Wirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht. A. Wirtschaftsverfassungsrecht. B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht
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- Ursula Friederike Boer
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1 Wirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht A. Wirtschaftsverfassungsrecht B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht HT
2 A. Wirtschaftsverfassungsrecht I. Verfassungsprinzipien Grundzüge des Verfassungsprinzipien Das republikanische Prinzip Art. 20 I GG Sozialstaatsprinzip Art. 20 I GG Demokratieprinzip Art. 20 II GG Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III GG Bundesstaatsprinzip Art. 20 I GG HT
3 Rechtstaatsprinzip gem. Art. 20 II, III GG Rechtstaatprinzip Art. 20 II, III GG Bestimmtheitsgebot Gewaltenteilung Gesetzesvorrang Gesetzesvorbehalt Verhältnismäßigkeit Rückwirkungsverbot Echte Rückwirkung Unechte Rückwirkung HT
4 1. Gewaltenteilung a) Merkmal Die Staatsgewalt wird durch die gesetzgebende Gewalt, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung ausgeübt. b) Funktionen Prävention einer Machtkonzentration und eines damit einhergehenden Machtmissbrauchs durch gegenseitige Kontrolle. Aufgabenteilung. HT
5 2. Gesetzesvorrang Kein Handeln gegen Gesetz Die Legislative, Exekutive und die Judikative sind an das geltende Recht gebunden. Sie dürfen also nicht dagegen verstoßen. 3. Gesetzesvorbehalt Kein Handeln ohne Gesetz Unter dem Vorbehalt des Gesetzes versteht man das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage für ein Handeln der Verwaltung. Eine gesetzliche Grundlage ist immer dann erforderlich, wenn die Handlung in ein Grundrecht eingreift oder sonst wesentlich ist. HT
6 4. Verhältnismäßigkeit Der Staat muss verhältnismäßig handeln. Die Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie legitim, geeignet, erforderlich und angemessen ist. a) Legitimität Die Maßnahme ist legitim, wenn das Ziel mit der Rechtsordnung übereinstimmt. b) Geeignetheit Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie den Zweck fördern kann. c) Erforderlichkeit Die Maßnahme ist erforderlich, wenn keine andere Maßnahme möglich ist, die genauso effektiv, aber weniger eingriffsintensiv ist. d) Angemessenheit (oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) Angemessenheit bedeutet, dass die mit dem Eingriff verbundene Belastung nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. Hier ist eine Abwägung der Rechtsgüter vorzunehmen. HT
7 II. Wirtschaftsbezogene Grundrechte: Prüfungsschema Grundrechte 1. Schutzbereich a) Sachlicher Schutzbereich Was wird durch das Grundrecht geschützt? b) Persönlicher Schutzbereich Wer wird durch das Grundrecht geschützt? 2. Eingriff Liegt eine staatliche Maßnahme vor, die in den Schutzbereich eingreift (z.b. ein Gesetz)? 3. Rechtfertigung Ist der Eingriff gerechtfertigt? Prüfung des Gesetzesvorbehalts und insbesondere der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs HT
8 Der Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) 1. Sachlicher Schutzbereich Art. 12 I GG schützt die Berufswahl und die Berufsausübung (einheitliches Grundrecht). Definition Beruf: Beruf ist jede Tätigkeit von gewisser Dauer, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient und die nicht allgemein verboten ist. 2. Persönlicher Schutzbereich Art. 12 I GG schützt nur Deutsche. Können sich auch Unternehmen auf Art. 12 I GG (z.b. Unternehmen mit der GmbH als Rechtsform) berufen? Die Antwort liefert Art. 19 III GG: Wenn das Unternehmen eine inländische, juristische Person darstellt und das Grundrecht seinem Wesen nach auf das Unternehmen anwendbar ist, schützt Art. 12 I GG auch das Unternehmen. => Wann ist das Grundrecht seinem Wesen nach auf das Unternehmen anwendbar? Antwort: Wenn sich das Unternehmen in der gleichen Lage befindet wie eine natürliche Person. Dies ist bei Art. 12 I GG stets der Fall. HT
