Verlassen der BR in Richtung Nicht-EU-Ausland, so daß nach der 1. Auffassung damit (+) Schutz nur vor Maßnahmen unmittelbaren Zwangs? 1. Auffassung: nein, auch Schutz vor allen sonstigen Maßnahmen (zwangsweise durchsetzbare Verbote u.ä.) 2. Auffassung: nein, auch Schutz vor unmittelbarem Zwang gleichkommenden Maßnahmen (Verbot, bei dem im Falle der Zuwiderhandlung mit sofortigem unmittelb. Zwang gerechtnet werden muß) 3. Auffassung: ja, im Hinblick auf die Historie, vgl. oben Verweigerung des Passes hier als Nichtbeseitigung des vollziehbaren (präventiven) Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt, so daß nach 1. Auffassung (+) Beschränkung auf eng begrenzten Raum erforderlich? 1. Auffassung: nein, auch Schutz vor allen sonstigen Maßnahmen 2. Auffassung: ja, im Hinblick auf die Historie, vgl. oben hier keine Begrenzung auf eng begrenzten Raum, so daß nach 1. Auffassung (+) Nur Schutz, einen tatsächlich und rechtlich zugänglichen Ort aufzusuchen? 1. Auffassung: nein, die Frage der Zugänglichkeit ist eines solche der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung 6

7 2. Aufassung: ja, Grundrecht gewährt nur Freiheit im Rahmen allgemeiner Ge- und Verbote Nicht-EU-Ausland hier kein allgemein zugänglicher Ort, so daß nach 1. Auffassung (+) Nun aber Einschränkungsversuche, z.b.... nicht solche Einschränkungen, die mit Habeas-Corpus-Recht nicht mehr das Entfernteste zu tun haben (z.b. Schulpflicht); o- der über Eingriff : z.b. kein Eingriff die Auferlegung von Verhaltenspflichten richtigerweise im Hinblick auf habeas corpus wohl von vornherein immer restriktive Auslegung angezeigt); Schutzbereich in sachlicher Hinsicht damit ( ) 2. Zwischenergebnis Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht verletzt III. Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG In Betracht kommt des weiteren eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. 1. Schutzbereich in personaler Hinsicht: (+), da Jedermannsrecht in sachlicher Hinsicht: 1. Auffassung: nicht jedes beliebige menschliche Verhalten, sondern nur bestimmten Ausschnitt = Kernbereich des Persönlichen bzw. engere persönliche Lebenssphäre ( Persönlichkeitskerntheorie ) 2. Auffassung: notwendig ist gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung ( Relevanztheorie ) 3. Auffassung: allgemeine Handlungsfreiheit (heute ganz herrschend) zu folgen der letzteren Auffassung, arg.: ursprüngliche Fassung ( jeder kann tun und lassen, was er will ) wurde nur aufgrund sprachlicher nicht rechtlicher Erwägungen durch die feierliche Formulierung ersetzt; Schutzbereich damit (+) (Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht ) 7

8 2. Eingriff Eingriff (+); Ausreise wird durch Nichterteilung des Passes unmöglich gemacht (insbes. keine ganz unerhebliche Beeinträchtigung und auch nicht unvorhersehbar) 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das Grundrecht einschränkbar ist, der Eingriff sich auf eine verfassungsmäßige Eingriffsgrundlage stützt und diese auch verfassungsmäßig angewandt wurde a. Einschränkbar? (+), Art. 2 Abs. 1 GG: Schrankentrias Verfassungsmäßige Ordnung? ursprünglich: Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Rechtsordnung und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet ; dann: verfassungsmäßige Ordnung mit verfassungsmäßiger Ordnung ist die allgemeine Rechtsordnung gemeint, die allerdings die formellen und materiellen Normen der Verfassung zu beachten hat, also eine verfassungsmäßige Rechtsordnung sein muß (auch ungeschriebenes Recht, beispielsweise Gewohnheitsrecht) im Ergebnis enthält Art. 2 Abs. 1 GG nach BVerfG einen einfachen Gesetzesvorbehalt Rechte anderer? Rechte Interessen; damit: keine eigene Bedeutung mehr, da Rechte sämtlichst in der verfassungsmäßigen Ordnung aufgehen Sittengesetz? 1. Auffassung: eigene Bedeutung: historisch überlieferte Moralauffassungen (wohl veraltet ) 2. Auffassung: keine eigene Bedeutung: nur altbewährte und praktikable Rechtsbegriffe (gute Sitten, Treu und Glauben) = sämtlichst positiviert, vgl. z.b. 138, 242, 826 BGB) 8

