Die Grundrechte Freiheits rechte

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1 Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. 199

2 Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) Schutzbereich Versammlung: Zusammenkunft mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Zweck friedlich und ohne Waffen geschützt sind alle Verhaltensweisen, die mit der Versammlung im unmittelbarem sachlichem Zusammenhang stehen Deutschengrundrecht Eingriffe klassische GR-Eingriffe (Verbote, Auflagen, Auflösung, Erlaubnispflicht) mittelbare Eingriffe (Behinderung der Anfahrt, schleppende Kontrollen, Observation und Registrierung) 200

3 Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) Rechtfertigung/Schranken unter freiem Himmel Gesetzesvorbehalt (-> VersG) Problem: Versammlungen mit rechtsextremistischem Hintergrund (vgl. 15 II VersG, 130 IV StGB) in geschlossenen Räumen verfassungsimmanente Schranken Art. 17a I GG 201

4 Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. [...] Allgemeine Vereinigungsfreiheit Verfassungsunmittelbare Schranke Spezielle Vereinigungsfreiheit (Koalitionsfreiheit) 202

5 Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG) Schutzbereich Vereinigung = Vereine und Gesellschaften Gründungsfreiheit Beitrittsfreiheit interne Betätigungsfreiheit (externe eingeschränkt) interne Organisationsautonomie negative Vereinigungsfreiheit; Problem: Zwangsinkorporationen in öfftl.-rechtl. Vereinigungen (str.) Deutschengrundrecht inländische jur. Personen (Kollektivgrundrecht) Eingriffe klassische GR-Eingriffe (z.b. Verbot) faktische GR-Eingriffe (z.b. nachrichtendienstl. Beobachtung) 203

6 Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG) Rechtfertigung Art. 9 II GG: Vereinsverbote aber auch mildere Eingriffe gegen allgemeine Strafgesetze gegen verfassungsmäßige Ordnung gegen den Gedanken der Völkerverständigung verfassungsimmanente Schranken 204

7 Spezielle Formen der Vereinigungsfreiheit Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG) Religionsgemeinschaften (Art. 4 I und II GG i.v.m. Art. 140 GG und Art. 137 II WRV) Parteienfreiheit (Art. 21 GG) 205

8 Post- Brief und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebiets (Art. 11 GG) 206

9 Berufsfreiheit (Art. 12 I) (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. freie Wahl der Ausbildungsstätte freie Berufswahl Berufsausübungsfreiheit freie Wahl des Arbeitsplatzes einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit BVerfGE 7,

10 Berufsfreiheit (Art. 12 I) Schutzbereich BF als Abwehrrecht (Freiheit von staatlichen Zwängen in Zusammenhang mit Wahl und Ausübung des Berufs BF als Teilhaberecht Recht auf Zugang zum Hochschulstudium kein Recht auf Arbeit bzw. einen Arbeitsplatz Beruf: jede (grundsätzlich erlaubte) auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage. alle Deutschen; inländische jur. Personen des PR 208

11 Berufsfreiheit (Art. 12 I) Eingriffe klassische GR-Eingriffe mittelbare/faktische Eingriffe (z.b. Warnungen, Empfehlungen) Rechtfertigung/Schranken da einheitliches Grundrecht gilt Art. 12 I 2 für Berufsausübung und Berufswahl! verfassungsimmanente Schranken Schranken-Schranken: Drei-Stufen-Theorie des BVerfG als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (BVerfGE 7, 377) 209

12 Berufsfreiheit (Art. 12 I) Drei-Stufen-Theorie objektive Berufszulassungsvoraussetzungen zulässig zu Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahr für überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig zu Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen Intensität des Eingriffs Anforderung an die Rechtfertigung Berufsausübungsregelung zulässig bei Vorliegen hinreichender Gründe des Gemeinwohls 210

13 Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) Die Wohnung ist unverletzlich. 211

14 Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) Schutzbereich Wohnung: räumliche Privatsphäre; auch Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume GT unabhängig von Eigentumsverhältnissen: unmittelbarer (rechtmäßiger, geduldeter) Besitzer (z.b. Mieter) Eingriffe alle staatlichen Beeinträchtigungen der Privatheit der Wohnung (z.b. Durchsuchungen, Betreten, technische Überwachung) 212

15 Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) Rechtfertigung Durchsuchungen: richterliche Anordnung Lauschangriffe: richterliche Anordnung sonstige Eingriffe gemeine Gefahr, Lebensgefahr (1. Alt) qualifizierter Gesetzesvorbehalt (2. Alt.) (Art. 13 II GG) (Art. 13 III VI) (Art. 13 VII GG) 213

16 Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. 214

17 Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG) Schutzbereich Eigentum: alle konkreten, vermögenswerten Rechtspositionen, die dem Einzelnen als Ausschließlichkeitsrechte zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet sind geschützt sind Bestand und Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit alle natürlichen Personen und inländische jur. Personen des PR Eingriffe Inhaltsbestimmungen Art. 14 I 2 GG Festlegung der Befugnisse des Eigentümers Schrankenbestimmungen Art. 14 I 2 GG Handlungs-, Duldungs-, Unterlassungpflichten des Eigentümers Enteignung Art. 14 III GG vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben Sozialisierung Art. 15 GG Umwandlung einer auf private Gewinnerzielung gerichteten Organisationsform des Wirtschaftens in eine gemeinnützige 215

18 Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG) Rechtfertigung/Schranken Inhalts- und Schrankenbestimmungen Enteignung Sozialisierung Gesetzesvorbehalt Art. 14 I 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Art. 14 III 2 GG formelles Gesetz Art. 15 GG zum Wohle der Allgemeinheit verhältnismäßig (ultima ratio) Junktimklausel Institutsgarantie 216

19 Gleichheits rechte - Darf ein Gesetz die Nachtarbeit für Arbeiterinnen verbieten? - Darf eine Regelung für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst einen Hausarbeitstag nur für weibliche Bedienstete vorsehen? - Sind "Quotenregelungen" zur Frauenförderung für den Zugang zum öffentlichen Dienst zulässig? 217

20 Gleichheits rechte Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 218

21 Gleichheits rechte Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) Gebot, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln Rechtsanwendungs- und Rechtsetzungsgleichheit Vergleichsgruppenbildung Rechtfertigung von Ungleichbehandlung durch hinreichenden Grund durch sachlichen Grund (Willkürverbot); (BVerfGE 9, Hebamme) durch angemessenen Differenzierungsgrund (Verhältnismäßigkeit); (BVerfGE 89, 15 Steuerfreiheit von Zuschlägen für Nachtarbeit; 88, 87 - Transvestiten) 219

22 Gleichheits rechte Spezielle Gleichheitsrechte Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 II 1, III GG) Schutzbereich: Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts Eingriffe: direkte Ungleichbehandlung indirekte Ungleichbehandlung Rechtfertigung für direkte Ungleichbehandlung: Notwendig zur Lösung von Problemen, die nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können (BVerfGE 85, 191) für indirekte Ungleichbehandlung: Nachweis geschlechtsneutraler Differenzierungsgründe (BVerfGE 89, 276) 220

23 Gleichheits rechte Spezielle Gleichheitsrechte Gebot der Angleichung der Lebensverhältnisse von Männern und Frauen (Art. 3 II S. 2 GG) Diskrimierungsverbote (Art. 3 III GG) nichteheliche Kinder (Art. 6 V GG) Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 I i.v.m. 3 I GG) Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 II, III GG) Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 I 1 GG) 221

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