Examinatorium Grundrechte (mit internationalen Bezügen)
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1 Examinatorium Grundrechte (mit internationalen Bezügen) WS 2011/2012 Norman Weiß Programm heute Berufsfreiheit 1
2 Artikel 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstpflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Berufsfreiheit Mittelalter: Zünfte, Gilden, Berufsmonopole Frz. Revolution: Berufsfreiheit 1810: Gewerbefreiheit in Preußen 1833: Deutscher Zollverein Freizügigkeit 1933: Berufsverbote, Verkammerung, Kriegs- und Planwirtschaft 2
3 Regelung Zollvereinsvertrag 1833 Art. 18. (1) Die contrahirenden Staaten wollen auch ferner gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. (2) Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. Berufsfreiheit 133, 158 Paulskirchenverfassung eher programmatischer Charakter Art. 111, 151 Weimarer Reichsverfassung Freizügigkeit als Berufsfreiheit aufgefaßt GG: Abtrennung von der Freizügigkeit Nennung des Begriffs Beruf, Gewerbefreiheit verschwiegen, aber mitgemeint 3
4 Berufsfreiheit Regelungsvorbehalt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG: vom Parlamentarischen Rat als Ausdruck der Parallelität zwischen Berufs- und Gewerbefreiheit verstanden nach gefestigter Rechtsprechung Zulassung frei, Ausübung an Voraussetzungen gebunden erst 1968 auch auf Grund eines Gesetzes Abs. 2 und 3 als Abwehr von staatlich verordnetem Arbeitszwang, zwischen 1933 und 1945 durch Militärgesetze Berufsfreiheit subjektives Grundrecht klassisches Abwehrrecht Teilhabe-, Schutz- und Verfahrensrechte Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium kein Leistungsrecht objektive Grundsatznorm Grund- und Wertentscheidung für die Wirtschaftsund Gesellschaftsordnung negative Kompetenznorm, die Handlungsspielraum des Gesetzgebers beschränkt grundrechtskonforme Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts 4
5 Berufsfreiheit Art. 12 GG Berufswahl, Berufsausübung, Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz aber: einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit Differenzierung erfolgt auf der Eingriffs- und Schrankenebene Berufsfreiheit Schutzbereich Gegenstände Beruf Arbeitsplatz Ausbildungsstätte Verhalten frei zu wählen 5
6 Beispielsfall: Nichtraucherschutz Gesetz verbietet das Rauchen in Gaststätten, soweit kein abgetrennter Bereich vorhanden ist und dadurch Passivrauchen verhindert wird. das Aufstellen von Zigarettenautomaten drei Monate nach Inkrafttreten. Vor wenigen Jahren vorgeschriebenes Altersverifikationsverfahren war gescheitert. Ist das Gesetz mit der Berufsfreiheit vereinbar? Beruf BVerfGE 7, 377 (397) Apothekenurteil jede Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient oder dazu beiträgt gewisse Dauerhaftigkeit jede erlaubte, auch atypische Tätigkeit 6
7 Beruf jede Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient oder dazu beiträgt objektiv zur Existenzsicherung geeignet (nicht: Tätigkeiten in der Privatsphäre wie Hobbys) selbständig/unselbständig Gründung und Führung von Unternehmen beliebiger Größenordnung auch im öffentlichen Dienst (Art. 33 ist Gleichheitsnorm) auch staatlich gebundene Berufe (Notar, Bezirkschornsteinfeger), die zwischen freien und staatlichen Berufen stehen Beruf gewisse Dauerhaftigkeit Ferienjob ja, einmaliger Erwerbsakt nein aber: zukunftsgerichtet jede erlaubte, auch atypische Tätigkeit Handel mit loser Milch Betrieb einer Deckhengststation offen für neue Berufsbilder 7
8 Beruf Einschränkungen des Berufsbegriffs? wirtschaftlich sinnvoll/beitrag zu gesellschaftlichen Gesamtleistung h.m. nicht relevant Erlaubtheit (Verbotsgesetze oder Moral?) keine Stütze im Wortlaut Einschränkungen schwerlich konsensfähig, keine Definitionsmacht des Staates, keine verbindliche gesellschaftliche Moralinstanz Art. 12 Abs. 1 ist kein normgeprägtes Grundrecht Beispielsfall: Nichtraucherschutz Es handelt sich um Berufe: Gastwirt Automatenaufsteller 8
