AG Staatsrecht II - Grundrechte
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- Sara Althaus
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1 AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.)
2 Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
3 A./ Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8, 90 ff. BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG: Jedermann P.: KS-GmbH ist eine juristische Person. Beschwerdefähigkeit nur unter den Vor. des Art. 19 IV GG. Grundrechtstypische Gefährdungslage Personelles Substrat
4 III. Prozessfähigkeit Vertretung durch Geschäftsführer, 35 I GmbHG. IV. Beschwerdegegenstand Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG: Jeder Akt der öffentlichen Gewalt (Exekutive, Legislative, Judikative), also VA, Gesetz und Urteil.
5 V. Beschwerdebefugnis 1.) Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Verletzung von Art. 14 GG scheint nicht von vornherein ausgeschlossen. 2.) Beschwer Selbst Gegenwärtig Unmittelbar
6 VI. Rechtswegerschöpfung/Subsidiarität 90 II BVerfGG VII. Ordnungsgemäßer Antrag Form: 23, 92 BVerfGG Frist: 93 I BVerfGG: Binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils
7 B./ Begründetheit I. Schutzbereich 1.) Persönlicher Schutzbereich: Jedermann 2.) Sachlicher Schutzbereich: Eigentum Def.: Alle dem Einzelnen zu einem bestimmten Zeitpunkt als Ausschließlichkeitsrecht zugeordneten vermögenswerten privaten Rechtspositionen. Nicht: Das Vermögen als solches. Abgrenzung zu Art. 12 I GG: Die Eigentumsfreiheit schützt das Erworbene, die Berufsfreiheit den Erwerb. Vorliegend: Zivilrechtliches Sacheigentum an den Büchern betroffen.
8 II. Eingriff ( eigentumsrelevante Maßnahme ) Unterscheide: Enteignung nach Art. 14 III GG (entschädigungspflichtig) und Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 I 2 GG (entschädigungslos). Frühere Ansicht: Abgrenzung nach Eingriffsintensität. Schweretheorie des BVerwG und Sonderopfertheorie des BVerfG. Heutige Ansicht (seit Nassauskiesungsbeschluss, BVerfGE 58, 300): Aliudverhältnis zwischen ISB und Enteignung, zwei sich vollständig unterscheidende Maßnahmen.
9 ISB: Abstrakt-generelle Festlegung von Rechten und Pflichten in Bezug auf das Eigentum Enteignung: Finaler konkret-individueller Zugriff auf das Eigentum eines Einzelnen durch (Legalenteignung) oder aufgrund (Administrativenteignung) eines Gesetzes. Bedeutung: Strenge Voraussetzungen der Enteignung, ISB dagegen viel eher zulässig. Folge: Unverhältnismäßige ISB ist verfassungswidrig und kann nicht durch Geldzahlung gerechtfertigt werden. Ausnahme: Die ausgleichspflichtige ISB : Wenn durch Einschränkung der Nutzungsbefugnisse eingesetztes Kapital oder geleistete Arbeit abrupt entwertet wird.
10 Grenzen der Ausnahme: Gesetzgeber muss unverhältnismäßige Eingriffe vermeiden und nicht die Verhältnismäßigkeit nur durch Härtefallklauseln herzustellen versuchen ( Gebot der Realvermeidung ), eine ISB kann also trotz Ausgleichsregelung unverhältnismäßig sein.
11 Vorliegend: Enteignung? (-) mangels Finalität. Kein Zugriff auf ein konkretes Pflichtexemplar, sondern abstrakt-generelle Ablieferungspflicht und Auswahlrecht des Betroffenen. ISB (+), weil Pflichten bezüglich des Eigentums an der gesamten Auflage. BVerfG: Das Eigentum am Druckwerk ist schon bei seiner Entstehung mit der Pflicht zur Ablieferung eines Exemplars belastet (BVerfGE 58, 137 [144]).
12 III. Rechtfertigung Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn 12 LPresseG als Schranke selbst verfassungsgemäß ist. 1.) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+) 2.) Materielle Verfassungsmäßigkeit: Insbesondere Verhältnismäßigkeit: Legitimer Zweck: Wissenschaftliches und kulturelles Erbe Geeignet
13 Erforderlich: Das relativ mildeste Mittel? Ankaufsbefugnis des Staates? Finanziell nicht umsetzbar, zudem nicht gleich effektiv. Angemessen? Ausgleich zwischen Privatnützigkeit und Sozialpflichtigkeit (Art. 14 II GG) des Eigentums. Grundsätzlich: Ersatzlose Ablieferungspflicht angemessen, geringe Belastung (nur ein Werk). Vorliegend: Geringe Auflage, hohe Stückkosten. Angemessenheit in diesem Ausnahmefall deshalb nur mit Ausgleichsregelung (ausgleichspflichtige ISB). (-)
14 Verhältnismäßigkeit (-) 12 LPresseG ist verfassungswidrig Rechtfertigung (-) Begründetheit (+). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie hat somit Aussicht auf Erfolg.
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