Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen

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1 Der Präsident Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion D Dienstleistungen D3 Freie Berufe B-1049 BRÜSSEL BELGIEN 31. August 2004 Az.: /04 R 11 Go/He Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen vom 0 Sehr geehrte Damen und Herren, als Spitzenorganisation der 15 Steuerberaterverbände, in denen mehr als Angehörige der steuerberatenden Berufe freiwillig mitgliedschaftlich organisiert sind, erlaubt es sich der Deutsche Steuerberaterverband e.v., zu dem am 09. Februar 2004 vorgelegten Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen im Folgenden Stellung zu nehmen: 1. Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen a) Gebühren Auf Seite 14 des Berichts über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen wird in der Tabelle 1 ein Überblick über die Länder und Berufe gegeben, in denen verbindliche Festpreise, Mindest- oder Höchstpreise gelten. Hierbei wird für den steuerberatenden Beruf in Deutschland die Geltung verbindlicher Festpreise angegeben. Littenstr Berlin Telefon (030) Telefax (030)

2 Diese Angaben entsprechen nicht der Realität. Entgegen dieser Feststellung bestehen für Steuerberater in Deutschland keine Festpreise. Innerhalb eines Gebührenrahmens zwischen Mindest- und Höchstsätzen können auf der Grundlage der Steuerberatergebührenverordnung Gebühren für die Tätigkeiten von Steuerberatern berechnet werden. Bei den Höchstgebühren handelt es sich nicht um übermäßig hohe Gebühren. Sie liegen vielmehr unterhalb dessen, was deutsche Gerichte für angemessen halten. Ferner gewährt 4 Abs. 1 StBGebV die Möglichkeit, eine höhere Gebühr zu vereinbaren, als sie die StBGebV vorsieht. Der Hauptgrund für diese Vorschrift liegt darin, dass das Steuerberatungsgesetz in 64 StBerG vorschreibt, dass der Steuerberater angemessene Gebühren zu erhalten hat. Sind die Gebühren, die sich auf Grund der gesetzlichen Vorschriften der StBGebV ergeben, unangemessen niedrig, dann muss der Steuerberater die Möglichkeit haben, diese auf ein angemessenes Maß nach entsprechender Vereinbarung mit dem Auftraggeber anzuheben. Die Vereinbarung einer solchen höheren Vergütung ist jedoch an strenge Regeln gebunden. Wenn eine Vergütung auch wenn sie vereinbart ist unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, kann diese nach 4 Abs. 2 StBGebV herabgesetzt werden. In der amtlichen Begründung des 4 Abs. 1 StBGebV wird klargestellt, dass es sich bei dieser Regelung um eine Formvorschrift zum Schutz des Auftraggebers handelt. Leitsatz bei allen Gebührenberechnungen für einen Steuerberater in Deutschland ist es nämlich, dass die Vergütung angemessen sein muss. Dies bekräftigt unseren Hinweis, dass es sich bei der Darstellung von bestehenden Festpreisen für Steuerberater in Deutschland um eine Fehleinschätzung handelt. Hinweisen möchten wir ferner darauf, dass die gebührenrechtlich vorgegebenen Mindestgebühren dem deutschen Steuerberater nicht einmal die Möglichkeit bieten, Kosten deckend zu arbeiten. Ferner ist es berufsrechtlich unzulässig, eine niedrigere Gebühr zu vereinbaren, als sie sich auf Grund der StBGebV ergibt. Es kann jedoch vorkommen, dass die Gebühr nach der StBGebV trotz allem unangemessen hoch ist. Dann muss der Steuerberater auch die tatsächlich zu berechnende Gebühr auf das Angemessene heruntersetzen. Eine Unterschreitung der Mindestgebühr nach der StBGebV ist nur bei besonderen Umständen im Sinne des 45 Abs. 4 Satz 1 BOStB sowohl zivilrechtlich als auch berufsrechtlich wirksam. Dies ist der Fall bei 2

