6. Sozialversicherungsansprüche
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- Jürgen Kohler
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1 6. Sozialversicherungsansprüche Besprechungsfall 13 (BVerfGE 53, 257): Mit der Familienrechtsreform von 1977 führte der Gesetzgeber einen Versorgungsausgleich für den Fall der Ehescheidung ein, 1587 ff. BGB. Damit sollte insbesondere die häufig unzureichende Altersversorgung geschiedener Frauen verbessert werden. Die Neuregelung sah vor, dass die von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften in der Weise auszugleichen seien, dass der Ehegatte mit den höheren Anwartschaften die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten abzutreten habe. E hatte während seiner Ehezeit Rentenanwartschaften von 486,88 DM monatlich erworben, seine Ehefrau F in Höhe von 40,20 DM. Bei der Scheidung im August 1977 ordnete das zuständige Amtsgericht einen Versorgungsausgleich zu Lasten des E in entsprechender Höhe an. Dieser erhob dagegen Verfassungsbeschwerde. Auch zahlreiche Gerichte legten die Neuregelung dem BVerfG vor. War die Regelung des Versorgungsausgleichs verfassungswidrig? Kielmansegg: Sozialrecht I+II 145
2 a) Versicherungsleistungen als soziale Rechte 2 Abs. 1 SGB I: Der Erfüllung der in 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind. Leistungsanspruch Anwartschaft Kielmansegg: Sozialrecht I+II 146
3 b) Eigentumsschutz von sozialen Rechten? aa) Voraussetzungen des Eigentumsschutzes BVerfGE 53, 257, 290 (Versorgungsausgleich): In der heutigen Gesellschaft erlangt die große Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war. Insoweit sind die Anrechte des Einzelnen auf Leistungen der Rentenversicherung an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten. Kielmansegg: Sozialrecht I+II 147
4 BVerfGE 53, 257 (Versorgungsausgleich): Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient. Kielmansegg: Sozialrecht I+II 148
5 Eigentumsschutz anerkannt insbesondere für: Rentenversicherungsansprüche (Altersrente, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente), BVerfGE 53, 257; E 69, 272) nicht: Hinterbliebenenrenten, BVerfGE 97, 271 Arbeitslosengeld, BVerfGE 72, 9 Kielmansegg: Sozialrecht I+II 149
6 bb) Rechtsfolgen des Eigentumsschutzes Gesetzliche Beschränkungen bereits entstandener Sozialversicherungsansprüche/Anwartschaften sind ein Eingriff in Art. 14 GG Rechtfertigung als Inhalts- und Schrankenbestimmung möglich, soweit verhältnismäßig Kielmansegg: Sozialrecht I+II 150
7 7. Die technische Abwicklung a) Melde- und Registrierungspflichten Beschäftigte: Registrierungspflicht bei Träger der Rentenversicherung, 18h SGB IV Sozialversicherungsausweis mit Versicherungsnummer Sinn: Dauerhafte Erfassung der sozialversicherungspflichtigen Personen Pflicht zur Vorlage beim Arbeitgeber bei Stellenantritt Arbeitgeber: Meldepflicht bei Beschäftigungsbeginn etc., 28a ff. SGB IV i.v.m. DEÜV Sinn: Erfassung der einzelnen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse Kielmansegg: Sozialrecht I+II 151
8 b) Beitragsentrichtung Entrichtung als integrierter Gesamtsozialversicherungsbeitrag für alle Versicherungen, 28d SGB IV: Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. [ ] Kielmansegg: Sozialrecht I+II 152
9 Beitragstragung: Grds. je zur Hälfte Beschäftigte und Arbeitgeber Zahlung durch den Arbeitgeber, 28e Abs. 1 SGB IV: Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber [ ] zu zahlen. Lohnabzugsverfahren, 28g SGB IV: Der Arbeitgeber [ ] hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.[ ] AG AN-Anteil (50%) Netto-Lohn Versicherter Kielmansegg: Sozialrecht I+II 153
10 c) Zuständigkeitsbündelungen bei den Sozialversicherungsträgern Konzentration der Verfahrens- und Beitragsabwicklung bei der Krankenkasse, 28h Abs. 1 SGB IV: Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. [ ] Bei geringfügiger Beschäftigung, 28i Satz 5 SGB IV: Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung. Minijob-Zentrale Kielmansegg: Sozialrecht I+II 154
11 8. Gesamtbild: Wesensmerkmale der Sozialversicherung Versicherung, d.h.: Leistungsansprüche für den Fall der Verwirklichung eines bestimmten Risikos staatlich organisiert und öffentlich-rechtlich verfasst Prinzip der Selbstverwaltung Versicherungspflicht insb. für Beschäftigte Beitragsfinanzierung durch Versicherte und Arbeitgeber Kielmansegg: Sozialrecht I+II 155
12 Versicherungszweige im deutschen Sozialrecht: Krankenversicherung, SGB V Pflegeversicherung, SGB XI Unfallversicherung, SGB VII Rentenversicherung, SGB VI Arbeitslosenversicherung, SGB III Kielmansegg: Sozialrecht I+II 156
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