Wirtschaftsfreiheit. Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wirtschaftsfreiheit. Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit"

Transkript

1 Wirtschaftsfreiheit Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit Freie Wahl des Berufs (inkl. Zugang und Ausübung) im Privatsektor Träger Schweizerinnen und Schweizer Ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung (ausnahmsweise mit Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Erneuerung, z.b. AuG, EMRK, FZA) Juristische Personen des Privatrechts Ausländische juristische Personen? Juristische Personen des öffentlichen Rechts? Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen Abweichungen vom Grundsatz nur bei verfassungsrechtlicher Ermächtigung (Art. 94 Abs. 4 BV)

2 Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit 1. Schritt: Besondere Anforderungen Ist der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit verletzt? (Art. 94 BV bzw. darin enthaltene Anforderungen) Führt die staatliche Massnahme objektiv betrachtet zu einer Verzerrung des Wettbewerbs? (oder handelt es sich um eine bloss geringfügige Beeinflussung?) Wird die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch ein besonderes Eingriffsinteresse gerechtfertigt? (Sind, mit anderen Worten, Nebenwirkungen bzw. allfällige Ungleichbehandlungen hinzunehmen?) 2. Schritt: Traditionelle grundrechtliche Prüfkriterien (Art. 36 BV) Hinreichende gesetzliche Grundlage? Überwiegt das eingriffsmotivierende öffentliche Interesse die entgegenstehenden Grundrechtsinteressen Privater? Verhältnismässigkeit der Massnahme? Wahrung des Kerngehalts?

3 BGE 125 I 267, 269 (Prüfung spezifischer Anforderungen zuerst): Unzulässig sind wirtschaftspolitische oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen. Beschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit bedürfen im Übrigen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit wahren (...). BGE 128 I 3, 9 f. (Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen zuerst): Die Wirtschaftsfreiheit gilt indessen nicht absolut, sondern kann unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Sodann bestimmt Art. 94 BV, dass sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu halten haben. BGE 128 II 292, 297 (Frage der Gleichbehandlung unter Bezugnahme auf Art. 94 BV): Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie neben den Anforderungen der gesetzlichen Grundlage und des überwiegenden öffentlichen Interesses mit den verfassungsmässigen Geboten der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung, namentlich von Konkurrenten, vereinbar sind (vgl. Art. 27 und 94 BV sowie Art. 5 Abs. 2, Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 BV;...).

4 Eigentumsgarantie Kern absolut geschützt gegenüber Gesetzgeber Bestandesgarantie Art. 26 Abs. 1 Schutz im Einzelfall Voraussetzungen für Beschränkungen: 1. gesetzliche Grundlage Art. 26 Abs. 1 und 2. öffentliches Interesse Art Verhältnismässigkeit Wertgarantie 4. volle Entschädigung Art. 26 Abs. 2 bei Expropriation formell Entzug des Eigentums materiell Nutzungsbeschränkung wirkt wie formelle Expropriation keine Entschädigung für weniger weitgehende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen 22_01Eigentumsgarantie

5 Eingriff in die Eigentumsgarantie rechtmässig unrechtmässig Verletzung der Bestandesgarantie oder der Bestandesgarantie / (BV 26 I) Handelt es sich um eine... formelle Enteignung (BV 26 II) Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt (BV 26 II) materielle Enteignung sonstige öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung Wertgarantie (BV 26 II) entschädigungspflichtig nicht entschädigungspflichtig

Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie

Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie Vorlesungen vom 6. und 9. November 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Die Wirtschaft in der BV Grundsatz

Mehr

Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit

Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 06.12.2016 Seite 1 Prüfungsplan online (mit UZH Login) http://www.rwi.uzh.ch/de/lehreforschung/obas/oa-seferovic/lv/rs0.html

Mehr

Die einzelnen Freiheitsrechte III. Ziele. Eigentumsgarantie: Allgemeines. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 30. Okt./3.Nov.

