Neues ÖbVI-Berufsrecht für Brandenburg

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1 und Neues ÖbVI-Berufsrecht für Brandenburg Geodätisches Kolloquium 16. Februar 2017 in Potsdam Dipl.-Ing. Beate Ehlers, Potsdam Referentin im und für Kommunales (MIK)

2 und Der ÖbVI das unbekannte Wesen? ist Organ des amtlichen Vermessungswesens ist eine beliehene Person übt einen freien Beruf aus ist Unternehmer ist Sachverständiger ist Träger eines öffentlichen Amtes ist Vermessungsstelle übt einen staatlich gebundenen Beruf aus übt eine gewerbliche Tätigkeit aus ist Behörde 18. Februar 2016 B. Ehlers, MIK, Ref. 13 2

3 und Der ÖbVI ist ein beliehener Freiberufler! ist Organ des amtlichen Vermessungswesens ist eine beliehene Person übt einen freien Beruf aus ist Unternehmer ist vergleichbar den öbvs nach 36 Gewerbeordnung ist Träger eines öffentlichen Amtes ist Vermessungsstelle übt einen staatlich gebundenen Beruf aus übt eine gewerbliche Tätigkeit aus ist Behörde 18. Februar 2016 B. Ehlers, MIK, Ref. 13 3

4 Beleihung und Beliehene sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, denen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Zuständigkeit eingeräumt ist, bestimmte öffentlich-rechtliche Aufgaben und Befugnisse im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. werden der mittelbaren Staatsverwaltung zugerechnet und unterstehen insofern der staatlichen Aufsicht. Beispiele: Notar, ÖbVI, Prüfingenieure 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref. 13 4

5 Beleihung und Rechtsrahmen der Beleihung Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) Die Ausübung der Staatsgewalt muss unmittelbar oder mittelbar auf das Volk zurückzuführen sein. Deshalb: Einbindung der Beliehenen in das öffentlich-rechtliche Normgefüge und staatliche Rechts- und Fachaufsicht Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) Bei ihrer Tätigkeit als staatliche Verwaltungsträger sind Beliehene an das gesamte öffentliche Recht gebunden. Dies gilt für das Europarecht, das Grundgesetz, das allgemeine Verwaltungsrecht und das spezielle Fachrecht. Parlamentsvorbehalt Beleihungsentscheidungen stehen unter institutionellen Gesetzesvorbehalt. Die Entscheidung über das Ob als solche und der Umfang der Beleihung müssen aus einem Gesetz ablesbar sein. 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref. 13 5

6 Beleihung und Rechtsrahmen der Beleihung Gesetzesvorbehalt für Grundrechtseinschränkungen Berufsrechtliche Regelungen, die einen Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bedeuten, können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes getroffen werden und müssen einer Rechtfertigungsprüfung standhalten. Nur ihre nähere Konkretisierung kann der Verwaltung überlassen werden. 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref. 13 6

7 Beleihung und Rechtsrahmen der Beleihung Unterscheidung der Drei-Stufen-Theorie Eingriffe in die Berufsfreiheit des Bundesverfassungsgerichts: nach Art. 12 Abs. 1 GG Berufsausübungsregelungen Die der Berufsfreiheit folgenden Grenzen sind nach betreffen die der Modalitäten Intensität des der Grundrechtseingriffs Berufsausübung (Form, im Verhältnis Mittel, Umfang, Inhalt), zum verfolgten d. h. das Wie Regelungszweck des Berufs zu (z. beurteilen. B. Vorschriften über die Arbeitszeit) Berufswahlregelung Berufswahlregelungen Objektive Zulassungsvoraussetzungen: Abwehr betreffen das nachweisbarere Ob des Berufs oder (Berufszulassungsregelungen) höchstwahrscheinlicher Gefahren a. subjektive für überragend Zulassungsvoraussetzungen wichtige Gemeinschaftsgüter knüpfen Subjektive an Umstände Zulassungsvoraussetzungen: an, die in der Person Schutz des Bewerbers wichtiger liegen (z. B. persönliche Eigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten) Gemeinschaftsgüter b. objektive Berufsausübungsregeln Zulassungsschranken knüpfen vernünftige an außerhalb Erwägungen des Bewerbers des Gemeinwohls liegende Umstände an, die von ihm nicht beeinflusst werden können (z. B. Bedarfsprüfung, Alter, Staatsangehörigkeitsvorbehalt) 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref. 13 7

