Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland

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1 Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland (am Beispiel Verbot von Tabakwarenautomaten) Christina Bethke, Volljuristin, ABNR Deutsche 2012 Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 1

2 I. Warum das Thema Verbot von Tabakwarenautomaten unter dem Gesichtspunkt der Werbung? II. Juristische Aspekte 1. Verbot von Tabakwarenautomaten aus völkerrechtlicher Sicht 2. Verbot von Tabakwarenautomaten aus verfassungsrechtlicher Sicht Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 2

3 1. Gesundheitspolitisch Völkerrecht: Art. 13 FCTC ( Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring ) und Nr. 14 der Leitlinien zu Art. 13 FCTC: Zigarettenautomaten stellen durch ihre Gegenwart Mittel zur Werbung oder Verkaufsförderung dar. DKFZ: Zigarettenwerbung in Deutschland 2012: Empfehlung: Verbot von Werbung am Verkaufsort (Display Ban), einschließlich an Zigarettenautomaten Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 3

4 Quelle: DKFZ, 2012 Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 4

5 2. Beispiel Lobbyarbeit: Januar 2012: Treffen zwischen DG SANCO und dem Europäischen Tabakwaren- Großhandelsverband (ETV) und der European Confederation of Tobacco Retailers (CEDT). BDTA: Beauftragung Gutachten zum Verbot von Tabakwarenautomaten Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 5

6 1.1. Rechtliche Verpflichtung aus FCTC? Problem : verfassungsrechtlicher Vorbehalt in Art. 13 Abs. 2 FCTC Problem: Kann-Vorschrift in Art. 16 Abs. 1 lit. d) FCTC Problem Art. 16 Abs. 5 FCTC: Vertragspartei kann verbindliche schriftliche Erklärung ihrer Verpflichtung ( ) eines vollständigen Verbots von Zigarettenautomaten erklären (Spricht gegen eine Verpflichtung bereits aus Art. 13 Abs. 2 FCTC). wohl keine Verpflichtung Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 6

7 1.2. Rechtliche Verpflichtung aus Nr. 14 der Leitlinien zu Art. 13 FCTC? Zigarettenautomaten sollten verboten werden, da sie allein durch ihre Gegenwart ein Mittel zur Werbung oder Verkaufsförderung ( ) darstellen. Englische UN-Sprache: Vending machines should be banned Lediglich Soll-Vorschriften, d.h. keine Verpflichtung Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 7

8 1.2. Ergebnis: Keine Verpflichtung aus Völkervertragsrecht. Aber: Verbot von Tabakwarenautomaten ist als sinnvolle Maßnahmen benannt. Selbstverständlich kann Deutschland im Einklang mit dem Völkerrecht ein Verbot von Tabakwarenautomaten erlassen Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 8

9 Fiktive Gesetzesänderung des 10 Jugendschutzgesetz (Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren) (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 9

10 Tabakwarenautomatenaufsteller und Tabakwarenhersteller legen gegen die neue gesetzliche Regelung des Jugendschutzgesetzes Verfassungsbeschwerde ein. Hätte eine solche Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 10

11 Zigarettenautomatenaufsteller: Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Eigentum) Tabakwarenhersteller: Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), ggf. Art. 12 GG Prüfung hier beschränkt auf Art. 12 und Art. 5 GG Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 11

12 Art. 12 Abs. 1 GG: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 12

13 Sachlich: Berufswahl und Berufsausübung: Beruf ist jede Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient oder dazu beiträgt. Automatenaufsteller (BVerfGE 14, 19, 22) Persönlich: alle Deutschen. Art. 19 Abs. 3 GG: Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 13

14 Eingriff: jedes staatliche Handeln, das dem Grundrechtsberechtigten ein Verhalten im Schutzbereich ganz oder teilweise unmöglich macht Verbot von Tabakwarenautomaten = Eingriff Berufsregelnde Tendenz des Eingriffs: Eingriff zielt auf eine Berufsregelung bzw. wirkt sich auf die beruflich Tätigkeit aus. Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 14

15 Ist der Gesetzesvorbehalt in Art. 12 ( durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ) eingehalten? ja, Verbot durch Jugendschutzgesetz geregelt Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 15