9 3. Eingriff Eingriffe in die Berufsausübung (das Wie der beruflichen Tätigkeit) Berufswahl (das Ob der beruflichen Tätigkeit) Objektive Zulassungsschranken Subjektive Zulassungsschranken HT
10 4. Rechtfertigung sog. Dreistufenlehre Prüfung im Rahmen der Angemessenheit innerhalb des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den drei Möglichkeiten eines Eingriffes ist jeweils ein bestimmter Maßstab an die Rechtfertigung zugeordnet: Objektive Zulassungsschranken sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut notwendig sind. Subjektive Zulassungsschranken sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr des Berufs ohne Erfüllung der Voraussetzungen unmöglich oder unsachgemäß wäre und auch, wenn sie Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit mit sich brächten. Berufsausübungsregelungen sind gerechtfertigt, wenn Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit sie verlangen. Hier reichen alle vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. HT
11 Der Schutzbereich der Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) 1. Sachlicher Schutzbereich Art. 14 GG schützt das Eigentum. Definition Eigentum: Eigentum ist alles, was die Rechtsordnung als Eigentum definiert. => Ist ein Unternehmen auch Eigentum? => Antwort: Wenn das Unternehmen ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb ist und in seiner Existenz bedroht wird, wird das Unternehmen vom Begriff des Eigentums ebenfalls umfasst. 2. Persönlicher Schutzbereich Art. 14 GG schützt alle natürlichen Personen. Also auch Ausländer. Können sich auch Unternehmen auf Art. 14 I GG (z.b. Unternehmen mit der GmbH als Rechtsform) berufen? => Die Antwort liefert Art. 19 III GG: Wenn das Unternehmen eine inländische, juristische Person darstellt und das Grundrecht seinem Wesen nach auf das Unternehmen anwendbar ist, schützt Art. 14 GG auch das Unternehmen. HT
12 => Wann ist das Grundrecht seinem Wesen nach auf das Unternehmen anwendbar? Antwort: Wenn sich das Unternehmen in der gleichen Lage befindet wie eine natürliche Person. Dies ist bei Art. 14 GG stets der Fall. Wie lassen sich Art. 12 I GG und Art. 14 GG grob unterscheiden? Die Berufsfreiheit schützt den Erwerb, die Eigentumsfreiheit dagegen das bereits Erworbene. Die allgemeine Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht (Art. 2 I GG) Falls etwas oder jemand nicht durch ein spezielles Grundrecht geschützt wird, wird es bzw. er/sie zumindest durch die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG geschützt. HT
13 B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht I. Gutachtentechnik 1. Obersatz 2. Definition 3. Subsumtion 4. Ergebnis HT
14 1. Obersatz a) Funktion: Einstieg in die Prüfung, Nennung des Prüfungsgegenstands b) Formulierungsvorschläge: Fraglich, ist ob die Tätigkeit von Herrn Weber einen Beruf i.s.d. Art. 12 I GG darstellt. Oder: Zu prüfen, ist ob die Tätigkeit von Herrn Weber einen Beruf i.s.d. Art. 12 I GG darstellt. Oder: Die Tätigkeit von Herrn Weber könnte einen Beruf i.s.d. Art. 12 I GG darstellen. 2. Definition a) Funktion: Konkretisierung des Prüfungsgegenstands b) Beispiel: Beruf ist jede Tätigkeit von gewisser Dauer, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient und die nicht allgemein verboten ist. HT
15 3. Subsumtion a) Funktion: Prüfung, ob der Sachverhalt zur Definition passt. b) Beispiel: Herr Weber arbeitet seit Jahren als Postbote, um dadurch sein Leben zu finanzieren. Die Tätigkeit eines Postboten ist nicht allgemein verboten. 4. Ergebnis a) Funktion: Beantwortung des Obersatzes. b) Beispiel: Also/Folglich/Somit/Damit stellt die Tätigkeit von Herrn Weber einen Beruf i.s.d. Art. 12 I GG dar. HT
