Was ändert sich durch das Bundesmeldegesetz?

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1 Was ändert sich durch das Bundesmeldegesetz? Ulrike Müller Der Hessische Datenschutzbeauftragte Gustav-Stresemann-Ring 1, Wiesbaden Telefon 0611 / u.mueller@datenschutz.hessen.de Übersicht über wesentliche Regelungen Voraussetzungen für eine Auskunft des Betroffenen über das Internet Regelung zur Archivierung Aufbewahrung / Löschung von Hinweisen Fristen zur Anmeldung Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers Hotelmeldepflicht Datenweitergabe Privileg innerhalb der Verwaltungseinheit Allgemeine Melderegisterauskunft Melderegisterauskunft in besonderen Fällen Bedingter Sperrvermerk Daten für Forschungszwecke 2 1

2 Auskunft an die betroffene Person über das Internet Nachweis der Urheberschaft durch QeS Authentifizierung eid D Alternativ: QeS 3 Regelung zur Archivierung Enthielt keine ausdrückliche eigene Regelung zur Archivierung 16 I bestimmt jetzt ausdrücklich, dass die Meldedaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen dem nach Landesrecht zuständigen Archiven anzubieten sind 4 2

3 Fristen zur Anmeldung/Abmeldung 1 Woche 2 Wochen 5 Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers 14 Auskunftsrecht der Meldebehörde gegenüber dem Eigentümer / Wohnungsgeber, aber keine Mitwirkungspflicht; diese ist 2002 abgeschafft worden 19 Der Wohnungsgeber hat eine Bestätigungspflicht, dass eine Person in der Wohnung wohnt. Er ist berechtigt, bei der Meldebehörde Auskünfte über die erfolgte Anmeldung einzuholen 6 3

4 Erfüllung der Meldepflicht 17 Verfahren der Anmeldung in der alleinigen Verantwortung des Meldepflichtigen. Mitwirkung der Wegzugsgemeinde nur auf Wunsch des Betroffenen durch Ermächtigung der Zuzugsgemeinde 23 Zuzugsgemeinde ist berechtigt auch ohne Einwilligung des Meldepflichtigen Informationen bei der Wegzugsgemeinde einzuholen 7 Meldeschein in Beherbergungsstätten - Hotelmeldeschein 26 / 27 Viele Bundesländern hatten diese in Hessen noch existierende Meldepflicht bereits abgeschafft 29 / 30 Änderung ergibt sich nur hinsichtlich ausländischer Reisender; hier muss der Hotelbetrieb künftig die Seriennummer des Ausweisdokuments notieren 8 4

5 Datentransfer innerhalb einer Verwaltungseinheit 31 Abs. 7 Privilegierung der Datenweitergabe innerhalb derselben Verwaltungseinheit 37 Eigene Norm Datenweitergabe Nutzung aller Meldedaten im Rahmen der Erforderlichkeit zulässig 9 Allgemeine Melderegisterauskunft Gesetzesentwicklung von 44 der Gesetzentwurf vom Nov sah vor, dass die Nutzung Meldedaten zu Werbezwecken sowie für den Adresshandel nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen zulässig sein sollte Im Juni 2012 wandelte sich die Einwilligungslösung in eine Widerspruchslösung (abgestimmt haben eine Handvoll Abg. während der Pause eines Fußball-EM-Spiels) mit zusätzlichen Einschränkungen. Das Widerspruchsrecht sollte dann nicht gelten, wenn eine Fa. die Auskunft nur zur Korrektur vorhandener Datenbestände haben wollte Nach einem Sturm der Entrüstung gab es dann im Vermittlungsausschuss wieder eine geringfügige Korrektur im Sinne der Betroffenen 10 5

6 Allgemeine / Einfache Melderegisterauskunft (1) 34 Abs. 1 Die allgemeine Melderegisterauskunft ist nicht beschränkt. Bei Kenntnis des Namens werden Adressdaten ohne Zweckbindung herausgegeben. Gilt auch für eine Vielzahl von Adressdaten 44 Abs. 1 Grundtatbestand der gleiche. Aber: sollen die Daten gewerblich genutzt werden, ist dieser Zweck anzugeben. Grundsätzlich verboten ist nun die Nutzung dieser Daten zu Werbezwecken oder den Adresshandel!! Ausnahme: Einwilligung der Betroffenen für genau diesen Zweck 11 Allgemeine / Einfache Melderegisterauskunft (2) Entweder generelle Einwilligung gegenüber der Meldebehörde Oder Einwilligung gegenüber einer Firma Überprüfungspflicht der Meldebehörde bei Zweifeln an der wirksamen Einwilligung Pflicht zur stichprobenhaften Überprüfung 12 6

7 Erweiterte Melderegisterauskunft Glaubhaftmachen des berechtigten Interesses Information des von der Auskunft Betroffenen (Ausnahme Geltendmachung von Rechtsansprüchen!) Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses Information des von der Auskunft Betroffenen (Ausnahme Geltendmachung von Rechtsansprüchen!) 13 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen (1) Politische Parteien ( 35) Alters- und Ehejubiläen Adressbuchverlage CD-Veröffentlichung bei entsprechender Information der Bevölkerung ist zulässig Gleiche Regelung ( 50) Alters- und Ehejubiläen (Alter ab 70 und dann in Fünfjahresschritten; ab 100. Geb. jedes Jahr; Ehej. ab Goldener Hochzeit) Adressbuchverlage: Festschreibung auf Buchform; elektronische Veröffentlichung ist damit ausgeschlossen! 14 7

8 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen (2) Auskünfte zum Zwecke unabhängiger wissenschaftlicher Forschung Widerspruchsrecht des Betroffenen gegen die Übermittlung an Parteien, im Falle von Alters- und Ehejubiläen und Adressbuchverlage Auskunftspflicht an den Wohnungsgeber Forschungsklausel weggefallen Widerspruchsrecht des Betroffenen gegen die Übermittlung an Parteien, im Falle von Alters- und Ehejubiläen und Adressbuchverlage 15 Auskunftssperren Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben ( 34 Abs. 5) Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben ( 51 Abs. 1) Bedingter Sperrvermerk JVA Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber Krankenhaus, Pflegeheim Einrichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen 16 8

9 Inkrafttreten Das Bundesmeldegesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft. 17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18 9

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