Die einzelnen Freiheitsrechte III. Ziele. Eigentumsgarantie: Allgemeines. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 30. Okt./3.Nov. Die einzelnen Freiheitsrechte III Vorlesungen vom 30. Okt./3. Nov. 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Funktion und Zielsetzung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit verstehen

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie

Rechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie Eigentumsgarantie Persönlicher Schutzbereich Natürliche und juristische Personen Inländische und ausländische Personen Bei natürlichen Personen = Staatsangehörigkeit Bei juristischen Personen = Sitz oder

Mehr

Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil

Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil Vorlesungen vom 4. und 7. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Seite 1 Einleitung: Fall aus Reader Zürcher Taxifall (Entscheid 2C_940/2010) Die

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Wirtschaftsfreiheit

Rechtswissenschaftliches Institut. Wirtschaftsfreiheit Wirtschaftsfreiheit Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit Art. 94 BV als «grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung» (BGE 138 I 378) Art. 27 BV

Mehr

Wirtschaftsrecht. Verfassungsrecht. Privatrecht. Strafrecht WIRTSCHAFTS- RECHT. Internat. Öffentliches Recht. Wettbewerbsrecht.

Wirtschaftsrecht. Verfassungsrecht. Privatrecht. Strafrecht WIRTSCHAFTS- RECHT. Internat. Öffentliches Recht. Wettbewerbsrecht. Wirtschaftsrecht Verfassungsrecht Privatrecht WIRTSCHAFTS- RECHT Strafrecht Internat. Öffentliches Recht Wettbewerbsrecht Kartellrecht Banken-, Börsenrecht Verw.recht individualrechtliche Funktion wirtschaftssystembezogene

Mehr

Rechtslehre Grundzüge Öffentliches Recht. 23 Bedeutung und Funktion der Grundrechte

Rechtslehre Grundzüge Öffentliches Recht. 23 Bedeutung und Funktion der Grundrechte Rechtslehre Grundzüge Öffentliches Recht 4. Teil : Grundrechte 23 Bedeutung und Funktion der Grundrechte 24 Träger und Adressaten der Grundrechte 25 Einschränkung von Grundrechten 26 Einzelne Grundrechte

Mehr

Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten

Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Grundrechte. Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1

Rechtswissenschaftliches Institut. Grundrechte. Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1 Grundrechte Vorlesung Prof. Dr. Andreas Glaser 22.09.2016 Seite 1 Allgemeine Grundrechtslehren Grundrechte für Primaten? - Kantonale Volksinitiative «Grundrechte für Primaten», eingereicht am 22. Juni

Mehr

Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte

Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte Vorlesung vom 13.10.2016 BGK 30 V Vorbereitung: Lektüre von Dokument 5 (BGer 1C_312/2010 vom 8. Dezember 2010) HS 2016 Staatsrecht II - PD Patricia

Mehr

Grundsätze und Begriffe: Formelle und materielle Enteignung; volle Entschädigung

Grundsätze und Begriffe: Formelle und materielle Enteignung; volle Entschädigung Grundsätze und Begriffe: Formelle und materielle Enteignung; volle Entschädigung Vortrag von Prof. Dr. Arnold Marti, Schaffhausen/Zürich Tagung SGA vom 4. September 2015 (Enteignung Recht u.entschädigung)

Mehr

Überblick über das System des Enteignungsrechts in der Schweiz

Überblick über das System des Enteignungsrechts in der Schweiz Universität St. Gallen Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis Luzern, 22. Januar 2008 Überblick über das System des Enteignungsrechts in der Schweiz Binder Rechtsanwälte, Baden und Aarau www.binderlegal.ch

Mehr

Fall Nr. 12: Burkaverbot

Fall Nr. 12: Burkaverbot Übungen im Öffentlichen Recht I Gruppe A-C und N-P Fall Nr. 12: Burkaverbot Prof. Dr. Thomas Gächter Seite 1 Folie von Prof. D. Moeckli Seite 2 Seite 3 Grundrechtsbindung der BPG AG (I) Grundrechte binden

Mehr

Grundrechtlicher Eigentumsschutz

Grundrechtlicher Eigentumsschutz Zürcher Studien zum öffentlichen Recht 201 Herausgegeben im Auftrag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich von A. Auer, G. Biaggini, 0. Diggelmann, T. Gächter, A. Griffel, T. Jaag,

Mehr

Institut für Völkerrecht Abschlussbesprechungen 2. Teil

Institut für Völkerrecht Abschlussbesprechungen 2. Teil Abschlussbesprechungen 2. Teil Vorlesung vom 23. Dezember 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Übersicht Weitere eingegangene Fragen zur Vorlesung Übungen im öffentlichen Recht I im FS 2012

Mehr

Übungen Öffentliches Recht II

Übungen Öffentliches Recht II Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Fall 5 Industrielle Werke und das Sprudelwasser

