Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 3: Schulsport

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1 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 3: Schulsport

2 Glaubens-, Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG Grundsätzliches: Art. 4 Abs. 1, 2 GG: einheitliches Grundrecht der Glaubens-, Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit Beachte Art. 140 GG ivm Art. 136 ff. WRV Grundsätzlich Neutralitätspflicht des Staates in religiösen und weltanschaulichen Angelegenheiten, Ar. 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 S. 1, 33 Abs. 3 und 140 GG ivm 136 Abs. 1, 4, 137 Abs. 1 WRV

3 Glaubens-, Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG I. Schutzbereich 1. Persönlich: Jedermann, also jede natürliche Person Zudem kollektive Dimension: Gilt auch für religiöse oder weltanschauliche Vereinigungen, auch für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Art. 137 Abs. 5, 6 WRV

4 Glaubens-, Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG 2. Sachlich: Glaube/Religion: Jede nicht verifizierbare Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten unter Bezugnahme transzendenter Vorstellungen ( Gott ). Traditionelle Verwurzelung, zahlenmäßige Stärke und soziale Relevanz damit unerheblich; problematisch bei schwerpunktmäßig wirtschaftlicher Betätigung (bspw. Scientology.) Auch dem Selbstverständnis des Beschwerdeführers kommt neben dem objektiven geistigen Gehalt und äußeren Erscheinungsbild eine Rolle zu.

5 Glaubens bzw. Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG 2. Sachlich: Weltanschauung: Jede nicht verifizierbare Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten unter Bezugnahme weltimmanenter Vorstellungen (z.b. Atheismus) Gewissen: Seelisches Phänomen, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind Gewissensentscheidung: Ernst, und sittlich (an den Kategorien von Gut und Böse orientiert) Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend erfährt, so dass gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte

6 Glaubens-, Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG 2. Sachlich: Geschütztes Verhalten: Forum internum: Freiheit, einen Glauben haben oder nicht haben zu dürfen Forum externum: Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, sowie das gesamte Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten Selbstverständnis entscheidend, Handeln muss aber zwingend durch Glaubensüberzeugung geboten sein

7 Glaubens-, Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG II. Eingriff: Klassisch und modern möglich III. Rechtfertigung Problem: Einschränkbarkeit bei vorbehaltsloser Gewährleistung? BVerfG: Einschränkbar durch verfassungsimmanente Schranken, v.a. kollidierende Grundrechte Dritter Wegen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 GG) müssen sich Eingriffe jedoch auf Gesetz stützen a.a., etwa BVerwG: Einfacher Gesetzesvorbehalt nach Art. 136 Abs. 1 ivm Art. 140 GG Abzulehnen, da Art. 136 Abs. 1 WRV von Art. 4 Abs. 1, 2 GG überlagert

8 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 93 Abs.1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit Beschwerdefähig ist nach 90 BVerfGG jedermann, d.h. jeder Träger des als verletzt gerügten Grundrechts. A ist als natürliche Person Trägerin des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG. Die Frage der Grundrechtsmündigkeit ist an dieser Stelle nicht zu erörtern

9 III. Prozessfähigkeit Wer selbstbestimmt über das Ob und Wie der Grundrechtsausübung bestimmen darf, behält dieses Recht grds. auch im Prozess Im Falle der Religionsfreiheit als Anhaltspunkt zu berücksichtigen: Übertragung des Rechts zur Selbstbestimmung in religiösen Angelegenheiten auf den Minderjährigen durch 15 RelKErzG mit Vollendung des 14. Lebensjahres Prozessuale Erfordernisse verlangen keine weitergehende Einsicht- und Erkenntnisfähigkeit als religiöse Fragen. Die 15- jährige A ist prozessfähig.

