Die Grundrechte Freiheits rechte
|
|
- Helene Michel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. 199
2 Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) Schutzbereich Versammlung: Zusammenkunft mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Zweck friedlich und ohne Waffen geschützt sind alle Verhaltensweisen, die mit der Versammlung im unmittelbarem sachlichem Zusammenhang stehen Deutschengrundrecht Eingriffe klassische GR-Eingriffe (Verbote, Auflagen, Auflösung, Erlaubnispflicht) mittelbare Eingriffe (Behinderung der Anfahrt, schleppende Kontrollen, Observation und Registrierung) 200
3 Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) Rechtfertigung/Schranken unter freiem Himmel Gesetzesvorbehalt (-> VersG) Problem: Versammlungen mit rechtsextremistischem Hintergrund (vgl. 15 II VersG, 130 IV StGB) in geschlossenen Räumen verfassungsimmanente Schranken Art. 17a I GG 201
4 Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. [...] Allgemeine Vereinigungsfreiheit Verfassungsunmittelbare Schranke Spezielle Vereinigungsfreiheit (Koalitionsfreiheit) 202
5 Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG) Schutzbereich Vereinigung = Vereine und Gesellschaften Gründungsfreiheit Beitrittsfreiheit interne Betätigungsfreiheit (externe eingeschränkt) interne Organisationsautonomie negative Vereinigungsfreiheit; Problem: Zwangsinkorporationen in öfftl.-rechtl. Vereinigungen (str.) Deutschengrundrecht inländische jur. Personen (Kollektivgrundrecht) Eingriffe klassische GR-Eingriffe (z.b. Verbot) faktische GR-Eingriffe (z.b. nachrichtendienstl. Beobachtung) 203
6 Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG) Rechtfertigung Art. 9 II GG: Vereinsverbote aber auch mildere Eingriffe gegen allgemeine Strafgesetze gegen verfassungsmäßige Ordnung gegen den Gedanken der Völkerverständigung verfassungsimmanente Schranken 204
7 Spezielle Formen der Vereinigungsfreiheit Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG) Religionsgemeinschaften (Art. 4 I und II GG i.v.m. Art. 140 GG und Art. 137 II WRV) Parteienfreiheit (Art. 21 GG) 205
8 Post- Brief und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebiets (Art. 11 GG) 206
9 Berufsfreiheit (Art. 12 I) (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. freie Wahl der Ausbildungsstätte freie Berufswahl Berufsausübungsfreiheit freie Wahl des Arbeitsplatzes einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit BVerfGE 7,
10 Berufsfreiheit (Art. 12 I) Schutzbereich BF als Abwehrrecht (Freiheit von staatlichen Zwängen in Zusammenhang mit Wahl und Ausübung des Berufs BF als Teilhaberecht Recht auf Zugang zum Hochschulstudium kein Recht auf Arbeit bzw. einen Arbeitsplatz Beruf: jede (grundsätzlich erlaubte) auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage. alle Deutschen; inländische jur. Personen des PR 208
11 Berufsfreiheit (Art. 12 I) Eingriffe klassische GR-Eingriffe mittelbare/faktische Eingriffe (z.b. Warnungen, Empfehlungen) Rechtfertigung/Schranken da einheitliches Grundrecht gilt Art. 12 I 2 für Berufsausübung und Berufswahl! verfassungsimmanente Schranken Schranken-Schranken: Drei-Stufen-Theorie des BVerfG als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (BVerfGE 7, 377) 209
12 Berufsfreiheit (Art. 12 I) Drei-Stufen-Theorie objektive Berufszulassungsvoraussetzungen zulässig zu Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahr für überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig zu Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen Intensität des Eingriffs Anforderung an die Rechtfertigung Berufsausübungsregelung zulässig bei Vorliegen hinreichender Gründe des Gemeinwohls 210
13 Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) Die Wohnung ist unverletzlich. 211
14 Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) Schutzbereich Wohnung: räumliche Privatsphäre; auch Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume GT unabhängig von Eigentumsverhältnissen: unmittelbarer (rechtmäßiger, geduldeter) Besitzer (z.b. Mieter) Eingriffe alle staatlichen Beeinträchtigungen der Privatheit der Wohnung (z.b. Durchsuchungen, Betreten, technische Überwachung) 212
15 Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) Rechtfertigung Durchsuchungen: richterliche Anordnung Lauschangriffe: richterliche Anordnung sonstige Eingriffe gemeine Gefahr, Lebensgefahr (1. Alt) qualifizierter Gesetzesvorbehalt (2. Alt.) (Art. 13 II GG) (Art. 13 III VI) (Art. 13 VII GG) 213
