Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 5: Die Augsburger Silberkistler (Lösungshinweise)
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- Bertold Bäcker
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1 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 5: Die Augsburger Silberkistler (Lösungshinweise) Obersatz: 1 IV KultGSchG verstößt gegen Grundrechte, wenn er in den Schutzbereich eines Grundrechtes eingreift, ohne dass der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Hinweis: Zu prüfen ist nur die Grundrechtskonformität des KultGSchG. Der geschilderte Einzelfall hat daher für die Aufgabenstellung keine Bedeutung. Auch wenn nur 1 IV KultGSchG gefragt ist, dürfen die anderen Normen nicht außer acht gelassen werden, weil sie für die Beurteilung der aus der Genehmigungspflicht fließenden Belastung von Bedeutung sind. A. Eigentumsfreiheit Art. 14 I GG I. Schutzbereich Exkurs 1: Die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 14 GG beinhaltet einen Doppelcharakter; als Bestandsgarantie schützt sie die Rechtsstellung des einzelnen Eigentümers, also einen konkretindividuellen Bestand an Gütern und Rechten, als Instituts- oder Einrichtungsgarantie einen vom Gedanken der Privatnützigkeit des Eigentums geprägten Grundbestand von Normen; die beiden Aspekte der Eigentumsgarantie hängen zwar inhaltlich miteinander zusammen, sind aber systematisch voneinander zu trennen; sie beschreiben grundrechtsdogmatisch gesehen einerseits den Schutzbereich (Bestandsgarantie), andererseits die Schranken-Schranken (Institutsgarantie) des Grundrechts. 1. Begriff des Eigentums Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums ist mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff nicht voll identisch, sondern muss aus der Verfassung selbst gewonnen werden; er ist insgesamt weiter. Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht, das in innerem Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht. Ihm kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. 1 Erfasst ist zunächst das Eigentum nach bürgerlichem Recht (vgl. 903 BGB). Die jeweiligen Kulturgüter stehen im Sacheigentum der jeweiligen Eigentümer und fallen daher unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff. Exkurs 2: Zum Eigentum gehören weiterhin alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte und Güter einschließlich der Immaterialgüterrechte (z.b. Urheberrecht, Patent- und Warenzeichenrechte). Geschützt werden nach h.m. nur vermögenswerte Rechtspositionen des Bürgers, nicht aber das Vermögen als solches 2 ; allerdings kann die Auferlegung von Steuern nach Ansicht des BVerfG dann die Eigentumsgarantie berühren, wenn sie den Betroffenen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt ( Erdrosselungswirkung ) 3. Im Rahmen des Schutzes, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt 4, gehört zum Eigentum i.s.d. Art. 14 GG auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb; geschützt sind hier aber nur solche Vorteile, auf deren Fortbestand der Eigentümer vertrauen kann 5, also z.b. nicht Lagevorteile, günstige Gesetzeslage etc. (im Einzelnen ist hier vieles streitig). Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte werden in die Eigentumsgarantie insoweit mit einbezogen, als die damit verbundene Rechtsposition derjenigen eines Eigentümers entspricht 6 ; nach der Rechtsprechung des BVerfG ist dafür vor allem maßgeblich, ob und in welchem Umfang diese Rechtspositionen auf einer eigenen Leistung des Versicherten beruhen oder ob sie ausschließlich auf 1 BVerfGE 24, 367 (389); 53, 257 (290). 2 vgl. BVerfGE 74, 129 (148), strittig, a.a. etwa Kimminich, Bonner Kommentar, Art. 14 Rn. 50 ff. 3 BVerfGE 14, 221 (241); 19, 119 (128 f.); 70, 219 (230); 75, 108 (154); sehr strittig, a.a. etwa Kirchhof, HbStR IV, S. 127 f. 4 vgl. BVerfGE 58, 300 (353). 5 BGHZ 23, 157 (164 f.). 6 BVerfGE 53, 257 (289 ff.); 69, 272 (299 ff.). 1 von 5