9 Arbeitsplatz Stätte, an der eine Person ihrem Beruf nachgeht weit zu verstehen, erfaßt nicht nur räumliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses Arbeit nicht auf unselbständige Tätigkeiten beschränkte Ausbildungsstätte Stätte, an der eine Person ihrer Berufsausbildung nachgeht eng zu verstehen, erfaßt nicht allgemeinbildende Schulen (str. für Sekundarstufe II an Gymnasien) Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten für einen oder mehrere Berufe öffentlich oder privat auch juristischer Vorbereitungsdienst 9
10 frei zu wählen Gewährleistungsumfang Beruf ergreifen erstmalig, Zeit- oder Nebenberuf, Berufswechsel keinen Beruf ergreifen Beruf beenden Staat muß Zugangsmöglichkeiten rechtlich und tatsächlich offenhalten Freiheit erstreckt sich auch auf Berufsausübung (einheitliches Grundrecht) Wahl des Arbeitsplatzes (zwischen Berufswahl und -ausübung) Wahl der Ausbildungsstätte umfassendes Abwehrrecht gegen Beschränkungen im Ausbildungswesen - BVerfGE 33, 303 Träger des Grundrechts Deutsche oder gleichgestellte Unionsbürger inländische juristische Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG ausländische Anteilseigner schaden nicht, grundrechtstypische Gefährdungslage entscheidend juristische Personen des öffentlichen Rechts (-), werden in Ausübung von Kompetenznormen tätig, nicht in Ausübung von Freiheitsrechten 10
11 Beispielsfall: Nichtraucherschutz Gastwirte und Automatenaufsteller sind als natürliche Personen und auch als inländische juristische Personen Grundrechtsträger Berufsfreiheit BVerfGE 7, 377 [400ff.] Apothekenurteil Eingriffs- und Schrankensystematik Berufsausübungsregelungen subjektive Berufswahlregelungen objektive Berufswahlregelungen 11
12 Drei-Stufen-Theorie Berufsausübungsregelung subjektive Berufswahlregelung objektive Berufswahlregelung Berufsfreiheit Berufsausübungsregelungen Art und Weise der Berufstätigkeit Werbebeschränkungen Ladenschlußgesetz Arbeitnehmerschutzvorschriften Wettbewerbsrecht 12
13 Berufsfreiheit subjektive Berufswahlregelungen Zugang zum Beruf von einer bestimmten, in der Person selbst liegenden und von dieser beeinflußbaren Voraussetzung abhängig Ausbildung, Prüfung Alter (BVerfG) str. Berufsfreiheit objektive Berufswahlregelungen Zugang zum Beruf von einer bestimmten, außerhalb der Person liegenden und von dieser nicht beeinflußbaren Voraussetzung abhängig Bedarfsregelung, Schutz vor Konkurrenz Alter str. 13
14 Beispielsfall: Nichtraucherschutz Eingriff in Berufsfreiheit Gastwirte subjektiv/objektiv berufsregelnde Tendenz des Gesetzes) hier subjektiv (+) Berufsausübungsregelung Automatenaufsteller generelles Verbot ist unmittelbar berufsbezogen Ausübungsregelung für Automatenaufsteller, Wahlregelung für Zigarettenautomatenaufsteller Verbot kommt wegen Intensität Wahlregelung gleich Drei-Stufen-Theorie (besonders) wichtige Gemeinwohlgüter vernünftige Überlegungen des Gemeinwohls Berufsausübungsregelung subjektive Berufswahlregelung überragend wichtige Gemeinschaftsgüter objektive Berufswahlregelung 14
15 Berufsfreiheit Berufsausübungsregelungen vernünftige Überlegungen des Gemeinwohls Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte Schutz von Arbeitnehmern Nachtruhe Qualität beruflicher Leistungen Berufsfreiheit Ladenschluß Arbeitnehmerschutz (=soziale Errungenschaft) aber auch Freiheitsbeschränkung für Gewerbetreibende (und Kunden) Schutz der Sonntagsruhe: obsiegt 15
16 Berufsfreiheit berufsbezogene Werbung klassischer Konflikt mit Standesrecht (Rechtsanwälte, Ärzte) notwendig ist aber gesetzliche Grundlage heute weitgehend erlaubt Berufsfreiheit subjektive Berufswahlregelungen zum Schutz (besonders) wichtiger Gemeinwohlgüter, die der Freiheit des Einzelnen vorgehen Gesundheit der Kunden/Geschäftspartner Gebäudesicherheit Lauterkeit des Handelsverkehrs Qualität der Rechtspflege 16
17 Berufsfreiheit objektive Berufswahlregelungen zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter vor nachweisbaren oder höchstwahrscheinlichen schwerwiegenden Gefahren Straßenverkehr / Bedürfnisklauseln Berufsfreiheit Dreistufentheorie frühe Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes heute: Gemeinwohlziele Geeignetheit (Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers) Erforderlichkeit (Anforderungen wachsen je Stufe) Angemessenheit (dito) Dreistufentheorie wird mittlerweile kritisch gesehen 17
