Fall. Wie ist zu entscheiden, wenn das Grundstück der örtlichen evangelischen Kirchengemeinde gehört?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall. Wie ist zu entscheiden, wenn das Grundstück der örtlichen evangelischen Kirchengemeinde gehört?"

Transkript

1 Fall Teil 1 Südumfahrung der Gemeinde S Südlich der Gemeinde S soll eine Umgehungsstraße gebaut werden. Weil sich Widerstand gegen das Projekt ankündigt, beschließt der zuständige Landtag von L ein Gesetz, durch das alle Grundstücke enteignet werden, die im Bereich der geplanten Straße liegen. Auch ein Weinberg der Gemeinde ist davon betroffen. Der Bürgermeister behauptet, das Gesetz verletze die Gemeinde in Art. 14 GG. Die Enteignung dürfe allenfalls auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Trifft das zu? Abwandlung Wie ist zu entscheiden, wenn das Grundstück der örtlichen evangelischen Kirchengemeinde gehört? Der Vorsitzende des Kirchengemeinderates berichtet, dass ohnehin "angedacht" war, das entsprechende Grundstück zu veräußern, doch habe man bisher die damit verbundenen Diskussionen gescheut. Er fragt deshalb vorsorglich nach, ob man eine eventuell rechtswidrige Enteignung nicht einfach hinnehmen könne die Enteignungsentschädigung müsse doch dann wohl erst recht fällig sein. Was ist ihm zu raten? Anmerkung: Es ist davon auszugehen, dass das Enteignungsgesetz eine Regelung über Art und Ausmaß der Entschädigung enthält. Teil 2 Pflichtexemplar Ein formell verfassungsgemäßes Landesgesetz verpflichtet die Hersteller von Druckerzeugnissen, jeweils ein Pflichtexemplar kostenlos an die Landesbibliothek abzugeben. Das Gesetz sieht keinen finanziellen Ausgleich vor. M stellt wertvolle handgemalte Bücher in einer Auflage von drei bis fünf Stück her. Er sieht sich durch die Regelung in Art. 14 GG verletzt. Zu Recht? 1

2 Lösung Teil 1 Südumfahrung der Gemeinde S A. Ausgangsfall Die Gemeinde S ist in dem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt, soweit der Schutzbereich der Eigentumsgarantie eröffnet ist und das Gesetz einen Eingriff darstellt, der nicht gerechtfertigt ist. I. Persönlicher Schutzbereich Zunächst müsste der persönliche Schutzbereich eröffnet sein. Dafür müsste die Gemeinde S Träger des Grundrechts aus Art. 14 GG sein. Unabhängig von der möglichen Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen ist vorliegend bereits fraglich, ob die Gemeinde dem Staat zuzuordnen ist und deshalb nicht grundrechtsfähig sein kann. Grundsätzlich sind Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat. Adressat sind also alle Staatsgewalten (Art. 1 Abs. 3 GG), und zwar gleichgültig, ob der Staat selbst durch eigens gegründete juristische Personen des öffentlichen oder Privatrechts oder durch Beliehene handelt. Wenn der Staat aber aus Grundrechten verpflichtet wird, kann er nicht gleichzeitig aus ihnen berechtigt sein ( Konfusionsargument ). Könnte er sich auf Grundrechte berufen, so würde er zudem seine Kompetenzen zu Lasten der Bürger erweitern. Die Freiheitsrechte gegen den Staat würden dann in ihr Gegenteil verkehrt. Die Gemeinde ist eine Selbstverwaltungskörperschaft, Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Auch wenn man den gemeindlichen Wirkungsbereich mitunter einer veralteten Terminologie folgend dem "staatlichen" Bereich gegenüberstellt, so sind doch die Gemeinden Teil der mittelbaren Landesverwaltung. Sie können daher nicht Träger von Grundrechten sein. Anmerkung: Für das Konfusionsargument entscheidend ist nicht die Organisationsform als juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern die Zuordnung zum Staat. So gibt es einerseits auch juristische Personen des Privatrechts, die dem Staat zuzurechnen sind (Fraport AG), andererseits gibt es ausnahmsweise auch nicht- staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts (zb als solche anerkannte Religionsgemeinschaften). Nur ausnahmsweise kann sich auch der Staat auf Grundrechte berufen, nämlich auf die Justizgrundrechte. Die Natur des gerichtlichen Verfahrens erfordert Waffengleichheit der Beteiligten. Auch gewährt man den öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkfreiheit, den Universitäten die Wissenschaftsfreiheit. Diese existieren gerade zur Ausübung der beiden Grundrechte. In diesem Fall spricht man von partieller Grundrechtsfähigkeit. Ein solcher Ausnahmefall liegt für Art. 14 GG nicht vor, selbst wenn hier der Weinberg nicht hoheitlich, sondern wie von jedem Privatmann (fiskalisch) genutzt wird. Art. 14 GG schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater. Demnach ist der persönliche Schutzbereich nicht eröffnet. 2