16 Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. 214
17 Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG) Schutzbereich Eigentum: alle konkreten, vermögenswerten Rechtspositionen, die dem Einzelnen als Ausschließlichkeitsrechte zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet sind geschützt sind Bestand und Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit alle natürlichen Personen und inländische jur. Personen des PR Eingriffe Inhaltsbestimmungen Art. 14 I 2 GG Festlegung der Befugnisse des Eigentümers Schrankenbestimmungen Art. 14 I 2 GG Handlungs-, Duldungs-, Unterlassungpflichten des Eigentümers Enteignung Art. 14 III GG vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben Sozialisierung Art. 15 GG Umwandlung einer auf private Gewinnerzielung gerichteten Organisationsform des Wirtschaftens in eine gemeinnützige 215
18 Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG) Rechtfertigung/Schranken Inhalts- und Schrankenbestimmungen Enteignung Sozialisierung Gesetzesvorbehalt Art. 14 I 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Art. 14 III 2 GG formelles Gesetz Art. 15 GG zum Wohle der Allgemeinheit verhältnismäßig (ultima ratio) Junktimklausel Institutsgarantie 216
19 Gleichheits rechte - Darf ein Gesetz die Nachtarbeit für Arbeiterinnen verbieten? - Darf eine Regelung für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst einen Hausarbeitstag nur für weibliche Bedienstete vorsehen? - Sind "Quotenregelungen" zur Frauenförderung für den Zugang zum öffentlichen Dienst zulässig? 217
20 Gleichheits rechte Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 218
21 Gleichheits rechte Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) Gebot, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln Rechtsanwendungs- und Rechtsetzungsgleichheit Vergleichsgruppenbildung Rechtfertigung von Ungleichbehandlung durch hinreichenden Grund durch sachlichen Grund (Willkürverbot); (BVerfGE 9, Hebamme) durch angemessenen Differenzierungsgrund (Verhältnismäßigkeit); (BVerfGE 89, 15 Steuerfreiheit von Zuschlägen für Nachtarbeit; 88, 87 - Transvestiten) 219
22 Gleichheits rechte Spezielle Gleichheitsrechte Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 II 1, III GG) Schutzbereich: Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts Eingriffe: direkte Ungleichbehandlung indirekte Ungleichbehandlung Rechtfertigung für direkte Ungleichbehandlung: Notwendig zur Lösung von Problemen, die nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können (BVerfGE 85, 191) für indirekte Ungleichbehandlung: Nachweis geschlechtsneutraler Differenzierungsgründe (BVerfGE 89, 276) 220
23 Gleichheits rechte Spezielle Gleichheitsrechte Gebot der Angleichung der Lebensverhältnisse von Männern und Frauen (Art. 3 II S. 2 GG) Diskrimierungsverbote (Art. 3 III GG) nichteheliche Kinder (Art. 6 V GG) Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 I i.v.m. 3 I GG) Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 II, III GG) Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 I 1 GG) 221
Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)
Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand
MehrWS 2008/09 GLIEDERUNG
Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten
Mehr6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum
6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum A. Der Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich: alle Deutschen
MehrArt. 5 I GG: Meinungsfreiheit:
Art. 5 I GG: Meinungs, Informations, Presse, Rundfunk, Filmfreiheit Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Schutzbereich: Meinungsäußerungen Werturteile Element der Stellungnahme Tatsachenbehauptungen? wahr oder
MehrBaustelle Demokratie
Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen
MehrInhaltsverzeichnis. Seite
Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort zur 3. Auflage... V Vorwort zur 1. Auflage...VII Inhaltsverzeichnis... IX Verzeichnis der allgemeinen Grundrechtslehren... XIII Bibliografie und Recherche... XV Kapitel
MehrVolker Epping. Grundrechte. In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker. Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage.