10 IV. Beschwerdegegenstand Gem. 90 Abs. 1 BVerfGG: jeder Akt der öffentlichen Gewalt, d.h. jede Maßnahme oder Unterlassung von Legislative, Exekutive oder Judikative Die die A beschwerenden Gerichtsurteile sind jeweils Akte der Judikative Der Bescheid des Schulleiters stellt einen Akt der vollziehenden Gewalt (Exekutive) dar

11 V. Beschwerdebefugnis 1. Mögliche Rechtsverletzung A behauptet eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG. Die umfassende Bindung des Staates an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) umfasst auch das Schulverhältnis. Es ist daher nicht prima facie ausgeschlossen, dass A in ihrer Religionsfreiheit verletzt sein könnte. 2. Eigene, gegenwärtige, unmittelbare Beschwer Die gerichtlichen Entscheidungen richten sich gegen A selbst Diese betreffen sie auch gegenwärtig und darüber hinaus auch unmittelbar, da sie sofort Rechtswirkung entfalten und keines weiteren Umsetzungsaktes bedürfen

12 VI. Rechtswegerschöpfung, 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG A hat alle Möglichkeiten des einfachen Rechtsweges ausgeschöpft VII. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Da andere Möglichkeiten, die Grundrechtsverletzung aus der Welt zu schaffen, nicht ersichtlich sind, ist auch dem Grundsatz der Subsidiarität genüge getan VIII. Form und Frist Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Verfassungsbeschwerde gem. 23 Abs. 1, 92, 93 BVerfGG schriftlich und innerhalb eines Monats erhoben worden ist

13 IX. Zwischenergebnis Eine Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig

14 B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn A durch die Verweigerung der Befreiung vom Sportunterricht tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt ist. In Betracht kommt vorliegend nur eine Verletzung der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich Art. 4 GG ist ein Menschen-, kein Bürgerrecht. A kann sich unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft darauf berufen.

15 2. Sachlicher Schutzbereich Art. 4 Abs. 1 (Freiheit des Glaubens) und Art. 4 Abs. 2 GG (ungestörte Religionsausübung) bilden ein einheitliches Grundrecht der Religionsfreiheit Die von A als für sich verbindlich verstandene Bekleidungsvorschrift aus dem Koran ist Bestandteil einer Religion i.s.d. Art. 4 Abs. 1, 2 GG. Die Glaubensfreiheit umfasst nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu bilden und zu haben (forum internum), sondern auch, ihn zu äußern und demgemäß zu handeln (forum externum). Eine Kleidungsvorschrift unterfällt daher dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, 2 GG.

16 II. Eingriff Klassischer Eingriffsbegriff: unmittelbare, finale, imperative und rechtsförmige Freiheitsverkürzung Die Weigerung des Schulleiters, A vom Sportunterricht zu befreien, nötigt diese dazu, den Bekleidungsvorschriften ihres Glaubens zuwiderzuhandeln. Die Entscheidung wirkt ohne weitere Zwischenschritte, zielt gerade darauf ab, die Bekleidungsvorschriften weiter zu missachten und beinhaltet ein Gebot der Teilnahme am Sportunterricht. Die Entscheidung stellt zudem einen Rechtsakt, nämlich einen Verwaltungsakt dar.

17 III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit der Religionsfreiheit (Schranke) dem Wortlaut nach findet sich in Art. 4 GG kein Schrankenvorbehalt BVerwG: Es gilt die Schranke der allg. Gesetze aus Art. 140 GG ivm Art. 136 Abs. 1 WRV. BVerfG: Nachrangige Bedeutung des Art. 140 GG; die WRV regelt die Beziehungen Staat-Religionsgemeinschaften, nicht Staat-Bürger. Daher: Einschränkbarkeit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht, hier: Aufsicht des Staates über das Schulwesen (Art. 7 Abs. 1 GG). Dennoch Vorbehalt des Gesetzes (Arg.: Erst-Recht-Schluss), hier: BayEUG und GSO

18 III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2. Schranken-Schranken a) Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit: lt. Sachverhalt (+) bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Zitiergebot: nicht anwendbar (2) Verhältnismäßigkeit des einschränkenden Gesetzes

19 III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2. Schranken-Schranken (2) Verhältnismäßigkeit des einschränkenden Gesetzes (a) Legitimes Ziel: Verwirklichung des staatlichen Bildungsauftrags (b) Geeignetheit: Pflicht zur Teilnahme am Unterricht fördert Erreichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags hinsichtlich der dort vermittelten Inhalte (c) Erforderlichkeit: milderes, gleich effektives Mittel nicht ersichtlich (d) Angemessenheit: 37 III 2 GSO (Einräumung einer ausreichenden Gelegenheit zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltung) abstrakt verfassungsgemäße Austarierung der beteiligten Verfassungswerte

