Rechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie

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1 Eigentumsgarantie

2 Persönlicher Schutzbereich Natürliche und juristische Personen Inländische und ausländische Personen Bei natürlichen Personen = Staatsangehörigkeit Bei juristischen Personen = Sitz oder Ort der Gründung Öffentliche Gemeinwesen: wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen und durch eine staatliche Massnahme in gleicher Weise wie eine Privatperson betroffen sind o Beispiel: Ausübung der Eigentümerbefugnisse durch eine Gemeinde, indem diese Büroräume vermietet Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 2

3 Sachlicher Schutzbereich Inhalt Privatrechtliches Eigentum (Art ZGB) Grund- und Fahrniseigentum Tiere weitere vermögenswerte Rechtspositionen des Privatrechts beschränkte dingliche Rechte, Immaterialgüterrechte, Besitz, obligatorische Rechte (des Mieters, Aktionärs) wohlerworbene Rechte = vermögenswerte Rechtspositionen des öffentlichen Rechts seit unvordenklichen Zeiten bestehende Rechte (Weiderechte, Wassernutzungsrechte), Rechte aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, Konzessionen bestimmte «faktische Rechte», ohne die bestimmungsgemässe Nutzung des Eigentums nicht möglich ist (insb. Rechte der Strassenanstösser) Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 3

4 Sachlicher Schutzbereich Geschützte Ansprüche Institutsgarantie = Gewährleistung des Privateigentums als Institut des schweizerischen Privatrechts Ausgestaltung und Konkretisierung des Eigentums durch den Gesetzgeber im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Ordnung Gewährleistung des Instituts des Eigentums als Kerngehalt Bestandesgarantie = individual-rechtlicher Schutz der konkreten vermögenswerten Rechtsposition vor staatlichem Zugriff Verfügungsmacht über Besitz und Nutzung des Eigentums Wertgarantie = Anspruch auf Entschädigung bei verfassungskonformem staatlichem Zugriff auf das Eigentum in Form einer Enteignung oder einer ihr gleich kommenden Eigentumsbeschränkung (Art. 26 Abs. 2 BV) Leistungsanspruch des Betroffenen gegenüber dem Staat Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 4

5 Einschränkungen Form der Einschränkung Formelle Enteignung = Entziehung eines vermögenswerten Rechts in einem speziellen Verfahren (geregelt in Enteignungsgesetzen) durch einseitigen hoheitlichen Akt zwecks Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ( volle Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV) Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen = im Unterschied zur formellen Enteignung kein Entzug der Vermögensposition, sondern Einschränkung der Ausübung der Eigentumsbefugnisse durch Gesetz, (Nutzungs-) Plan oder Verfügung ( keine Entschädigung im Umkehrschluss aus Art. 26 Abs. 2 BV) o Spezialfall: Materielle Enteignung = öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung wiegt so schwer, dass sie formeller Enteignung gleich kommt ( volle Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV) siehe «Barret»-Formel gem. Bger o Beschlagnahme und Einziehungen Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 5

6 «Barret»-Formel Materielle Enteignung liegt vor, «wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde.» BGE 91 I 329, 337 E Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 6

7 Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) Voraussetzungen Art. 36 BV Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung Formelle Enteignung Grundsatz: Keine Entschädigung Ausnahme: Materielle Enteignung Volle Entschädigung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 7

8 Einschränkungsvoraussetzungen Bestandesgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) formelle gesetzliche Grundlage bei schwerwiegenden Einschränkungen (Art. 36 Abs. 1 S. 2 BV): formelle Enteignungen: Entziehung von Grundeigentum materielle Enteignungen: Verunmöglichung oder starke Erschwerung des bisherigen oder künftigen bestimmungsgemässen Gebrauchs eines Grundstücks bei sonstigen öffentlich-rechtlichen Einschränkungen: Beurteilung der Schwere im Einzelfall Öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) Jedes öffentliche Interesse hinreichend (vgl. vor allem Art. 73 ff. BV = Schutz von Umwelt, Raumplanung, Gewässer, Wald) Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 8

9 Einschränkungsvoraussetzungen Bestandesgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) Keine Besonderheiten zu den allgemeinen Vorgaben Unantastbarer Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) Kerngehalt = Institutsgarantie Eigentum als rechtliches Institut darf gesetzlich nicht abgeschafft werden! Beispiele: Konfiskatorische Besteuerung, staatliche Eigentumsbewirtschaftung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 9

10 Wertgarantie (Art. 26 Abs. 2 BV) - Formelle Enteignung Entschädigung - Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen o Grundsatz: Entschädigungslose Hinnahme bei relativ leichten oder polizeilich motivierten Eingriffen o Ausnahme: Materielle Enteignung Variante 1: Entschädigungspflicht bei Aufhebung wesentlicher aus dem Eigentum fliessender Befugnisse Einschränkung des bisherigen oder in naher Zukunft sehr wahrscheinlich realisierbaren Gebrauchs einer Sache Variante 2: Sonderopfer = Vorliegen singulärer Betroffenheit, die zu unzumutbarem Opfer gegenüber der Allgemeinheit führen würde Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 10

11 Wertgarantie (Art. 26 Abs. 2 BV) Beachte: Formelle Enteignung Materielle Enteignung Entschädigung Eingriff Rechtsübergang Entschädigung Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 11

12 Prüfschema 1. Liegt rechtmässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie (Bestandesgarantie) vor? o Persönlicher Schutzbereich der Eigentumsgarantie o Sachlicher Schutzbereich o Eingriff o Gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV) o Kerngehalt (insb. Institutsgarantie) 2. Wenn rechtmässiger Eingriff: Besteht Anspruch auf Entschädigung? o immer volle Entschädigung bei formeller oder materieller Enteignung (Wertgarantie) Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 12

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