Volker Epping Grundrechte In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage 4Q Springer Seite Vorwort zur 2. Auflage V Vorwort zur 1. Auflage ; VII
MehrArt. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:
Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element
MehrArt. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:
Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element
MehrII. Einzelne Grundrechte
II. Einzelne Grundrechte Art. 1 I GG: Menschenwürde : - Für physische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Existenz des Menschen unabdingbare Rechte - Objektformel (BVerfGE 87, 209 (228) z.b. - Folter,
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten
MehrInhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18
Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs
MehrGRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen
GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog
MehrAchSo! Staatsrecht II. Lernen mit Fällen. Bearbeitet von Winfried Schwabe
AchSo! Staatsrecht II Lernen mit Fällen Bearbeitet von Winfried Schwabe 1. Auflage 2014. Buch. 410 S. Kartoniert ISBN 978 3 415 05294 9 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Öffentliches Recht > Staatsrecht,
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 JVA Saarbrücken, Lerchesflurweg 37 vgl. BVerfG,
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3
Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
Mehr9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung
9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Literaturhinweise Epping, Grundrechte, 5.
MehrGrundrechte. Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer
Grundrechte Rechte gegen, durch, im und mit dem Staat Hartmut Vöhringer Moderne Verfassung Legt rechtliche Grundlagen des Staates fest Enthält Grundwerte und Grundrechte Enthält Leitprinzipien Regelt Staatsorganisation
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,
AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 1. Schutzbereich a) persönlich: jeder Art.
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3
Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen
MehrDie Berufsfreiheit Einstiegsfall ( 1. Überblick 2.Schutzbereich wahl ausübung
I. Die Berufsfreiheit Einstiegsfall ( nachgebildet dem BVerfGE 103, 172) K ist 64- Jähriger Allgemeinarzt als Kassenarzt der gesetzlichen Krankenversicherung tätig. Zu seinen Patienten zählen aber auch
MehrDie Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 7: Kassenarztzulassung Sommersemester 2016 Das P2P-Mentoring (Peer-to-Peer-Mentoring) Programm möchte indem ihnen erfahrene Studierende zur
MehrAtomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung
AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.
MehrRA Dr. Amel Saric Staatshaftungsrecht Juristisches Repetitorium Hemmer ÜBERSICHT ART. 14 GG
ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Probeweise: Eröffnung des Schutzbereichs Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts
MehrÜBERSICHT ART. 14 GG. Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR. Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl.
ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Schutzbereich Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts Konfusionsarg. (S) Art.
MehrBerufsfreiheit. Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck)
Berufsfreiheit Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck) Tätigkeit: Tätigwerden gegenüber Dritten, welches berufsspezifische Risiken
MehrJede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts
ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Probeweise: Eröffnung des Schutzbereichs Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts
MehrDie Funktionen der Grundrechte
Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle
MehrGrundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen
Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Art. 20a GG ist kein Grundrecht, vgl. systematische Stellung, sondern ein Rechtsprinzip (ähnlich: Sozialstaatsprinzip) Förderung des Umweltschutzes
MehrGrundrisse des Rechts. Staatsrecht II. Grundrechte. von Prof. Dr. Friedhelm Hufen. 3., aktualisierte und überarbeitete Auflage
Grundrisse des Rechts Staatsrecht II Grundrechte von Prof. Dr. Friedhelm Hufen 3., aktualisierte und überarbeitete Auflage Staatsrecht II Hufen ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische Gliederung:
MehrSTAATSRECHT II. Grundrechte. Dr. iur. Jörn Ipsen. 9., überarbeitete Auflage. Professor an der Universität Osnabrück
STAATSRECHT II Grundrechte Dr. iur. Jörn Ipsen Professor an der Universität Osnabrück 9., überarbeitete Auflage Luchterhand 2006 Vorwort Literatur Abkürzungsverzeichnis VII XIX XXI Einleitung 1 A. Grundlagen
MehrGrundrisse des Rechts. Staatsrecht II. Grundrechte. von Prof. Dr. Friedhelm Hufen. 3., aktualisierte und überarbeitete Auflage
