Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 12: Der arbeitsfreudige Rechtsanwalt
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- Erika Hartmann
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1 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 12: Der arbeitsfreudige Rechtsanwalt Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht 080/SS03) Sachverhalt Rechtsanwalt B, der kurz vor Vollendung seines 65. Lebensjahres steht, betreibt seit vielen Jahren gemeinsam mit einem Kollegen eine Anwaltskanzlei in St.J. Die Geschäfte laufen gut und B hofft künftig auf noch lukrativere Aufträge, da er seit kurzem Mitglied in einem Karnevalsverein ist und seine Vereinsfreunde bereits signalisiert haben, ihm ihre künftigen Rechtsangelegenheiten vorzulegen. Da zudem sein Sohn S, der später einmal die Nachfolge des B in der Kanzlei antreten soll, das Jurastudium noch nicht absolviert hat, beschließt B, so lange weiterzuarbeiten, wie es sein Gesundheitszustand zulässt und S sein Studium noch nicht beendet hat. Diese Pläne sieht B kurz darauf gefährdet, als der Bundestag angesichts der negativen Tendenz auf dem juristischen Arbeitsmarkt ein Maßnahmengesetz (MG) verabschiedet. In ihm ist festgelegt, dass Rechtsanwälte nach Vollendung des 65. Lebensjahres ihrer Tätigkeit nicht weiter nachgehen dürfen. Lediglich bereits laufende Mandate können von dem jeweiligen Rechtsanwalt bis zu dem rechtskräftigen Abschluss zu Ende geführt werden. Im Übrigen erlischt die Zulassung des Rechtsanwalts mit Vollendung des 65. Lebensjahres von selbst. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem, diese Regelung sei erforderlich, um zu verhindern, dass Rechtsanwälte, die immerhin ein Organ der Rechtspflege seien, infolge Überalterung Fehler machten. Derartige Altersgrenzen gebe es auch bei Piloten und Hebammen, vor allem aber bei Beamten des höheren Dienstes, die zu einem großen Teil auch Juristen seien. Zudem sei die Regelung arbeitsmarktpolitisch geboten, um jüngeren Juristen eine Chance zu geben, sich erfolgreich als Rechtsanwalt zu betätigen. Infolge hoher Arbeitsbelastung kommt B zunächst nicht dazu, sich mit dem MG auseinander zu setzen. Zwei Monate, nachdem es im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, wird B aus Anlass der Vorbereitungen der Feier seines 65. Geburtstages darauf aufmerksam und erhebt mit Telefax zum Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde. Zur Begründung führt er aus, das MG zerstöre seine berufliche Existenz und enteigne ihn um die von ihm gewonnenen Mandate. Dafür bestünden keine Gründe, weil die fachliche Qualität anwaltlicher Arbeit mit zunehmendem Alter steige. Da es sich um einen freien Beruf handele führe der Verlust seiner Zulassung keineswegs dazu, dass andere Bewerberinnen und Bewerber größere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätten. Im Übrigen seien die Berufe, für die Altersgrenzen existierten, mit dem Beruf eines Anwalts nicht vergleichbar. Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden? Nicht nur B sondern auch der niederländische Rechtsanwalt van C, der sich seit einigen Jahren in St.J. niedergelassen hat, wird bald 65 Lebensjahre alt. Er vertritt, die Rechtsauffassung, dass MG verstoße gegen eine Grundfreiheit des europäischen Rechts. Ist das der Fall? Wie ließe sich dies durch ein europäisches Gericht klären? 1
2 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Gliederungsskizze und Bearbeitungshinweise (080/SS03 Stand 07/03) Probleme des Falles: o Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz o Art. 12 GG o Art. 14 GG o Art. 3 GG o Altersgrenzen für staatlich regulierte Berufe o Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages o Zuständigkeit des EuGH Die Aufgabe eine nur geringfügig veränderte Originalexamensklausur aus jüngerer Zeit befasst sich abgesehen von der Erörterung des Problems einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz und ihrer formalen Voraussetzungen mit der Frage der Vereinbarkeit von Altersgrenzen vornehmlich mit Artikel 12 GG. Verf., die jüngere Klausuren zur besonders examensrelevanten Problematik der Berufsfreiheit lesen wollen, können sie finden bei Lesen: Seiler JuS 02, 156 oder Keller, JURA 02, 775. Über die Struktur der Berufsfreiheit sollten sie sich bei Kimms JuS 01, 664 oder Kluth, JURA 01, 371 unterrichten. Mit Altersgrenzen befasst sich die Entscheidung des BVerfG NJW 01, 1774 = Jus 01, 99. Eine Darstellung der Niederlassungsfreiheit gibt Lesen: Hatje, JURA 03, 160. A. Ausgangsfall I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1. Statthaftigkeit Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a, 13 Nr. 8 a, 90 f. BVerfGG. 