2 einem Anspruch beruhen, den der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt 7 ; gelegentlich wird neben der Leistung auch noch ein eigenes Opfer als Kriterium genannt Umfang des Eigentumsschutzes Zum Umfang des Eigentumsschutzes gehört der vorhandene Bestand, nicht bloße Gewinnchancen, Hoffnungen, Erwartungen und Aussichten 9 ; Hinweis: Als Faustformel gilt: Art. 12 I GG schützt den Erwerb, Art. 14 I 1 GG das Erworbene. Geschützt ist aber auch die Nutzung des Eigentums, soweit die Handlung der Eigentumssphäre eindeutig zugeordnet werden kann; der Eigentümer hat die Freiheit, sein Eigentum nicht nur schlicht zu behalten, sondern auch es zu verwenden, zu verbrauchen oder zu veräußern (Beispiele: Nutzung eines Grundstücks zur Sicherung eines Darlehens durch Hypothek oder Grundschuld; Nutzung einer Aktienmehrheit zur Einflussnahme auf ein Unternehmen; nicht: Lektüre der gekauften Zeitung (sondern Freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 I Alt. 2 GG); Autofahren mit eigenem Auto (sondern allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG)). Die Veräußerung (ins Ausland) die von 1 IV KultGSchG betroffen wird fällt damit in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit. Der sachliche Schutzbereich der Eigentumsfreiheit ist damit eröffnet. Hinweis: Die Prüfung des persönlichen Schutzbereiches bei einem Gesetz macht ohne konkreten Fall wenig Sinn. II. Eingriff 1. Grundsatz Grundsätzlich gilt auch für die Eigentumsfreiheit der moderne Eingriffsbegriff. Nach h.m. ist ein Eingriff jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder erschwert, wobei bloße Unbequemlichkeiten oder Belästigungen nicht ausreichend sind. 7 BVerfGE 69, 272 (299 ff.). 8 Beispiele: BVerfGE 70, 278 (285): Anspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Steuern; BVerfGE 71, 255 (271): Ansprüche von Soldaten; nicht: BSG, NJW 1987, 563: Sozialhilfe, Kindergeld; BVerfGE 72, 175 (193 ff.): Subventionen. 9 BVerfG E 74, 129 (148). Da 1 IV KultGSchG die Verbringung ins Ausland erschwert oder ganz unmöglich macht, liegt ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit grundsätzlich vor. 2. Differenzierungen bei Art. 14 I GG Beeinträchtigungen in Art. 14 GG können auf verschiedene Weise erfolgen; es kann sich dabei um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.s.d. Art. 14 I 2 GG, um eine Enteignung i.s.d. Art. 14 III GG oder um einen sonstigen Eingriff handeln; diese Eingriffsformen sind streng voneinander zu trennen, da sie unterschiedlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen genügen müssen. Die Art des Eingriffs muss vorab geklärt werden, welchen Charakter die Maßnahme hat, da eine Enteignung immer Eingriffscharakter besitzt, dies aber bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmungen nicht ohne weiteres zutrifft. a) Inhalts- und Schrankenbestimmung - Art. 14 I 2 GG Mit Hilfe von Inhalts- und Schrankenbestimmungen kann der Gesetzgeber "Eigentum" i.s.d. Art. 14 GG definieren, indem er generell und abstrakt die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten festlegt (das Eigentum quasi definiert ); er kann auf diese Weise Eigentümerbefugnisse verkürzen oder erweitern. Verkürzen Inhalts- und Schrankenbestimmung die Eigentumsfreiheit, dann stellen sie, auch wenn sie dadurch das Eigentum für die Zukunft definieren, für das in der Vergangenheit begründete Eigentum Eingriffe dar. Auch die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch Art. 14 GG geschützter Rechtspositionen ist hier möglich und nicht etwa immer eine Enteignung 10. b) Enteignung - Art. 14 III GG Eine Enteignung ist immer ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Betroffenen; sie ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet 11. Nach der Rspr. des BVerfG ist die Enteignung konkret, trifft den Eigentümer individuell und entzieht ihm das Eigentum ganz oder teilweise für einen bestimmten Gemeinwohlzweck. 10 vgl. so nun ausdrücklich BVerfG, NJW 1991, 1807 (1808) - Vorkaufsrecht Bundesberggesetz. 11 BVerfGE 52, 1 (27); 72, 66 (76). 2 von 5