Mehr

Abschlussbesprechungen 2. Teil

Abschlussbesprechungen 2. Teil Abschlussbesprechungen 2. Teil Vorlesung vom 23. Dezember 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Übersicht Weitere eingegangene Fragen zur Vorlesung Übungen im öffentlichen Recht I im FS 2012

Mehr

3. Teil Aufgaben des Staates

3. Teil Aufgaben des Staates Grundzüge des Rechts (V 851-0708-00) - Übersicht 3. Teil Aufgaben des Staates Die Kompetenzordnung Grundsätze der Aufgabenerfüllung Kontrolle der Verwaltung Verantwortlichkeit Art. 3 BV Kantone Die Kantone

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Wirtschaftsfreiheiten III

Vorlesung Öffentliches Recht I. Wirtschaftsfreiheiten III Vorlesung Öffentliches Recht I Wirtschaftsfreiheiten III Wiederholungsfall Informationswirtin I möchte als freiberufliche IT-Sachverständige für die Strafjustiz tätig werden. Das örtliche Landgericht führt

Mehr

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG)

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) StaatsR Kapitel I: Grundrechte 37 Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) Sachverhalt: E ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist und auch nicht landwirtschaftlich genutzt

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Die Eigentumsgarantie 27 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Eigentumsgarantie

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Freizügigkeit, Art. 11 GG a) persönlich: alle

Mehr

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung

Mehr

Bewegungsfreiheit. Bewegungsfreiheit, rechtliche Verankerung. Bewegungsfreiheit, rechtliche Verankerung. Art. 10 Abs. 2 BV

Bewegungsfreiheit. Bewegungsfreiheit, rechtliche Verankerung. Bewegungsfreiheit, rechtliche Verankerung. Art. 10 Abs. 2 BV Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer, rechtliche Verankerung Art.

Mehr

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit

Mehr

Androhung Nothilfeverweigerung Kurzgutachten für die Sans-Papiers-Stelle Luzern vom 9. Februar 2016

Androhung Nothilfeverweigerung Kurzgutachten für die Sans-Papiers-Stelle Luzern vom 9. Februar 2016 1 Kurzgutachten für die Sans-Papiers-Stelle Luzern vom 9. Februar 2016 Ausgangslage Sachbearbeiter beim AMIGRA setzen die Nothilfeverweigerung bei den Sans-Papiers als Druckmittel ein, wenn der Eindruck

Mehr

Bundesverwaltungsrecht Enteignungsrecht

Bundesverwaltungsrecht Enteignungsrecht Bundesverwaltungsrecht Enteignungsrecht 24. Oktober 2014 1 Literatur/Entscheide Vorbereitung: Skript, 7; BGE 112 Ib 531 ff.; BGE 119 II 411 ff.; BGE 128 II 368 ff.; BGer 1C_27/2009 weiterführende Literatur:

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Koalitionsfreiheit und Streikrecht

Rechtswissenschaftliches Institut. Koalitionsfreiheit und Streikrecht Koalitionsfreiheit und Streikrecht Koalitionsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 BV) 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.

Mehr

Bundesverwaltungsrecht Enteignungsrecht

Bundesverwaltungsrecht Enteignungsrecht Bundesverwaltungsrecht Enteignungsrecht 12. Oktober 2018 1 Vorbereitung Skript, 7 Botschaft zur Änderung des BG über die Enteignung vom 1. Juni 2018, BBl 2018 4713 ff. BGE 112 Ib 531 ff. BGE 119 II 411

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich

Mehr

Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.

Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird. Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 1 2002-09-28 Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Fall 9 Seite 10: Der Deutsche Bundestag beschließt ein Gesetz, wonach Lastkraftwagen ab 7,5

Mehr

Grundrechte und Menschenrechte

Grundrechte und Menschenrechte PD Dr. August Mächler Grundrechte und Menschenrechte Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens

Mehr

Fall 2 Klosterplatz. Themen dieser Übung. lic. iur. Arlette Meienberger

Fall 2 Klosterplatz. Themen dieser Übung. lic. iur. Arlette Meienberger Fall 2 Klosterplatz Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppe A-C und N-P lic. iur. Arlette Meienberger arlette.meienberger@rwi.uzh.ch Seite 1 Themen dieser Übung Zum Vorgehen bei einer Falllösung

Mehr

Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen

Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Art. 20a GG ist kein Grundrecht, vgl. systematische Stellung, sondern ein Rechtsprinzip (ähnlich: Sozialstaatsprinzip) Förderung des Umweltschutzes

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1. Schutzbereich a) persönlich: passiv. Formulierung

