Jörg Datenschutz in der BRD. Jörg. Einführung. Datenschutz. heute. Zusammenfassung. Praxis. Denitionen Verarbeitungsphasen
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- Gesche Kruse
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3 Zum Begri im weiteren Sinne im engeren Sinne Bundesdatenschutzgesetz Landesdatenschutzgesetze Teledienstedatenschutzgesetz Teledienstedatenschutzverordnung Mediendienstestaatsvertrag
4 Zum Begri im weiteren Sinne im engeren Sinne Bundesdatenschutzgesetz Landesdatenschutzgesetze Teledienstedatenschutzgesetz Teledienstedatenschutzverordnung Mediendienstestaatsvertrag
5 Zur Geschichte I 1969: Mikrozensus-Beschluss des BVerfG 1969: Scheidungsakten-Beschluss des BVerfG 1970: erstes gesetz (in Hessen) 1978: Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung Bundesdatenschutzgesetz bis 1981: Landesdatenschutzgesetze in allen Bundesländern 1983: Volkszählungsurteil des BVerfG
6 Zur Geschichte II Vorgaben des BVerfG an den Gesetzgeber es gibt ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG es gibt kein,belangloses' Datum mehr weitgehende Aufklärungspichten der datenverarbeitenden Stelle mit Vorrang der Selbstauskunft Einschränkungen dieses Grundrechtes bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage strenge Zweckbindung für Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
7 Zur Geschichte III 1976: Europaparlament fordert richtlinie 1991: Novellierung des BDSG 1995: EU-Kommission verabschiedet richtlinie 1997: erster Referentenentwurf für neues BDSG 2001: zweite Novelle des BDSG tritt in Kraft 2002: neue EU-richtlinie
8 Anwendbarkeit des BDSG Personenbezogene Daten Anonymisierte und pseudonymisierte Daten Beteiligte
9 Anwendbarkeit des BDSG nach deutschem Recht nur abhängig vom Sitz der verarbeitenden Stelle nach der neuen EU-Richtlinie es reicht, wenn entweder der Sitz liegt oder hier eine Niederlassung Daten verarbeitet Subsidiarität andere Rechtsvorschriften des Bundes gehen meistens vor
10 Anwendbarkeit des BDSG nach deutschem Recht nur abhängig vom Sitz der verarbeitenden Stelle nach der neuen EU-Richtlinie es reicht, wenn entweder der Sitz liegt oder hier eine Niederlassung Daten verarbeitet Subsidiarität andere Rechtsvorschriften des Bundes gehen meistens vor
11 Anwendbarkeit des BDSG nach deutschem Recht nur abhängig vom Sitz der verarbeitenden Stelle nach der neuen EU-Richtlinie es reicht, wenn entweder der Sitz liegt oder hier eine Niederlassung Daten verarbeitet Subsidiarität andere Rechtsvorschriften des Bundes gehen meistens vor
12 Personenbezogene Daten Ÿ 3 Abs. 1 BDSG Denition Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person das BDSG schützt: nur natürliche Personen alle Informationen über die Betroenen
13 Personenbezogene Daten Ÿ 3 Abs. 1 BDSG Denition Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person das BDSG schützt: nur natürliche Personen alle Informationen über die Betroenen
14 Anonymisierte und pseudonymisierte Daten Anonymisierung Ÿ 3 Abs. 6 BDSG derart verändert, dass sie nicht mehr oder nur noch mit einem unverhältnismäÿig groÿen Aufwand [... ] einer bestimmten [... ] Person zugeordnet werden können Pseudonymisierung Ÿ 3 Abs. 6a BDSG Ersetzen des Namens und anderer Identikationsmerkmale durch ein Kennzeichen
15 Anonymisierte und pseudonymisierte Daten Anonymisierung Ÿ 3 Abs. 6 BDSG derart verändert, dass sie nicht mehr oder nur noch mit einem unverhältnismäÿig groÿen Aufwand [... ] einer bestimmten [... ] Person zugeordnet werden können Pseudonymisierung Ÿ 3 Abs. 6a BDSG Ersetzen des Namens und anderer Identikationsmerkmale durch ein Kennzeichen
16 Beteiligte Verantwortliche Stelle Ÿ 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt Dritte Ÿ 3 Abs. 8 BDSG jede Person oder Stelle auÿerhalb der verantwortlichen Stelle (nie die Betroenen selbst)
17 Beteiligte Verantwortliche Stelle Ÿ 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt Dritte Ÿ 3 Abs. 8 BDSG jede Person oder Stelle auÿerhalb der verantwortlichen Stelle (nie die Betroenen selbst)
18 I Erhebung Verarbeitung Speicherung Veränderung Übermittlung Sperrung Löschung
19 II Erhebung Ÿ 3 Abs. 3 BDSG das Beschaen von Daten über den Betroenen, sofern die Daten elektronisch oder in Dateien gespeichert werden
20 III Verarbeitung Ÿ 3 Abs. 4 BDSG Speicherung: das Erfassen, Aufnehmen und Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger Veränderung: das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten (Modikation des Informationsgehalts) Übermittlung: die Bekanntgabe von Daten durch die verantwortliche Stelle an Dritte Sperrung: die Kennzeichnung von Daten als für die weitere Nutzung eingeschränkt Löschung: das unwiederbringliche Unkenntlichmachen von Daten