9 DAMIT: einfacher Gesetzesvorbehalt (beachte: möglich nunmehr Kontrolle durch das BVerfG und somit auch Subjektivierung auch der objektiven Verfassungsprinzipien) b. Verfassungsmäßige Eingriffsgrundlage? (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit Zuständigkeit und Verfahren ordnungsgemäß? vorliegend bestehen insoweit gegen 7 PaßG keine Bedenken, insbesondere Zuständigkeit des Bundes nach Art. 73 Nr. 3 GG (+) (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit Besondere Anforderungen: Art. 2 Abs. 1 GG als einfacher Gesetzesvorbehalt = keine besonderen Anforderungen an Paßgesetz Allgemeine Anforderungen zu prüfen im einzelnen: (a) Bestimmtheitsgebot sonstige erhebliche Belange? auslegungsbedürftig (Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung), kann aber in Zusammenschau mit den anderen Versagungsgründen ermittelt werden; sonstige erhebliche Belange müssen so bedeutsam sein, daß sie in ihrer Erheblichkeit den anderen Belangen nahekommen, also: so erheblich sein, daß sie der freiheitlichen Entwicklung in der Bundesrepublik aus zwingenden staatspolitischen Gründen vorangestellt werden müssen ; = hinreichend bestimmt (b) Einzelfallgesetz, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (-) (c) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Art. 2 Abs. 1 GG ist Regelungsvorbehalt, für den das Zitiergebot nicht gilt (ebenso: Art. 5 Abs. 2; Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) (d) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG (+) Handlungsfreiheit nicht in ihrem Wesensgehalt verletzt 9

10 (e) Verhältnismäßigkeit legitimer Zweck? Wahrung der Sicherheit und sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik, also (+) legitimes Mittel? geeignet? Paßversagung ist ohne weiteres geeignet, da Beteiligung des D an Ausschreitungen so verhindert wird erforderlich? mildere Mittel? - Beschränkung der Gültigkeitsdauer? milderes Mittel gleicher Effizienz (+); Bevorzugung einer Beschränkung der Gültigkeitsdauer aber in 7 Abs. 2 PaßG vorgesehen - Auflage, im Ausland nicht die Belange der Bundesrepublik zu beeinträchtigen? wohl ( ), weil nicht gleich effizient angemessen? erhebliche Belange der Bundesrepublik Ausreisefreiheit steht nicht außer Verhältnis; insbesondere ist verhältnismäßige Anwendung im Einzelfall über 7 Abs. 2 PaßG sichergestellt Angemessenheit ebenfalls (+) (f) Zwischenergebnis auch allgemeine Anforderungen (+) (3) Zwischenergebnis Gesetz verfassungsmäßig c. Verfassungsmäßige Anwendung der Eingriffsgrundlage? beachte: nur spezifische Verfassungsrechtsverletzung durch das BVerfG überprüfbar, also insbesondere Verhältnismäßigkeit (also nicht: lagen die Tatbestandsvoraussetzungen wirklich vor)... legitimer Zweck deckt sich mit dem des Gesetzes; hier insbes.: Ansehen der Bundesrepublik im Ausland legitimes Mittel (Paßversagung) 10

11 Geeignetheit (+); Erforderlichkeit ( ), Beschränkung der Gültigkeitsdauer bis zum Ende der WM (bzw. sogar bis zum Rausfliegen der deutschen Elf) wäre ausreichend gewesen d. Zwischenergebnis Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt 4. Zwischenergebnis D ist in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt IV. Weitere Grundrechte Eine Verletzung in weiteren Grundrechten ist nicht ersichtlich. V. Endergebnis D wird in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. C. Endergebnis Die Verfassungsbeschwerde des D ist begründet. 11

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