Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier

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1 Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung ist nur Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG zu prüfen. Von tatsächlicher, aber in diesem Sachverhalt nicht erfragter Relevanz könnte daneben noch Art. 1 Abs. 1 GG sein. Vgl. dazu Fall 8. A. Schutzbereich I. Persönlicher Schutzbereich II. Sachlicher Schutzbereich Geschützt ist die körperliche Unversehrtheit und damit die menschliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne. Durch das Setzen der Spritze und die Entnahme des Blutes ist B in seiner menschlichen Gesundheit und damit in seiner körperlichen Integrität betroffen. Der Schutzbereich ist eröffnet. B. Eingriff Durch die Blutentnahme müsste in die körperliche Unversehrtheit des B eingegriffen worden sein. Ein solcher wird jedenfalls dann bejaht, wenn ein staatlicher Akt unmittelbar, final und imperativ in die Rechtsphäre des Bürgers eingreift (klassischer Eingriffsbegriff). Hier erfolgt die Blutentnahme aufgrund einer richterlichen Anordnung und durch den Amtarzt. Sie wirkt dabei unmittelbar, ist final und imperativer und nicht bloß freiwilliger Natur. Mithin liegt schon nach dem klassischen Eingriffsbegriff ein Eingriff vor. C Lösung ausführlich Fall 2.doc 1

2 C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Folie: D-1 Exkurs Verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei Einzelakten Fall 2) Die Blutentnahme ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG einschränkbar ist (I.) und die Grenzen der Einschränkbarkeit durch von der gesetzlichen Grundlage (II.) und dem konkretisierenden Einzelakt (III.)gewahrt werden. I. Einschränkbarkeit/ Schranken Das in Art. 2 Abs. 2 Var. 1 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrheit kann aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG (einfacher Gesetzesvorbehalt). II. Wahrung der Grenzen der Einschränkbarkeit durch das Gesetz/ Schranken-Schranken 1. Benennung des Gesetzes: Welches Gesetz 81a StPO 2. Grundrechtsspezifische Grenzen Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG stellt keine spezifischen Anforderungen an einschränkende Gesetze. Hinweis: Aus Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich mit dem Misshandlungsverbot noch eine allerdings hier nicht weiter zu thematisierende grundrechtsspezifische Grenze der Einschränkbarkeit. 3. Allgemeine Grenzen a) Formelle Verfassungskonformität (Folie: D-2 Exkurs Zitiergebot Fall 2) C Lösung ausführlich Fall 2.doc 2

3 Das Gesetz müsste formell verfassungskonform sein. Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens. Ein besonderes Formerfordernis stellt zudem das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Danach muss, soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Art 2 Abs. 2 Var. 1 GG kann aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden und eröffnet damit prinzipiell der Anwendungsbereich des Zitiergebotes. Allerdings ist 81 a StPO im Kern vorkonstitutionelles Recht, so dass das Zitiergebot auf 81 a StPO keine Anwendung findet. Das Gesetz ist formell verfassungskonform. b) Materielle Verfassungskonformität Das Gesetz müsste auch materiell verfassungskonform sein, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. (1) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Herleitung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - 81 a StPO bezweckt die Aufklärung von Verbrechen. Dabei handelt es sich auch um einen legitimen Zweck a StPO müsste auch geeignet, d.h. grundsätzlich in der Lage sein, zum Erreichen dieses Zweckes beizutragen. Indem 81 a StPO die Blutentnahme zu bestimmten Strafverfolgungszwecken erlaubt, trägt er zur Aufklärung von Verbrechen bei a StPO müsste auch erforderlich, d.h. das mildeste Mittel bei gleicher Wirkung sein. Als milderes Mittel käme die Entnahme von Speichel in Betracht. Zweifel bestehen allerdings an der gleichen Eignung eines Speicheltests. Unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ist daher insgesamt kein milderes Mittel mit gleicher Wirkung ersichtlich, so dass 81 a StPO auch erforderlich ist a StPO müsste auch angemessen sein, d.h. seine Auswirkungen dürften nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. 81 a StPO ermöglicht Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit. Diese werden aber durch das Gebot der Durchführung durch einen Arzt und nach den Regeln der ärztlichen Kunst auf ein C Lösung ausführlich Fall 2.doc 3

4 Minimum beschränkt. Auch im Hinblick auf den übrigen Gesundheitszustand des Betroffenen werden die Auswirkungen des Eingriffs in überschaubaren Grenzen gehalten: Es darf kein Nachteil für den übrigen Gesundheitszustand des Betroffenen zu befürchten sein. 81 a StPO bezweckt gleichzeitig die Aufklärung von Verbrechen und trägt damit wesentlich zum Funktionieren der Strafrechtspflege bei, die im Hinblick auf ein gedeihliches Zusammenleben in einer modernen Gesellschaft eine erhebliche Bedeutung hat. Mithin stehen hier Mittel und Zweck nicht völlig außer Verhältnis zueinander. 81 a StPO ist auch angemessen. - Ergebnis: 81 a StPO ist verhältnismäßig. (2) Ergebnis 81 a StPO ist materiell verfassungskonform. 4. Ergebnis 81 a StPO wahrt die Grenzen der Einschränkbarkeit des Grundrechts. III. Wahrung der Grenzen der Einschränkbarkeit durch den Einzelakt/ Schranken-Schranken Auch der Einzelakt müsste die Grenzen der Einschränkbarkeit des Grundrechts, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt haben. Die Blutentnahme verfolgt das Ziel der Aufklärung eines Mordes. Sie ist grundsätzlich dazu in der Lage, die Erreichung dieses Zieles zu fördern. Sie ist zudem - soweit ersichtlich - in der mildest möglichen Weise ausgeführt worden. Schließlich stehen das eher geringe Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigung des A und der verfolgte Zweck der Verbrechensaufklärung auch nicht außer Verhältnis. Mithin war auch der Einzelakt verhältnismäßig und wahrte damit die Grenzen der Einschränkbarkeit des Grundrechts. IV. Ergebnis Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. C Lösung ausführlich Fall 2.doc 4

5 D. Ergebnis B ist nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 GG verletzt worden. C Lösung ausführlich Fall 2.doc 5

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