AG Grundrechte SS 2015, 1. Termin, , Wiss. Mit. Dominik Wedel - Einführung in die Prüfungsdogmatik der Grundrechte -

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1 A. Allgemeines zu den Grundrechten Geschichte der Grundrechte Vorlesung oder Lehrbuch z.b. Pieroth/Schlink, 30. Auflage, 2 (dort v.a. zur Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung) Rechtsquellen anderer Grundrechte Vorlesung oder Lehrbuch z.b. Pieroth/Schlink, 30. Auflage, 3 (dort v.a. IV. [EU-Grundrechte] und V. [Landes-Grundrechte]. Grundrechtsarten o Freiheitsrechte schützen den Bürger vor Verkürzung seiner Freiheit durch den Staat o Gleichheitsrechte verbieten es dem Staat, seine Bürger ohne Grund unterschiedlich zu behandeln o Grundrechtsgleiche Rechte i.s.d. Art. 93 I Nr. 4a GG a.e. sind nicht in den Art GG geregelt und damit nicht im formellen Sinne Grundrechte. Sie werden aber in der Praxis und in der Fallbearbeitung ebenso behandelt. Objektiv-rechtliche und subjektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte o Die objektiv-rechtliche Seite der Grundrechte wendet sich an den Staat und verbietet bzw. erschwert Eingriffe in die Freiheit des Bürgers oder verpflichtet ihn zum Schutz der Interessen seiner Bürger. 1 o Die subjektiv-rechtliche Seite der Grundrechte wendet sich an den Bürger und verschafft ihm das Recht ein Eingriff des Staates in seine Freiheit abzuwehren oder ein bestimmtes Verhalten vom Staat einzufordern. 2 Funktionen der Grundrechte 1 Ein bedeutender Anwendungsfall für Grundrechtliche Klausuren ist die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in der Form der sog. Drittwirkung im Privatrecht. Diese Konstellation wird anhand eines Falles separat besprochen. 2 Die subjektive Komponente der Grundrechte ist also das Recht, die aus der objektiven Komponente der Grundrechte folgende Verpflichtung einzufordern. 1

2 o Als an den Staat adressierte Unterlassungspflicht kommt den Grundrechten klassischerweise die Funktion von Eingriffsabwehrrechten zu (= status negativus). o Darüber hinaus kommt den Grundrechten als an den Staat adressierte Handlungspflicht die Funktion eines Leistungsrecht zu (= status positivus). o Schließlich wirken die Grundrechte auch als auf Teilhabe am Gemeinwesen gerichtete Gestaltungsrechte (= status activus), so z.b. das Wahlrecht aus Art. 38 I 1 GG. Grundrechtsberechtigte o Ihren Schutzauftrag entsprechend, berechtigen die Grundrechte den Bürger und verpflichten den Staat (s.o.) 3 o Problemfälle: z.b. juristische Personen, EU-Ausländer, Sonderstatusverhältnisse, nasciturus, Leichnam. Individualverfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) o Dient der Durchsetzung des subjektiven Rechts des Einzelnen vor dem BVerfG. 4 B. Prüfung eines Freiheitsrechts in der Eingriffs-Abwehrsituation 5 Bevor Sie in die Prüfung einsteigen sollten Sie jedenfalls vorab folgende Aspekte bedenken, um schwerwiegende Fehler zu vermeiden: Vorab 1: Welche hoheitliche Maßnahme (= abstraktes Gesetz oder konkreter Einzelakt [= Verwaltungsakt, Urteil]) soll geprüft werden? 3 Die einzelnen Sonderprobleme werden im Rahmen der einzelnen Grundrechte angesprochen. 4 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen werden im Rahmen der Falllösungen angesprochen und vertieft. 5 Hierbei handelt es sich um den häufigsten Fall in einer reinen Grundrechtsklausur. Die Prüfung eines Freiheitsrechts in der Leistungs-Vornahmesituation ist deutlicher seltener und ohne ausdrücklichen Hinweis in einer Anfängerklausur m.e. wenig wahrscheinlich. Zum Aufbau einer derartigen Prüfung daher: Epping, Grundrechte, 6. Auflage, Kapitel 3, S. 69. Die Prüfung eines Gleichheitsrechtes wird zu einem späteren Zeitpunkt besprochen. 2