18 Berufsfreiheit Kritik an Dreistufentheorie Gesetzgeber kann Berufsbildfixierung steuern Gesetzgeber kann Definition der Gemeinwohlbelange manipulieren BVerfG hat keine echten Abgrenzungskriterien entwickelt Gesetzgeber hat weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum Beispielsfall: Nichtraucherschutz Rechtfertigung des Eingriffs in Berufsfreiheit: Gastwirte Berufsausübungsregelung Arbeitnehmerschutz =legitimes Ziel Nichtraucherschutz Gäste (+) geeignet: zum Arbeitsschutz (+) zum Schutz von Gästen (+) 18
19 Beispielsfall: Nichtraucherschutz erforderlich: freiwillige Vereinbarungen nicht erfolgversprechend (+) angemessen: betriebliche Erschwernisse, mögliche Umsatzeinbußen Schutz hochwertiger Rechtsgüter Ausgleich von Einbußen durch Erschließung neuer Gästekreise getrennte Raucherbereiche aber klare Benachteiligung von Eckkneipen nicht gerechtfertigt Beispielsfall: Nichtraucherschutz Automatenaufsteller legitimes Eingriffsziel: Jugendschutz geeignet: beseitigt eine mögliche Gefährdungsquelle (+) erforderlich: Altersverifikation gescheitert (+) angemessen: hohe Gemeinwohlbelange, aber intensiver Eingriff. Allerdings hohes Schutzpflichtmoment gegenüber Jugendlichen. Problem: zu kurze Übergangsfrist unangemessen 19
20 Berufsfreiheit Freiheit von Arbeitszwang und Zwangsarbeit Arbeitszwang = hoheitliche Anordnung einer bestimmten Arbeit (Deichhilfe, Feuerwehrpflicht) (Art. 12 Abs. 2) Zwangsarbeit = nur im Zusammenhang mit Strafurteilen (Art. 12 Abs. 3) Grundrechte von Beamten gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) chancengleiches Besetzungsverfahren, effektiver und ggf. vorläufiger Rechtsschutz hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Abs. 5) Treueverhältnis, Fürsorgepflicht, Leistungsprinzip, Alimentationsprinzip, Hauptberuflichkeit 20
21 internationale Bezüge Art. 23 Nr. 1 AEMR Art. 6, 7 IPwskR Art. 1 (Recht auf Arbeit), 10 ESC (berufliche Ausbildung) Art. 8 EMRK - Achtung des Familienlebens Art. 15 GRC EuGH-Rspr. seit Rs. Nold (1974) Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 AEUV Niederlassungsfreiheit nach Art. 56 AEUV Art. 15 GRC Abs. 1 lehnt sich an den Sprachgebrauch der ESC-Ziele an Abs. 2 greift die Verbürgungen der Grundfreiheiten des AEUV auf Abs. 3 berücksichtigt die sozialpolitischen Kompetenzen der EU mit Blick auf Drittstaatsangehörige GRC geht hier über EMRK-Standards hinaus 21
22 Art. 15 GRC EuGH hatte in bisheriger Rspr. keinen klaren Schutzbereich der Berufsfreiheit definiert und das Grundrecht insgesamt nicht eindeutig von der Eigentumsfreiheit abgegrenzt, weil er einen einheitlichen Rechtfertigungsmaßstab angenommen hatte. heute Art. 15 (Beruf) und Art. 17 (Eigentum) GRC Entwicklung der Dogmatik notwendig Art. 15 GRC Recht zu arbeiten kein subjektives Leitungsrecht. Erläuterungen verweisen auf Art. 1 Abs. 1 ESC Abwehrrecht Schutz vor Eingriffen durch die EU Rechtsträger von Abs. 1 sind Unionsbürger und Drittstaatsangehörige, von Abs. 2 nur Unionsbürger, von Abs. 3 nur Drittstaatsangehörige Rechtsträger von Abs. 1 sind natürliche und juristische Personen (EuGH-Rspr.) kein Recht auf Einreise; gilt nur für Personen, die bereits legal Zugang zum Arbeitsmarkt der EU haben 22
23 Art. 15 GRC Recht auf Ausübung der Grundfreiheiten (Abs. 2) Adressat ist die EU Klarstellung, daß EU bei der sekundärrechtlichen Ausgestaltung der Grundfreiheiten an diese gebunden ist Art. 15 GRC Recht von Drittstaatsangehörigen auf Gleichheit der Arbeitsbedingungen (Abs. 3) Erläuterungen verdunkeln Wortlaut der Norm und führen zu widersprüchlichen Ergebnissen Sinnvoll erscheint die Auffassung, die Union sei bei der Ausübung der Kompetenz aus Art. 153 AEUV an das Diskriminierungsverbot gebunden 23
24 Art. 15 GRC keine besonderen Schrankenbestimmungen daher ist Art. 52 Abs. 1 GRC anwendbar gesetzlich vorgesehen den Wesensgehalt der Rechte und Freiheiten achten 24
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