20 a) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesanwendung im Einzelfall aa) Eingeschränkter Prüfungsmaßstab BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz; nur Prüfung spezifischer Verfassungsrechtsverletzungen bb) Verhältnismäßigkeit (1) Legitimes Ziel: Durchsetzung des Schulpflicht (2) Geeignetheit: Teilnahmepflicht wird sanktionsbewehrt statuiert (3) Erforderlichkeit: kein milderes Mittel ersichtlich; eine Teilnahme der A in religionskonformer Bekleidung begründet Verletzungsgefahr; weniger Verschleierung widerspricht Religion

21 a) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesanwendung im Einzelfall (4) Angemessenheit Abwägung der Glaubensfreiheit gegen den staatlichen Bildungsauftrag Sportunterricht dient Gesundheit der Schüler und Erwerb sozialer Erfahrungen, wirkt sich aber nicht auf Erreichbarkeit des Schulabschlusses aus; organisatorische Schwierigkeiten entstehen nicht; andere Schüler sind nicht betroffen Glaubensfreiheit hingegen genießt als Ausfluss der Menschenwürde hohen verfassungsrechtlichen Rang Die Verpflichtung der A, entgegen ihrer Glaubensüberzeugung am Sportunterricht teilzunehmen, ist unangemessen

22 IV. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde der A ist begründet C. Gesamtergebnis Die Verfassungsbeschwerde der A wird Erfolg haben.

23 A. Zulässigkeit Kritischer Punkt: Beschwerdebefugnis 1. Bußgeldbescheid Möglichkeit der Verletzung von Art. 6 Abs. 2 S. 1 ivm Art. 4 Abs. 1, 2 GG Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer der E 2. Schulleiterbescheid Auf A ausgeübter Zwang beeinträchtigt zugleich die religiösen Erziehungsvorstellungen der E Religionsmündigkeit des Kindes lässt Erziehungsrecht der Eltern ggü. dem Kind zurücktreten, führt aber zu keiner Einschränkung ggü. dem Staat

24 B. Begründetheit I. Art 4 Abs. 1, 2 GG In der Erziehung ihrer Kinder auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht manifestiert sich gleichzeitig die Glaubensfreiheit der Eltern. Dennoch ist Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG im Hinblick auf Erziehungsfragen vorrangig; Art. 4 GG kann im Rahmen der Abwägung herangezogen werden, um dem Erziehungsrecht ein erhöhtes Gewicht zu verleihen. II. Art. 6 Abs. 2 S.1 GG 1. Schutzbereich Gewährleistung des Rechts zur Erziehung der Kinder auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht

25 II. Art. 6 Abs. 2 S.1 GG 2. Eingriff Klassischer Eingriffsbegriff (+) 3. Rechtfertigung Grds.: Vorbehaltlose Gewährleistung, aber verfassungsimmanente Schranke: Art. 7 Abs. 1 GG Schulleiterbescheid: Verletzung der Glaubensfreiheit von A schlägt auf die das religiöse Erziehungsrecht der Eltern durch Bußgeldbescheid: 1. Verfassungsmäßigkeit von Art. 119 BayEUG? (+) - Dient Sicherung der Schulpflicht - Ermessensvorschrift, kann im Einzelfall verfassungskonform angewendet werden

26 II. Art. 6 Abs. 2 S.1 GG 3. Rechtfertigung (Forts.) 2. Verfassungsgemäße Anwendung im Einzelfall? Glaubensfreiheit: Sanktionen, die unabhängig von religiöser Motivation vorgesehen sind, dürfen nicht auf glaubensgeleitete Verhaltensweisen erstreckt werden Art. 7 Abs. 2 GG: Vorrang der elterlichen Vorstellungen in Fragen der religiösen Erziehung C. Ergebnis Die VB der E ist zulässig und begründet.

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