Grundrisse des Rechts Staatsrecht II Grundrechte von Prof. Dr. Friedhelm Hufen 3., aktualisierte und überarbeitete Auflage Staatsrecht II Hufen wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung:
MehrGrundrisse des Rechts. Staatsrecht II. Grundrechte. von Prof. Dr. Friedhelm Hufen. 4. Auflage
Grundrisse des Rechts Staatsrecht II Grundrechte von Prof. Dr. Friedhelm Hufen 4. Auflage Staatsrecht II Hufen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung:
MehrJuristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland
Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland (am Beispiel Verbot von Tabakwarenautomaten) Christina Bethke, Volljuristin, ABNR Deutsche 2012 Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 1 I. Warum
MehrGrundrechte Staatsrecht II
Grundrechte Staatsrecht II von Dr. Bodo Pieroth Professor an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und Dr. Bernhard Schlink Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin 14., überarbeitete Auflage
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie
Eigentumsgarantie Persönlicher Schutzbereich Natürliche und juristische Personen Inländische und ausländische Personen Bei natürlichen Personen = Staatsangehörigkeit Bei juristischen Personen = Sitz oder
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Ehe und Familie,Art. 6 GG subjektiv-rechtliche
MehrWillkommen zur Vorlesung Staatsrecht II - Grundrechte. Wintersemester 2010/11
Professor Dr. Friedhelm Hufen Staatsrecht II (Grundrechte) Wintersemester 2010/2011 Willkommen zur Vorlesung Staatsrecht II - Grundrechte Wintersemester 2010/11 Mi 18:00 s.t. 19:30 - Hörsaal RW 1 Do 16:00
MehrWirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht. A. Wirtschaftsverfassungsrecht. B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht
Wirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht A. Wirtschaftsverfassungsrecht B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht HT 2009 1 A. Wirtschaftsverfassungsrecht I. Verfassungsprinzipien Grundzüge des Verfassungsprinzipien
MehrRechtswissenschaften und Verwaltung - Studienbücher. Staatsrecht II. Grundrechte. Bearbeitet von Ingo von Münch, Ute Mager
Rechtswissenschaften und Verwaltung - Studienbücher Staatsrecht II Grundrechte Bearbeitet von Ingo von Münch, Ute Mager 6., völlig neu bearbeitete Auflage 2014. Buch. XXVI, 384 S. Kartoniert ISBN 978 3
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte
AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 9 SEKTENWARNUNG (NACH BVERFGE 105, 279 FF.) A./ Verletzung von Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG I. Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR): Ungeschriebenes
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte
AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./
MehrAufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich
MehrBesprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013
Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-
MehrGrundrechte (ausgewählte Artikel)
Grundrechte (ausgewählte Artikel) Art 1 Schutz der Menschenwürde (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk
MehrOnline-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des
MehrGrundrechte Staatsrecht II
Grundrechte Staatsrecht II von Dr. Bodo Pieroth Professor an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und Dr. Bernhard Schlink Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin 21., neu bearbeitete
MehrVI. Leistungs-, Teilhabe- und Verfahrensrechte. illustriert anhand von A rt. 12 I GG i.v.m. Art. 3 I GG i.v.m. A rt.20 I GG ( Sozialstaatlichkeit )
VI. Leistungs-, Teilhabe- und Verfahrensrechte illustriert anhand von A rt. 12 I GG i.v.m. Art. 3 I GG i.v.m. A rt.20 I GG ( Sozialstaatlichkeit ) Leistungs-, Teilhabe- und Verfahrensrechte Faktische Triebfeder:
MehrDie absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
Öffentliches Recht / Dr. jur. P. Glauben 6 2003-01-11 Die absoluten Diskriminierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Fall 13 Seite 11: Die Arbeitszeitverordnung (AZO ) sieht vor, daß Arbeitnehmerinnen
MehrGrundrisse des Rechts. Staatsrecht II. Grundrechte. von Prof. Dr. Friedhelm Hufen. 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage
Grundrisse des Rechts Staatsrecht II Grundrechte von Prof. Dr. Friedhelm Hufen 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage Staatsrecht II Hufen wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung:
MehrGliederung der Vorlesung
Professor Dr. Friedhelm Hufen 1 Einführung Gliederung der Vorlesung Teil 1: Grundlagen I. Zu dieser Vorlesung 1. Ein typischer "Grundrechtsfall" 2. Die Grundbegriffe der juristischen Arbeit mit Grundrechten
MehrEinführung in die Grundrechten
Einführung in die Grundrechten A. Wirkung und Funktion von Grundrechten Georg Jellinek (Staatsrechtler, 1851 1911): Statuslehre status negativus Grundrechte als Abwehrrechte status positivus Grundrechte
MehrVersammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.