16 II. Sachverhalt Anfang 2010 beschließt die neue Regierungskoalition im Bundestag ein Mindestlohngesetz, dass die Mindestgehälter aller Angestellten in Deutschland festlegt. Auch das Jungunternehmen High Speed (HS) ist hiervon betroffen. HS hat seinen Firmensitz in Hamburg und ist rechtlich als GmbH organisiert. Seit zwei Jahren verkauft HS erfolgreich Rennräder in hoher Qualität und Stückzahl. Allerdings kann es für einen großen Teil seiner Belegschaft die durch das neue Gesetz festgelegten Mindestlöhne nicht zahlen. Die Geschäftsführung sieht sich aus diesem Grund zu massiven Entlassungen genötigt. Da dadurch die Produktion stark zurückgefahren werden muss, schlägt sich dies empfindlich auf den Umsatz nieder. Die Geschäftsführung befürchtet sogar, dass der Betrieb insolvent wird, und will gerichtlich gegen das Mindestlohngesetz vorgehen. Fallfrage: Auf welche Grundrechte kann sich HS berufen? War eine mögliche Einschränkung dieser gerechtfertigt? HT
17 III. Lösungsvorschlag Zu prüfen ist, welche Grundrechte der HS betroffen sind. A. Art. 12 I GG Das Mindestlohngesetz könnte in die Berufsfreiheit von HS eingreifen. I. Sachlicher Schutzbereich Dazu müsste es sich bei der Tätigkeit der HS um einen Beruf handeln. Beruf ist jede Tätigkeit von gewisser Dauer, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient und die nicht allgemein verboten ist. Das Verkaufen von Rennrädern ist eine nachhaltige Tätigkeit, die dem Bestand des Unternehmens dient und auch nicht verboten ist. HT
18 Folglich handelt es sich bei der Tätigkeit der HS um einen Beruf. II. Persönlicher Schutzbereich Weiterhin müsste die HS dem persönlichen Schutzbereich des Art.12 I GG unterfallen. Grundsätzlich findet Art. 12 I GG nur auf natürliche Personen Anwendung. Eine solche ist die HS jedoch nicht. Art. 19 III GG lässt jedoch eine Anwendung der Grundrechte auf inländische juristische Personen zu, sofern das Grundrecht hier Art. 12 I GG dem Wesen nach auf die inländische, juristische Person anwendbar ist. 1. Juristische Person Die HS müsste eine juristische Person sein. Die GmbH ist als Körperschaft eine juristische Person. 2. Inländisch Sie hat ihren Sitz in Hamburg. Somit erfüllt sie das Merkmal inländisch. HT
19 3. Das Grundrecht müsste seinem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn sich die juristische Person in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet. Also dann, wenn sich die juristische Person in der gleichen Lage befindet wie eine natürliche Person. Eine juristische Person kann genauso wie eine natürliche Person in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt sein. Eine grundrechtstypische Gefährdungslage ist somit gegeben. Also ist das Grundrecht Art. 12 I GG seinem Wesen nach auf die HS anwendbar. 4. Ergebnis Der persönliche Schutzbereich ist betroffen. HT
20 III. Eingriff Weiterhin müsste in die Berufsfreiheit eingegriffen worden sein. Ein Eingriff in Art. 12 I GG kann entweder in die Berufsausübungs- oder in die Berufswahlfreiheit vorliegen. Hier kommt ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in Betracht. Diese ist immer dann betroffen, wenn dem Grundrechtsträger die Modalitäten, in denen er seine berufliche Tätigkeit zu vollziehen hat, vorgeschrieben werden. Das Gehalt, das an die Angestellten zu zahlen sind, stellt eine Modalität, wie der Grundrechtsträger seine berufliche Tätigkeit auszuüben hat, dar. Damit wird in die Berufsausübungsfreiheit der HS eingegriffen. HT
21 IV. Rechtsfertigung Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig war. Verhältnismäßigkeit ist gegeben, wenn eine Maßnahme legitim, geeignet, erforderlich und angemessen ist. 1. Legitimer Zweck Ein legitimer Zweck ist gegeben, wenn er mit der Rechtsordnung übereinstimmt- Mit dem Mindestlohngesetz soll das Existenzminimum gesichert werden. Die Sicherung des Existenzminimums stellt einen legitimen Zweck dar. 2. Geeignetheit Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie zur Erreichung des Zwecks förderlich ist. HT