3 Enteignungen können entweder unter sehr engen Bedingungen 12 durch Gesetz erfolgen, indem einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis konkrete Eigentumsrechte entzogen werden (Legalenteignung), oder aufgrund eines Gesetzes, indem durch eine administrative Maßnahme konkretes Eigentum eines Einzelnen entzogen wird (Administrativenteignung) 13. c) Abgrenzung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen und Enteignungen Das BVerfG grenzt Inhalts- und Schrankenbestimmungen von Enteignungen ausschließlich nach formellen Kriterien ab (abstrakt/konkret, generell-individuell, Beschränkung/Entziehung); es wendet sich damit ausdrücklich gegen einen materiellen Ansatz, der den Abgrenzungstheorien des BGH ( Sonderopfertheorie"), des BVerwG ( Schweretheorie") oder Teilen der Lit. ( Zumutbarkeits- und Privatnützigkeitstheorien ) zu Grunde liegt. Der formelle Enteignungsbegriff leistet insoweit eine scharfe Trennung zwischen Inhaltsbestimmungen und Enteignungen; verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmungen können nicht in eine Enteignung umgedeutet werden, wie das früher nach den materiellen Abgrenzungstheorien problemlos möglich war. Eine übermäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung gibt daher für sich genommen keinen Entschädigungsanspruch i.s.d. Art. 14 III 2 GG 14. Der Betroffene kann also nicht "dulden und liquidieren". schießübung 15 ; Beeinträchtigung eines Grundstücks durch Fluglärm 16 ; Immissionen von Mülldeponie 17 ) und die enteignungsgleichen Eingriffe (beeinträchtigendes rechtswidriges Verwaltungshandeln), welche Unmittelbarkeit besitzen, ein Sonderopfer abverlangen und von hinreichender Intensität sein müssen. Hinweis: Die Ausführungen brauchen in der Klausur nicht so ausführlich sein. Es genügt, die einzelnen Eingriffsarten und Abgrenzungstheorien kurz darzustellen und die Abgrenzung anhand einer Subsumtion vorzunehmen. e) Anwendung auf den Fall Bei einem Gesetz kann es sich allenfalls um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung oder um eine Legalenteignung handeln. Einen konkreten und individuellen (Teil-)Entzug von Eigentumspositionen verfolgt das KultGSchG nicht, vielmehr verbleibt das jeweilige Eigentum bei den Eigentümer; allein die Nutzung des Eigentums wird hier durch das Ausfuhrverbot eingeschränkt. Insofern legt das KultSchG allgemein und abstrakt für alle Eigentümer von wichtigem Kulturgut deren Nutzungsbefugnisse fest; folglich muss hier von einer Inhalts- und Schrankenbestimmung ausgegangen werden. Verabschiedet wurde die Bestimmung im Jahre 1955 und bestimmte mangels einer Übergangsvorschrift auch die Rechte und Pflichten von bereits existierendem Eigentum neu. Insofern stellt das KultGSchG zumindest bezüglich solcher Kulturgüter einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. d) Sonstige Eingriffe Sonstige Eingriffe sind Akte der Judikative oder Exekutive, mit denen die gesetzlichen Inhaltsund Schrankenbestimmungen individualisiert und konkretisiert oder die Eigentumspositionen anderweitig beeinträchtigt werden. Unter diesen Beeinträchtigungen gibt es die enteignenden (beeinträchtigende Nebenfolge eines rechtmäßigen Verwaltungshandelns; Beispiele: Verursachung eines Waldbrands durch Artillerie- 12 vgl. BVerfGE 24, 367 (402); 45, 297 (324 ff.). 13 BVerfGE 58, 300 (330 f.); das BVerfG nähert sich damit wieder dem klassischen Enteignungsbegriff (Entziehung und Übertragung des Eigentums an Grundstücken durch einen gesetzlich begründeten VA für ein bestimmtes, dem öffentlichen Wohl dienendes Unternehmen) an (sehr klar und didaktisch hervorhebenswert zu dieser Entwicklung Maurer, FS Dürig, S. 293 ff.). 14 Zur Rechtsfigur der entschädigungspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung s. u. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn die Eigentumsfreiheit einschränkbar ist und das einschränkende Gesetz formell und materiell verfassungsgemäß ist. 1. Einschränkbarkeit der Eigentumsgarantie Art. 14 I 2 GG sieht gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen ausdrücklich vor. Insofern steht Art. 14 I 1 GG unter einem (der Sache nach einfachen) Gesetzesvorbehalt. Dennoch darf der Gesetzgeber das Eigentum nicht beliebig umgestalten. Er muss dabei vielmehr die Vorgaben der Verfassung (Schranken-Schranken) einhalten. 15 BGHZ 37, BGH, NJW 1986, BGH, NJW 1980, von 5