Versammlung Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. enger Begriff: gemeinsamer Zweck als politischer Zweck notwendig, dieser wird aber weit ausgelegt mittlerer Begriff:
MehrDenkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit
MehrSelbstverteidigung Digitaler Grundrechte. Schweriner Wissenschaftswoche Workshop und Agata Królikowski akroli.
Selbstverteidigung Digitaler Grundrechte Schweriner Wissenschaftswoche Workshop 2014-10-07 und 2014-10-08 Agata Królikowski akroli.de Was Sie heute erwartet Begrüßung (Digitale) Grundrechte Gruppenarbeit:
MehrSCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht
SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.
MehrEigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht
Eigentum Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Privatrecht: gesetzlich begründetes/anerkanntes Recht Begründung durch Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG); aber nicht (bloß) Eigentum i.s.d.
MehrDie 32 Fälle. Staatsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 32 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Staatsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 9. Auflage einfach l verständlich
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Wirtschaftsfreiheiten III
Vorlesung Öffentliches Recht I Wirtschaftsfreiheiten III Wiederholungsfall Informationswirtin I möchte als freiberufliche IT-Sachverständige für die Strafjustiz tätig werden. Das örtliche Landgericht führt
MehrFall ihrer Beteiligung an Presseunternehmen (2). Schutz der Meinungsfreiheit politischer Parteien durch Art. 5 I 1 GG (a).
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsverzeichnis...VII Einleitung und Problemdarstellung.1 I. Problemdarstellung... 1 II. Verhältnisanalyse... 2 1. Staat - Politische Parteien Volk... 2 2. Staat-Medien
MehrGrundrechte. Staatsrecht II
Schwerpunkte Pflichtfach Grundrechte. Staatsrecht II Bearbeitet von Prof. Dr. Thorsten Kingreen, Ralf Poscher 33., neu bearbeitete Auflage 2017 2017. Buch inkl. Online-Nutzung. XX, 380 S. Mit ebook: Lehrbuch,
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich
MehrWirtschaftsfreiheit. Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
Wirtschaftsfreiheit Schutzbereich (Art. 27 BV) Privatwirtschaftliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit Freie Wahl des Berufs (inkl. Zugang und Ausübung) im Privatsektor Träger Schweizerinnen und Schweizer
MehrDas Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) 2 Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gehört als Verfassung unseres Landes zum Verfassungsrecht und steht als ranghöchstes Gesetz über allen
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung
MehrFall 4 Habeas Corpus
Fall 4 Habeas Corpus Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des
MehrGrundrechte Staatsrecht II
Schwerpunkte Pflichtfach Grundrechte Staatsrecht II Bearbeitet von Bodo Pieroth, Prof. Dr. Bernhard Schlink 26., neu bearbeitete Auflage 2010. Buch mit CD/DVD. XVIII, 333 S. Kartoniert ISBN 978 3 8114
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 GG B. Schutz von Ehe
Mehr1. Grundkenntnisse über Grundrechte
Praxis-/fallbezogene Fragen mit Antworten 1. Grundkenntnisse über Grundrechte Frage 1 In welchem Gesetz sind die Grundrechte beschrieben? Frage 2 Allgemein spricht man häufig von Menschenrechten und Bürgerrechten.