3 Vorab 2: Der Prüfungsmaßstab des BVerfG, dessen Position Sie als Bearbeiter im Rahmen von Anfängerklausuren i.d.r. einnehmen, ist auf spezifisches Verfassungsrecht beschränkt. Vorab 3: Sind Konkurrenzen zu prüfen, weil mehrere Grundrechte thematisch einschlägig sind? Die Grundrechte können in diesen Fällen einander verdrängen oder auch nebeneinander zur Anwendung kommen. 6 I. Eingriff in den Schutzbereich 1. Schutzbereich eröffnet? a) Personeller Schutzbereich (= wer wird geschützt?) 7 b) Sachlicher Schutzbereich (= was wird geschützt?) 2. Eingriff? - klassischer Eingriff: Rechtsakt, der unmittelbar, final und imperativ freiheitsverkürzend eingreift. 8 - moderner Eingriff: Erweiterung des klassischen Eingriffsbegriffs für die Fälle in denen dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, es aber einer sachgerechten Zurechnung der Folgen staatlichen Handelns bedarf (z.b. staatliche Warnungen vor Sekten). II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs (= Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs) 9 - Prüfung eines Gesetzes - 6 Einzelne Konkurrenzsituationen werden der Darstellung der jeweiligen Grundrechte überlassen. 7 Wenn der Prüfung ein Eingriff durch ein abstraktes Gesetz zugrunde liegt, ist der personelle Schutzbereich nur anzusprechen, wenn das Gesetz ausschließlich Personen adressiert, deren Grundrechtsträgerschaft fraglich sein kann (z.b. Ausländer). 8 Zu den Voraussetzungen i.e.: Rechtsakt = rechtliche und nicht bloß tatsächliche Wirkung durch Gesetz, Verwaltungsakt oder Urteil; Unmittelbarkeit = keine Zwischenursachen; Finalität = die Beeinträchtigung des Schutzbereichs ist gerade bezweckt; Imperativ = mit Zwang durchsetzbare verbindliche Anordnung. 9 Bei diesem Aufbauvorschlag handelt es sich lediglich um einen Vorschlag. Es handelt sich hierbei also nicht um eine zwingende Vorgabe. Andere Aufbauvarianten führen jedoch auch inhaltlich nicht zu einem anderen Ergebnis. Lediglich der Aufbau folgt einer anderen Struktur. 3

4 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (v.a. Gesetzgebungsverfahren Vorlesung Staatsorganisationsrecht, in rein Grundrechtlichen Klausuren i.d.r. unproblematisch) 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes a) Schrankenregelung des Grundrechtes beachtet? - einfacher Gesetzesvorbehalt: die Schrankenregelung bestimmt nur, dass das Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf (z.b. Art. 10 II 1 GG). - qualifizierter Gesetzesvorbehalt: die Schrankenregelung verlangt nicht nur überhaupt ein Gesetz, sondern darüber hinaus, dass das Gesetz nur bestimmte Sachverhalte regeln oder nur bestimmte Zwecke verfolgen darf (z.b. Art. 11 II GG). - vorbehaltlose Grundrechte: das Grundrecht sieht nicht ausdrücklich eine Einschränkung vor (z.b. Art. 5 III GG). Gleichwohl sind auch diese Grundrechte einschränkbar, wenn und soweit gleichrangige Werte von Verfassungsrang (z.b. Grundrechte Dritter) dem Grundrecht entgegenstehen (= verfassungsimmanente Schranken) verfassungsunmittelbare Schranke: das Grundrecht enthält in wenigen Fällen selbst die konkrete Grundlage für einen Eingriff (z.b. Art. 13 VII 1. HS GG). b) Schranken-Schranken beachtet? aa) Verhältnismäßigkeit i.s.e. Zweck-Mittel-Relation (= abstrakte Prüfung beim Gesetz) 11 (1) legitimer Zweck = Der Zweck der mit dem Eingriff (= Mittel) verfolgt wird muss legal sein 10 Beachte: Auch wenn es sich um verfassungsimmanente Schranken handelt, bedürfen diese Schranken der Konkretisierung durch den Gesetzgeber in einem Parlamentsgesetz. Ferner sind diese Schranken allen Grundrechten, d.h. auch solchen mit Gesetzesvorbehalt, immanent, so dass ein Rückgriff nach Ansicht des BVerfG möglich ist. 11 Soweit das Gesetz Auslegungsspielräume oder Ermessensspielräume vorsieht, ist das Gesetz jedenfalls einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich und damit nicht Verfassungswidrig. Die Problematik verlagert sich dann zwangsläufig auf die Anwendung des Gesetzes im konkreten Einzelfall. 4