Mehr

1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche)

1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche) Prüfschema zur Zulässigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte 1 (Art. 36 BV) 1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und

Mehr

Prof. Markus Schefer/Alexandra Zimmermann Oktober 2010 Fall Sterbehilfe. Fall Sterbehilfe

Prof. Markus Schefer/Alexandra Zimmermann Oktober 2010 Fall Sterbehilfe. Fall Sterbehilfe Prof. Markus Schefer/Alexandra Zimmermann 1 Fall Sterbehilfe Im Folgenden finden Sie eine äusserst knappe, zum Teil fast stichwortartige Lösungsskizze. Die Lösung im Rahmen der Prüfung muss ganz ausformuliert

Mehr

Soziale Grundrechte. Ziele. Ziele des Sozialstaates. Staatsrecht I Vorlesung vom 14. November 2008

Soziale Grundrechte. Ziele. Ziele des Sozialstaates. Staatsrecht I Vorlesung vom 14. November 2008 Soziale Grundrechte Vorlesung vom 14. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Unterschied soziale Grundrechte/Sozialziele verstehen Schutzbereich sozialer Grundrechte kennen Problematik

Mehr

Soziale Grundrechte. Staatsrecht I Vorlesung vom 14. November Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann

Soziale Grundrechte. Staatsrecht I Vorlesung vom 14. November Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Soziale Grundrechte Staatsrecht I Vorlesung vom 14. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Unterschied soziale Grundrechte/Sozialziele verstehen Schutzbereich sozialer Grundrechte

Mehr

Übungen Öffentliches Recht III

Übungen Öffentliches Recht III Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni

Mehr

Land für öffentliche Zwecke - Zu welchem Preis?

Land für öffentliche Zwecke - Zu welchem Preis? Markus Ritter Präsident Schweizer Bauernverband Land für öffentliche Zwecke - Zu welchem Preis? Universität Luzern 04.09.2015 Disposition Ausgangslage / Übersicht Enteignen nur wenn und was nötig ist!

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Rechtsgleichheit

Rechtswissenschaftliches Institut. Rechtsgleichheit Rechtsgleichheit Personeller Anwendungsbereich (Art. 8 BV) Grundrechtsträger o Alle natürlichen Personen («alle Menschen») o Über den Wortlaut hinaus auch juristische Personen Grundrechtsbindung o Rechtsanwendende

Mehr

Die Begründung der Menschenwürde im Kontext des Sozialbereichs

Die Begründung der Menschenwürde im Kontext des Sozialbereichs Die Begründung der Menschenwürde im Kontext des Sozialbereichs Menschenwürde ein Luxus? Die soziale Arbeit ist gefordert, Bern, 12. Juni 2012 Prof. Eva Maria Belser Grundrechte Grundrechte sind von der

Mehr

Grundrechte von Minderjährigen als Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Raums

Grundrechte von Minderjährigen als Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Raums 3. Fachtagung zum Polizeirecht Grundrechte von Minderjährigen als Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Raums Markus Kern Minderjährige im öffentlichen Raum 2 Übersicht 1. Grundrechtliche Vorgaben für

Mehr

Soziale Grundrechte. Ziele. Ziele des Sozialstaates. Staatsrecht I. Vorlesung vom 17. Nov

Soziale Grundrechte. Ziele. Ziele des Sozialstaates. Staatsrecht I. Vorlesung vom 17. Nov Soziale Grundrechte ember 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Unterschied zwischen sozialen Grundrechten und Sozialzielen verstehen Schutzbereich der sozialen Grundrechte kennen Problematik

Mehr

Öffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht

Öffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Öffentliches Recht WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Wiederholung Grundlagen des öffentlichen Rechts 1. Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht 2. Abgrenzung Verfassungsrecht

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten

Mehr

17 Die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG)

17 Die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG) 17 Die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG) 1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung die These von der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes vertreten.