3 Bedürftigkeit des Auftraggebers, der durch Ermäßigung und Streichung von Gebühren oder Auslagenersatz Rechnung getragen wird. Ferner möchten wir dem Argument entgegenwirken, dass das Bestehen von Gebührenordnungen insofern nachteilig für den Verbraucher sein soll, dass hierdurch die Kosten für Tätigkeiten höher werden. Beispielsweise existiert für Wirtschaftsprüfer in Deutschland keine Gebührenordnung. Dennoch kann nicht davon gesprochen werden, dass die Tätigkeiten von Steuerberatern, die nach der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet werden, grundsätzlich teurer sind als die von Wirtschaftsprüfern. b) Werbemöglichkeiten Darüber hinaus möchten wir auf die Frage der Werbemöglichkeiten für Steuerberater in Deutschland eingehen, die unter Punkt 4.3 des Berichts keine Erwähnung finden. Steuerberater dürfen werben. Für die Lockerung der berufsrechtlichen Schranken und dabei insbesondere des Werbeverbots hat sich der Deutsche Steuerberaterverband erfolgreich einsetzen können. Mit der 1994 eingefügten Vorschrift 57 a StBerG wurde das Werberecht der Steuerberater erstmals gesetzlich anerkannt (6. Steuerberatungsänderungsgesetz). Danach ist Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Der Gesetzgeber verfolgt insoweit das Ziel, die Werbebefugnis der freien rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufe maßvoll zu erweitern, ohne dabei das Bild der klassischen Freien Berufe in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Durch die Werbung erhält der Verbraucher, also der beratungsbedürftige potenzielle Mandant, die Möglichkeit, sich über das am Markt vorhandene Angebot zu unterrichten, da die Tätigkeit des Beraters durch die Werbung für ihn transparenter wird. Auf Grund der bestehenden Werbegrenzen wird der Mandant jedoch nicht reklamehaften, irreführenden bzw. marktschreierischen Werbemitteln ausgesetzt. Im Interesse des Rechtsuchenden wird die Qualität der Dienstleistung durch informative Werbung der Steuerberater mittelbar erhöht, denn bei Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten werden die Steuerberater zunehmend gezielt beauftragt und erhalten mehr Mandate auf den Gebieten, auf die sie sich spezialisiert haben. Hierdurch können die Steuerberater mehr Erfahrungen sammeln und ihre Professionalität 3

4 steigern, was letztlich dem Verbraucher zugute kommt. Ferner erleichtert es dem Mandanten, den für ihn passenden Berater zu finden. c) Sozietätsmöglichkeiten Des Weiteren möchten wir auf die Sozietätsmöglichkeiten für Steuerberater in Deutschland eingehen. Diese werden in dem Bericht nicht erwähnt, sind jedoch in Deutschland vielfältig möglich. Die berufsrechtlichen Regelungen erlauben eine Zusammenarbeit nicht nur mit anderen Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten, sondern auch mit Rechtsanwälten, europäischen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern. Die verschiedenen Formen der Kooperationsmöglichkeiten (z.b. Sozietät, Bürogemeinschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Kapitalgesellschaft) geben sowohl die Möglichkeit der Spezialisierung innerhalb des eigenen Berufsfeldes als auch die der Erweiterung des Beratungsangebots über die Zusammenarbeit mit Angehörigen artverwandter Berufe. Neben der Steigerung des Qualitätsniveaus haben diese Möglichkeiten darüber hinaus den Vorteil für den Verbraucher, dass ihm jederzeit ein qualifizierter Berater zur Verfügung steht. Ferner dürfen Steuerberater seit der Einführung des 6. Steuerberatungsänderungsgesetzes im Jahre 1994 auch mit ausländischen Berufsangehörigen überörtliche Sozietäten gründen und Bürogemeinschaften eingehen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese im Ausland eine dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalts, Patentanwalts, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers vergleichbaren Beruf ausüben und deren Voraussetzungen qualitätsmäßig im Wesentlichen den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes entsprechen. Seit dem Inkrafttreten des 7. Steuerberatungsänderungsgesetzes im Jahre 2000 stellen zudem europäische Rechtsanwälte weitere mögliche Kooperationspartner dar. Darüber hinaus dürfen nach 52 Abs. 2 BOStB Steuerberater mit den in 3 Nr. 1-3 und 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 StBerG genannten Personen und Personenvereinigungen zu einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) zusammenschließen. 4

5 2. Kammerwesen Der Deutsche Steuerberaterverband spricht sich für die Beibehaltung von Berufskammern in Deutschland aus. Die Berufskammern müssen sich jedoch auf die ihnen per Gesetz übertragenen hoheitlichen Befugnisse beschränken. Nur bei Einhaltung dieser Grenzen kann europarechtlich eine Legitimation für die Beibehaltung der Berufskammern in Deutschland begründet werden. Dies bedeutet, dass Berufskammern, die auf einer Zwangsmitgliedschaft mit Zwangsbeiträgen und nicht wie die Berufsverbände auf einer freiwilligen Mitgliedschaft beruhen, nicht als Wettbewerber im Dienstleistungsbereich auftreten dürfen. Insbesondere das Anbieten von Fortbildungsveranstaltungen ist den freien Berufsverbänden vorbehalten. Wir hoffen, dass unsere Ausführungen für Sie hilfreich waren und Einfluss in Ihre weiteren Entscheidungen finden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. StB/vBP Jürgen Pinne 5

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