8 Beleihung und Rechtsrahmen der Beleihung BVerfG gewährt dem Gesetzgeber bei berufsrechtlichen Regelungen für staatlich gebundene Berufe eine größere Gestaltungsfreiheit. Bei staatlich gebundenen Berufen können Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zurückdrängen. Merkmal eines staatlich gebundenen Berufs ist, dass der Gesetzgeber dem Berufsinhaber öffentliche Aufgaben, die er dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte, überträgt und zu diesem Zweck die Ausgestaltung des Berufs dem öffentlichen Dienst angenähert hat. ÖbVI gehört zu den staatlich gebundenen Berufen. 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref. 13 8

9 AdV-Statistik und AdV-Statistik Stand: Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref. 13 9

10 und Hintergründe Europarechtliche Entwicklungen gestiegene Anforderungen aufgrund technologischer Entwicklungen im Liegenschaftskataster zusätzliche Anforderungen bzw. Befugnisse des ÖbVI im Bereich des Baurechts Insolvenzen bei ÖbVI und ihre Auswirkungen hinsichtlich des Fortbestands der Zulassung bzw. auf Abwicklungsverfahren Rechtsentwicklung und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Altersgrenzen 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

11 und Zeitschiene 30. Juni 2015 Beginn der Beteiligungsverfahren 21. April 2016 Abschluss der Beteiligungs- und Mitzeichnungsverfahren im Fachreferat 3. Mai Sitzung der Landesregierung (Kabinett): Zustimmung zum Gesetzentwurf 8. Juni Sitzung des Landtags Brandenburg: 1. Lesung, der Gesetzentwurf wurde an den Ausschuss für Inneres und Kommunales (AIK) überwiesen. Juni November 2016 Behandlung im AIK 9. November 2016 Gesetzentwurf wurde vom Landtag angenommen 30. November 2016 Inkrafttreten 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

12 und Landtagsdrucksache 6/ Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

13 Synopse BbgÖbVIG - ÖbVIBO und von der ÖbVIBO zum BbgÖbVIG 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

14 Aufgaben und Das BbgÖbVIG gestattet den ÖbVI, im gesamten Bereich des Vermessungswesens tätig zu werden. Öffentlich-rechtlich werden die ÖbVI aber nur soweit tätig, wie sie die ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen (Beleihungsbereich). Hierzu gehört: Ausführung von Liegenschaftsvermessungen und Erstellung öffentlicher Urkunden zur Fortführung des Liegenschaftskatasters Öffentliche Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken Beurkundung von Tatbeständen, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt wurden Bereitstellung von Geobasisinformationen (Liegenschaftskataster) Öffentliche Beglaubigung von Baulasterklärungen Bescheinigungen im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

15 Aufgaben und 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

16 Synopse BbgÖbVIG - ÖbVIBO und 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

17 Synopse BbgÖbVIG - ÖbVIBO und 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

18 Synopse BbgÖbVIG - ÖbVIBO und 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

19 Synopse BbgÖbVIG - ÖbVIBO und Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

20 Synopse BbgÖbVIG - ÖbVIBO und 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

21 Synopse BbgÖbVIG - ÖbVIBO und 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

22 Synopse BbgÖbVIG - ÖbVIBO und 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

23 Synopse BbgÖbVIG - ÖbVIBO und 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

24 Synopse BbgÖbVIG - ÖbVIBO und 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

25 und to do Liste Erarbeitung einer Durchführungsverordnung (vgl. 21BbgÖbVIG) Anpassung der Verwaltungsvorschriften (Dienstsiegel- und Landeswappenerlass ÖbVI, Werbeerlass ÖbVI, Regelung und Erläuterungen zur Erhebung von Gebühren und Auslagen durch ÖbVI) Information der ÖbVI 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

26 und Marie von Ebner-Eschenbach Um ein öffentliches Amt glänzend zu verwalten, braucht man eine gewisse Anzahl guter und schlechter Eigenschaften. ÖbVI, NRW 2015: Der steigende Wettbewerbsdruck darf nicht dazu führen, dass die Tätigkeiten des ÖbVI die Charakteristika verlieren, die ihn von Gewerbetreibenden unterscheidet. ÖbVI, Land Brandenburg Wer moralische Werte nicht verinnerlicht hat, wird sich durch Gesetze nicht daran hindern lassen, Amt und Mandat zu missbrauchen. 16. Februar 2017 B. Ehlers, MIK, Ref

27 Nähere Informationen finden Sie unter: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! und orschriften (Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz mit Begründung, alle Fachvorschriften) (Rechts- und Verwaltungsvorschriften Land Brandenburg) nachzulesen in: V, Heft 1/2017 und im FORUM, Heft 1/2017 Kontakt: 16. Februar 2017 Beate Ehlers, MIK, Ref

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