21 III Verarbeitung Ÿ 3 Abs. 4 BDSG Speicherung: das Erfassen, Aufnehmen und Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger Veränderung: das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten (Modikation des Informationsgehalts) Übermittlung: die Bekanntgabe von Daten durch die verantwortliche Stelle an Dritte Sperrung: die Kennzeichnung von Daten als für die weitere Nutzung eingeschränkt Löschung: das unwiederbringliche Unkenntlichmachen von Daten
22 III Verarbeitung Ÿ 3 Abs. 4 BDSG Speicherung: das Erfassen, Aufnehmen und Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger Veränderung: das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten (Modikation des Informationsgehalts) Übermittlung: die Bekanntgabe von Daten durch die verantwortliche Stelle an Dritte Sperrung: die Kennzeichnung von Daten als für die weitere Nutzung eingeschränkt Löschung: das unwiederbringliche Unkenntlichmachen von Daten
23 III Verarbeitung Ÿ 3 Abs. 4 BDSG Speicherung: das Erfassen, Aufnehmen und Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger Veränderung: das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten (Modikation des Informationsgehalts) Übermittlung: die Bekanntgabe von Daten durch die verantwortliche Stelle an Dritte Sperrung: die Kennzeichnung von Daten als für die weitere Nutzung eingeschränkt Löschung: das unwiederbringliche Unkenntlichmachen von Daten
24 III Verarbeitung Ÿ 3 Abs. 4 BDSG Speicherung: das Erfassen, Aufnehmen und Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger Veränderung: das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten (Modikation des Informationsgehalts) Übermittlung: die Bekanntgabe von Daten durch die verantwortliche Stelle an Dritte Sperrung: die Kennzeichnung von Daten als für die weitere Nutzung eingeschränkt Löschung: das unwiederbringliche Unkenntlichmachen von Daten
25 Einwilligung (Ÿ 4a Abs. 1 BDSG) Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung (als andere Rechtsvorschriften i.s.d. Ÿ 4a Abs. 1 BDSG) Gesetzliche Ermächtigung im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses (Ÿ 28 BDSG) Rasterfahndung und Auskunftsersuchen staatlicher Stellen
26 Einwilligung (Ÿ 4a Abs. 1 BDSG) Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung (als andere Rechtsvorschriften i.s.d. Ÿ 4a Abs. 1 BDSG) Gesetzliche Ermächtigung im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses (Ÿ 28 BDSG) Rasterfahndung und Auskunftsersuchen staatlicher Stellen
27 Einwilligung (Ÿ 4a Abs. 1 BDSG) Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung (als andere Rechtsvorschriften i.s.d. Ÿ 4a Abs. 1 BDSG) Gesetzliche Ermächtigung im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses (Ÿ 28 BDSG) Rasterfahndung und Auskunftsersuchen staatlicher Stellen
28 Recht auf Auskunft (ŸŸ 19, 34 BDSG) Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (ŸŸ 20, 35 BDSG) Widerspruchsrecht auch gegen rechtmäÿige Datenverwendung (ŸŸ 20 Abs. 4, 28 Abs. 3, 35 Abs. 5 BDSG) Schadensersatzrecht (ŸŸ 7, 8 BDSG)
29 Recht auf Auskunft (ŸŸ 19, 34 BDSG) Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (ŸŸ 20, 35 BDSG) Widerspruchsrecht auch gegen rechtmäÿige Datenverwendung (ŸŸ 20 Abs. 4, 28 Abs. 3, 35 Abs. 5 BDSG) Schadensersatzrecht (ŸŸ 7, 8 BDSG)
30 Recht auf Auskunft (ŸŸ 19, 34 BDSG) Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (ŸŸ 20, 35 BDSG) Widerspruchsrecht auch gegen rechtmäÿige Datenverwendung (ŸŸ 20 Abs. 4, 28 Abs. 3, 35 Abs. 5 BDSG) Schadensersatzrecht (ŸŸ 7, 8 BDSG)
31 Recht auf Auskunft (ŸŸ 19, 34 BDSG) Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (ŸŸ 20, 35 BDSG) Widerspruchsrecht auch gegen rechtmäÿige Datenverwendung (ŸŸ 20 Abs. 4, 28 Abs. 3, 35 Abs. 5 BDSG) Schadensersatzrecht (ŸŸ 7, 8 BDSG)
32 aber: Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit für DV-Systeme Vorrang der Selbstauskunft Ausweitung der Überwachung durch private und öentliche Stellen ist Täterschutz Terror-Abwehr
33 aber: Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit für DV-Systeme Vorrang der Selbstauskunft Ausweitung der Überwachung durch private und öentliche Stellen ist Täterschutz Terror-Abwehr
34 Literatur Tinnefeld/Ehmann/Gerling: in das recht, 4. Auage, Oldenbourg Verlag, München, Wien, Hoeren, Thomas: Internetrecht, Kaeetrinken mit dem beauftragten der HU
35 Links zu den Formularen und Vordrucken Es gibt mehr Formulare und Vordrucke, als ich in der Veranstaltung vorgestellt habe, daher habe ich die beiden Einstiegsseiten verlinkt. checkheft/index.htm datensch/inhalt.htm
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