3 II. Ergebnis Die Gemeinde ist mangels Grundrechtsträgerschaft nicht in Art. 14 GG verletzt. B. Abwandlung Die evangelische Kirchengemeinde ist in dem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt, soweit der Schutzbereich eröffnet ist und das Gesetz einen nicht gerechtfertigten Eingriff darstellt. I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich Die Kirchengemeinde muss zunächst Träger des Grundrechts aus Art. 14 GG sein. a) Grundrechtsfähigkeit Zunächst könnte man daran zweifeln, dass die Kirchengemeinde überhaupt Träger von Grundrechten sein kann. Die Kirchengemeinde ist nämlich gemäß Art. 140 GG i.v.m Art. 137 Abs. 5 WRV Körperschaft des öffentlichen Rechts. Allerdings ist sie ausweislich des Art. 137 Abs. 1 WRV (Verbot der Staatskirche) kein Teil des Staates (Art. 1 Abs. 3 GG). Demnach ist die Kirchengemeinde umfassend nicht etwa nur im Hinblick auf die Religionsfreiheit grundrechtsberechtigt. b) Geltung des Art. 14 für juristische Personen Zu klären bleibt, ob gerade Art. 14 GG auf die Kirchengemeinde anwendbar ist. Die Kirchengemeinde ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Organisation, die als solche entscheidungsfähig ist, eine gewisse Konsistenz und eine geordnete Binnenstruktur vorweist und damit eine juristische Person im Sinne des Verfassungsrechts. Die Eigentumsfreiheit ist kein Rechtsgut, das seiner Natur nach nur bei natürlichen Personen zu finden ist, so dass eine Anwendbarkeit auf juristische Personen nicht von vornherein ausscheidet. Zu klären bleibt damit, ob das Grundrecht gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Diese Kirchengemeinde hat ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Bundesgebiet und ist daher inländisch. Weiterhin müsste Art. 14 GG wesensmäßig auf die Kirchengemeinde als juristische Person anwendbar sein. Fraglich bleibt, wie die wesensmäßige Anwendbarkeit zu bestimmen ist. Zunächst könnte man davon ausgehen, dass entscheidend ist, ob der Schutz der hinter der juristischen Person stehenden Menschen die Anwendbarkeit der Grundrechte erfordert ( personales Substrat ). Hinter der Kirchengemeinde stehen natürliche Personen, die deren Eigentum verwalten und nutzen. Unter diesem Blickwinkel wäre also eine wesensmäßige Anwendbarkeit zu bejahen. 3

