Das Zugangserschwerungsgesetz
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1 Das Zugangserschwerungsgesetz Vortrag auf dem 26C3 Here Be Dragons 27. Dezember 2009 Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 1
2 Gliederung des Vortrags 1. Inhalt des Gesetzes 2. Verfassungsrechtliche Fragen 3. Aktuelle Entwicklungen 4. Rechtsschutzmöglichkeiten Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 2
3 1. Inhalt des Gesetzes BKA führt Sperrliste Kinderpornographische Telemedienangebote i.s.v. 184b StGB Angebote, deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen Kontrolle der Liste durch Expertengremium beim BfDI Benachrichtigung von Host- und Content- Provider Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 3
4 1. Inhalt des Gesetzes Löschen vor Sperren : Zulässige Maßnahmen zur Löschung sind nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend Host-Provider in einem EU-Mitgliedstaat: Konsultations- und Informationspflichten nach der E-Commerce-Richtlinie Host-Provider außerhalb der EU: Sofortige Sperrung, wenn nach Einschätzung des BKA dort andere Maßnahmen wie Mitteilungen an die für den polizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stellen keinen hinreichenden Erfolg versprechen Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 4
5 1. Inhalt des Gesetzes Durchführung der Sperre durch Access- Provider Verpflichtet sind Provider mit mindestens Teilnehmern Liste wird täglich übermittelt und ist spätestens innerhalb von sechs Stunden umzusetzen Sperre mindestens auf DNS-Ebene Umleitung auf Stopp-Seite Geheimhaltung der Liste Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 5
6 1. Inhalt des Gesetzes Schutz vor Zweckentfremdungen: Anfallende Daten sind nach Verbindungsende zu löschen Keine Nutzung der anfallenden Daten zur Strafverfolgung Keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Nutzung der Sperrinfrastruktur Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 6
7 2. Verfassungsrechtliche Fragen a) Gesetzgebungskompetenz b) Grundrechte Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 7
8 2. Verfassungsrechtliche Fragen a) Gesetzgebungskompetenz Grundsatz: Gesetzgebungskompetenz der Länder Kompetenztitel des Bundes aus Art. 74 Nr. 11 GG ( Recht der Wirtschaft ) sehr zweifelhaft Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 8
9 2. Verfassungsrechtliche Fragen b) Grundrechte Betroffene Grundrechte: Nutzer: Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Anforderungen an Datennutzung und Datensicherheit aus dem Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG Access-Provider: Berufsfreiheit, Art. 12 GG Content- und Host-Provider:» Möglich: Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG; Berufsfreiheit, Art. 12 GG» Mind. allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 9
10 2. Verfassungsrechtliche Fragen b) Grundrechte Verstoß gegen das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG? BVerfG: Zensurverbot erfasst nur Vorzensur Auch bei weiterem Zensurverständnis kein Verstoß mangels anlassloser flächendeckender Kontrolle Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 10
11 2. Verfassungsrechtliche Fragen b) Grundrechte Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Verfassungsrechtlich legitimes Ziel Eignung Erforderlichkeit Angemessenheit Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 11
12 2. Verfassungsrechtliche Fragen b) Grundrechte Ziel: Schutz von Persönlichkeitsrechten Sperren sind nicht schlechthin ungeeignet Erforderlichkeit durch Löschen vor Sperren gewahrt Probleme der Verhältnismäßigkeit: Overblocking Sperre von Verweisen Regelmäßige Kontrolle der Liste durch das BKA Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 12
13 3. Aktuelle Entwicklungen Aussetzung des Gesetzes: Führung der Sperrliste steht nicht im Ermessen Prüfungsbefugnis des Bundespräsidenten Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 13
14 4. Rechtsschutzmöglichkeiten Host- und Content-Provider betroffener Angebote: Klage zum Verwaltungsgericht; nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde (VB) Nutzer: Rechtsschutz setzt eigene Betroffenheit voraus; keine VB ohne Erschöpfung des Rechtswegs Access-Provider: VB möglich - Erschöpfung des Rechtswegs weder sinnvoll noch zumutbar Dr. Matthias Bäcker, LL.M. baecker.uni-mannheim.de Seite 14
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