5 (2) Geeignetheit = Das Mittel muss in der Lage sein, den Zweck zu fördern 12 (3) Erforderlichkeit = Es darf kein milderes, gleich geeignetes Mittel geben 13 (4) Angemessenheit = Der beabsichtigte Erfolg in Ansehung des Zwecks darf nicht außer Verhältnis zur Intensität des Mittels stehen 14 (a) Gewichtung des Zwecks und des beabsichtigten Erfolges (b) Gewichtung des Eingriffs (= Mittel) und dessen Intensität (c) Vergleich von (a) und (b) = Argumentation anhand des einschlägigen Prüfungsmaßstabes - Übermaßverbot: (a) darf nicht außer Verhältnis zu (b) stehen - bestmöglicher (schonender) Ausgleich im Sinne praktischer Konkordanz bei vorbehaltlosen Grundrechten 15 - Einzelnen Grundrechten anhaftende Konkretisierungen wie z.b. die Drei-Stufen-Theorie des Art. 12 GG bb) ggf. Prüfung sonstiger Verfassungsprinzipien (v.a. Art. 20 GG), Art. 80 I 2 GG, Art. 19 I, II GG in rein Grundrechtlichen Klausuren eher untypisch. - Prüfung eines Einzelaktes - 1. Ist eine gesetzliche Eingriffsgrundlage vorhanden? Im Zweifel besteht eine Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. 13 Hier muss der Sachverhalt genau ausgewertet werden. Oftmals zielen rechtliche Behauptung hierin. Sollte dies nicht der Fall sein, denken Sie an Alternativlösungen. Im Zweifel besteht auch hier eine Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. 14 Oftmals ein Schwerpunkt der Klausur, da es hier um juristische Argumentation geht. Gerade deshalb ist es wichtig eine strukturierte Prüfung vorzunehmen, nicht bloß drauf los zu argumentieren. 15 Beachte: Damit schließt sich der Kreis zur Schrankendogmatik ein Eingriff in ein vorbehaltloses Grundrecht bedarf einer strengeren Rechtfertigung als ein Eingriff in ein Grundrecht mit Gesetzesvorbehalt. 5

6 2. Ist die gesetzliche Eingriffsgrundlage verfassungsgemäß? s.o. zur Prüfung eines Gesetzes 3. Ist das Gesetz im konkreten Einzelfall verfassungsgemäß angewendet worden? insbesondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den konkreten Einzelfall 16 Diese wird vom sog. Vorbehalt des Gesetzes gefordert. Der grds. für jeden staatlichen Eingriff in die Rechte des Bürgers ein Gesetz verlangt. Terminologisch ist der Vorbehalt des Gesetzes damit strikt vom sog. Gesetzesvorbehalt zu unterscheiden, der eine Beschränkung des Grundrechtes vorsieht. 6

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