4 Man könnte auch darauf abstellen, ob sich die juristische Person in der einer natürlichen Person vergleichbaren Gefährdungslage befindet. Die Kirchengemeine kann wie eine natürliche Person Eigentümer von Grundstücken sein. Mithin besteht auch eine vergleichbare Gefährdungslage. Nach beiden Ansichten ist mithin eine wesensmäßige Anwendbarkeit zu bejahen. Demnach ist die Kirchengemeinde Trägerin des Grundrechts. Der persönliche Schutzbereich ist mithin eröffnet. 2. Sachlicher Schutzbereich Es muss darüber hinaus der sachliche Schutzbereich eröffnet sein. Art. 14 I GG schützt das Eigentum als Grundlage persönlicher Freiheit. Der Eigentumsbegriff des Art. 14 GG geht davon aus, dass das Eigentum erst aus einer Schöpfung der Rechtsordnung hervorgeht. Inhalt und Schranken des Eigentums können daher nicht unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG hergeleitet werden, sondern müssen gem. Art. 14 I 2 GG durch den einfachen Gesetzgeber ausgestaltet werden ( normgeprägter Schutzbereich ). Der Begriff des Eigentums umfasst dementsprechend alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Anmerkung: Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff geht über den Eigentumsbegriff der der 903 ff. BGB hinaus. Geschützt sind alle privatrechtlichen vermögenswerte Rechte, wie z.b. absolute und beschränkte dingliche Rechte, Forderungen, Aktien, Urheber-, Patent- und Warenrechte, einschließlich einer Internet- Domain, wie auch die Rechtspositionen des Mieters. Geschützt ist auch die Nutzung des Eigentums. Außerdem unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich- rechtliche Ansprüche (Anwartschaften). Geschützt ist jedoch nur der konkret vorhandene Bestand. Daher ist kein Schutz von bloßen Umsatz-, Erwerbs- und Gewinnchancen, Hoffnungen, Erwartungen und Aussichten gewährleistet. Auch das Vermögen als solches, d.h. die Gesamtheit von Geld oder geldwerten Gütern, ist grundsätzlich nicht geschützt. Hierfür spricht der Wortlaut, denn es besteht ein Unterschied zwischen Eigentum und Vermögen. Des Weiteren kann auch die Entstehungsgeschichte angeführt werden. Das zivilrechtliche Eigentum am Grundstück ist der Kirchengemeinde als vermögenswertes Recht zugeordnet. Sie kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen ( 903 S. 1 BGB). Demnach handelt es sich um Eigentum isd Art. 14 GG. Der sachliche Schutzbereich ist somit eröffnet. II. Eingriff Das Gesetz entzieht der Kirchengemeinde ihr Recht am Grundstück und greift damit in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein. Fraglich ist, ob es sich um eine Enteignung oder eine Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt. 4

5 Anmerkung: Bereits beim Eingriff kann zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, und Enteignungen, Art. 14 Abs. 3 GG, unterschieden werden. Dies ist nicht nur wichtig, um den Eingriffsakt exakt zu bestimmen, sondern auch deshalb, weil unterschiedliche Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs bestehen. Ferner ist eine Enteignung immer, eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nur in bestimmten Fällen ausgleichspflichtig. Zunächst könnte man danach unterscheiden, ob der Eingriff ein Einzelakt ist, dann wäre eine Enteignung gegeben, oder ob eine allgemeine Geltung geben ist, dann wäre eine Inhalts- und Schrankenbestimmung gegeben. Bei einer Enteignung durch ein Gesetz, wie es vorliegend geben sein könnte, führt dies jedoch zu keinen brauchbaren Ergebnissen. Auch die Frage danach, ob es sich um ein Sonderopfer des Grundrechtsträgers handelt, sieht sich ähnlichen Problemen gegenüber. Ebenso kann eine Abgrenzung nach der Schwere des Eingriffs nicht überzeugen, da Inhalts- und Schrankenbestimmungen einerseits und Enteignung andererseits in Art. 14 GG als eigenständige Institute ausgeprägt sind, die je für sich leicht oder schwer wiegen mögen, aber nicht in das jeweils andere "umklappen". Eine Enteignung ist vielmehr dann aufzunehmen, wenn der Eingriff auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet ist. Das Sacheigentum am Grundstück wird der Kirchengemeinde hier vollständig entzogen, um die Südumfahrung von S bauen zu können. Folglich handelt es sich um eine Enteignung. III. Rechtfertigung An die Rechtfertigung werden unterschiedliche Voraussetzungen gestellt, je nachdem ob es sich um eine Enteignung handelt oder ob lediglich Inhalt und Schranken des sozialpflichtigen Art. 14 Abs. 2 GG Eigentums bestimmt werden. Vorliegend handelt es sich um eine Enteignung (s.o.). Fraglich ist, ob diese verfassungsmäßig ist. 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Enteignungsgesetzes a) Zuständigkeit, Verfahren Das Land war zum Erlass des Enteignungsgesetzes mangels einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes zuständig (Art. 70 GG). Verfahrens- oder Formfehler sind nicht ersichtlich. Das Enteignungsgesetz ist also formell verfassungsgemäß. b) Junktim- Klausel Im Gesetz selbst ist eine den Vorgaben des GG entsprechende Enteignungsentschädigung vorgesehen. 5