22 Durch Mindestlöhne können die Unternehmen die Löhne nicht auf ein existenzgefährdendes Minimum senken. Damit ist die Maßnahme zur Erreichung des Zwecks förderlich und daher geeignet. 3. Erforderlichkeit Die Maßnahme ist erforderlich, wenn keine andere Maßnahme möglich ist, die genauso effektiv, aber weniger eingriffsintensiv ist. Möglich wäre es, als milderes Mittel auf Freiwilligkeit der Unternehmer hinsichtlich der Einführung eines Mindestlohns zu setzen, aber die flächendeckende Einhaltung eines solchen könnte nicht gewährleistet werden. Es mangelt also an der gleichen Effektivität. Die Maßnahme war also erforderlich. HT
23 4. Angemessenheit Angemessenheit bedeutet, dass die mit dem Eingriff verbundene Belastung nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. Berufsausübungsregelungen sind gerechtfertigt, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie gebieten. Gegen das Mindestlohngesetz spricht, dass die Firmen in ihrer Selbstbestimmung, wie sie die Mitarbeiter entlohnen wollen, eingeschränkt werden. Außerdem könnte die Existenz des Unternehmens gefährdet sein. Für das Mindestlohngesetz spricht, dass viele Menschen von ihrem Gehalt tatsächlich nicht leben können und zusätzlich die Sozialkassen belasten, indem sie Hartz IV beantragen. Dies wäre durch einen gesetzlichen Mindestlohn gesichert und eine Entlastung der Sozialkassen würde auch eintreten. HT
24 5. Ergebnis Die Behörde hat verhältnismäßig gehandelt. V. Ergebnis Ein Eingriff in Art. 12 I GG ist also gerechtfertigt. B. Art. 14 I GG Außerdem könnte das Mindestlohngesetz in die Eigentumsfreiheit der HS eingreifen. I. Sachlicher Schutzbereich Es müsste der sachliche Schutzbereich betroffen sein. Dies ist der Fall, wenn das Eigentum der HS tangiert ist. Eigentum ist alles, was die Rechtsordnung als Eigentum definiert. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb wird ebenfalls vom Begriff des Eigentums erfasst, wenn seine Existenz bedroht wird. HT
25 Aufgrund der drohenden Insolvenz wird der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb der HS in seiner Existenz bedroht. Somit ist der sachliche Schutzbereich betroffen. II. Persönlicher Schutzbereich Auch müsste der persönliche Schutzbereich der HS betroffen. Wie schon unter Art. 12 I GG geprüft, ist auch der Art. 14 I GG aufgrund von Art. 19 III GG anwendbar. Der persönliche Schutzbereich des Art. 14 I GG ist betroffen. III. Eingriff Fraglich ist, ob das Mindestlohngesetz in das Eigentum der HS eingreift. Das Gesetz könnte als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.s.d. Art. 14 I 2 GG zu qualifizieren sein. HT
26 Inhalts- und Schrankenbestimmungenkönnen die Eigentumsfreiheit erweitern oder verkürzen. Indem das Gesetz der HS vorschreibt, einen Mindestlohn an ihre Beschäftigten zu zahlen, verkürzt es existenzbedrohend die Eigentumsfreiheit der HS. Mithin liegt ein Eingriff in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 I 2 GG in das Eigentum der HS vor. IV. Rechtfertigung Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig war. Wie bereits unter Art. 12 I GG geprüft, ist ein Eingriff verhältnismäßig. (Beachte: Bei Art. 14 I GG gilt aber nicht die Dreistufentheorie! Die Prüfung ist anders aufzubauen, also eine normale Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen!) V. Ergebnis Gerechtfertigter Eingriff in Art. 14 I GG HT
27 C. Art. 2 I GG Wird von Art. 12 I und 14 GG verdrängt. D. Ergebnis Art. 12 I und 14 GG sind betroffen, ein Eingriff ist aber gerechtfertigt. Achtung: Mit entsprechender Begründung in der Angemessenheitsprüfung mag ein anderes Ergebnis genauso gut vertretbar sein. HT
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