Mehr

Schweizer Bürgerrecht. 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011

Schweizer Bürgerrecht. 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

Grundrechte: Reichweite; Übersicht. Ziele. Internationale Ebene: Einleitung. Staatsrecht I Vorlesung vom 25. November 2008

Grundrechte: Reichweite; Übersicht. Ziele. Internationale Ebene: Einleitung. Staatsrecht I Vorlesung vom 25. November 2008 Grundrechte: Reichweite; Übersicht Vorlesung vom 25. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Internationale Dimension und völkerrechtliche Absicherung des Grundrechtsschutzes verstehen

Mehr

Die Grundrechte Freiheits rechte

Die Grundrechte Freiheits rechte Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses

Mehr

Grundrechte: Reichweite; Übersicht

Grundrechte: Reichweite; Übersicht Grundrechte: Reichweite; Übersicht Staatsrecht I Vorlesung vom 25. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Internationale Dimension und völkerrechtliche Absicherung des Grundrechtsschutzes

Mehr

6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum

6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum 6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum A. Der Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich: alle Deutschen

Mehr

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Eigentum Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Privatrecht: gesetzlich begründetes/anerkanntes Recht Begründung durch Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG); aber nicht (bloß) Eigentum i.s.d.

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

Einführung in die Grundrechtsthematik

Einführung in die Grundrechtsthematik Einführung in die Grundrechtsthematik Walter Kälin FACHTAGUNG INTEGRATION UND GLEICHSTELLUNG 10. November 2015 I. Ausgangspunkt: Menschliche Grundbedürfnisse 2 II. Grundrechte Begriff: Grundrechte / Menschenrechte

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

Mathias Kuhn Dr. iur. Recht auf Kinder? Der verfassungsrechtliche Schutz des Kinderwunschs

Mathias Kuhn Dr. iur. Recht auf Kinder? Der verfassungsrechtliche Schutz des Kinderwunschs Mathias Kuhn Dr. iur. Recht auf Kinder? Der verfassungsrechtliche Schutz des Kinderwunschs ÜBERSICHT DANK ÜBERSICHT INHALTSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS AMTLICHE MATERIALIEN ABKÜRZUNGEN V VII IX XV

Mehr

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte

Mehr

Klausurenkurs Verfassungsrecht

Klausurenkurs Verfassungsrecht Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 1. Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Antragstellerin: vertreten durch: belangte

Mehr

Modul XI Monopole und Konzessionen

Modul XI Monopole und Konzessionen Modul XI Monopole und Konzessionen Ziel der Veranstaltung: Vertiefung der Begriffe "Monopol" und "Konzession" sowie Behandlung von Einzelfragen (siehe Fragen zu den Fällen). A. Verwaltungsrechtsverhältnis

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz

Mehr

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze

Mehr

Menschenwürde, Recht auf Leben, Persönliche Freiheit

Menschenwürde, Recht auf Leben, Persönliche Freiheit Menschenwürde, Recht auf Leben, Persönliche Freiheit Vorlesung vom 3. November 2016 BGK 31 I bis III Vorbereitung: Für den 3. November: Lektüre von Dokument 7 (EGMR Budayeva) und Dokument 8 (BGE 131 I

Mehr

Übungen Öffentliches Recht III

Übungen Öffentliches Recht III Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni

Mehr

Übersicht Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Personen im Ausland

Übersicht Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Personen im Ausland Übersicht Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Personen im Ausland 1. Rechtsgrundlagen - Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz,

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde

Mehr

Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen

Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen Grundrechte Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte Abwehrfunktion Verfahrens und Organisationsrechte Grundrechtsfunktionen Nichtdiskriminierungsfunktion Einrichtungsgarantien Leistungs

Mehr

Freiheits- und Integritätsrechte

Freiheits- und Integritätsrechte Überblick (FBstaatsrecht 7-I) Freiheits- und Integritätsrechte Menschliche Verhaltensweisen Menschliche Integrität Persönliche Freiheit 1. Rechtsgrundlagen BV 7 BV: Innere Basis 10 II BV: Grundnorm 10

Mehr

Europarecht I (Grundzüge des Europarechts)

Europarecht I (Grundzüge des Europarechts) (Grundzüge des Europarechts) Gliederung I. Grundlagen II. Entwicklung und Wegmarken der Europaidee III. Die Europäische Menschenrechtskonvention IV. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Europäischen Union

Mehr

Technische Fachtagung VIGW 12. April 2012 Installationsberechtigungen Der Fall «Schaffhausen»

Technische Fachtagung VIGW 12. April 2012 Installationsberechtigungen Der Fall «Schaffhausen» Technische Fachtagung VIGW 12. April 2012 Installationsberechtigungen Der Fall «Schaffhausen» Urs Manser, SVGW Ziele des Vortrages Sie kennen die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung von Installationsbewilligungen.