6 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit Das Enteignungsgesetz müsste weiterhin materiell verfassungsmäßig sein. a) Verbot des Einzelfallgesetzes, Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 GG Da nur bestimmte Grundstücke erfasst werden, könnte es sich um ein verbotenes Einzelfallgesetz handeln. Allerdings lässt Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG die Enteignung durch Gesetz ausdrücklich zu, sodass ein Verstoß schon deshalb nicht in Frage kommt. Die dort getroffenen besonderen Regelungen für die typische Konfliktsituation der Enteignung verdrängen auch das Zitiergebot. b) Verhältnismäßigkeit Die Enteignung muss weiterhin verhältnismäßig sein, also zu einem legitimen Zweck erfolgen, mildestes geeignetes Mittel und zur Erreichung des Zwecks angemessen sein. aa) Legitimer Zweck Gemeinwohlerfordernis, Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG Legitimer Zweck ist nach Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG nur die Förderung des Allgemeinwohls. Die Enteignung darf daher nicht ausschließlich einem privatem bzw. einem fiskalischen Interesse dienen. Der Bau einer Umgehungsstraße dient dem Wohle der Allgemeinheit, so dass ein legitimer Zweck gegeben ist. bb) Erforderlichkeit Fraglich ist, ob die Enteignung auch erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeiführen würde. Für den Bau ist es auch erforderlich, dass das Land Eigentümer der benötigten Flächen wird. Wegen des Widerstands der Grundstückseigentümer ist die Enteignung grundsätzlich auch mildestes Mittel. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine Administrativenteignung, die die Verwaltung "aufgrund eines Gesetzes" vollzieht, sondern vielmehr um eine Legal- bzw. Legislativenteignung kraft Gesetzes. Gegen formelle Parlamentsgesetze steht aber kein Rechtsweg offen öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG umfasst anders als in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht die Legislative. Folglich verkürzt die Legislativenteignung den Rechtsschutz des Betroffenen und führt dazu, dass das BVerfG systemwidrig zu einem "Verwaltungsgericht" degradiert wird. Gegen eine Administrativenteignung steht dem Bürger der Rechtsweg offen. Daher bietet die Administrativenteignung mehr Rechtsschutzmöglichkeiten, so dass sie in der Regel ein milderes Mittel ist. Dass dies ausnahmsweise nicht der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich. Daher ist ein Enteignungsgesetz nicht erforderlich. c) Fazit Das Enteignungsgesetz ist materiell verfassungswidrig. 6

7 3. Zwischenergebnis Demnach ist der Eingriff nicht gerechtfertigt. IV. Ergebnis Die evangelische Kirchengemeinde ist also in Art. 14 GG verletzt. C. Rat an den Vorsitzenden des Kirchengemeinderates Fraglich ist aber, ob die Kirchengemeinde dies nicht hinnehmen und stattdessen die Enteignungsentschädigung verlangen kann. Wenn schon rechtmäßige Enteignungen zu Enteignungsentschädigungen führen, so müsste erst recht eine rechtswidrige zur Entschädigung verpflichten. Allerdings ist Art. 14 ein Freiheitsrecht und kein "Grundrecht auf Entschädigung". Die Entschädigung wird erst im nichtigen Gesetz ausgesprochen, das nicht gleichzeitig wirksam sein kann. Zudem geht das GG vom Vorrang des Primärrechtsschutzes aus. Dem Bürger sollen durch die Grundrechte gerade Abwehrrechte gegen den Staat gewährt werden. Ein "dulde und liquidiere" entspricht dem Vorrang des Primärrechtsschutzes nicht (vgl. auch zu Art. 34 GG den 839 Abs. 3 BGB). Fraglich kann nur sein, ob das auch für Legislativenteignungen gelten soll, gegen die kein Rechtsweg eröffnet ist. Allerdings steht insoweit die Verfassungsbeschwerde zu Verfügung, sodass die Wertungen dieselben sind. Dem Kirchengemeinderatsvorsitzenden ist demnach zu einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zu raten. Teil 2: Die Pflichtexemplare M ist in seinem Recht aus Art. 14 GG verletzt, soweit das Landesgesetz einen nicht gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vornimmt. A. Eingriff in den Schutzbereich Vorliegend wird der M durch Gesetz verpflichtet, je ein Exemplar seiner Bücher zu übereignen. Das zivilrechtliche Eigentum des M am Buch ist auch Eigentum isd Art. 14 GG. Fraglich ist allerdings, ob vorliegend nicht lediglich das von Art. 14 I GG nicht erfasste Vermögen betroffen ist. Dafür spricht, dass nicht die Übereignung eines bestimmten Buches verlangt wird, und die Ablieferungspflicht damit eher einer Abgabe ähnelt. Bei Sachabgaben besteht allerdings die Besonderheit, dass diese nur durch Hingabe eines konkreten Gegenstandes erfüllt werden können. Damit wird zwingend bezüglich dieses Gegenstandes auch auf die eigentumsrechtliche Position zugegriffen. Ein Eingriff liegt daher vor. 7