MehrTeil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten
Teil II Prüfungsfach Rechtliche Grundlagen für Sicherheitsdienste Fragen mit Antworten Hinweise für den Anwender: Die Fragen und Antworten sind jeweils auf den Seiten gegenübergestellt. Zur Überprüfung
MehrVerzeichnis der Übersichten
Verzeichnis der Übersichten 1. Zeittafel zur Verfassungsgeschichte... 19 2. Gesetzesbegriffe... 25 3. Staatsstrukturprinzipien... 37 4. Echte und unechte Rückwirkung... 47 5. Normenhierarchie... 60 6.
MehrFall 9: Die Apothekerin
Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte
MehrVorwort Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur.. 1. Abschnitt Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1
Vorwort Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur.. Rn Seite V VI XIII 1. Teil Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1 2. Abschnitt
MehrDIE GRUNDRECHTE. I. Einteilung der Grundrechte. 1. Freiheitsgrundrechte schützen den Einzelnen gegen staatliche Eingriffe
DIE GRUNDRECHTE Fall: Nach der Handwerksordnung kann nur derjenige selbständig ein Handwerk betreiben, der (von wenigen Ausnahmen abgesehen) eine Meisterprüfung ablegt und in ihr auch betriebswirtschaftliche
MehrVorwort... Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur..
Vorwort... Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur.. Rn Seite V VI XIII 1. Teil Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Zur Arbeit mit diesem Buch... 1 1
MehrStudienbereich Staats- und Gesellschaftswissenschaften HS Bund, FB BPOL Professor Dr. Martin H. W. Möllers
0 LV 10.14: Freiheitsrechte in der polizeilichen Sicherheitspraxis I Freiheitsgrundrechte Gliederung und Literaturquellen 1 Einführung in die Freiheitsgrundrechte 2 Höchstpersönliche Grundrechte des Art.
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL. M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL. M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-,
MehrSkripten Öffentliches Recht - Alpmann-Schmidt. Skript Grundrechte. Bearbeitet von Ralf Altevers
Skripten Öffentliches Recht - Alpmann-Schmidt Skript Grundrechte 2015 Bearbeitet von Ralf Altevers 16., neu bearbeitete Auflage 2015. Buch. X, 240 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 394 3 Format (B x L): 19,5
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 1.Schutzbereich a) persönlich: jeder (2 I),
MehrÜbersicht: Grundrechte im Grundgesetz. Grundrechte Art. 1-19 GG. Grundrechtsgleiche Rechte: Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG.
Übersicht: Grundrechte im Grundgesetz Grundrechte Art. 1-19 GG. Grundrechtsgleiche Rechte: Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG. Grundrechtsadressat Staat: Bund, Länder, Kommunen Ebenfalls: Übertragung
MehrG. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts
G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts Ein Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und die
MehrPolizeirecht und Zitiergebot
Alexander Wuttke Polizeirecht und Zitiergebot Eine Untersuchung polizeirechtlicher Grundrechtsbeschränkungen im Lichte der Zitierklauseln der Landespolizeigesetze Verlag Dr. Kovac IX INHALTSVERZEICHNIS
MehrÜbung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier
Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung
Mehr» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)
60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte
MehrALPMANN SCHMIDT. Grundrechte. 10. Auflage 2013
ALPMANN SCHMIDT Grundrechte 10. Auflage 2013 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Lehrbeauftragter an der FHöV Grundrechte 10., neu bearbeitete Auflage 2013 ISBN: 978-3-86752-308-0 Verlag: Alpmann und Schmidt
MehrDie Grundrechte aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Artikel 1: Schutz der Menschenwürde...2. Artikel 2: Freiheit der Person...
Die Grundrechte aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsübersicht: Artikel 1: Schutz der Menschenwürde...2 Artikel 2: Freiheit der Person...2 Artikel 3: Gleichheit vor dem Gesetz...2
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische
Mehr