Wirtschaftsfreiheit. Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
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- Judith Bachmeier
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1 Wirtschaftsfreiheit Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit Freie Wahl des Berufs (inkl. Zugang und Ausübung) im Privatsektor Träger Schweizerinnen und Schweizer Ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung (ausnahmsweise mit Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Erneuerung, z.b. AuG, EMRK, FZA) Juristische Personen des Privatrechts Ausländische juristische Personen? Juristische Personen des öffentlichen Rechts? Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen Abweichungen vom Grundsatz nur bei verfassungsrechtlicher Ermächtigung (Art. 94 Abs. 4 BV)
2 Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit 1. Schritt: Besondere Anforderungen Ist der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit verletzt? (Art. 94 BV bzw. darin enthaltene Anforderungen) Führt die staatliche Massnahme objektiv betrachtet zu einer Verzerrung des Wettbewerbs? (oder handelt es sich um eine bloss geringfügige Beeinflussung?) Wird die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch ein besonderes Eingriffsinteresse gerechtfertigt? (Sind, mit anderen Worten, Nebenwirkungen bzw. allfällige Ungleichbehandlungen hinzunehmen?) 2. Schritt: Traditionelle grundrechtliche Prüfkriterien (Art. 36 BV) Hinreichende gesetzliche Grundlage? Überwiegt das eingriffsmotivierende öffentliche Interesse die entgegenstehenden Grundrechtsinteressen Privater? Verhältnismässigkeit der Massnahme? Wahrung des Kerngehalts?
3 BGE 125 I 267, 269 (Prüfung spezifischer Anforderungen zuerst): Unzulässig sind wirtschaftspolitische oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen. Beschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit bedürfen im Übrigen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit wahren (...). BGE 128 I 3, 9 f. (Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen zuerst): Die Wirtschaftsfreiheit gilt indessen nicht absolut, sondern kann unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Sodann bestimmt Art. 94 BV, dass sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu halten haben. BGE 128 II 292, 297 (Frage der Gleichbehandlung unter Bezugnahme auf Art. 94 BV): Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie neben den Anforderungen der gesetzlichen Grundlage und des überwiegenden öffentlichen Interesses mit den verfassungsmässigen Geboten der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung, namentlich von Konkurrenten, vereinbar sind (vgl. Art. 27 und 94 BV sowie Art. 5 Abs. 2, Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 BV;...).
4 Eigentumsgarantie Kern absolut geschützt gegenüber Gesetzgeber Bestandesgarantie Art. 26 Abs. 1 Schutz im Einzelfall Voraussetzungen für Beschränkungen: 1. gesetzliche Grundlage Art. 26 Abs. 1 und 2. öffentliches Interesse Art Verhältnismässigkeit Wertgarantie 4. volle Entschädigung Art. 26 Abs. 2 bei Expropriation formell Entzug des Eigentums materiell Nutzungsbeschränkung wirkt wie formelle Expropriation keine Entschädigung für weniger weitgehende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen 22_01Eigentumsgarantie
5 Eingriff in die Eigentumsgarantie rechtmässig unrechtmässig Verletzung der Bestandesgarantie oder der Bestandesgarantie / (BV 26 I) Handelt es sich um eine... formelle Enteignung (BV 26 II) Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt (BV 26 II) materielle Enteignung sonstige öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung Wertgarantie (BV 26 II) entschädigungspflichtig nicht entschädigungspflichtig
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