16 Ist das Gesetz formell verfassungsgemäß ergangen? Kompetenz: Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (Kinderund Jugendschutz unterfällt der öffentlichen Fürsorge) Erforderlichkeitsklausel aus Art. 72 Abs. 2 GG Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 16

17 Ist das Gesetz materiell (d.h. seinem Inhalt nach) verfassungsgemäß? Vorprüfung zur Anforderung an die Verhältnismäßigkeit: Einordnung der Art des Eingriffs nach der sog. 3-Stufen-Theorie (BVerfGE 7, 377, 397; Apothekenurteil). hier wohl Berufsausübungsregeln mit Wirkung wie objektiver Berufswahlregelung: Rechtfertigung durch den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 17

18 : legitimes Ziel? Schutz der Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor Gesundheitsgefahren Ist der Verbot geeignet, das Ziel zu fördern? Weite Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Ausreichend: einzelner Aspekt einer Gefahr wird beseitigt Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 18

19 Ist das Verbot auch erforderlich? kein gleich geeignetes, milderes Mittel? Warnhinweise nicht gleich geeignet, da diese weniger direkt wirken wie ein Verbot. Zugangsbeschränkungen durch EC-Automaten etc. nicht gleich geeignet aufgrund der Missbrauchsgefahr. Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 19

20 Ist das Verbot auch angemessen? Abwägung: das überragend wichtige Gemeinwohlziel Schutz der Gesundheit gegenüber der Berufsfreiheit. Schutz betrifft Kinder und Jugendliche Zumutbarer Umstieg auf andere Vertriebswege oder andere Waren Angemessenheit gegeben Aber Empfehlung: Einräumung Übergangsfrist bis zu einem vollständigen Verbot Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 20

21 Art. 5 GG: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Die Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) ( ) Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 21

22 Sachlich: Einordnung bei Werbung streitig, ob Art. 12 oder Art. 5 GG Werbung auf den Tabakwarenautomaten nicht berufsbezogen; Tabakwerbung geprägt durch Elemente der Stellungnahme, Anpreisung der Produkte: daher Art. 5 GG anwendbar Persönlich: Tabakwarenhersteller: jedermann ; 19 Abs. 3 GG (gilt auch für inländische juristische Personen) Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 22

23 Eingriff: Verbot von Tabakwarenautomaten macht es unmöglich, auf den Flächen von Tabakwarenautomaten zu werben. Keine Möglichkeit mehr der Hervorhebung von einzelnen Tabakwaren. Jedenfalls faktische Beeinträchtigung, die einem Werbeverbot gleichkommt Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 23

24 Ist der Gesetzvorbehalt eingehalten? Allgemeines Gesetz: Norm, die sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen eine bestimmte Meinung richtet, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dient (BVerfGE 7, 198, 209 Lüth-Urteil) Ist das Gesetz formell verfassungsgemäß? Ja, s.o. Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 24

25 Ist das Gesetz auch materiell verfassungsgemäß? : Wechselwirkungstheorie Das Gesetz muss im Lichte der Bedeutung des Grundrechts interpretiert werden. Einschränkung nur insoweit, wie dies zum Schutze anderer Rechte und Gemeinwohlbelange geeignet, erforderlich und zumutbar ist Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 25

26 Verfolgt das Gesetz ein legitimes Ziel? (s.o.) : Ist das Verbot geeignet, das Ziel zu fördern? Weite Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers: Kinder und Jugendliche sehr empfänglich für Werbung. Ausreichend: Gesetz beseitigt einen einzelnen Aspekt einer Gefahr (+) Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 26

27 Ist das Verbot erforderlich: keine mildere Maßnahme, s.o Ist das Verbot auch angemessen? Eingriff in die Meinungsfreiheit ist verhältnismäßig in Bezug zum Gemeinwohlziel Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. (Arg.: Kinder und Jugendliche werden durch Tabakwerbung zum Rauchen animiert. Mehrheit der Raucher beginnt im Jugendalter. Es wird gesellschaftliche Akzeptanz suggeriert). Werbeverbot an Tabakwarenautomaten zumutbar und angemessen Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 27

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 28

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