8 Wiederum stellt sich die Frage, ob es sich um (Legislativ- )Enteignung oder um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt. Weil das Eigentum dem M komplett entzogen wird, könnte man ersteres annehmen. Allerdings geht es dem Gesetzgeber hier anders als in Teil 1 nicht um das Pflichtexemplar wegen seiner konkreten Beschaffenheit. Vielmehr gilt die Übereignungspflicht unabhängig vom jeweiligen Inhalt abstrakt und generell immer, wenn Druckwerke hergestellt werden. Es wird auch nicht auf einmal bestehendes Eigentum zugegriffen, sondern das Eigentum an Druckwerken ist bereits mit Entstehung insoweit beschränkt, als eines der Exemplare abgegeben werden muss. Die Regelung ist somit eine objektivrechtliche Vorschrift, die in allgemeiner Form den Inhalt des Eigentums am Druckwerk als Gesamtheit aller Druckstücke bestimmt. Demnach handelt es sich nicht um Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). C. Rechtfertigung I. Schranke Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen durch Gesetz erfolgen, Art. 14 I 2 GG. Hier liegt mit dem Landesgesetz sogar ein Gesetz im formellen Sinne vor. I. Formelle Verfassungsmäßigkeit Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß. II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Die Ausgestaltung muss jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. 1. Legitimer Zweck Zunächst müsste ein legitimer Zweck verfolgt werden. Legitim ist ein Zweck, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist bzw. wenn für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung muss im Interesse des Gemeinwohls erfolgen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, dass zum Vorteil der Öffentlichkeit Druckwerke archiviert und zugänglich gehalten werden. Diese kulturpolitische Zielrichtung ist angesichts der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) legitim. 2. Geeignetheit und mildestes Mittel Die Pflicht zur Abgabe eines Exemplars ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich, insbesondere sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen nicht als solche entschädigungspflichtig (Umkehrschluss aus Art. 14 Abs. 3 GG), weil sie nicht einmal vorhandenes Eigentum entziehen, sondern den Inhalt des Eigentums an sich bestimmen. 3. Angemessenheit Die Inhalts- und Schrankenbestimmung müsste ferner angemessen sein. Angemessen ist eine gesetzliche Regelung, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit gegenüber der Intensität 8

9 des Eingriffs nicht außer Verhältnis steht. Der Gesetzgeber muss die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und die Sozialbindung des Art. 14 Abs. 2 GG in einen gerechten Ausgleich bringen. Zu berücksichtigen sind die Eigenart des vermögenswerten Gutes oder Rechts, die Bedeutung des vermögenswerten Gutes oder Rechts für den Eigentümer und die Intensität der Eigentumsbeeinträchtigung. M stellt handgefertigte, ausgesprochen wertvolle, Bücher in Kleinstauflage her, insofern besteht eine Eigenart des vermögenswerten Gutes. Ferner sind die einzelnen Bücher wegen der Kleinserie für M von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung. Damit ist der vorliegende Fall grundsätzlich verschieden vom Regelfall der Abgabe von Pflichtexemplaren. In diesem Sonderfall steht daher das finanzielle Opfer des M in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum damit allgemein angestrebten Zweck. Demnach wäre die Inhalts- und Schrankenbestimmung verfassungswidrig. Fraglich ist, ob eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend möglich ist, dass Kleinverleger von der Regelung ausgenommen werden. Damit würde jedoch der Gesetzeszweck einer umfassenden Sammlung der Druckerzeugnisse nicht gewahrt. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet daher aus. Möglicherweise könnte man jedoch für solche Extremfälle einen finanziellen Ausgleich vorsehen. Durch diese Ausnahme könnten unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen durch eine Entschädigungsregelung abgefedert werden. Allerdings wäre dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung kann nicht in die Finanzhoheit des Gesetzgebers eingegriffen werden. Anmerkung: Es handelt sich hier also um eine ausnahmsweise ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Bei einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung wird das Eigentum - im Gegensatz zur Enteignung - zwar nicht entzogen, aber besonders intensiv beeinträchtigt. Das Gericht kann aber nicht eine Entschädigung zusprechen, denn das Gesetz enthält einen solchen Anspruch nicht. Noch weniger schlägt eine solche unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung zu einer (rechtswidrigen) Enteignung um, sodass aus diesem Grund eine Entschädigung zu zahlen wäre. 4. Fazit Das Gesetz ist also materiell verfassungswidrig und nichtig. III. Zwischenergebnis Demnach ist der Eingriff nicht gerechtfertigt. D. Ergebnis Folglich ist M in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt. Zugrundeliegende Fälle: BVerfGE 61, 82 Sasbach ; BVerfGE 95, 1 Südumfahrung Stendal; BVerfGE 58, 300 Nassauskiesung ; BVerfGE 58, 137 Pflichtexemplar 9