2. Beschwerdefähigkeit 90 Abs. 1 BVerfGG (Jeder, der Träger von Grundrechten sein kann ist = B). 3. Beschwerdegegenstand 90 Abs. 1 BVerfGG: Jeder Akt der öffentlichen Gewalt. Das kann selbstverständlich auch ein Gesetz sein. 4. Beschwerdebefugnis 90 Abs. 1 BVerfGG. Die Beschwerdebefugnis liegt vor, wenn B durch die angegriffene Maßnahme selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist die unmittelbare Betroffenheit fraglich. 2
3 Da das Gesetz allerdings ein automatische Erlöschen der Zulassung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, es also keines weiteren Vollzugsaktes bedarf, betrifft das MG B unmittelbar. Darüber hinaus darf nicht ausgeschlossen sein, dass eine Grundrechtsverletzung vorliegt. Das ist im Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 der Fall. 5. Erschöpfung des Rechtsweges 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG: Gegen ein Gesetz ist ein Rechtsweg nicht zulässig. 6. Grundsatz der Subsidiarität Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde müssen alle anderen zumutbaren und erfolgversprechenden Mittel eingesetzt werden. Gegen das MG sind keine solche Mittel denkbar. 7. Frist 93 Abs. 3 BVerfGG: 1 Jahr ab Inkrafttreten. Da der Sachverhalt über das Inkrafttreten nichts besonderes sagt, gilt Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG. 8. Formgerechte Einlegung Schriftform nach 23 Abs. 1 BVerfGG. Dem genügt ein Telefax, weil sich aus dem Schriftstück, das dem BVerfG zugeht, der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig ergibt. II. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn B durch das MG in einem seiner Grundrechte verfassungswidrig verletzt wird. 1. Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG In Betracht kommt zunächst ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1. a) Schutzbereich Verf. sollten darstellen, dass Art. 12 Abs. 1 GG als einheitliches Grundrecht die Berufsfreiheit schützt, also sowohl die Berufswahl als auch die Berufsausübung. Sie können erwähnen, dass Beruf jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist, ist. Die freiberufliche anwaltliche Tätigkeit des B ist selbstverständlich ein solcher Beruf. 3
4 b) Eingriff Da das MG vorsieht, dass die Zulassung als Rechtsanwalt von selbst mit Vollendung des 65. Lebensjahres erlischt, handelt es sich um eine Maßnahme mit objektiv berufsregelnder Tendenz. c) Rechtfertigung (1) "Gesetz" Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in die Berufsfreiheit verlangt zunächst ein Gesetz (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Das liegt mit dem MG vor. (2) Verhältnismäßigkeit - Dreistufentheorie Materielle Voraussetzungen der Rechtfertigung sind im GG selbst nicht geregelt. Es gilt aber das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Danach richtet sich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs nach Art und Maß des Eingriffs. Verf. sollten die Dreistufentheorie erläutern. Danach wird zwischen der Berufsausübungsregelung, der subjektiven Berufszulassungsregelung und der objektiven Berufszulassungsregelung unterschieden. Verf. sollten sich allerdings darüber im Klaren sein, dass es sich dabei nur um einen ersten Zugang zu dem Problem handelt, der die Argumentation vereinfacht aber nicht erschöpft. Da Anknüpfungspunkt des MG das Lebensalter ist handelt es sich nicht allein um eine Berufsausübungsregelung. Es handelt sich auch nicht um eine objektive Berufszulassungsregelung, weil es sich dabei um Maßnahmen handelt, die unabhängig von persönlichen Eigenschaften sind. Nach traditioneller Auffassung muss sich die Maßnahme folglich daran messen lassen, ob sie dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes dient. Nunmehr sollten sich Verf. mit der Argumentation des Gesetzgebers befassen. Die Verbesserung der Arbeitsmarktsituation für jüngere Juristinnen und Juristen kann als wichtiges Gemeinschaftsgut betrachtet werden. Fraglich ist allerdings schon, ob das MG eine geeignete