4 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit Die formelle Verfassungsmäßigkeit des 1 IV KultGSchG ist laut Bearbeitervermerk zu unterstellen. 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Verhältnismäßigkeit i.w.s. 1 IV des KultGSchG ist verhältnismäßig, wenn er ein legitimes Ziel verfolgt und zur Zielverwirklichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. aa) Legitimer Zweck Die Regelung dient dem Schutz national wertvollen Kulturguts. Dies ist ein legitimer Zweck. bb) Geeignetheit Das eingesetzte Mittel ist geeignet, wenn mit ihm die Erreichung des Gesetzesziels zumindest gefördert werden kann; beachte aber die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Dem kulturpolitischen Bedürfnis nach einem Verbleib bedeutender Kulturgüter im Inland kann durch das Ausfuhrverbot sinnvoll Rechnung getragen werden. cc) Erforderlichkeit Erforderlich ist die Maßnahme, wenn es kein milderes, gleichermaßen wirksames Mittel gibt (Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs). Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Ziel mit einem gleichermaßen wirksamen, milderen Mittel zu erreichen wäre; insbesondere würde eine Verkaufspflicht oder ein Vorkaufsrecht des Staates den Eigentümer noch härter treffen. dd) Verhältnismäßigkeit i.e.s./angemessenheit Eine Maßnahme ist grundsätzlich dann verhältnismäßig i.e.s., wenn der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung des verfolgten Ziels steht (Intensität des Eingriffs in Relation setzen zur Bedeutung des verfolgten Ziels). Art. 14 II GG enthält mit der Sozialbindung des Eigentums" einen bindenden Regelungsauftrag an den Gesetzgeber 18 ; diese Bindung wirkt sich bei der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen aus, insbesondere bei den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Gleichzeitig muss auch die grundsätzliche Privatnützigkeit des Eigentums erhalten bleiben 19. Sozialbindung und Privatnützigkeit sind daher durch Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Je größer der personale Bezug der Inhaltsbestimmung ist, desto größer ist der Schutz des Eigentums; hierbei ist insbesondere die Möglichkeit der funktionsgerechten Verwendung des Eigentums zu beachten; bei Grund und Boden gewinnt die Sozialbindung aufgrund der Beschränktheit des Guts verstärkte Bedeutung. Folge hiervon ist unter anderem die Entwicklung der Rechtsfigur der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung 20. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung daher nur angemessen, wenn für entstehende Härtefälle (hier kommen die materiellen Abgrenzungskriterien in gewissem Rahmen zum Zug) Ausgleichansprüche im Gesetz vorgesehen werden 21. Allerdings hat das BVerfG auch klargestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Inhalts- und Schrankenbestimmungen vorrangig auch ohne Entschädigungsregelungen verhältnismäßig auszugestalten. Erst wenn alle Mittel zur Vermeidung einer realen übermäßigen Belastung scheitern, kann die Angemessenheit mit Hilfe einer Entschädigung in Geld gesichert werden. Daher ist zunächst zu prüfen, ob das KultGSchG auch ohne die Entschädigungsregel des 8 KultGSchG angemessen wäre. Da den betroffenen Eigentümern im vorliegenden Fall die Substanz ihres Eigentums erhalten bleibt und auch die Nutzungsmöglichkeiten nur in Maßen beschränkt werden, ist die Intensität des Eingriffs durch die Regelung als nicht übermäßig hoch anzusehen. Berücksichtigt man daneben, dass gerade im Falle des Besitzes historisch bedeutsamen Kulturgutes die Sozialbindung des Eigentums eine bedeutsame Rolle spielt, ist die Vorschrift insgesamt als angemessen zu beurteilen; dies gilt umso mehr, als mit den Beschränkungen auch Steuervorteile verbunden sind. Die Regelung wäre daher auch ohne die Härtefallregelung in 8 KultSchG angemessen gewesen (a.a. gut vertretbar). Exkurs III/Hilfsgutachten Geht man davon aus, dass die Inhalts- und Schrankenbestimmung durch das KultGSchG ausgleichspflichtig ist, stellt sich die Frage, ob 8 insofern eine ausreichende Regelung darstellt. 19 vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn f. 20 grundlegend BVerfGE 58, 137 ff. Pflichtexemplar. 18 vgl. BVerfGE 18, 121 (131 f.); 37, 132 (140 f.); Papier, in: MDHS, Art. 14 Rn zur Abgrenzung von ausgleichpflichtiger ISB und enteignendem Eingriff siehe Maurer, 17. Aufl., 27, Rn. 108 ff. 4 von 5