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Fall 9: Die Apothekerin

Fall 9: Die Apothekerin Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte

Mehr

Fall 14: Die Villa. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014

Fall 14: Die Villa. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014 Fall 14: Die Villa Der im Bundesland L lebende Eugenius Engelich ist (zunächst glücklicher) Erbe: Nach dem Tod seiner Großtante fällt ihm allein ein Grundstück mitsamt Gründerzeitvilla zu. Engelichs Euphorie

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.

Mehr

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5

Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2015 MLaw Gregori Werder Seite 1 Übersicht I. Sachverhalt II. Lösung III. Lernkontrolle Seite 2 1 Lernziele Sie verstehen die

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

d. Eigentum bb. Definition des Eigentums:

d. Eigentum bb. Definition des Eigentums: d. Eigentum aa. Charakter des Grundrechts Art. 14 GG bindet wie alle Grundrechte alle staatlichen Gewalten, darunter auch den Gesetzgeber, aber Eigentum entsteht erst durch die gesetzliche Definition,

Mehr

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen. Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand

Mehr

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul 55100 FernUniversität Hagen Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB 19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer

Mehr

IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Anwendbares Erbrecht: Art. 25 I, 5 II EGBGB schwedisches Recht Schwedisches IPR knüpft entsprechend an, also keine Rückverweisung. Nach schwedischem

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Fall 3. Sachverhalt: Auch in letzter Instanz unterlag E vor Gericht.

Fall 3. Sachverhalt: Auch in letzter Instanz unterlag E vor Gericht. Sachverhalt 1 Fall 3 Sachverhalt: E ist Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem er sechs Wohnungen vermietet hat. Nur im Dachgeschoss ist noch eine 40 qm-wohnung frei. Nachdem das kleine Bauernhaus,

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher)

A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher) Fall 1 Familienrecht! 1 Lösung: Frage 1 A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher) I. wirksamer Kaufvertrag (P) Form als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung! Teilzahlungsgeschäft i.s.d. 501f. BGB 1.sachlicher

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein

Mehr

Sachbeschädigung. Lösungshinweise Fall

Sachbeschädigung. Lösungshinweise Fall Sachbeschädigung Lösungshinweise Fall Variante a. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Daten sind für sich genommen keine körperlichen Gegenstände (geschützt durch 303a). In Betracht kommt nur

Mehr

Der Rechtsschutz im Strafvollzug

Der Rechtsschutz im Strafvollzug Jura Mailin Lochmann Der Rechtsschutz im Strafvollzug Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Der Bezug zum öffentlichen Recht... 3 3. Historische Entwicklung des Rechtsschutzes... 5 4.

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte Christina Klein Wie Sie Ihre Ideen schützen können interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Die Markenanmeldung.............................. 3.

Mehr

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG

Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-327/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG Ausarbeitung

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

6. Sozialversicherungsansprüche

6. Sozialversicherungsansprüche 6. Sozialversicherungsansprüche Besprechungsfall 13 (BVerfGE 53, 257): Mit der Familienrechtsreform von 1977 führte der Gesetzgeber einen Versorgungsausgleich für den Fall der Ehescheidung ein, 1587 ff.

Mehr