Maßnahme darstellt, weil es sich beim Anwaltsberuf um einen freien Beruf handelt. Die Argumentation ist offen. Wer dazu kommt, dass es sich um eine geeignete Maßnahme handelt, kann auch die Erforderlichkeit bejahen, weil gleichermaßen wirksame mildere Mittel nicht vorstellbar sind. Fraglich ist allerdings, ob die Maßnahme im engeren Sinne verhältnismäßig ist (das Erlöschen der Zulassung zahlreicher Anwälte wird eher Konkurrenzschutz für die übrigen bedeuten, nicht aber ohne weiteres eine dem zahlenmäßig nahekommende Öffnung des Arbeitsmarktes). Zum Schutz vor Überalterung ist die Diskussion gleichermaßen offen. Es ist durchaus denkbar zu argumentieren, dass bei der gebotenen Typisierung bei älteren Anwälten Leistungsdefizite, die für den Mandanten schädlich sind, auftreten. 4
5 2. Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG a) Schutzobjekt Eigentum Fraglich ist, ob das MG in Eigentum eingreift. Soweit es um die von B erwarteten künftigen Mandate geht, scheidet ein Schutz durch Art. 14 aus. Laufende Mandate werden B nicht entzogen. b) Schutzobjekt eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb Allerdings könnte es sich um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handeln. Das BVerfG hat offen gelassen, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb durch Art. 14 GG geschützt ist, stets jedoch betont, dass auch dann nur ein Bestand, nicht die Entwicklungsmöglichkeiten geschützt sind (BVerfG 77, 84, 118: nicht Umsatzchancen, Geschäftsverbindungen, Kundenstamm, Marktstellung). Verf. müssen sich damit auseinandersetzen, ob es sich bei der Kanzlei des B um ein solches Schutzgut handelt und ob es B entzogen wird (Das dürfte indessen nicht der Fall sein: Der Bestand der Kanzlei wird durch das MG nicht gefährdet; B kann das Vorhandene veräußern!). 3. Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG Dann müsste es sich um eine Ungleichbehandlung handeln (sie liegt vor, wenn eine Gruppe im Vergleich zur anderen Gruppe ungleich behandelt wird). Juristinnen und Juristen als Rechtsanwälte werden durch das MG ungleich Juristinnen und Juristen in der freien Wirtschaft behandelt. Verf. müssen sich dann mit den Möglichkeiten der Rechtfertigung (= ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdender sachlicher Grund) auseinandersetzen (Schutz der Mandanten vor Überalterung : Mandanten können sich ebenso von dem RA lösen wie Arbeitgeber von ihrem Angestellten; Schutz der Rechtspflege? Die Argumentation dürfte offen sein). B. Abwandlung I. Verletzung der Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV 1. Schutzbereich Von einer Niederlassung im Sinne des Art. 43 EGV spricht man, wenn vom Betroffenen eine wirtschaftliche Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen als dem Heimatmitgliedstaat ausgeübt wird. Geschützt wird die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt liegt im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des vanc vor. 2. Art. 45 EGV Ausnahme des Art. 45 EGV: Ausübung öffentlicher Gewalt (Enges Verständnis: nur im eigentlichen Sinn und im Kern hoheitliche Tätigkeiten) 5
6 3. Inländergleichbehandlung Anwendbarkeit trotz Inländergleichbehandelung? Die Bearbeiter müssen darstellen, dass Art. 43 EGV nicht nur ein Diskriminierungsverbot sondern auch ein Beschränkungsverbot in Bezug auf die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit enthält ( EuGH NJW 1985, 1275 Klopp; vgl.i.ü. EuGH NJW 1999, 2027 Centros). Grund dafür ist, dass auch eine nichtdiskriminierende Maßnahme geeignet sein kann, die Ausübung der Grundfreiheiten des EGV für (fremde) Gemeinschaftsangehörige zu erschweren. 4. Beschränkung Die Maßnahme muss unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell ein in den Schutzbereich fallendes Verhalten beeinträchtigen (EuGH NJW 1975, 515 Dassonville) 5. Rechtfertigung Art. 46 Abs.1 EGV ist nicht einschlägig. Die Maßnahme ist im übrigen gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck hinreichenden Gewichts dient, zur Zweckerreichung geeignet ist und verhältnismäßig ist. Verf. können insoweit auf die Prüfung des Art. 12 GG Bezug nehmen. II. Art. 234 EGV Verf. sollen insoweit nur erkennen, dass eine unmittelbare Anrufung des EuGH nicht statthaft ist. Sie sollten auf Art. 234 EGV hinweisen. 6
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