5 Das BVerfG hat in seiner Denkmalschutzentscheidung dazu folgendes ausgeführt. Der Gesetzgeber hat seine materiellrechtlichen Ausgleichsregelungen deshalb durch verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften zu ergänzen, die sicherstellen, dass mit einem die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Verwaltungsakt zugleich über einen dem belasteten Eigentümer gegebenenfalls zu gewährenden Ausgleich entschieden wird; bei finanzieller Kompensation ist zumindest dem Grunde nach über das Bestehen des Anspruchs zu entscheiden. 22 Gemessen daran wäre das KultGSchG verfassungswidrig, da es keine entsprechenden Regelungen enthält. b) Wahrung der Institutsgarantie - Art. 14 I 1 GG Die äußerste Grenze für die Ausgestaltung bildet die Institutsgarantie des Art. 14 I 1 GG; diese schützt einen Grundbestand an Normen, die ein Rechtsinstitut ausformen, das den Namen Eigentum noch verdient; sie ist eine Spezialausprägung der Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG) und tritt hier an deren Stelle. Die Privatrechtsordnung als solche wird aber durch das KultGSchG offensichtlich nicht gefährdet. c) Rückwirkungsverbot - Art. 14 I GG i.v.m. Art. 20 III GG Fraglich ist, ob das KultGSchG nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, weil es mangels Übergangsregelung auch für Kulturgüter gilt, die bei seinem Inkrafttreten 1955 bereits existierten. Da es die Rechtsfolgen aber nur für die Zukunft ändert, stellt das Gesetz eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) dar. Diese sind grundsätzlich zulässig, wenn nicht das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der Rechtslage ausnahmsweise überwiegt. Dabei gebiete insbesondere Art. 14 I GG unter dem Vertrauensschutzgedanken, bei der Neuordnung eines ganzen Rechtsgebiets Übergangsregelungen zu schaffen, die einen gleitenden Übergang ermöglichen; die Grundfunktion des Eigentums ist darüber hinaus nur dann gesichert, wenn der Eigentümer grundsätzlich auf den Bestand seiner wohl erworbenen Rechte vertrauen kann, mit der Neuordnung von Rechten und Pflichten also nicht rechnen musste. Die Eigentümer eines bedeutenden kunsthistorischen Objekts mussten damit rechnen, nicht völlig frei damit umgehen zu können; schließlich besteht auch eine Härtefallregelung in 8 KultSchG; der Vertrauensgedanke ist damit gewahrt (a.a. vertretbar). Damit ist der Eingriff in die Eigentumsgarantie verfassungsrechtlich gerechtfertigt. IV Zwischenergebnis Das KultGSchG verstößt nicht gegen Art. 14 I GG. B. Allgemeine Handlungsfreiheit - Art. 2 I GG Art. 2 I GG tritt als subsidiäres Auffanggrundrecht hinter Art. 14 I GG zurück. C. Allgemeiner Gleichheitssatz - Art. 3 I GG I. Anwendbarkeit Art. 3 I GG ist hier gegeben, da kein spezielles Gleichheitsgrundrecht in Betracht kommt. II. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem Nach der neuen Formel des Verfassungsgericht verbietet Art. 3 I GG die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem wenn die Ungleichbehandlung nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Als Vergleichsgruppe kommen hier kulturell nicht bedeutsame Gegenstände in Betracht. Anhand des Vergleichsmerkmals (sog. tertium comparationis) der kulturellen Bedeutung (Sozialbindung), lässt sich aber schon sehen, dass hier kein gemeinsamer Oberbegriff gebildet werden kann. Die Vergleichsgruppen sind daher nicht wesentlich gleich. Hinweis: Eine a.a. wäre hier vertretbar, wenn man als Vergleichmerkmal nur Eigentum anlegt. Dann wäre zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Dabei wird man davon ausgehen müssen, dass die Ungleichbehandlung wegen der besonderen Bedeutung der Kulturgüter sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. III. Zwischenergebnis Art. 3 I GG ist daher auch nicht verletzt. D. Endergebnis Das KultGSchG verstößt somit nicht gegen Grundrechte. 22 BVerfGE 100, 226 (245) Denkmalschutzgesetz. 5 von 5
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