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 14 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Die Eigentumsgarantie 27 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Eigentumsgarantie

Mehr

Verfahrensgrundrechte (vorgezogen wegen Gerichtsbesuchen am 28./ )

Verfahrensgrundrechte (vorgezogen wegen Gerichtsbesuchen am 28./ ) Verfahrensgrundrechte (vorgezogen wegen Gerichtsbesuchen am 28./29.11.2012) Vorlesungen vom 23. und 27. November 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Gerichtsverhandlung Seite 2 1 Einleitung:

Mehr

Besondere Gleichheitsrechte

Besondere Gleichheitsrechte Besondere Gleichheitsrechte Spezialregelungen gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG: o Art. 3 Abs. 2, 3 o Art. 6 Abs. 5 o Art. 33 Abs. 1-3 o Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Die Dogmatik ist aber durchaus verschieden: Gleiches

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht III (Gruppen D F und Q S) Fall 2 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht III - Frühjahrssemester 2017 Folie 2

Übungen im Öffentlichen Recht III (Gruppen D F und Q S) Fall 2 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht III - Frühjahrssemester 2017 Folie 2 Übungen im Öffentlichen Recht III (Gruppen D F und Q S) Fall 2 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht III - Frühjahrssemester 2017 Folie 2 I. Anfechtbarkeit des Entscheids des Rektors auf kantonaler

Mehr

Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft. Grundrechte II. Gérard Hertig (ETH Zurich) Herbst 2015 Skript : Module 02, S.

Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft. Grundrechte II. Gérard Hertig (ETH Zurich)  Herbst 2015 Skript : Module 02, S. Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft Grundrechte II Gérard Hertig (ETH Zurich) www.hertig.ethz.ch Herbst 2015 Skript : Module 02, S. 12-17 1 Recht auf Leben, Persönliche Freiheit Art. 10 Bundesverfassung

Mehr

Die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG

Die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 6 2003-01-11 Die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Fall 13 Seite 11: Die Arbeitszeitverordnung (AZO ) sieht vor, daß Arbeitnehmerinnen

Mehr

Judith Burgmann. Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen

Judith Burgmann. Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen Judith Burgmann Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I VI LIV Einführung 1 1. Teil: Verfassungsrechtliche

Mehr

Europarecht II Prüfungsschemen

Europarecht II Prüfungsschemen Europarecht II Prüfungsschemen Dienstleistungsfreiheit Art. 49 EGV XX könnte gegen Art. 49 EGV verstossen. 1. Anwendungsbereich des Art. 49 EGV Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des Art. 49 EGV eröffnet

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Fall 13: Des Nachts. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014

Fall 13: Des Nachts. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014 Fall 13: Des Nachts Siegtraude Semmel (S) ist Inhaberin einer Backwarenfabrik. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass in ihrem Betrieb am 16. Oktober 1990 gegen 0.35 Uhr männliche und

Mehr

Prof. Konrad Stolz. Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte-

Prof. Konrad Stolz. Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte- Prof. Konrad Stolz Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte- Verfassungsrechtliche Prinzipien Recht auf Selbstbestimmung Recht auf Freiheit Anspruch auf Fürsorge Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Mehr

Das Volkszählungsurteil

Das Volkszählungsurteil Dr. Thomas Petri: Das Volkszählungsurteil Einleitung 1 Entscheidungsmaßstab: Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines

Mehr

Ideelle Immissionen in der Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts

Ideelle Immissionen in der Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts Ideelle Immissionen in der Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts Alexander Ruch Prof. Dr. iur., em. Ordinarius für öffentliches Recht an der ETH Zürich BGE 24 II 257, Urteil vom 26. Januar 1898 Explosion

Mehr

Zum Eigentumsschutz im Sinne der EMRK im ukrainischen und russischen Recht

Zum Eigentumsschutz im Sinne der EMRK im ukrainischen und russischen Recht Natalya Moshnyagul Zum Eigentumsschutz im Sinne der EMRK im ukrainischen und russischen Recht Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu Modellen des Eigentumsschutzes PETER LANG Internationaler Verlag der

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht Vorlesung vom 11. Dezember 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Historische Entwicklung (1/2) Alte Eidgenossenschaft Menschen waren Bürger einer Gemeinde Ein «Schweizer

Mehr

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte

Mehr

Berufsfreiheit. Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck)

Berufsfreiheit. Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck) Berufsfreiheit Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck) Tätigkeit: Tätigwerden gegenüber Dritten, welches berufsspezifische Risiken

Mehr

Überwachung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch den Verfassungsschutz

Überwachung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch den Verfassungsschutz Überwachung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch den Verfassungsschutz - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-178/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:

Mehr